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Urteil

10 K 3942/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0907.10K3942.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte am 12. Mai 2017 beim Beklagten u.a. die Zuweisung von Zahlungsansprüchen (künftig: ZA) an Junglandwirte für eine Fläche von 101,29 ha. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 setzte der Beklagte für den Kläger unter Berücksichtigung einer beihilfefähigen Fläche von 96,9200 ha 16,96 ZA fest und wies ihm diese zu. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 gewährte der Beklagte dem Kläger Direktzahlungen 2017, wobei er hier ebenfalls eine Fläche von 96,9200 ha berücksichtigte. Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 29. Dezember 2017 und forderte einen Betrag von 594,94 € zurück. Aufgrund von aktuellen Luftbildauswertungen hatte der Beklagte eine Referenzanpassung vorgenommen und Schlaggrößen entsprechend korrigiert und dabei eine beihilfefähige Fläche von 96,9154 ha angenommen. Die hiergegen am 17. Juli 2018 erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 2. April 2019 nach erfolgter Klagerücknahme eingestellt – 11 K 2932/18 –. Am 18. Juli 2018 fand im klägerischen Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle des Technischen Prüfdienstes des Beklagten statt. Dabei stellten die Prüfer fest, dass beantragte Flächen in einem bestimmten Umfang nicht beihilfefähig waren. Mit Bescheid vom 27. September 2019 änderte der Beklagte abermals seinen Bescheid vom 29. Dezember 2017 und forderte unter Berücksichtigung einer festgestellten Fläche von 95,5552 ha einen weiteren Betrag von 554,61 € zurück. Dem Bescheid war eine Anlage der festgestellten Flächen (Basisprämie 2017) beigefügt, wobei für die Flächen u.a. der Schläge 6 a, 8 a und b, 89 a, 95 a sowie 112 a im Feld Bemerkungen angeführt war, dass eine Flächenanpassung aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29. Juni 2018 erfolgt sei. Dieser Bescheid erlangte Bestandskraft. Mit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 28. Juni 2021 änderte der Beklagte seinen Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 20. Dezember 2017 dergestalt ab, dass er für den Kläger nunmehr 15,63 ZA festsetzte und zuwies. Zur Begründung führte er an, dass ZA nur im Umfang der tatsächlich bewirtschafteten beihilfefähigen Fläche zugewiesen werden könnten. Ursprünglich sei eine Fläche von 101,29 ha beantragt worden, nach Prüfung der Antragsdaten und u.a. einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2018 seien 95,56 ha beihilfefähige Fläche festgestellt worden. Am 22. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, es liege ein Anhörungsmangel vor. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe Flächen in einem bestimmten Umfang zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus Ergebnissen, die im Jahr 2018 bei einer Vor-Ort-Kontrolle gewonnen worden seien, verlässliche Rückschlüsse auf die Bewirtschaftung der Flächen im Jahr 2017 geschlossen werden könnten, zumal im Jahr 2016 schon eine Kontrolle, in welcher Form auch immer, stattgefunden habe. Die Beklagtenseite habe im Rahmen des Rücknahmeverfahrens zu beweisen, und insofern liege eine andere Beweislastverteilung als im Antragsverfahren vor, dass seine – des Klägers – Angaben im Jahre 2017 zu den Flächengrößen nicht zutreffend gewesen seien. Hierauf könne nicht allein aufgrund der Messungen aus dem Jahr 2018 geschlossen werden, zumal völlig unklar sei, an welchen Positionen nun die GPS-Messpunkte gesetzt worden seien. Die Flächen seien überwiegend mit Schafen beweidet worden. Eine solche Beweidung könne beispielsweise auch unter Baumkronen erfolgen. Im Jahr 2017 sei auf einigen Flächen zudem eine weitergehende Bewirtschaftung erfolgt als im Jahr 2018, so dass auch aus diesem Grund die Messergebnisse aus dem Jahr 2018 nicht aussagekräftig für die Bewirtschaftung im Jahr 2017 seien. Der Kläger beantragt, den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 28. Juni 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Kläger sei nach der Vor-Ort-Kontrolle am 18. Juli 2018 zu den Flächenabweichungen angehört worden. Im Übrigen seien ihm diese aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 27. September 2019 bekannt gewesen. Im Klageverfahren sei ferner eine Möglichkeit der Anhörung eingeräumt worden. Aufgrund der detaillierten Messungen aus dem Jahr 2018 im Zusammenspiel mit den Luftbildaufnahmen aus 2017 seien Rückschlüsse auf die bewirtschafteten Flächen im Jahr 2017 möglich. Vorliegend seien in bestimmtem Umfang auch Flächen unter den Baumkronen berücksichtigt worden. Es sei jeweils bis zur Bewirtschaftungsgrenze gemessen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 28. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist formell noch rechtmäßig. Es kann offen bleiben, ob durch eine im Anschluss an eine Vor-Ort-Kontrolle – das Gericht geht dabei davon aus, dass diese am 18. Juli 2018 stattgefunden hat und es sich bei der Angabe einer Vor-Ort-Kontrolle am 29. Juni 2018 im Bescheid vom 27. September 2019 um ein Versehen handelt – zu den festgestellten Abweichungen durchgeführte Anhörung eine solche im Zusammenhang mit der Änderung eines Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides betreffend zuvor zugewiesener ZA obsolet wird. Ferner kann dahinstehen, ob die seitens des Beklagten gegenüber dem Kläger im Klageverfahren eingeräumte Möglichkeit der Anhörung ausreichend war. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass vorliegend eine erforderliche Anhörung unterblieben ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da offensichtlich ist, dass eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (vgl. § 46 VwVfG NRW), weil es sich bei der Rückforderungsentscheidung nach § 10 MOG um eine gebundene Entscheidung handelt. Eine unterbliebene Anhörung entfaltete damit keine Ergebnisrelevanz. Vgl. hierzu: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 20. Auflage (2019), § 46 VwVfG, Rn. 27 f. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 20. Dezember 2017 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen stellt insoweit eine Regelung über Direktzahlungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dar. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2017 – 1 A 37/15 –, juris Rn. 14. Der Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid Zahlungsansprüche 2017 vom 20. Dezember 2017 war insoweit rechtswidrig, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Festsetzung und Zuweisung von 16,98 ZA, sondern nur von 15,63 ZA hatte. In Fällen der Bewilligung einer Vergünstigung im Sinne des § 6 MOG - wie hier - trägt gemäß § 11 MOG der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2022 – 12 A 2612/19 –, juris Rn. 39 – 40. Bei Erlass des Teilrücknahmebescheids am 28. Juni 2021 – betreffend den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid von ZA vom 20. Dezember 2017 – war die Vierjahresfrist noch nicht verstrichen. Nach den vorgenannten Maßstäben waren die Voraussetzungen für die Zuweisung von 16,98 ZA an den Kläger nicht gegeben. Das Gericht kann offen lassen, ob bereits deshalb – und hierfür spricht Vieles – von einer beihilfefähigen und festgestellten Fläche in einem Umfang von 95,56 ha auszugehen ist, weil diese im bestandskräftigen Bescheid vom 27. September 2019 angenommen wurde. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass im Zusammenhang mit der vorgenommenen Teilrücknahme der ZA ihm noch eine weitere Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt wird, kann er hieraus nichts für sich herleiten. Denn im vorliegenden Fall ist der Beklagte rechtsfehlerfrei von einer beihilfefähigen Fläche von 95,56 ha und damit 15,63 ZA für das Jahr 2017 ausgegangen. Die seitens des Klägers gegen die Feststellungen der Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18. Juli 2018 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Prüferin G. hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich, detailliert und plausibel erläutert, warum im Zusammenhang mit den Schlägen 6 a, 8 a und 8 b, 89 a, 95 a und 112 a abweichend von den Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 12. Mai 2017 Flächen in einem bestimmten Umfang nicht anerkannt werden konnten. Sie hat insbesondere dargetan, warum und wo GPS-Messpunkte gesetzt wurden. Ferner hat sie ausgeführt, dass bei ihrer Bewertung, ob eine anerkennungsfähige landwirtschaftliche Fläche gegeben ist, u.a. die Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 13. Mai 2015 – IIA3.16.4.DGL – berücksichtigt wurden, der sich wiederum an den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 orientiert. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 versteht man unter „landwirtschaftlicher Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Dauergrünland und Dauerweideland umfasst gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betrieb sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 versteht man unter „landwirtschaftlicher Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Eine im Kern inhaltsgleiche Definition enthielten bereits Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 sowie Art. 2 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 3 B 46/14 –, juris Rn. 8. Hiernach genügt es nicht, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzen kann. Vielmehr werden im Grundsatz nur die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Die Anerkennung einer (Teil-)Fläche als Dauergrünland setzt eine entsprechende effektive Nutzung voraus; das Vegetationsbild einer mehrjährigen Sukzession verholzender Pflanzen steht der Annahme einer solchen Nutzung ebenso entgegen wie ein flächenhaft vorherrschender Aufwuchs von Nichtfutterpflanzen. Im Falle der Weidenutzung ist ein Weidedruck erforderlich, der, soweit es um die Verhinderung von Sukzession geht, in seiner Wirkung einer Mahd entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2021 – 3 C 7/20 –, juris Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 16. April 2013 – 21 B 12.1307 –, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2012 – 10 LA 93/11 –, juris Rn. 6. Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist eine entsprechende tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung. In Bezug auf die Feststellung, ob es sich bei den im Antrag genannten Flächen um beihilfefähige Flächen im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der darin begründet liegt, dass sich in Fällen der vorliegenden Art häufig Erkenntnisprobleme ergeben können. Wie in zahlreichen derartigen Fällen kann auch vorliegend angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort- Kontrolle und einer mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und teilweise auch agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand der Flächen im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr rekonstruiert werden. Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entschei-dung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß ist von daher nur anzunehmen, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei der Rechtsanwendung allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, juris Rn. 29 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 – 2 K 11/10 –, juris Rn. 54 f.; VG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 –, juris Rn. 25 ff. Ausgehend hiervon geht das Gericht davon aus, dass die Prüfer des Beklagten dem Kläger zu Recht lediglich 95,56 ha als förderfähige Fläche für das Jahr 2017 angerechnet haben. Als wesentlichen Grund für den Abzug der Flächen im vorgenannten Umfang hat die Prüferin G. in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung von Luftbildern und vor Ort gefertigter Lichtbildaufnahmen angegeben, warum sie im Jahr 2018 bei der Kontrolle bestimmte Flächen nicht anerkennen konnte und warum auch Rückschlüsse auf die Bewirtschaftung der Flächen im Jahr 2017 möglich waren. So hat sie zu den einzelnen streitbefangenen Schlägen nachvollziehbar angeführt, dass in bestimmten Bereichen nicht mehr 50 % Gras oder Grünfutterpflanzen, sondern Brennnesseln oder sog. „Struppwerk“ vorgeherrscht hätten und sie mit ihrer Messung und der Setzung der GPS-Punkte bis zur Bewirtschaftungsgrenze gegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Angaben zu den einzelnen Schlägen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Bewertung des Technischen Prüfdienstes im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 18. Juli 2018 ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg bleibt insbesondere der Einwand des Klägers, die Prüfer hätten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Messpunkte des GPS-Gerätes falsch gesetzt. Der Betriebsinhaber ist gehalten, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Mit bloßen Zweifeln an den Feststellungen der Prüfer kann der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht gehört werden. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, a.a.O. Rn. 47 unter Hinweis auf VG Weimar, Urteil vom 6. April 2016 – 8 K 818/15 We –. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger bzw. sein Vater, Herr J., bei der Vor-Ort-Kontrolle nach Aussage der Prüferin G. zugegen waren. Eine fehlerhafte Setzung von GPS-Messpunkten ist indes im Jahr 2018 während oder zeitnah nach der Vor-Ort-Kontrolle nicht bemängelt worden. Sofern der Kläger nunmehr im Klageverfahren unter Vorlage von Lichtbildaufnahmen vorträgt, die Beweidung durch Schafe sei im Jahr 2017 weitläufiger als im Jahr 2018 gewesen, auch seien die Flächen unter den Bäumen für die Beweidung durch Schafen geeignet, verfängt dies nicht. Die Prüferin G. hat überzeugend dargetan, dass in einigen Bereichen eine Vegetation vorgeherrscht habe, die den Schluss zulasse, dass dort keine Nutzung als Dauergrünland im Jahr 2018 und auch 2017 erfolgt sei. So war nach den Angaben der Prüferin G. beispielsweise auf Schlag 112 a kein Bewuchs mit Gras und/oder Grünfutterpflanzen feststellbar, sondern es herrschten andere Pflanzen vor. Sie hat ferner ausgeführt – und das Gericht folgt dem – dass aus den vom Kläger erstmals im Klageverfahren vorgelegten Fotos sich schon deshalb nichts ergebe, weil nicht klar sei, wann und wo genau diese aufgenommen worden seien; dass in bestimmten Bereichen Schafen Futter finden könnten, definiere einen spärlichen Grasbewuchs nicht als Dauergrünlandfläche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.