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Beschluss

9 L 905/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1027.9L905.23.00
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Tenor

1. Es wird vorläufig festgestellt, dass aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 15. Juni 2023 zwischen dem Beigeladenen, H. und dem K. sowie des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 16. Juni 2023 zwischen dem Beigeladenen, X. und dem K., jeweils in den Änderungsfassungen vom 19. August 2023 auf dem Grundstück in der Stadt N., Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 keine Umwandlung von Wald zur Nutzung als Wohnbaufläche vorgenommen werden darf.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Beigeladenen ein Roden und einen Kahlhieb auf dem Grundstück in der Stadt N., Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 zu untersagen, solange er ihm keine wirksame Genehmigung zur Umwandlung der Fläche zur Nutzung als Wohnbaufläche erteilt oder eine Änderung des Bebauungsplans 18-05 „Am Weinberg“ in Kraft tritt, die die Fläche als Wohnbaufläche ausweist. Weiterhin erlaubt sind Rodungsmaßnahmen und Kahlhiebe, bei denen sichergestellt ist, dass sie mit dem Zweck der Umwandlung in eine Grünfläche oder als forstwirtschaftliche Maßnahme mit dem Ziel einer Wiederaufforstung erfolgen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird vorläufig festgestellt, dass aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 15. Juni 2023 zwischen dem Beigeladenen, H. und dem K. sowie des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 16. Juni 2023 zwischen dem Beigeladenen, X. und dem K., jeweils in den Änderungsfassungen vom 19. August 2023 auf dem Grundstück in der Stadt N., Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 keine Umwandlung von Wald zur Nutzung als Wohnbaufläche vorgenommen werden darf. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Beigeladenen ein Roden und einen Kahlhieb auf dem Grundstück in der Stadt N., Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 zu untersagen, solange er ihm keine wirksame Genehmigung zur Umwandlung der Fläche zur Nutzung als Wohnbaufläche erteilt oder eine Änderung des Bebauungsplans 18-05 „Am Weinberg“ in Kraft tritt, die die Fläche als Wohnbaufläche ausweist. Weiterhin erlaubt sind Rodungsmaßnahmen und Kahlhiebe, bei denen sichergestellt ist, dass sie mit dem Zweck der Umwandlung in eine Grünfläche oder als forstwirtschaftliche Maßnahme mit dem Ziel einer Wiederaufforstung erfolgen. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Verträge vom 10./15./16. Juni 2023 (Az. 300-11-02.002/U341) und vom 10./15. Juni 2023 (Az. 300-11-02.002/U341) jeweils in der Fassung vom 18./19. August 2023 erteilten Genehmigungen zur Umnutzung von Wald zur Nutzung als Wohnbaufläche unwirksam sind und das Fällen des Waldes auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 unzulässig ist, solange dort nicht eine Wohnbebauung durch wirksame Baugenehmigung erlaubt ist. hat Erfolg. Die Kammer versteht ihn bei der Ermittlung des der Sache nach gewollten Begehrens als ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt. An die konkrete Fassung des Antrags war die Kammer nach § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 88 VwGO dabei nicht gebunden. Aus dem kundgetanen Begehren im Zusammenhang mit den gestellten und abgeänderten Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und eines Hängebeschlusses geht eindeutig hervor, dass das Antragsbegehren auf die Verhinderung der Rodung der streitigen Waldfläche zwecks Umwandlung in eine Wohnbaufläche, wie sie dem Beigeladenen genehmigt wurde, abzielt und zur Sicherung des Anspruchs ein Einschreiten des Antragsgegners erwirkt werden sollte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil die Gefahr einer Veränderung des bestehenden Zustandes, nämlich eine Umwandlung von Wald auf dem Grundstück in der Stadt N., Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 ohne wirksame Umwandlungsgenehmigung, droht. Der Anwendungsbereich der hier ansonsten allein in Betracht zu ziehenden Regelungen der §§ 80, 80a VwGO, die nach § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber der Norm des § 123 VwGO vorrangig sind, ist nicht eröffnet. In einem Hauptsacheverfahren könnte keine Anfechtungsklage erhoben werden, weil zwar in den hier streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen unter § 1 eine Umwandlungsgenehmigung ausgesprochen wird, diese aber nicht als eigenständiger Verwaltungsakt ergeht, sondern nur innerhalb der öffentlich-rechtlichen Verträge; sie also nicht unmittelbar anfechtbar ist. Der Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht überdies nicht entgegen, dass eine Feststellung zu treffen ist. Denn auch im einstweiligen Anordnungsverfahren kann zulässigerweise ein Antrag auf vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 30, und vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13 f., m.w.N.; Schoch , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 123 VwGO, Rn. 35, m.w.N. Ferner liegt ein der (vorläufigen) Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO vor. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses muss zudem ein Meinungsstreit bestehen, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 –, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 15 f., m.w.N. Ein solches hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt in den hier abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträgen begründet. Der Antragsgegner berühmt sich, dass diese öffentlich-rechtlichen Verträge Maßnahmen zulassen, die auf eine Umwandlung des derzeit vorhandenen Waldes in eine Fläche für Wohnnutzung zielen. Dabei muss das Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, dessen Feststellung der Antragsteller begehrt – hier mithin der Wirksamkeit von Verträgen und die sich aus ihnen ergebende Berechtigung, den Wald in Bauland umzuwandeln – nicht zwischen ihm und dem Antragsgegner bestehen. Gegenstand kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und einem Dritten sein, sofern es dem Antragsteller dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht (analog § 42 Abs. 2 VwGO). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 – 7 B 71.90 –, juris, Rn. 4, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. November 1997 – 1 S 1946/96 –, juris, Rn. 17, und Urteil vom 6. Oktober 2020 – 5 S 1039/18 –, juris, Rn. 28, m.w.N. Eigene Rechte des Antragstellers sind hier betroffen, weil er als Umweltvereinigung aufgrund des ihm nach § 2 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) eingeräumten Verfahrensrechts gegen die abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge klagen könnte. Der Statthaftigkeit des auf vorläufige Feststellung gerichteten Eilantrags steht auch eine etwaige Subsidiarität nicht entgegen. Der Antragsteller könnte in einem Hauptsacheverfahren seine Rechte nicht durch eine hier nur in Betracht kommende Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen und wäre deshalb nicht aus Gründen der Subsidiarität gehindert, eine (auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete) Feststellungsklage i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO zu erheben. Der Grundsatz der Subsidiarität greift nur in Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Er gilt aber nicht, wenn die Feststellungsklage einen weiterreichenden Rechtsschutz als eine Gestaltungsklage gewährleistet und sich dadurch als effektiver erweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03 –, juris, Rn. 19; Wsyk , in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 43, Rn. 44. Dies ist hier der Fall. Insbesondere ist der Antragsteller in der Hauptsache nicht auf einen Antrag auf forstrechtliches Einschreiten zu verweisen. Schon aufgrund der materiellen Rechtskraft bietet die begehrte Feststellung hier weitergehenden und effektiveren Rechtschutz. Denn allein eine etwaige Verpflichtung zum behördlichen Einschreiten bedeutet nicht, dass die Verträge für die Beteiligten – in einem etwaigen Hauptsacheverfahren werden auch die anderen Vertragsbeteiligten beizuladen sein – als verbindlich unwirksam anzusehen sind. Hinzu kommt, dass eine Feststellung, dass die Verträge nicht Grundlage für Umwandlungsmaßnahmen sein können, für eine größere Zahl von Konstellationen gelten kann und auch dem Beigeladenen aufzeigt, dass er den Wald nicht umwandeln darf. Zudem kann ein Feststellungstenor auch die Entscheidungen anderer Behörden beeinflussen, wie etwa die untere Naturschutzbehörde, die in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 für den Fall, dass die Verträge sich als unwirksam erweisen, eine Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens in naturschutzrechtlicher Hinsicht angekündigt hat. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 11. August 2023, er beabsichtige nicht von den Vertragspartnern eine Bestätigung zu verlangen, dass von der Umwandlungsgenehmigung kein Gebrauch zu machen ist, bis zum 9. Oktober 2023 mit der Einleitung eines Eilverfahrens zugewartet hat. Denn § 123 VwGO normiert keine Rechtsbehelfsfrist. Infolgedessen muss der Antragsteller grundsätzlich keine Frist für seinen Eilantrag einhalten. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Oktober 1996 – 10 S 2866/96 –, juris, Rn. 10; Schoch , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 123 VwGO, Rn. 109. Soweit der Antragsgegner mit diesem Einwand, der langen Zeitdauer des Zuwartens, sinngemäß eine Verwirkung des Antragsrechts des Antragstellers geltend machen will, dringt er damit nicht durch. Denn eine Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment in Form besonderer Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, voraus. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2004 – 3 B 101.03 –, juris, Rn. 3 An letzterem fehlt es ersichtlich. Dem Antragsteller fehlt es auch nicht am Rechtschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der bei Gericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Hinsicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheinen muss. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, juris, Rn. 6, und vom 25. Mai 1993 – 4 NB 50.92 –, juris, Rn. 10. Ausgehend hiervon kann die begehrte gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern, weil sie ihm insofern Vorteile bringen kann, dass er die Umwandlung der Waldfläche zur Nutzung als Wohnbaufläche verhindern kann, solange der Beigeladene über keine wirksame Umwandlungsgenehmigung verfügt oder eine Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans in Kraft tritt, die die Waldfläche als Wohnbaufläche ausweist. B. Der Antragsteller hat sowohl den Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (I.) als auch einen Anordnungsrund (II.) in Bezug auf die begehrte Feststellung. Zur Sicherung des Anordnungsanspruchs war die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Beigeladenen die Rodung und den Kahlhieb mit der tenorierten Maßgabe zu untersagen, anzuordnen (III.). I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das geltend gemachte Rechtsverhältnis, nämlich dass die öffentlich-rechtlichen Verträge vom 15. und 16. Juni 2023 in den Änderungsfassungen vom 19. August 2023 zwischen dem Beigeladenen, T., H. und dem K. berechtigen, den auf dem Grundstück Gemarkung N., Flur 27, Flurstück 177 in N. befindlichen Wald in Fläche für Wohnbaunutzung umzuwandeln, besteht nicht, weil die öffentlich-rechtlichen Verträge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unwirksam sind. Nach § 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) kann die Behörde anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst einen Verwaltungsakt richten würde (sog. subordinationsrechtlicher Vertrag). Um einen solchen Vertragtypus handelt es sich hier bei den öffentlich-rechtlichen Verträgen vom 15. und 16. Juni 2023. Hätte der Antragsgegner mit dem Beigeladenen nicht diese Verträge geschlossen, wäre nach § 39 Abs. 1 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) eine Umwandlungsgenehmigung zu erlassen gewesen. Die öffentlich-rechtlichen Verträge sind jedoch unwirksam. Maßstab für die Wirksamkeit der Verträge sind die §§ 58, 59 VwVfG NRW. Während in § 59 VwVfG NRW die Gründe aufgeführt sind, die zur Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages führen, ordnet § 58 VwVfG schwebende Unwirksamkeit an, wenn der Vertrag in Rechte eines Dritten ohne dessen Zustimmung eingreift (Abs. 1) oder wenn er ohne die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde abgeschlossen wird (Abs. 2). Die Unwirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Verträge folgt aus § 58 VwVfG NRW. Die Verträge sind deshalb (schwebend) unwirksam, weil es an der nach § 58 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Zustimmung des Antragstellers, die er nicht zu erteilen beabsichtigt, fehlt. In Bezug auf subordinationsrechtliche Verträge ist von einem den Zustimmungsvorbehalt auslösenden Eingriff stets dann auszugehen, wenn der Dritte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erfolgreich anfechten könnte. Vgl. Rozek , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 58 VwVfG, Rn. 26; Thiele , in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 58, Rn. 12. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hätte einen Verwaltungsakt mit dem den öffentlich-rechtlichen Verträgen entsprechenden Inhalt, namentlich eine Umwandlungsgenehmigung, erfolgreich anfechten können. Eine auf Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage wäre zulässig. Der Antragsteller wäre klagebefugt. Seine Klagebefugnis für eine in der Hauptsache zu erhebende Umweltverbandsklage ergäbe sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Der Antragsteller ist eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Vgl. die vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen geführte Liste unter https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/naturschutz/2022-01-28_Internet-Liste_Umweltvereinigungen_NRW.pdf . Die in den öffentlich-rechtlichen Verträgen enthaltene Erlaubnis zur Umwandlung des Waldes ist auch ein nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG statthafter Angriffsgegenstand. Schließlich wäre auch die weitere Voraussetzung für die Klagebefugnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wonach der Umweltverband die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen muss, zu bejahen. Denn der Antragsteller beruft sich auf einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 LFoG NRW, bei dem es sich als Vorschrift des materiellen Umweltrechts um eine umweltbezogene Vorschrift handelt. Vgl. dazu allg. Fellenberg/Schiller , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 101. EL Juni 2023, § 1 UmwRG, Rn. 162. Die entsprechende Anfechtungsklage wäre auch begründet, weil eine Umwandlungsgenehmigung voraussichtlich wegen Verstoßes gegen umweltbezogene Vorschriften rechtswidrig wäre, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Umwandlungsgenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Für die Genehmigung der Umwandlung war zwar keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 39 Abs. 1 LFoG NRW durchzuführen, weil die umzuwandelnde Fläche kleiner als 1 ha ist, vgl. Nr. 17.2.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die Genehmigung verstößt aber gegen das in § 39 Abs. 2 und 3 LFoG NRW normierte Abwägungsgebot. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFoG NRW hat die Forstbehörde bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Die Genehmigung soll nach § 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG NRW versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können. Vgl. zur Abwägung OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 – 2 A 2276/13 –, juris, Rn. 19, und vom 26. September 2007 – 20 A 3343/06 –, juris, Rn. 3. Bei der nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Abwägung steht der Behörde weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum zu. Der Gewichtungsvorgang unterliegt aus rechtsstaatlichen Erwägungen im vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle. Nur wenn die Abwägung einen Vorrang der Belange des Waldbesitzers gegenüber den genannten öffentlichen Belangen ergibt, steht ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 2 A 2276/13 –, juris, Rn. 20; VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 – 14 K 7343/09 –, juris, Rn. 28, m.w.N. Die Genehmigung hat den für planungsrechtliche Abwägungsentscheidungen anerkannten Maßstäben zu genügen, weshalb zu untersuchen ist, ob sie an einem Abwägungsausfall, einem Abwägungsdefizit, einer Abwägungsfehleinschätzung oder an einer Abwägungsdisproportionalität leidet. Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – IV C 79.76 u. a. –, juris Rn. 59; s.a. Urteile vom 15. Oktober 2020 – 7 A 9.19 –, juris Rn. 103, und vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 23. An diesen Vorgaben gemessen ist schon nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Sollte sie erfolgt sein, lässt sich ein Abwägungsvorgang, der den dargestellten Anforderung gerecht wird, nicht nachvollziehen. Dass der Antragsgegner hier überhaupt eine Abwägung vorgenommen hat, lässt sich weder den öffentlich-rechtlichen Verträgen – diese enthalten insbesondere keine Begründung, warum die unter § 1 ausgesprochene Erlaubnis zur Umwandlung erteilt worden ist – noch dem Verwaltungsvorgang für die Zeit bis zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge entnehmen. Dort ist lediglich auf Blatt 1 eine Checkliste für die Bearbeitung von Erstaufforstungs- und Umwandlungsanträgen dokumentiert. Einzig Punkt 13 könnte sich auf eine Abwägung beziehen – „Nach Durchsicht und Prüfung der TÖB- Rückläufe sowie FBB-Stellungnahme (Bearbeitungsbogen)  Erstellung des Bescheides“. Allerdings lässt sich dem Verwaltungsvorgang weder ein entsprechender Bearbeitungsbogen entnehmen noch ist auf sonstige Weise dokumentiert, dass eine Abwägung erfolgt ist und welche Erwägungen darin eingeflossen sind. Vielmehr hat sich der K. ohne erkennbare Abwägung über die Bedenken des Q., die in der Stellungnahme vom 20. März 2023 zum Ausdruck kommen, hinweggesetzt und die Bedenken der Bezirksregierung N. zerstreut. Dies wird den Anforderungen, die an einen Abwägungsvorgang gestellt werden, nicht gerecht. Insbesondere fehlt es gänzlich an einer Gewichtung des Für und Wider der Umwandlung, die zu der getroffenen Entscheidung geführt hat. Vielmehr drängt sich der Kammer nach den derzeit vorliegenden Unterlagen der Eindruck auf, dass das Verfahren nicht ergebnisoffen geführt wurde. II. Es ist auch eine besondere Dringlichkeit gegeben, da der Beigeladene nicht zu erkennen gegeben hat, mit einer Rodung zwecks Umwandlung der Fläche zur Nutzung als Wohnbaufläche bis zum Erlass einer Baugenehmigung oder Inkrafttreten einer Änderung des Bebauungsplans Am Weinberg zuzuwarten. Deshalb war auch der Anregung des Antragsgegners nicht zu folgen, vom Beigeladenen eine eidesstaatliche Versicherung einzuholen, dass er vor Änderung des Bebauungsplans und der Einholung von Baugenehmigungen keine Rodungsarbeiten beabsichtigt. III. Zur Sicherung des demnach bestehenden Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit der in den öffentlich-rechtlichen Verträgen enthaltenen Umwandlungsgenehmigung im Hauptsacheverfahren war im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festzustellen, dass von der in den Verträgen enthaltenen Umwandlungsgenehmigung kein Gebrauch zu machen ist, was der Suspendierung der Wirkungen eines entsprechenden Verwaltungsaktes in einem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO entspräche. Darüber hinaus hat die Kammer zur Sicherung des glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs und um damit einen auf den vorliegenden Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten, den Antragsgegner zu einem vorläufigen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO hat das Gericht einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Fassung der einstweiligen Anordnung. Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Hierbei kommt ihm eine weitreichende richterliche Gestaltungsbefugnis zu. Es kann nicht nur hinter dem gestellten Antrag zurückbleiben, sondern unter Umständen auch eine geeignete andere Regelung treffen. Vgl. Schoch , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 123 VwGO, Rn. 133; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2010 – 11 CE 09.2712 –, juris, Rn. 28. Aus Sinn und Zweck eines effektiven, an Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetztes GG (GG) ausgerichteten vorläufigen Rechtsschutzes folgt, dass die gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht wie Verwaltungsakte dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen; vielmehr hat das Gericht grundsätzlich losgelöst vom materiellen Recht einen auf den Einzelfall zugeschnittenen wirksamen Eilrechtsschutz zu gewährleisten. Diese Gestaltungsfreiheit gründet aber ausschließlich im Prozessrecht. Das gilt nicht nur dann, wenn das Gericht selbst die betreffende Anordnung trifft, sondern grundsätzlich auch dann, wenn es der Behörde aufgibt, zugunsten des Antragstellers vorläufig bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Der behördliche Umsetzungsakt stellt sich dann regelmäßig nur als einstweilige, auf Prozessrecht beruhende Maßnahme zugunsten des Antragstellers dar, nicht aber als ein auf einer materiellen Rechtsgrundlage beruhender Verwaltungsakt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 6 C 3.08 –, juris, Rn. 27. Ausgehend hiervon und in Ausübung ihres Ermessen hat die Kammer hier neben der tenorierten vorläufigen Feststellung in Anlehnung an die materielle Rechtslage dem Antragsgegner ein behördliches Einschreiten zur Sicherung der Rechte des Antragstellers aufgegeben. Auch ein Anspruch des Antragstellers auf Untersagung der Rodung und des Kahlhiebs nach Maßgabe des Tenors ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG hinreichend wahrscheinlich. Die Verbandsklagebefugnis umfasst auch die Klage auf behördliches Einschreiten gegen ein ohne die erforderliche Zulassungsentscheidung errichtetes und betriebenes Vorhaben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 9 C 2.16 –, juris, Rn. 14 ff. Wird die vorläufige Unwirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Verträge vom 15. und 16. Juni 2023 festgestellt, die die Grundlage für eine Umwandlung sind, so würde eine Umwandlung der streitigen Waldfläche zur Nutzung als Wohnbaufläche ohne die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW erforderliche Genehmigung erfolgen und stellte damit eine Maßnahme ohne erforderliche Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG dar. Aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles geht die Kammer davon aus, dass ein Roden – Vgl. zum Begriff der Rodung, Kranz, Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand März 2023, § 39, Ziffer 2.3.1 – und sogar bereits ein Kahlhieb ausschließlich auf eine Umwandlung der Waldfläche abzielen und deshalb als Maßnahmen der Umwandlung nach Maßgabe des Tenors zu untersagen sind. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist ein Kahlhieb hier nicht zulässig. Denn die Regelungen in den §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 1b Nr. 3 LFoG NRW knüpfen an eine forstwirtschaftliche Nutzung an. Ein Kahlhieb würde hier jedoch nicht als Maßnahme der Forstwirtschaft erfolgen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das „G01“ forstwirtschaftlich genutzt wurde oder wird. Vielmehr bedeutete bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände ein Kahlhieb gleichzeitig die Einleitung der Umwandlung der Fläche zur Wohnnutzung, weil keine weiteren erheblichen Maßnahmen hierfür erforderlich wären. Eine Waldumwandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 LFoG NRW setzt über das Roden oder Kahlschlagen einer Fläche hinausgehend voraus, dass auf dieser eine neue, nicht forstwirtschaftliche Nutzung aufgenommen oder über die Rodung oder den Kahlhieb hinausgehend konkret vorbereitet worden ist. Diese Voraussetzung läge hier nach Ansicht der Kammer bereits mit der Rodung vor. Denn ist davon auszugehen, dass der Beigeladene den Wald nur deshalb entfernt bzw. entfernen lässt, weil die Fläche als Wohnbaufläche genutzt werden soll. Hierauf zielen die abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge sowie die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung für die GbR G01 im Grundbuch, bei denen es um die Veräußerung und anschließende Bebauung der Fläche geht. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass hier die Rodung den Beginn des Umwandlungsprozesses darstellte. Der Antragsgegner ist demnach nach § 52 Abs. 1 LFoG NRW oder § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) zum Einschreiten verpflichtet. Nach § 52 Abs. 1 LFoG NRW umfasst der Forstschutz im Sinne des Landesforstgesetzes die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen. Ob § 52 Abs. 1 LFoG NRW eine Befugnis der Forstbehörde nach § 53 Abs. 1 LFoG NRW zum Einschreiten enthält, oder es eines Rückgriffs auf § 14 Abs. 1 OBG NRW bedarf, – vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 5 A 2601/10 –, juris, Rn 43 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. Juli 2012 – 14 K 7343/09 –, juris, Rn. 36; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2006 – 1 K 1493/04 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. März 2010 – 15 L 332/10 –, juris, Rn. 19; Kranz, Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand März 2023, § 52, Ziffer 2 – kann dahingestellt bleiben. Sowohl § 14 Abs. 1 OBG NRW als auch die Regelung des § 52 Abs. 1 LFoG NRW eröffnen ein Ermessen. Ob das Ermessen auf Null reduziert ist, kann für die vorläufige Sicherung, um die es hier geht, offen bleiben. Die Beschränkung der Verpflichtung zum Einschreiten trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umwandlung des G02 zur Nutzung als Wohnfläche derzeit nur deshalb rechtswidrig wäre, weil weder eine wirksame Umwandlungsgenehmigung nach § 39 Abs. 1 LFoG NRW vorliegt noch alternativ der Bebauungsplan 18-05 „Am Weinberg“ dahingehend geändert wurde, dass die Fläche als Wohnbaugebiet ausgewiesen wird. Eine Umwandlung in eine Grünfläche könnte ohne Umwandlungsgenehmigung erfolgen. Denn nach § 43 Abs. 1 lit. a) ForstG NRW ist eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich für Waldflächen, für die in einem Bebauungsplan nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) eine anderweitige Nutzung – hier derzeit: Grünfläche – vorgesehen ist. Wenn sichergestellt ist, dass das Roden mit dem Ziel der Umwandlung der Fläche in eine Grünfläche erfolgt, wäre dies zulässig. Schließlich ist durch Sicherungsanordnung sichergestellt, dass dem Beigeladene die Möglichkeit einer forstwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleibt, auch wenn die Kammer es nach den bisherigen Erkenntnissen für unrealistisch erachtet, dass der Beigeladene dort Forstwirtschaft betreibt oder betreiben möchte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absätze 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene ist nicht an den Kosten zu beteiligen, obgleich der Antragsgegner verpflichtet wird, ihm gegenüber einzuschreiten. Dies folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, wonach einem Beigeladenen nur Kosten auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Da sich der Beigeladene keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat und das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es zudem billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung, die der Vorläufigkeit des Verfahrens Rechnung trägt, beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.