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Urteil

10 K 1762/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1030.10K1762.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Wegen der Vorgeschichte wird auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 23. September 2015 – 11 K 2742/14 – sowie des OVG NRW im Beschluss vom 8. Mai 2017 – 12 A 2525/15 – Bezug genommen. Am 15. April 2020 stellte der Kläger auf dem Antragsformular „Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland 2019“ einen Antrag auf Umwandlung von Dauergrünland ohne Anlage einer Ersatzfläche nach § 16 Abs. 3 Direktzahlungen-Durchführungs-gesetz (DirektZahlDurchfG) für die lfd. Nrn. des Flächenverzeichnisses 2019: - 7, DENWLI0539143022, Schlag 5 a (0.6675 ha); - 8, DENWLI0539141216, Schlag 6 a (0.2199 ha); - 9, DENWLI0539141218, Schlag 7 a (0.4501 ha); - 11, DENWLI0539142132, Schlag 9 a (1.2329 ha); - 12, DENWLI0539141295, Schlag 23 a (1.1302 ha); - 17, DENWLI0539141799, Schlag 13 a (0.8510 ha); - 17, DENWLI0539141799, Schlag 130 a (0.3708 ha); - 18, DENWLI0539143152, Schlag 14 a (1.4927 ha); - 18, DENWLI0539143152, Schlag 18 a (0.7849 ha); - 18, DENWLI0539143152, Schlag 151 a (0.9226 ha); - 20, DENWLI0539141815, Schlag 16 a (1.7630 ha); - 21, DENWLI0539142256, Schlag 19 a (1.3520 ha); - 21, DENWLI0539142256, Schlag 20 a (1.9907 ha); - 21, DENWLI0539142256, Schlag 21 a (1.2282 ha); - 21, DENWLI0539142256, Schlag 22 a (3.0037 ha); - 29, DENWLI0539142247, Schlag 39 a (1.6418 ha). Dem Antrag beigefügt war u.a. ein Bescheid des Kreises V. vom 22. November 2019, in dem eine Ablehnung von den Ausnahmen des Verbotes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) zur Umwandlung von Dauergrünland ohne Grünlandausgleich und eine Ablehnung von Genehmigungen und Befreiungen von den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung „A.“ ausgesprochen worden war. Hiergegen hatte der Kläger bereits am 10. Dezember 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben – 9 K 3693/19 –. Mit Bescheid vom 1. Juli 2020 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland ohne Anlage von Ersatzflächen ab. Zur Begründung führte er an, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 DirektZahlDurchfG seien nicht erfüllt, da es sich nicht um Dauergrünlandflächen handele, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, der Verordnung (EU) Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden seien. Im Übrigen habe die zuständige Kreisordnungsbehörde für keine der im Antrag angegebenen Flächen die Zustimmung für eine Umwandlung erteilt, da fachrechtliche Regelungen des Wasser- und/oder Naturschutzes entgegenstünden. Am 14. Juli 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Urteil vom 21. Juni 2023 – 9 K 3693/19 – ist die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Kreises V. vom 22. November 2019 abgewiesen worden. Das hiergegen gerichtete Berufungszulassungsverfahren ist mit Beschluss des OVG NRW vom 26. September 2023 – 21 A 1199/23 – als unzulässig verworfen worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, wenn man annähme, dass die streitbefangenen Flächen Dauergrünland seien, liege unzweifelhaft ein Fall des § 16 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 DirektZahlDurchfG vor, da die Flächen Teil von Förderprogrammen gewesen seien, die auf MSL-Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefußt hätten. Überdies bedürfe es bereits keiner Umwandlungsgenehmigung, weil während der Dauer der Förder-Maßnahmen schon gar kein Dauergrünland habe entstehen können. Dies ergebe sich zum einen aus den „Leitlinien für Dauergrünland“ der Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission für die Antragsjahre ab 2015. Zum anderen finde sich dieser Grundsatz auch in der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV). Nach § 5 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe f GAPDZV gehörten zum Ackerland auch solche Flächen, die im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung stillgelegt worden seien. Soweit es sich um eine Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen handele, würden nach § 7 Abs. 6 Ziff. 4 Buchstaben a und b GAPDZV solche Zeiten bei der Bestimmung einer Fläche als Dauergrünlandfläche nicht berücksichtigt, vielmehr werde der Zeitablauf durch die Verpflichtung gehemmt und beginne erst nach dem Auslaufen des Verpflichtungszeitraumes wieder zu laufen. Da er während der gesamten Dauer der Teilnahme an den MSL-/AUM-Maßnahmen die Erhaltung von Grünland als Weideflächen habe gewährleisten müssen, habe keine der von ihm beantragten Flächen während der Dauer der entsprechenden Maßnahmen einen Dauergrünlandstatus erreichen können. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2020 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 15. April 2020 eine Genehmigung zur Umwandlung der Flächen ohne Pflicht zur Anlage von Ersatzflächen zu erteilen; hilfsweise, festzustellen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flächen nicht um Dauergrünland handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, es liege kein Fall des § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG vor. Im Übrigen stehe einer Genehmigungserteilung in jedem Fall die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 5 DirektZahlDurchfG entgegen, da es an der Zustimmung einer Umwandlung sowohl der Unteren Naturschutzbehörde als auch der Unteren Wasserbehörde fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte 11 K 2742/14 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Einzelrichterin konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm auf seinen Antrag vom 15. April 2020 eine Genehmigung zur Umwandlung der streitbefangenen Flächen ohne Pflicht zur Anlage von Ersatzflächen erteilt. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der für die Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage maßgebliche Zeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Aus den im Einzelfall anzuwendenden materiell - rechtlichen Vorschriften kann sich jedoch ergeben, dass auf einen früheren Zeitpunkt - insbesondere den Zeitpunkt der Behördenentscheidung - abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – 7 B 21.13 –, juris Rn. 8. Als Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Genehmigung kommt danach § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG) in Betracht. Danach wird eine Genehmigung zur Umwandlung erteilt im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.06.1999, S. 80) oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates oder im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstanden ist. Im vorliegenden Fall stellen die streitbefangenen Flächen des Klägers – mit Ausnahme der Flächen mit der lfd. Nr. 18 (Schlag 151 a) und 29 (Schlag 39 a) des Flächenverzeichnisses – Dauergrünland im vorgenannten Sinne dar. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definierte in seiner ursprünglichen Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2013 (Abl. L 347, 608, 619) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen „Dauergrünland“) als „Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind“. Im deutschen Verständnis dieser Vorschrift wurde ursprünglich davon ausgegangen, dass ein Wechsel der Nutzungscodes für die jeweiligen Schläge auch bei einem Wechsel von einer Grünfutterpflanze zu einer anderen Grünfutterpflanze, etwa von Kleegras zu Ackergras, die Fünfjahresperiode zur Entstehung von Dauergrünland unterbrechen würde. Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprach im Wesentlichen der Definition in Art. 2 Buchstabe c der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1120/2009. Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 C-47/13, juris Rn. 40, entschied jedoch der EuGH noch auf Grundlage dieser Vorgängervorschrift, dass eine landwirtschaftliche Fläche ihren Status als Dauergrünland nicht dadurch verliere, dass sie binnen des Fünfjahreszeitraums umgepflügt und auf ihr eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät werde. Diese Auslegung war auch für die inhaltsgleiche nachfolgende Vorschrift in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bindend. Damit stellte sich die bis dahin praktizierte deutsche Auslegung des europäischen Rechts als unionsrechtswidrig dar. Durch Art. 3 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (Abl. EU L 350/15) wurde die Definition von Dauergrünland in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geändert. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1307/2013 lautet seit Geltungsbeginn dieser Verordnung am 1. Januar 2018 (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung), soweit hier relevant: „‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen ‚Dauergrünland‘) [sind] Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden“. Zur bereits bestehenden Option, (erweiternd) auch solche Flächen, die zwar abgeweidet werden können, aber nicht oder nicht vorherrschend mit Gras bewachsen sind, als Dauergrünland gelten zu lassen (jetzt Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h Unterbuchstaben i und ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), trat damit die weitere Option für die Mitgliedstaaten hinzu, (einschränkend) nur solche Flächen als Dauergrünland gelten zu lassen, die mindestens 5 Jahre lang nicht umgepflügt worden sind (sogenannte „Pflugregelung“). Der Europäische Verordnungsgeber wollte mit der Aufnahme dieser weiteren Option den Mitgliedstaaten gestatten, „das Umpflügen, das aus agronomischer und ökologischer Sicht relevant ist, als Kriterium für die Einstufung von Dauergrünland heranzuziehen“ (Erwägungsgrund Nr. 23 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393). Der bundesdeutsche Verordnungsgeber machte von dieser Option durch Einfügung der neuen Definition von Dauergrünland in § 2a DirektZahlDurchfV Gebrauch. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 84 – 85; VG Leipzig, Urteil vom 6. Juli 2023 – 5 K 1439/21 –, juris Rn. 21. In der Nachfolgeregelung des § 7 Abs. 1 der GAPDZV wurden diese Kriterien erneut aufgenommen Danach umfasst der Begriff Dauergrünland Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die 1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, 2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und 3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind. So liegt der Fall hier. Die streitbefangenen Flächen – mit Ausnahme der lfd. Nr. 18 (Schlag 151) – werden ausweislich der beigezogenen Flächenverzeichnisse mindestens seit dem Jahr 2010 in den entsprechenden Auszahlungsanträgen als Dauergrünland (Code 459) geführt. Die Fläche mit der lfd. Nr. 18 (Schlag 151 a) ist erstmals im Jahr 2018 im Flächenverzeichnis als Dauergrünland (Code 459) zu finden, Ansaatjahr 2009. Es ist auch weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass es innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Antragstellung am 15. April 2020 zu einem Umpflügen der Flächen gekommen ist. Der Kläger kann auch aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Ziff. 2 GAPDZV nichts für sich herleiten. Danach gehört für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche, 1. die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und 2. die stillgelegt worden ist, a) nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, b) nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, c) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung, d) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung, e) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder f) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung. Es fehlt hier bereits an einer Stilllegung der streitbefangenen Flächen. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgängen haben die Mehrheit der Flächen (mit Ausnahme der lfd. Nr. 17 (Schlag 130 a), 18 (Schlag 151 a) und 29 (Schlag 39 a) des Flächenverzeichnisses) mindestens ab dem Jahr 2010 durchgängig eine Nutzung als Weidefläche erfahren. Durch die Beweidung durch die Tiere des Klägers haben diese Flächen damit der Produktion gedient und waren nicht stillgelegt. Ausweislich der beigezogenen und vom Kläger durch Unterlagen ergänzten Verwaltungsvorgänge wurde die Fläche mit der lfd. Nr. 17 (Schlag 130 a) bis zum Jahr 2014 einschließlich als Weidefläche genutzt, für die Fläche mit der lfd. Nr. 18 (Schlag 151 a) erfolgt eine Nutzung als Weidefläche seit dem Jahr 2021. Für diese Fläche und auch für die Fläche der lfd. Nr. 29 (Schlag 39 a) des Flächenverzeichnisses hat der Kläger nicht dargetan, dass es sich um eine stillgelegte Ackerfläche nach den vorgenannten Kriterien handeln könnte. Hier ist – wie für alle übrigen streitbefangenen Flächen – in den vorliegenden Flächenverzeichnissen das Ansaatjahr 2009 vermerkt. Die streitbefangenen Flächen haben überdies mit Ausnahme der lfd. Nr. 17 (Schlag 130 a), 18 (Schlag 151 a) und 29 (Schlag 39 a) des Flächenverzeichnisses mindestens seit dem Jahr 2010 für mehr als 5 Jahre an Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bzw. an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 teilgenommen. Der Kläger hat nämlich die Flächen im Rahmen der Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Förderung der Weidehaltung von Milchvieh (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010, Az.: II - 4 - 72.40.62) und der Förderung der Sommerweidehaltung (Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2015 – II A 4-62.71.20) geltend gemacht. Dass die Fläche der lfd. Nr. 29 (Schlag 39 a) des Flächenverzeichnisses an entsprechenden Fördermaßnahmen teilgenommen hat, ist weder substantiiert dargetan worden, noch lässt sich dies den Verwaltungsvorgängen entnehmen. Die Fläche mit der lfd. Nr. 17 (Schlag 130 a) wurde vom Kläger im Rahmen der Förderung der Weidehaltung von Milchvieh zumindest in der Zeit von 2010 bis 2014 geltend gemacht. Ob die Fläche bereits in den Jahren zuvor an einem entsprechenden Förderprogramm teilgenommen hat, lässt sich mangels Vorliegens der Verwaltungsvorgänge vor dem Jahr 2010 nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Die Fläche mit der lfd. Nr. 18 (Schlag 151 a) wird vom Kläger erst seit dem Jahr 2021 im Rahmen der Förderung der Sommerweidehaltung geltend gemacht. Zu Gunsten des Klägers ist vorliegend auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 4 GAPDZV heranzuziehen. Danach werden für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen 1. Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war, 2. Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Einhaltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war, 3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder 4. kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung, d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder e) im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand. So liegt der Fall hier nicht. Dass die vom Kläger im Umwandlungsantrag aufgeführten Flächen im Rahmen von Fördermaßnahmen einer konkreten Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei der vom Kläger in Anspruch genommenen Förderung der Weidehaltung von Milchvieh bzw. der Sommerweidehaltung kam bzw. kommt es nicht darauf an, dass eine bestimmte Fläche mit Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt wird, entscheidend ist vielmehr, dass für die vom Antragsteller gehaltene Anzahl an Tieren ausreichende Dauergrünlandflächen zur Verfügung stehen, um u.a. die erforderliche Besatzdichte einzuhalten. Eine Verpflichtung der Nutzung einer ganz bestimmten Fläche mit Gras oder Grünfutterpflanzen ist damit nicht verbunden. Im vorliegenden Fall steht der an sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 GAPKondG zu erteilenden Genehmigung für die Flächen der lfd. Nummern des Flächenverzeichnisses 2019 7 (Schlag 5 a), 8 (Schlag 6 a), 9 (Schlag 7 a), 11 (Schlag 9 a), 12 (Schlag 23 a), 17 (Schlag 13 a), 17 (Schlag 130 a), 18 (Schlag 14 a), 18 (Schlag 18 a), 20 (Schlag 16 a), 21 (Schlag 19 a), 21 (Schlag 20 a), 21 (Schlag 21 a) und 21 (Schlag 22 a) allerdings die Reglung des § 5 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 GAPKondG entgegen. Danach wird eine Genehmigung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Untere Naturschutzbehörde und die Untere Wasserbehörde des Kreises V. haben einer Umwandlung ohne Anlage von Ersatzflächen nicht zugestimmt. Einer Umwandlung stehen u.a. die Vorschriften des LNatSchG entgegen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung etwa nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom 21. Juni 2023 – 9 K 3693/19 – Bezug genommen. Selbst wenn man vorliegend die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 DirektZahlDurchfG für anwendbar hielte, ergäbe sich für den Kläger gleichfalls kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Umwandlungsgenehmigung ohne Anlage von Ersatzflächen, da diesem die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 5 Ziffer 1 DirektZahlDurchfG entgegenstünde, weil der Kreis V. mit rechtskräftigem Bescheid vom 22. November 2019 seine Zustimmung versagt hat. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Feststellungsbegehren ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Mit der Feststellung, dass die landwirtschaftliche Fläche kein Dauergrünland ist, wird die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt. Das konkrete Rechtsverhältnis besteht hier in der zwischen den Beteiligten streitigen Eigenschaft einer Fläche als Dauergrünland. Die Qualifizierung der Fläche als Dauergrünland hat zur Folge, dass eine Umwandlung dieser Fläche dem Genehmigungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 GAPKondG bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 DirektZahlDurchfG unterfällt. Danach darf Dauergrünland nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Vertritt ein Landwirt die Ansicht, dass er seine Fläche ohne Genehmigung umwandeln dürfe, kann er die Frage nach dem Genehmigungserfordernis zulässig zum Gegenstand einer Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Genehmigungsfreiheit machen. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2022 – 10 LC 46/21 –, juris Rn. 68 - 71 m.w.N. Die Feststellungsklage ist indes nicht begründet, da es sich – wie Vorstehend näher ausgeführt – bei den streitbefangenen Flächen tatsächlich um Dauergrünland handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.