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Beschluss

9 L 1051/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:1229.9L1051.23.00
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Tenor

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 15.532,27 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 15.532,27 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 21. November 2023 erhobenen Klage (9 K 2985/23) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2023, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, das Dach und den Giebel im südlichen Gebäudeteil des auf dem Grundstück J.-straße N01 in A. befindlichen Denkmals unmittelbar nach Zugang der Ordnungsverfügung, spätestens aber bis zum 30. November 2023, durch Industrie-Gewebeplanen vor weiteren Witterungseinflüssen zu schützen (Ziff. 1), alle Maßnahmen in denkmalgerechter, das Baudenkmal möglichst schonender handwerksgerechter Weise durch geeignete Fachleute auszuführen (Ziff. 2) und alle Maßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt A. abzustimmen (Ziff. 3), wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe vom 1.000,00 € (Ziff. N01) anzuordnen, hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. N01 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet hat. Zudem kann es nach § 80 Abs. N01 Satz 1 1. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach Ziff. N01 – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes entfällt. Anträge i. S. d. § 80 Abs.N01 Satz 1 VwGO haben dann Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Verfügung aufzuheben (I.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (II.). I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung formell rechtswidrig. Ihr fehlt die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung der Vollziehungsanordnung soll zum einen den Betroffenen in die Lage versetzen, durch Kenntnis der Gründe, aus denen die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Sie soll zum anderen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 11. Dezember 2015 – 2 B 1214/15 –, juris, Rn. 8 ff., jew. m. w. N. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug auch tatsächlich rechtfertigen bzw. ob damit eine besondere Eilbedürftigkeit erschöpfend und zutreffend dargetan ist. Denn im Rahmen der rein formellen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es nicht darauf an, dass die verwaltungsbehördlichen Erwägungen als solche tragfähig sind, um ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts zu belegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris, Rn. 3 ff. An einer den vorstehenden Maßstäben genügenden Begründung fehlt es hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vollständig. Die in der Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 2023 enthaltene Begründung bezieht sich ausdrücklich nur auf Ziff. 1 des Bescheidtenors. Aus welchen Gründen die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 für erforderlich erachtete bzw. ob sie sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs auch insoweit bewusst war, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Etwas anders folgt nicht daraus, dass es in der Begründung wörtlich „Ziffern 1“ heißt, weil die Verwendung des Plurals hier – wie aus dem Satzgefüge im Übrigen deutlich wird – offensichtlich ein Tippfehler in dem insgesamt nicht ganz vollständigen Satz ist. Auch wenn die Kammer erhebliche Zweifel hat, inwieweit Ziff. 2 der Ordnungsverfügung überhaupt eine eigenständige Regelungswirkung zukommt, weil sie letztlich – mit leichten Abweichungen in der Formulierung – inhaltlich nur das wiedergibt, was gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes für das das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 1. Juni 2022 geltenden Fassung (DSchG NRW) bereits kraft Gesetzes gilt, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus den vorstehenden Gründen heraus gleichwohl aufzuheben. Ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt eine Begründung von der Behörde ergänzt oder nachgeholt werden kann, kann vorliegend dahinstehen. Selbst wenn ein Nachholen der Begründung zulässig sein sollte, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 8, ist dies jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nicht erfolgt. Die unter Ziff. 2 und 3 getroffenen Anordnungen – sofern es sich bei ihnen überhaupt um eigenständige Regelungen handelt – sind jedoch materiell-rechtlich offensichtlich nicht zu beanstanden, denn die mit Ziff. 2 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Verpflichtung zur fachgerechten und denkmalgerechten Ausführung findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 DSchG NRW und die mit Ziff. 3 der Ordnungsverfügung statuierte Pflicht, alle Maßnahmen mit der Denkmalbehörde der Antragsgegnerin abzustimmen, kann auf § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG gestützt werden. Damit ist nur dem aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Begründungserfordernis nicht Genüge getan, sodass lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung aufzuheben, nicht aber die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederherzustellen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss Beschlüsse vom 23. August 2021 – 9 B 1002/21 –, juris, Rn. 27, und vom 12. Mai 2021 – 2 B 789/21 –, n. v., S. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 6. September 2021 – 20 CS 21.1592–, juris, Rn. 2. Siehe auch zusammenfassend Hopp , in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 98. II. Der Antrag ist im Übrigen unbegründet. 1. Hinsichtlich Ziff. 1 der Ordnungsverfügung ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder formell rechtswidrig (a) noch fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus (b). a) Unter Berücksichtigung der unter I. aufgeführten Maßstäbe ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziff. 1 formell rechtmäßig erfolgt. Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und hat mit dem Hinweis darauf, dass aufgrund der Witterungseinflüsse zu befürchten ist, dass es zu weiteren Schäden an unverzichtbaren Bestandteilen des Baudenkmals komme, Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherungsanordnung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. Insoweit dringt der Antragsteller auch mit seinen Rügen, es hätte weitergehender einzelfallbezogener Ausführungen dazu bedurft, warum und in welchem Umfang gerade im Fall seiner Scheune besondere Witterungseinflüsse zu befürchten seien und warum die Antragsgegnerin in Kenntnis des Zustandes der Scheune seit März 2021 erst jetzt tätig werde, nicht durch. Damit überspannt er die Anforderungen an das Begründungserfordernis und macht in der Sache überdies inhaltliche Fehler der Begründung geltend, die bei der Frage, ob den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt ist, gerade nicht zu prüfen sind. b) Auch die im Rahmen des § 80 Abs. N01 Satz 1 2. Fall VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen – summarischen Prüfung erweist sich die Sicherungsanordnung in Ziff. 1 als offensichtlich rechtmäßig (aa). Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (bb). aa) Ermächtigungsgrundlage für die angeordneten Sicherungsmaßnahmen in Ziff. 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist § 7 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten von Baudenkmälern durch die Untere Denkmalbehörde verpflichtet werden, Maßnahmen nach Absatz 1 der Vorschrift ganz oder zum Teil durchzuführen, wenn und soweit diese hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für die Verpflichteten zumutbar sind. § 7 Abs. 1 DSchG NRW bestimmt, dass diese Personen ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen haben (Satz 1). Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten (Satz 2) und die erforderlichen Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen (Satz 3). Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung als dem für die Sachentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt – vgl. hierzu Viebrock , in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage 2017, E Rn. 19 – vor (aa) und die Antragsgegnerin hat die Anordnung frei von Ermessensfehlern getroffen (bb). aa) Bei der Scheune, die sich auf dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück befindet, handelt es sich um ein Denkmal ((1)), die angeordneten Maßnahmen zielen auf dessen zumindest vorläufige Erhaltung ab ((2)) und sie sind dem Antragsteller zumutbar ((3)). (1) Mit der Eintragung des Gebäudes des Antragstellers in die Denkmalliste der Antragsgegnerin steht fest, dass das Fachwerkhaus ein Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv, was aus § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 folgte – vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 69 und Beschluss vom 24. April 2023 – 10 A 490/22 –, juris, Rn. 9 ff. – und was sich nach der Rechtslage ab dem 1. Juni 2022 aufgrund der Regelung in § 23 DSchG NRW nicht geändert hat. Vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Nordrhein-Westfälisches Denkmalschutzgesetz, LT-Drs. 17/16518, S. 67 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2023 – 10 A 490/22 –, juris, Rn. 11. Eine Löschung aus der Denkmalliste ist nicht erfolgt. (2) Auch handelt es sich bei der in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung auferlegten Maßnahme, das Dach und den Giebel im südlichen Gebäudeteil mit einer näher bezeichneten Plane vor weiteren Witterungseinflüssen zu schützen, um eine solche zur Erhaltung des Denkmals im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW. Zur Qualität von Sicherungsmaßnahmen als Erhaltungsmaßnahmen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1. Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2008 – 10 B 360/08 –, juris, Rn. 8. Durch diese Anordnungen hat die Antragsgegnerin die gesetzesunmittelbare Pflicht des Antragstellers als Verfügungsberechtigter zur denkmalgerechten Erhaltung des Gebäudes konkretisiert. (3) Die mit Ziff. 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Maßnahme, das Dach und den Giebel im südlichen Gebäudeteil durch Industriegewebeplanen abzudecken, ist dem Antragsteller auch nicht unzumutbar. Die nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW – im öffentlichen Interesse an der Bewahrung geschützter Kulturgüter sehr weit gehenden – Pflichten werden begrenzt durch das Merkmal der Zumutbarkeit. Dabei ist der Begriff der Zumutbarkeit vorwiegend – wenn auch nicht notwendig – nur in wirtschaftlicher Hinsicht zu verstehen und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Zu berücksichtigen sind neben der sich aus der Unterschutzstellung ergebenden Bedeutung des Denkmals alle konkreten Umstände des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 – 10 A 3453/06 –, juris, Rn. 6 und 7. Zumutbar ist dem Eigentümer eines Denkmals in diesem Zusammenhang jedenfalls regelmäßig all das, was auch der Eigentümer eines Gebäudes, das nicht unter Denkmalschutz steht, mindestens unternehmen würde, um dessen Bausubstanz vor substanzbedrohenden Schäden zu schützen und es so vor dem Verfall zu bewahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 10 B 1313/21 –, juris, Rn. 7. Auch ein Eigentümer eines nicht denkmalgeschützten Gebäudes würde jedoch, bis die Frage einer endgültigen Nutzung oder seiner endgültigen Aufgabe geklärt ist, das Dach so abdichten, dass das Gebäude – wie vorliegend gefordert – vor dem Eindringen von Feuchtigkeit und damit vor einem weiteren ggf. vollendete Tatsachen schaffenden Verfall geschützt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller in dem parallel bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 9 K 3196/22 geführten Verfahren die Erteilung einer Abbrucherlaubnis begehrt. Solange über seinen Antrag auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ist der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW zur Erhaltung des Denkmals verpflichtet. Dementsprechend darf er jedenfalls dazu verpflichtet werden, unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere die Standfestigkeit des Gebäudes zu sichern und dieses gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Denn es kann im öffentlichen Interesse an der Bewahrung des Denkmalbestandes nicht hingenommen werden, dass allein wegen der Dauer einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Abbrucherlaubnis ein Substanzverlust des Denkmals eintritt bzw. droht. Einschränkungen der Erhaltungspflicht, die im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) grundsätzlich berücksichtigt werden müssen und insbesondere bei weniger bedeutenden Denkmälern eine Rolle spielen, können allenfalls zu einer Beschränkung auf die zur Vermeidung eines Substanzverlusts unaufschiebbaren Erhaltungsmaßnahmen führen, nicht hingegen – von seltenen Ausnahmefällen eines offensichtlich nicht mehr erhaltungsfähigen („abgängigen“) Denkmals abgesehen – dazu, den Bestand des Denkmals während des Streits über seine Erhaltungsfähigkeit und Erhaltungswürdigkeit aufzugeben und von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen deshalb abzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2008 – 10 B 360/08 –, juris, Rn. 8; s. a. zum in dieser Frage dem vergleichbaren § 27 DSchG NRW a. F. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Mai 2023 – 16 K 4839/19 –, juris, Rn. 59. Dass das Denkmal offensichtlich nicht mehr erhaltungsfähig ist, vermag die Kammer auch in Ansehung der vom Antragsteller zu den Akten gereichten Privatgutachten und Stellungnahmen nicht zu erkennen. Zwar dokumentieren diese umfangreiche Beschädigungen des Baudenkmals, die überdies für die Kammer aus den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie den vom Antragsteller übersandten Lichtbildern ersichtlich sind. Dass das Denkmal aber insgesamt offensichtlich abgängig ist, sodass auch vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer Abrisserlaubnis nicht mehr zumutbar sind, lässt sich weder den Gutachten noch den der Kammer vorliegenden Lichtbildern entnehmen. So beschreibt der Zimmermeister Q. X., der das Denkmal aufgemessen und durch ihn festgestellte Schäden kartiert hat, in seinem schriftlichen Bericht vom 27. Dezember 2022 den Südteil des Gebäudes als ruinös. Dachziegel, Dachböden, Zwischendecken und weiterer Bauteile sowie überdies der gesamte ca. 80 cm auskragende Steckwalm seien eingefallen. Der Giebel und zwei weitere Sparrenfelder seien offen. Einzelne Bereiche könnten ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen nicht betreten werden. Die solchermaßen festgestellten Schäden, die sich mit den zur Akte gereichten Lichtbildern sowohl nach Art als auch Ausmaß in Einklang bringen lassen, erstrecken sich indes nur auf den südlichen Teil des Gebäudes. Dass danach das gesamte Denkmal abgängig wäre und das Gebäude seine Denkmaleigenschaft insgesamt verloren hätte, geht hieraus nicht hervor. Der Bericht beschreibt überdies, dass Teile des Denkmals weiterhin zumindest als Lager genutzt werden und sich im nördlichen Bereich eine Garage sowie überdies ein kleiner Werkstattraum befinden. Trotz der verzeichneten Schäden ist das Baudenkmal somit nicht offensichtlich in Gänze baufällig, sondern kann noch genutzt werden und wird dies auch. Das durch den Dipl. Ing. K. des Sachverständigenbüros „W.“ erstellte Privatgutachten vom 18. Februar 2022 belegt ebenfalls keine offensichtliche Abgängigkeit des Denkmals. Das Gutachten ist zur Substantiierung des Vortrags des Antragstellers bereits ungeeignet, weil die Beschreibung des Gebäudezustandes und der daraus abgeleitete Handlungsbedarf ohne eine Ortsbesichtigung durch den Gutachter selbst und allein auf Grundlage von vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern sowie dessen Beschreibungen erstellt worden ist. In der Sache nimmt der Gutachter zwar einen bauabrissfälligen Zustand des Gebäudes an. Diese Bewertung gründet aber offensichtlich ausschließlich auf Lichtbildern der in einem wesentlich schlechteren Zustand befindlichen südlichen Seite des Gebäudes und nicht auch von der nördlichen Giebelseite, die ausweislich der zum Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin genommenen Lichterbilder in einem besseren Zustand ist, denn Lichtbilder von der nördlichen Gebäudeseite sind dem Gutachten nicht beigefügt. Dessen ungeachtet nimmt der Gutachter zwar einen erheblichen Sanierungsbedarf an und empfiehlt angesichts der von ihm hierfür veranschlagten Kosten in Höhe von voraussichtlich 115.608,50 € sowie dem Umstand, dass der Antragsteller eine weitere Nutzung des Baudenkmals nicht beabsichtige, den Abriss des Gebäudes. Er kommt aber (ebenfalls) nicht zu dem Schluss, dass das Denkmal schlechterdings abgängig und nicht mehr erhaltungsfähig ist. Schließlich ist auch auf Grundlage des ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachtens der Architekten D. und L. vom 18. Juni 2023 keine offensichtliche Abgängigkeit des Denkmals anzunehmen. Zwar sind nach den Feststellungen des Gutachters ca. 25 % der Dachfläche eingestürzt – was der Kammer nach den vorliegenden Lichtbildern, die ein eingestürztes (und nicht nur beschädigtes) Dach nur auf der Höhe der letzten Gefachreihe zeigen, schon als übertrieben erscheint – und die verbliebenen Holzkonstruktionen derart beschädigt, dass mit weiteren Einstürzen zu rechnen sei. Im Ergebnis spricht sich daher auch dieser Gutachter für einen endgültigen Abriss des denkmalgeschützten Gebäudes aus. Gleichzeitig aber erachtet auch er eine Restaurierung des Gebäudes – wenn auch nach vorherigem Rückbau und mit einem erheblichen Kostenaufwand – nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, sondern lediglich für unwirtschaftlich. Dazu, ob noch denkmalwerte und erhaltungsfähige Substanz vorhanden ist, verhält sich auch dieses Gutachten nicht. Demgegenüber sind ausweislich des Protokolls einer Ortsbesichtigung am 23. August 2022 die Denkmalbehörde der Antragsgegnerin sowie Frau Dr. G., eine Mitarbeiterin des Beigeladenen, zu der Feststellung gelangt, dass der Denkmalwert des Gebäudes auch in Ansehung der Schäden am Denkmal nicht verloren ist und die Schäden nicht irreparabel sind. Auch wenn die Ortsbesichtigung zeitlich vor der Erstellung der vom Antragsteller vorgelegten Gutachten erfolgt ist, ist weder vorgetragen noch für die Kammer aus den ihr vorliegenden Lichtbildern ersichtlich, dass sich der Zustand des Denkmals seit Durchführung der Ortsbesichtigung insgesamt nennenswert verschlechtert hat, sodass die dortigen Feststellungen gleichsam überholt wären. So halten sowohl die Antragsgegnerin als auch der Beigeladene weiterhin an der Denkmaleigenschaft des Gebäudes fest. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch für die Kammer nicht zu erkennen, dass aufgrund der Schäden an dem Gebäude die Denkmaleigenschaft entfallen sein könnte. Denn dafür ist erforderlich, dass dem Denkmal unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Bedeutungs- und Erhaltungskategorien kein Denkmalwert mehr zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2017 – 10 B 193/17 –, juris, Rn. N01. Bei dem Gebäude handelte es sich ausweislich der Denkmalwertbegründung um ein im Zeitpunkt der Unterschutzstellung relativ gut erhaltenes Wirtschaftsgebäude aus dem Jahre um 1830. Solche gut erhaltenen Fachwerkscheunen aus der Zeit um 1800 seien im Kreis T.-A. relativ selten. Dabei weist das Objekt der Einschätzung des Beigeladenen zufolge eine wissenschaftlich-hauskundliche Bedeutung im Rahmen der Entwicklung von Lager- und Scheunengebäuden auf und gehört mit seiner zusätzlichen Einfahrt in der Giebelwand neben dem großen Dielentor zu den in der Region T.-A. relativ seltenen, sonst im Osnabrücker Land verbreiteteren sog. Dreschhäusern, die sich gerade durch diese Unterstände von den sonst üblichen zwei- oder dreischiffigen Scheunengebäuden unterscheiden würden. Das Gebäude sei zudem bedeutend für den Ortsteil M. und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse, so dass volkskundliche und wissenschaftliche Gründe für seinen Erhalt sprächen. Dass dieser Denkmalwert bereits gänzlich verlustig gegangen ist, vermag die Kammer derzeit nicht zu erkennen. Letztlich muss die Frage aber, ob und inwieweit der Denkmalwert des Gebäudes noch besteht und das Denkmal in einer dem Antragsteller nicht zuletzt wirtschaftlich zumutbaren Weise erhalten werden kann, der Klärung im parallel geführten Klageverfahren (9 K 3196/22) um die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abriss des Gebäudes vorbehalten bleiben. Einer Zumutbarkeit steht vorliegend überdies nicht entgegen, dass die Sicherungsmaßnahmen ausweislich des zu den Akten gereichten Angebots der Zimmer- und Dachdeckerei Y. GmbH & Co. KG mit veranschlagten 31.064,53 € voraussichtlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein werden und diese möglicherweise dann, wenn der Antragsteller mit seiner Klage im Verfahren 9 K 3196/22 Erfolg hat, hinfällig bzw. überflüssig sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Großteil dieser Kosten darin besteht, die nach Einschätzung des Handwerkers notwendige Unterkonstruktion (wieder) herzustellen. Während für die mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung geforderte Notabdichtung isoliert lediglich rund 4.054,47 € veranschlagt sind, entfallen allein 15.716,44 € auf Demontagearbeiten und die Herstellung der Standsicherheit des Gebäudes; der übrige Betrag umfasst gesondert ausgewiesene Kosten für die Einrichtung der Baustelle (3.421,56) sowie Nacharbeiten (2.912,18 €). Die Höhe dieser für die Sicherungsmaßnahmen aufzuwendenden Kosten resultiert aber nicht zuletzt daraus, dass der Antragsteller bzw. sein Rechtsvorgänger der ihnen kraft Gesetzes obliegenden Erhaltungspflicht des Denkmals in der Vergangenheit nicht oder jedenfalls völlig unzureichend nachgekommen sind und daher vor den eigentlichen Sicherungsmaßnahmen kostenintensive Vorarbeiten durchzuführen sind. Denn wirtschaftliche Belastungen, die aus einer vorausgegangenen Verletzung denkmalrechtlicher Pflichten resultieren, sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen jedoch grundsätzlich auszublenden. Andernfalls könnte der Eigentümer eines Denkmals sonst bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die teilweise oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 10 B 1313/21 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 2. März 2018 – 10 A 1404/16 –, juris, Rn. 64. Dies muss auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Höhe der Kosten für die konkret angeordneten Sicherungsmaßnahmen – hier das Abdecken mit einer näher bezeichneten Folie – maßgeblich dadurch bestimmt wird, dass mit dem für erforderlich erachteten Abstützen des Denkmals zuvor kostenintensive Vorarbeiten durchzuführen sind, die selbst noch keine denkmalgerechte Instandsetzung sind. Eine andere Beurteilung rechtfertigt nicht die mit Schriftsatz vom 28. September 2023 im Verwaltungsverfahren übersandte und sich auf 917,63 € belaufende Rechnung der O. GmbH & Co. KG vom 8. März 2007, wonach im Februar/März 2007 an einem nicht näher bezeichneten Objekt Dacharbeiten zur Behebung eines Sturmschadens durchgeführt worden sind. Hiermit vermag der Antragsteller nicht darzulegen, dass er bzw. seine Rechtsvorgänger seit Unterschutzstellung des Denkmals im Jahre 1998 der ihnen kraft Gesetzes obliegenden Erhaltungspflichten in der Vergangenheit hinreichend nachgekommen sind. Selbst wenn zu seinen Gunsten angenommen wird, dass die abgerechneten Arbeiten tatsächlich an dem im Streit stehenden Denkmal durchgeführt worden sind und er in Eigenleistung – wie von ihm vorgetragen – einzelne lose Dachziegel ausgetauscht hat, genügt der Umfang der vorgetragenen Arbeiten offensichtlich nicht der dem Eigentümer kraft § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW obliegenden Erhaltungspflicht, die bereits begrifflich über derartige Notsicherungsmaßnahmen hinausgeht. Hinzukommt, dass nach den unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung der Zustand des beschädigten und teilweise eingestürzten Daches auf der Südseite des Denkmals bereits seit 2008 besteht, was schon für sich allein dafür spricht, dass der Antragsteller und die Voreigentümer der Erhaltungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Schließlich ist bei der Frage der (Un-)Zumutbarkeit von notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigten, dass der Antragsteller das Eigentum an dem Grundstück, auf dem sich das Denkmal befindet, im Jahr 2021 erworben hat und damit sowohl Kenntnis von der Denkmalseigenschaft der Scheune als auch von ihrem baulichen Zustand hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2021 – 10 B 1313/21 –, juris, Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 31. März 2022 – 1 LA 26/21 –, juris, Rn. 16. bb) Die Anordnung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Ist die Denkmalbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW i. V. m. § 16 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Nach § 114 VwGO prüft das Gericht in diesen Fällen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen nicht oder nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2023 – 1 B 742/23 –, juris, Rn. 28. Die Ermessensentscheidung ist in der Regel nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde den entscheidungserheblichen und für eine sachgemäße Wahrnehmung der Letztverantwortlichkeit maßgeblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt und in ihre Erwägungen eingestellt hat. Hat die Behörde wesentliche Umstände übersehen oder konnte sie diese noch nicht berücksichtigen und kommt es nicht zu einer Nachbesserung im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO, führt dies wegen Ermessensfehlgebrauchs zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2023 – 1 B 742/23 –, juris, Rn. 30. Diesen Anforderungen genügt die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin. Insbesondere liegt das vom Antragsteller geltend gemachte Ermessensdefizit nicht vor. Dass die Antragsgegnerin den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht oder nicht hinreichend ermittelt hat, ist für die Kammer nicht zu erkennen. Inwieweit es im Rahmen der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen rechtlich von Belang sein soll, ob die Antragsgegnerin bei Unterschutzstellung des Denkmals dessen Zustand hinreichend ermittelt und dokumentiert hat, erschließt sich der Kammer nicht ohne Weiteres. Denn auch vom Antragsteller wird nicht bestritten, dass sich der Zustand der streitgegenständlichen Scheune seit ihrer Unterschutzstellung nennenswert verschlechtert und das teilweise Einfallen des Daches erst auf nach 2007 zu datierende Wettereignisse zurückzuführen ist. Ferner folgt überdies aus dem Vorbringen des Rechtsvorgängers des Antragstellers selbst, der im Rahmen des von ihm gegen die Unterschutzstellung geführten Widerspruchsverfahrens der Antragsgegnerin darin beigepflichtet hat, dass die Scheune in einem relativ guten Zustand sei, und argumentiert hat, dass dies bei einer Unterschutzstellung und damit aus dem Denkmalrecht folgender Restriktionen zukünftig nicht gewährleistet werden könne. Im Übrigen ist es unzutreffend, wenn der Antragsteller behauptet, die Aufnahme der Scheune in die Denkmalliste bzw. die Dokumentation eines guten Erhaltungszustandes sei „ins Blaue“ hinein und ohne eine nähere Untersuchung erfolgt. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin hat im Unterschutzstellungsverfahren – auch wenn zunächst die Beurteilung nur von außen erfolgen konnte – letztlich im Rahmen des durchgeführten Widerspruchverfahrens doch ein gemeinsamer Ortstermin mit dem Beigeladenen am 10. Juli 1997 stattgefunden, bei dem auch das Innere der Scheune in Augenschein genommen worden ist. Der Antragsteller kann sich überdies nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit untätig geblieben ist. Soweit er damit sinngemäß geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihr Eingriffsrecht verwirkt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen, wenn nicht gar unterstützt haben, hindert die zuständige Behörde nicht, darunter einen Schlussstrich zu ziehen und wieder rechtmäßige Zustände zu bewirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 10 A 1432/12 –, juris, Rn. 45; ausdrücklich zum Denkmalrecht Nds. OVG, Beschluss vom 22. November 2022 – 1 ME 86/22 –, juris, Rn. 16. Aus dem von ihm zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 18. Oktober 2010 – 1 B 06.63 –, juris, Rn. 82, kann der Antragsteller für sich nichts Abweichendes herleiten. Zwar hat das Gericht in der in Bezug genommenen Entscheidung erwogen, dass eine vorhergehende Untätigkeit der Denkmalbehörde einer ermessensgerechten Anordnung denkmalrechtlicher Maßnahmen entgegenstehen bzw. zugunsten der Erteilung einer Abrisserlaubnis einzustellen sein kann, wenn die die Untätigkeit mitursächlich dazu führt, dass kostenintensive Erhaltungsmaßnahmen erforderlich werden. Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass die zuständige Denkmalbehörde von der Notwendigkeit der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum Kenntnis hatte und gleichwohl untätig geblieben ist. So verhält es sich hier gerade nicht. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vielmehr unmittelbar im Nachgang zu seinem Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abrisserlaubnis vom 4. März 2021 mit Schreiben vom 9. August 2021 angehalten, Notsicherungsmaßnahmen zu veranlassen, und diese seitdem – wenn auch zunächst nicht mittels eines zwangsweise durchsetzbaren Verwaltungsaktes – kontinuierlich angemahnt. Der Antragsteller konnte und durfte mithin nicht darauf vertrauen, dass die Antragsgegnerin die von ihm begehrte Abrisserlaubnis erteilen oder aber von einer Durchsetzung der ihm obliegenden Erhaltungspflicht absehen wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Zustand des Denkmals seit Bekanntwerden seiner Sanierungsbedürftigkeit derart verschlechtert hätte, dass sich sein Umfang durch ein früheres behördliches Eingreifen nennenswert reduziert hätte. Dafür, dass die dem Antragsteller zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung gesetzte Frist unangemessen kurz bemessen ist, finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, denn die Einräumung einer Frist ist gesetzlich nicht gefordert. Es hätte der Antragsgegnerin sogar freigestanden, im Rahmen der Anordnung der Maßnahme gänzlich auf eine Fristsetzung zu verzichten. Eine andere hiervon zu trennende Frage ist, ob die Verpflichtung des Antragstellers nach Ablauf der ihm gesetzten Frist wegen § 63 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), wonach dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen ist, zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung wird hiervon jedoch nicht berührt. Schließlich ist die vorliegend angeordnete Sicherungsmaßnahme auch verhältnismäßig. Die Maßnahmen zur Sicherung des Gebäudes, insbesondere vor Witterung durch Abdeckung des Daches, ist geeignet und erforderlich, um den mit ihr verfolgten Zweck in Form der Sicherung des Zustands des Denkmals, also nur des Status quo zu erreichen, damit zu einem späteren Zeitpunkt auf dieser Grundlage nach eingehender Prüfung entschieden werden kann, ob weitergehende Instandsetzungsmaßnahmen angeordnet werden oder doch der Abriss zugelassen werden kann. Darüber hinaus sind die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit kommt es lediglich darauf an, ob die konkret angeordnete Sicherungsmaßnahme verhältnismäßig ist. Es kommt nicht darauf an, ob eine etwaige Sanierung des Denkmals zum Zwecke seiner dauerhaften Erhaltung verhältnismäßig wäre. Siehe dazu auch Hmb. OVG, Beschluss vom N01. Juli 2022 – 3 Bs 259/21 –, juris, Rn. 55; OVG Berl.-Bbg, Beschluss vom 30. Juni 2008 – OVG 2 S 29.08 –, juris, Rn. 6. Gemessen hieran ist die angeordnete Sicherungsmaßnahme angemessen. Die Anordnung beschränkt sich, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Begründung hinweist, auf unmittelbar notwendige Sicherungsmaßnahmen. Dabei ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die insbesondere finanzielle Belastung des Antragstellers außer Verhältnis zu dem mit der Sicherungsanordnung verfolgten Zweck stünde. Dies gilt umso mehr, weil, worauf die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht hinweist, der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er für die ihm obliegenden Verpflichtungen keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen kann (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Erfolg der ihm auferlegten Maßnahme – das Abdichten des südlichen Teils des Daches und des Südgiebels mit einer Folie – nach dem Vortrag des Antragstellers voraussichtlich nur zwei Jahre überdauern wird. Zum einen steht zu erwarten, dass innerhalb dieses Zeitraums eine (ggf. rechtskräftige) Entscheidung über die anhängige Klage auf Erteilung der Abrisserlaubnis ergehen wird. Zum anderen wären auf eine längere Dauer angelegte Sicherungsmaßnahmen für den Antragsteller voraussichtlich mit höheren Kosten verbunden und belasteten ihn daher stärker. Überdies muss nach dem Vortrag des Antragstellers nach ein bis zwei Jahren allenfalls die Notabdichtung, d. h. die Folie selbst erneuert werden. Die zur Herstellung der Standsicherheit und kostenmäßig mit einem höheren Aufwand verbundenen Arbeiten hingegen werden (voraussichtlich) nicht erneut anfallen. Dessen ungeachtet ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin einer technisch auf eine längere Dauer angelegte Lösung verschließen würde. Dem Antragsteller stünde es frei, eine solche Lösung als Austauschmittel anzubieten. b) Nach den vorstehenden Ausführungen überwiegt die vorzunehmende weitere Interessenabwägung in der konkreten Situation auch das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn es ist zu befürchten, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreparable Beeinträchtigungen des Denkmals durch ein weiteres Eindringen von Feuchtigkeit ins Gebäude und ein weiteres Einfallen des Daches entstehen. Demgegenüber haben die privaten Interessen des Antragstellers, von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die streitgegenständliche Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, zwar Gewicht, vermögen aber – auch unter Berücksichtigung, dass sich die Sicherungsmaßnahmen im Falle des Erfolgs seiner auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abrisserlaubnis gerichteten Klage als „überflüssig“ erweisen könnten – gegenüber den genannten öffentlichen Interessen nicht den Ausschlag zu geben. 2. Die mit Ziff. N01 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 63 VwVG NRW i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 60 VwVG NRW. Bedenken hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Androhung sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es der Androhung nicht an der von § 63 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. VwVG NRW geforderten Fristsetzung. Denn es ist rechtlich wohl zumindest vertretbar, diese – wie vorliegend – als Erfüllungsfrist der Grundverfügung auszugestalten. Dem Erfordernis von § 63 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. VwVG NRW genügt sie unter dieser Voraussetzung aber nur dann, wenn sie, wie von § 63 Abs. 1 Satz 2 1. Hs. VwVG NRW gefordert, angemessen ist. Dies setzt voraus, dass dem Pflichtigen der Vollzug der Verpflichtung innerhalb der ihm gesetzten Frist billigerweise zugemutet werden kann, sodass dem Pflichtigen zum einen die Erfüllung der durchzusetzenden Verpflichtung vor Fristablauf tatsächlich und rechtlich möglich sein muss und zum anderen für ihn Gelegenheit bestehen muss, vor Ablauf der Frist gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Androhung und dem Ende der dort gesetzten Frist. Vgl. Lemke , in: Danker/Lemke, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 13 Rn. 10. Gemessen hieran ist die dem Antragsteller vorliegend gesetzte Frist angemessen. Ausgehend von einer Bekanntgabe der Ordnungsverfügung an den Antragsteller bzw. seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Oktober 2023 betrug die dem Antragsteller bis zum 30. November 2023 gesetzte Frist über einen Monat. Auch wenn dem Antragsteller zuzugestehen sein mag, dass es unter Umständen schwierig ist, kurzfristig geeignete Handwerker zu beauftragen, ist für die Angemessenheit der Frist zu berücksichtigen, dass zum einen angesichts des bevorstehenden Winters und der damit verbundenen Witterungseinflüsse Eile geboten war und zum anderen der Antragsteller zuvor mehrfach zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung angehalten worden ist. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er sich erfolglos um die Beauftragung von Handwerkern bemüht hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil das Unterliegen der Antragsgegnerin nur gering ist. Die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung wirken sich selbst nicht streitwerterhöhend aus. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziff. 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei hat die Kammer unter Zugrundelegung des vom Antragsteller zu den Akten gereichten Kostenvoranschlags für die durchzuführenden Notsicherungsmaßnahmen der Zimmer- und Dachdeckerei Y. GmbH & Co. KG einen Streitwert von 31.064,53 € zugrunde gelegt und diesen Betrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Ziff. 1.N01 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Den mit Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Verpflichtungen hat die Kammer keine selbständige Bedeutung beigemessen und sie deshalb nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Das in Ziff. N01 der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der Streitwertfestsetzung nach Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenfalls außer Betracht.