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Urteil

12 K 4889/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0118.12K4889.21.00
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Leitsätze

1. Bei dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in § 67 Abs. 5 SG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Tätowierungen, welchen die Bundeswehr eine Nähe zum Rechtsextremismus zumisst, eine ernstliche Gefährdung der Bundeswehr begründen.

3. Eine Zurückstellung gemäß § 67 Abs. 5 SG kann zeitlich unbefristet ausgesprochen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in § 67 Abs. 5 SG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Tätowierungen, welchen die Bundeswehr eine Nähe zum Rechtsextremismus zumisst, eine ernstliche Gefährdung der Bundeswehr begründen. 3. Eine Zurückstellung gemäß § 67 Abs. 5 SG kann zeitlich unbefristet ausgesprochen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihn die Bundeswehr bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres von Dienstleistungen zurückgestellt hat. Der im Juni 0000 geborene Kläger leistete in der Zeit von April 000 bis Ende Mai 0000 Dienst als Soldat auf Zeit in der 1. Kompanie 7. Panzeraufklärungsbataillon in U. und schied im Dienstgrad eines Feldwebels aus dem aktiven Dienst bei der Bundeswehr aus. Ausweislich seines Dienstzeugnisses vom 00. Juni 0000 und seiner Beurteilung vom 00. August 0000 war er zuletzt Panzerspähfeldwebel, Panzerabwehrfeldwebel MILAN und Kompanietruppführer. Mit Wirkung zum 0. Juni 0000 war der Kläger zum Oberfeldwebel der Reserve ernannt worden. Am 00. Juni 0000 erklärte der Kläger sein Einverständnis für eine Heranziehung zu Dienstleistungen in der Zeit vom 00. September 0000 bis zum 00. September 0000. In diesem Zusammenhang fand am 00. August 0000 eine ärztliche Überprüfungsuntersuchung des Klägers im Karrierecenter der Bundeswehr III in M. statt. Der untersuchende Arzt vermerkte dabei, dass der Kläger mehrere Tätowierungen habe: Auf seinem Rücken befinde sich ein großer Adler mit Königskrone und dem Buchstaben „R“. Auf dem rechten Brustkorb seien zwei Soldatenköpfe mit martialischen Helmen verschiedener Art, einmal wie bei der Wehrmacht und einmal germanisch, tätowiert. Der Kläger trage außerdem Totenköpfe an den Oberarmen, ein runenähnliches Zeichen an der rechten Brust, das der Arzt in seinem Vermerk nachzeichnete, sowie diverse scharfkantige Werkzeuge und Glückssymbole am Körper. Auf die Frage nach dem Adler auf dem Rücken habe der Kläger erklärt, dass ihm das Symbol gefallen habe, weil es aus einer Zeit stamme, während der in Deutschland „noch alles rund lief“. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr legte am 00. August 0000 den handschriftlichen Untersuchungsbericht dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BA MAD) zur Bewertung vor. Die wehrmedizinische Untersuchung endete am 00. August 0000 mit dem Ergebnis „nicht dienstfähig“ (D5). Das Ergebnis wurde dem Kläger mit Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr III vom 2. September 2020 mitgeteilt. Der Bescheid wurde nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bestandskräftig. Der Kläger nahm nicht an der geplanten Wehrdienstleistung teil. Am 30. September 2020 übersandte das BA MAD dem Karrierecenter der Bundeswehr III eine Stellungnahme des Bundesamts für Verfassungsschutz. Danach lägen keine Erkenntnisse über den Kläger bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz vor. Zu den Tätowierungen nahm das Bundesamt für Verfassungsschutz wie folgt Stellung: Bei dem beschriebenen Adler mit Krone handele es sich vermutlich um das Wappen Preußens (bis 1918). Das in Bezug genommene „R“ stehe in Kombination mit einem „F“ für „Fridericus Rex“ und weise auf die Erhebung des Herzogtums Preußen zum Königreich ab 1701 hin. Weder die Aussage des Klägers zu dieser Tätowierung, noch das Symbol selbst seien strafrechtlich relevant, könnten jedoch Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue sein. Die zwei Soldatenköpfe mit „neonazistischen Helmen verschiedener Art“, von denen einer einen Stahlhelm wie bei der Wehrmacht trage, könnten wegen des „Stahlhelms“ abseits der Verwendung durch die Wehrmacht eine Assoziation mit dem Wehrverband Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, aus der Weimarer Republik darstellen, dessen Ideologie sich noch heute in Teilen der rechtsextremistischen Szene wiederfinde. Die Verwendung des Stahlhelms der Wehrmacht rechtfertige die Annahme, dass der Kläger sich ein Weltbild zu eigen mache, dass die inhaltliche Assoziation mit dem Dritten Reich zumindest in Kauf nehme. Die durch den untersuchenden Arzt beschriebenen Totenköpfe könnten aufgrund fehlender Tiefe der Dokumentation nicht beurteilt werden. Grundsätzlich sei der Totenkopf beliebtes Symbol in Wehrmacht und SS gewesen. Die Verwendung des SS-Totenkopfes sei nach § 86a StGB strafbar. Das durch den Arzt nachgezeichnete runenähnliche Zeichen entspreche einer sogenannten Wolfsangel, die unter anderem als Erkennungszeichen der nationalsozialistischen Organisation Werwolf und der 1982 verbotenen Jugendorganisation „Junge Front“ gedient habe. Zwar finde sie sich auch in Stadt- und Vereinswappen und sei damit tatbestandslos und nicht strafbar, jedoch finde sie gleichermaßen vielfach Verwendung in rechtsextremistischem Kontext. Die diversen scharfkantigen Werkzeuge und Glückssymbole könnten nicht beurteilt werden. Im Ergebnis könne unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrung davon ausgegangen werden, dass die Kombination der genannten Symbole und die Aussage des Klägers geeignet seien, davon auszugehen, dass es sich bei dem Kläger um eine Person mit einem problematischen Weltbild in Bezug auf die Auseinandersetzung mit der deutschen Geschichte, hier im Besonderen mit Zeiträumen, welche als nicht sinn- oder traditionsstiftend für die deutsche Bundeswehr angesehen würden, handeln könne. Es sei ohne Belang, dass die Tätowierungen im Einzelnen keine strafrechtliche Relevanz hätten, da sie in ihrer Gesamtheit die Besorgnis der fehlenden Verfassungstreue rechtfertigten. Dabei sei aus einer abstrakten Gefahr der Wahrnehmung des Klägers als möglichem Rechtsextremisten durch die Inaugenscheinnahme des zuständigen Arztes bereits Realität geworden. Die weitere Heranziehung des Klägers zu Reservistendienstleistungen könne eine mögliche Ansehensschädigung für die Bundeswehr darstellen und solle aus Sicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz verhindert werden. Ohne vorherige Anhörung stellte das Karrierecenter der Bundeswehr III den Kläger mit Bescheid vom 5. Oktober 2020 bis zum 00. Juni 0000 von Dienstleistungen zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine Zurückstellung gemäß § 67 Abs. 5 SG sei möglich, wenn die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährde. Maßgeblich sei, in welchem Licht die Bundeswehr in den Augen einer oder eines unbefangenen und unvoreingenommenen Dritten dastehe, wenn diese Person von der Heranziehung einer bestimmten Person erführe. Die Heranziehung des Klägers sei aufgrund einer Gesamtbewertung geeignet, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu gefährden. Bei dem Kläger seien im Rahmen der Überprüfungsuntersuchung verschiedene Tätowierungen festgestellt worden; namentlich ein runenähnliches Zeichen, das einer Wolfsangel ähnele, zwei Soldatenköpfe mit martialischen Helmen, wobei einer einem germanischem, der andere dem Stahlhelm der Wehrmachtssoldaten ähnele, sowie das Wappen Preußens (Adler mit Krone) mit den Buchstaben „F“ und „R“. Mit einer Tätowierung sei eine plakative Kundgabe verbunden, zu der sich der Träger schon angesichts ihrer Dauerhaftigkeit in besonders intensiver Weise bekenne. Die Tätowierungen des Klägers könnten, insbesondere im Zusammenspiel, einen aufmerksamen Beobachter an der Verfassungstreue des Klägers zweifeln lassen. So sei die Wolfsangel ein von Nationalsozialisten weltweit verwendetes Symbol. Die sichtbare Verwendung der Wolfsangel sei in Deutschland im Zusammenhang mit verbotenen Organisationen strafbar. Das Tattoo eines augenscheinlichen Wehrmachtssoldaten stehe in einem direkten Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus. Ein objektiver Beobachter könne dieses sowie das einer Wolfsangel ähnelnde Zeichen als Verherrlichung des NS-Regimes deuten. Symbole des preußischen Staates, wie der Preußische Adler, seien grundsätzlich erlaubt, seien aber bereits in der Weimarer Republik und würden auch heutzutage durch Extremisten genutzt. Im Zusammenhang mit den übrigen Tätowierungen könne auch ein unbeteiligter Dritter diese Verbindung herstellen. Erführe eine dritte Person, dass jemand mit derartigen Tätowierungen zum Wehrdienst herangezogen würde, könne dies das Ansehen der Bundeswehr in den Augen dieser Person ernsthaft gefährden. Denn es dränge sich geradezu der Verdacht auf, dass derartige Tätowierungen im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung stünden. Hierauf weise im Übrigen auch die Aussage des Klägers während der Untersuchung hin. Bei der Zurückstellungsentscheidung sei in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass keine Verpflichtung der Bundeswehr bestehe, Reservisten zu Dienstleistungen heranzuziehen, auch hätten Reservisten kein subjektives Recht auf die Ableistung von Wehrdienst. In der Gesamtschau lägen demnach keine der Zurückstellung entgegenstehenden Gründe vor. Im Ergebnis der Ermessensentscheidung könne der Kläger deshalb nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden und werde nach § 67 Abs. 5 SG zurückgestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Oktober 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2020, der ihm als Einschreiben mit Rückschein am 8. Oktober 2020 zugestellt wurde, ein. Zur Begründung machte er unter Vorlage seines Dienstzeugnisses vom 00. Juni 0000 und seiner Beurteilung vom 00. August 0000 mit Schriftsatz vom 6. Januar 2021 geltend: Er bekenne sich ohne Vorbehalte zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und sei in keiner Weise politisch engagiert, motiviert oder organisiert. Seine Zurückstellung beruhe allein auf einer falschen Darstellung sowie einer Über- und Fehlinterpretation seiner Tätowierungen. Er sei vor Erlass des Bescheids nicht persönlich angehört worden und habe demnach die vorliegenden Missverständnisse nicht ausräumen können. Auch wenn er sich gegen die Interpretation seiner Tätowierungen verwahre, verschließe er sich auch der Möglichkeit einer Entfernung seiner Tätowierungen nicht. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig. Seine Heranziehung habe zu keinem Zeitpunkt und werde auch zukünftig nie dem Ansehen der Bundeswehr schaden. Vielmehr habe er seit seiner Einstellung am 0. April 0000 eine stets vorbildliche und einwandfreie Laufbahn absolviert, was sich auch exemplarisch aus seinem Dienstzeugnis vom 00. Juni 0000 ergebe. Entsprechend bestünden selbstverständlich keinerlei negative Eintragungen, weder im Bundeszentralregister noch in seiner Personalakte. Für seine Zurückstellung würden allein seine Tätowierungen herangezogen. Diese seien teilweise falsch dargestellt, größtenteils aber grob fehlinterpretiert worden. Die Tätowierungen wiesen keinen politischen Bezug auf, sondern stünden allein in einem engen Zusammenhang mit seinen privaten Interessen, dem Motorradfahren sowie der Musik. So seien auch die jeweiligen Motive auf persönliche Lebensumstände, nicht auf politische Statements zurückzuführen. Die Brusttätowierung („Wolfsangel“) habe er sich nach einem schwerwiegenden Motorradunfall, bei dem er schwer verletzt worden sei, tätowieren lassen. Diese trage auch das Datum des Unfalls. Die Wolfsangel sei ein gängiges Symbol, das im weiteren Sinne für Kraft und Stärke stehe. Die Oberarmtätowierung rühre aus einem sehr persönlichen, privaten Ereignis aus seiner Zeit in Essen. Der Hinweis des Verfassungsschutzes zum SS-Totenkopf sei überflüssig, zumal der Verfassungsschutz selbst darauf hinweise, dass eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei. Der Totenkopf sei eine beliebte Symbolik in der Motorrad- und Musikszene und symbolisiere im engeren Sinne die Vergänglichkeit des Lebens. Die Tätowierung auf dem rechten Brustkorb („Soldatenköpfe“) sei nicht korrekt wiedergegeben. Es handele sich nicht um „neonazistische Helme verschiedener Art“, insbesondere nicht um einen Wehrmachtshelm. Die Symbolik der Soldatenköpfe stelle lediglich seine Verbundenheit zur Bundeswehr und der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Annahme, es bestehe eine Assoziation zum Dritten Reich sei eine absolute Über- und Fehlinterpretation. Nach alledem seien die Ausführungen der Beklagten nicht haltbar. Dies betreffe auch seine Aussage im Rahmen der Überprüfungsuntersuchung, die erkennbar in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Dritten Reich gestanden habe. Er habe sich vielmehr auf das seinerzeit stärker ausgeprägte Gemeinschaftsgefühl im Gegensatz zu einer heute nicht selten von Egozentrik geprägten Gegenwart bezogen. Weder zeitlich noch inhaltlich habe er sich auf die Zeit des Nationalsozialismus bezogen. Überdies ergebe sich auch aus den Dienstvorschriften, dass Tätowierungen grundsätzlich erlaubt seien, wenngleich sie unter gewissen Voraussetzungen abzudecken seien. Seine Tätowierungen seien ausnahmslos verdeckt und würden demnach grundsätzlich nicht offen gezeigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Zurückstellung des Klägers sei rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. Die fehlende Anhörung sei durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Bei dem Ansehen der Bundeswehr handele es sich um den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit, wobei auch Angehörige der Bundeswehr selbst Teil der Öffentlichkeit seien. Die Hürden für eine Zurückstellung seien vergleichsweise gering. Es gehe nicht um ein konkretes Fehlverhalten, vielmehr sei relevant, in welchem Licht die Bundeswehr in den Augen eines unbefangenen Dritten dastehe, wenn dieser erführe, dass die Bundeswehr eine bestimmte Person Dienst leisten ließe, obwohl kein subjektives Recht auf Wehrdienst bestehe und die Bundeswehr in Friedenszeiten nicht verpflichtet sei, Reservistinnen und Reservisten zu Dienstleistungen heranzuziehen. Dabei komme es auf den Empfängerhorizont an und nicht darauf, was der Betroffene gemeint habe oder zum Ausdruck habe bringen wollen. Da die Öffentlichkeit mit Blick auf die deutsche Geschichte und den Nationalsozialismus in Verbindung mit der Bundeswehr besonders empfindlich sei, genüge bereits eine relativ geringe Beeinträchtigung, um eine Ansehensschädigung als ernstlich zu bewerten. Im Falle des Klägers stelle sich die Frage, in welchem Licht die Bundeswehr stehe, wenn sie - „ohne Not“ - eine Person weiterhin zu Dienstleistungen heranzöge, deren Aussagen und Tätowierungen in ihrer Gesamtheit Zweifel an ihrem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erweckten. Die Bundeswehr nehme hinsichtlich des Umgangs mit Extremismus eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr und besitze eine Vorbildfunktion. Jegliche Förderung oder Duldung extremistischer Verhaltensweisen schädige das Ansehen der Bundeswehr. Wenn auch nur die Gefahr bestehe, dass ein Dritter meine, die Bundeswehr wisse nicht, wen sie heranziehe, oder es sei ihr gleichgültig, eine derart vorbelastete Person heranzuziehen oder sie billige möglicherweise das Verhalten dieser Person, obwohl dies nicht der Fall sei, liege darin die Ansehensschädigung. Bei dieser Beurteilung sei unerheblich, dass sich weder in der Personalakte des Klägers noch in seinem Bundeszentralregisterauszug negative Eintragungen befänden, die ein Fehlverhalten dokumentierten, da dies für eine Zurückstellung nicht erforderlich sei. Ebenso seien die Beurteilung und das Dienstzeugnis unerheblich, da beide in keinem zeitlichen Zusammenhang zum Sachverhalt stünden und einem objektiven Dritten nicht bekannt seien. Auch das klägerische Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ändere nichts an der Außenwirkung der Tätowierungen für einen unbefangenen Dritten. Ebenso seien die Hintergründe zu den Tätowierungen oder zu seiner Aussage während der Überprüfungsuntersuchung unerheblich, da auch diese einem objektiven Dritten nicht bekannt seien. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe vielmehr bestätigt, dass die Gesamtheit der Tätowierungen des Klägers die Besorgnis rechtfertige, dass bei ihm Anzeichen für eine fehlende Verfassungstreue bestehen könnten. Diese Wahrnehmung sei bereits durch die Inaugenscheinnahme des untersuchenden Arztes Realität geworden. Die Dauerhaftigkeit plakativer Tätowierungen drücke zudem aus, dass der Träger sich in besonders intensiver Weise zur Ideologie, die sich hinter den Tätowierungen verberge, bekenne. Die Erwägung, einzelne Tätowierungen zu entfernen, geschehe nur als Reaktion auf die Zurückstellungsentscheidung. Sowohl die Entfernung einzelner Tätowierungen als auch deren Bedeckung in der Öffentlichkeit könnten überdies nicht sicherstellen, dass ein Dritter diese bereits gesehen habe oder in Zukunft - jedenfalls in gewissen Situationen, etwa im engen Zusammenleben mit Kameraden und Kameradinnen - sehen werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. August 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Kläger hat am 2. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Der Umstand, dass es kein subjektives Recht auf Wehrdienst gebe und die Heranziehung zu Dienstleistungen allein der optimalen Bedarfsdeckung der Bundeswehr diene, sei nicht entscheidungserheblich. Vielmehr spreche das Bundesverwaltungsgericht bei Zurückstellungen nach § 67 Abs. 5 SG dem Reservisten eine Klagebefugnis zu. Im Rahmen des Klageverfahrens unterliege das Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr der vollen gerichtlichen Kontrolle und sei nach allgemein gültigen objektiven Maßstäben zu beurteilen. Auch bei einer nicht auszuschließenden Gefährdung des Ansehens bestehe noch ein Ermessensspielraum samt dessen Grenzen; insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen. Die Annahme einer fehlenden Verfassungstreue und damit einer Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr aufgrund seiner Tätowierungen schieße ersichtlich über das Ziel hinaus. Die Einschätzung des Abschirmdienstes beruhe auf einer vagen Schilderung des Untersuchungsarztes, die teilweise völlig falsch sei und in einem mehr als widersinnigen „Stille-Post-Phänomen“ geendet habe. Im Ergebnis beruhten der Ausgangs- wie auch der Widerspruchsbescheid auf einer falschen Tatsachengrundlage. Überdies seien zukünftige Änderungen des die Zurückstellung auslösenden Verhaltens bei der Zurückstellungsentscheidung zu berücksichtigen. Entsprechend habe er die Debatte im Frühjahr 2021 zum Anlass genommen, die Tätowierung auf der rechten Brust (Wolfsangel) durch ein neues Motiv überdecken zu lassen (sog. Cover-up). Allein die verbliebenen Tätowierungen des Totenkopfes und der Soldatenköpfe stünden ersichtlich in keinem Zusammenhang mit einer politisch nicht verfassungstreuen Weltanschauung oder Gewaltverherrlichung und könnten daher dem Ansehen der Bundeswehr nicht schaden. Dies gelte umso mehr, als die Tätowierungen nicht sichtbar seien. Die einzelnen, streitgegenständlichen Motive seien zudem im Gesamtkontext all seiner Tätowierungen zu beurteilen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Motive auf verschiedene zeitliche Epochen zurückgingen, was gegen ihre Interpretation nur im geschichtlichen Kontext des Nationalsozialismus spreche. Aufgrund dieses fehlenden, eindeutigen geschichtlichen Kontextes werde auch die Interpretation der Totenköpfe als Vergänglichkeitsmotiv unterstrichen. Die Argumentation der Beklagten, die Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr habe sich bereits darin realisiert, dass der untersuchende Arzt die Tätowierungen in Augenschein genommen habe, überzeuge im Hinblick auf dessen massive Fehl- und Überinterpretation nicht. Zudem verwies er auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. September 2021 - 2 L 1822/21 -, in dem sich das Gericht mit der charakterlichen Eignung eines Polizeivollzugsdienstanwärters befasste, der unter anderem ein Totenkopf-Motiv auf dem Oberarm tätowiert hatte. Das Gericht stellte in diesem Verfahren fest, dass eine Totenkopf-Tätowierung nicht ohne Weiteres eine gewaltverherrlichende Einstellung des Trägers widerspiegele, sondern zum einen dessen Ausgestaltung zum anderen die Einbettung in den Gesamtkontext aller Tätowierungen zu beurteilen sei. Der Kläger reichte überdies auf Nachfrage des Gerichts Lichtbilder seiner Tätowierungen ein (Blatt 99 bis 103 und 106 bis 107 der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr III M. vom 5. Oktober 2020, in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Juli 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend dazu vor: Grundlage der Entscheidung, eine Person zurückzustellen, könne jede Erkenntnisquelle sein. Es bestünden keine besonderen Anforderungen an die Ermittlungsgrundlagen. Der Einwand des Klägers, die Schilderungen durch den untersuchenden Arzt hinsichtlich seiner Tätowierungen seien vage und könnten allein deshalb nicht die Grundlage einer Entscheidung nach § 67 Abs. 5 SG tragen, überzeuge nicht, da der Kläger mit seinem Vortrag nicht das Vorhandensein der beschriebenen Tätowierungen bestreite, sondern lediglich durch das Erläutern der Hintergründe der einzelnen Tätowierungen deren Interpretation angreife. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe aber bestätigt, dass die Tätowierungen des Klägers in ihrer Gesamtheit und dessen Aussage die Besorgnis rechtfertigten, dass bei ihm Anzeichen für eine fehlende Verfassungstreue bestehen könnten. Die (beabsichtigte) Entfernung einzelner Tätowierungen könne nicht garantieren, dass ein unbefangener Dritter diese nicht bereits zu Gesicht bekommen habe. Zudem bleibe es bei den beiden übrigen Tätowierungen, die für sich genommen ebenfalls ausreichten, um das Ansehen der Bundeswehr zu gefährden. Überdies sei es nicht Aufgabe der Bundeswehr, sämtliche eine zivile Person betreffenden Sachverhalte zunächst zu überprüfen, aufzuklären, zu bewerten und in einem zweiten Schritt allen „vernünftigen Betrachtern“ zu erläutern, warum sie eine Person möglicherweise dennoch heranziehe. Anderenfalls unterläge die Bundeswehr einem ständigen Rechtfertigungsdruck. Dies sei erst Recht vor dem Hintergrund, dass kein subjektives Recht auf Wehrdienst bestehe, nicht zu leisten. Vielmehr diene die Heranziehung allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsabdeckung. Auch mittelbare Vorteile einer Heranziehung, etwa der im Falle einer Heranziehung gewährte Wehrsold, änderten hieran nichts, da die gewährten Vorteile nur Elemente zur verfassungsmäßigen Ausgestaltung der gesetzlich auferlegten Pflichtenstellung seien. Auch sei durch die faktische Zurückstellung „auf Dauer“, nämlich bis zum 65. Lebensjahr, nicht der durch § 67 Abs. 5 SG eingeräumte Handlungsspielraum überschritten. Zwar hätten Zurückstellungen grundsätzlich vorübergehenden Charakter mit der Folge, dass eine Zurückstellung „auf Dauer“ grundsätzlich unzulässig sei. Die Zurückstellung nach § 67 Abs. 5 SG stelle jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, was sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Norm ergebe. Der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verfange schon deshalb nicht, weil in Bezug auf die vorliegende Zurückstellung ein anderer Prüfungsmaßstab gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die als Anfechtungsklage statthafte und fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. 1. Der Kläger hat das in § 83 Abs. 1 SG vorgesehene Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte des vierten Abschnitts des SG (Dienstleistungspflicht), in welchem auch die Zurückstellung nach § 67 Abs. 5 SG geregelt ist, ordnungsgemäß durchlaufen. 2. Überdies besitzt der Kläger auch die für seine Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Denn er kann geltend machen, dass ihn die auf die Annahme der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr gestützte Zurückstellung von Dienstleistungen in seinen Rechten verletzt. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entscheidung über die Heranziehung zum Wehrdienst allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Deckung des Personalbedarfs dient und nicht zugleich auch den privaten Interessen der Betroffenen. Dieser Grundgedanke ist aber nicht maßgeblich, wenn die konkrete Maßnahme, wie hier, ihre Grundlage gerade in dem persönlichen Verhalten des Betroffenen hat. Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn die dauerhafte Zurückstellung mit seinem persönlichen Verhalten begründet wird. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schreibt vor, dass sofern jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, ihm der Rechtsweg offensteht. Erfasst werden vom Gebot des effektiven Rechtsschutzes sämtliche Akte der Exekutive, zu der auch die Bundeswehr zählt. Ferner setzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG voraus, dass der Betroffene die Verletzung von eigenen Rechten geltend macht. Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch die persönliche Ehre eines Menschen. Die für die Anwendung von § 67 Abs. 5 SG vorausgesetzte Annahme der ernstlichen Gefährdung des Ansehens im Falle der weiteren Heranziehung des Betroffenen zu Dienstleistungen ist geeignet, diesen in seinem gesellschaftlichen Ansehen herabzusetzen. Dementsprechend folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch der Anspruch, nachteilige Bewertungen des eigenen Verhaltens durch die Exekutive, die sogar zum Erlass von Verwaltungsakten führen, nur dann hinnehmen zu müssen, wenn zumindest die tatsächliche Grundlage der Schlussfolgerung der Behörde zutrifft und die Behörde ferner bei ihrer Bewertung allgemein anerkannte Maßstäbe beachtet hat. Damit muss einem Dienstleistungspflichtigen, gegenüber dem sich die Bundeswehr bei der Zurückstellung auf die Gefahr der ernstlichen Gefährdung ihres Ansehens beruft, die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung eröffnet sein. Zudem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagebefugnis gegeben, wenn die Verwaltungsentscheidung auf besonderen Umständen beruht, die die Frage nach äußersten Grenzen des gerichtlich nicht überprüfbaren Auswahl- und Organisationsermessens der Wehrbehörden aufwerfen. Die Klagebefugnis setzt hier voraus, dass diese Grenzen unter Verletzung von subjektiven Rechten des Dienstpflichtigen überschritten sein könnten. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die jeweilige Verwaltungsentscheidung auf besondere personenbezogene Gründe stützt, die über die gewöhnlichen Aspekte der Personalplanung hinausgehen. Wenn danach eine Rechtsverletzung in den Fällen als möglich angesehen wird, in denen die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Grundlage, auf die sich die Behörde bei ihrer Entscheidung stützt, als solche nicht an ein persönliches Verhalten des Pflichtigen anknüpfen, und die behördliche Entscheidung nur im konkreten Einzelfall auf Gründen beruht, die mit der Person des Betroffenen verbunden sind, so muss einem Kläger die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte erst recht dann möglich sein, wenn bereits die gesetzliche Grundlage (hier: § 67 Abs. 5 SG) für diese Entscheidung Umstände voraussetzt, die in der Person des betreffenden Dienstpflichtigen liegen. Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 13 - 16 mit Verweis auf: BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1985 - 8 C 25.84 -, juris Rn. 11, vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - juris Rn. 13, vom 22. Februar 2003 - 6 C 18.02 -, juris Rn. 15 und 16, vom 17. September 2003 - 6 C 4.03 -, juris Rn. 19 und zur Feststellung der Dienstunfähigkeit im Hinblick auf die Dienstleistungspflicht vom 28. Oktober 2015 - 2 C 23.14 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 4. August 2017 - 6 B 34.17 -, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 16. August 2019 - 14 K 265/18 - UA S. 18; Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 67 Rn. 39; a. A. VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 36. II. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung über die Zurückstellung des Klägers von Dienstleistungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der letzten Verwaltungsentscheidung. Auf diesen Zeitpunkt ist grundsätzlich abzustellen, wenn es sich - wie hier - um Anfechtungsklagen gegen rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt. Dies wird insbesondere dem Prinzip der Gewaltentrennung gerecht, wonach vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Verwaltung eine Entscheidung zu treffen hat. Etwaigen nachträglichen Veränderungen der Umstände kann im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag auf eine künftige Heranziehung hinreichend Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.; VG Ansbach, Urteil vom 11. August 2023 - AN 16 K 22.01830 -, juris Rn. 34; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 45; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prognose im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 - juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 - juris Rn. 44; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - 6 CS 22.689 -, juris Rn. 9. 1. Der Bescheid vom 5. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2021 ist formell rechtmäßig. Zwar ist der Kläger vor Übersendung des Bescheids vom 5. Oktober 2020 nicht angehört worden, dieser Mangel ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG durch Nachholung im Laufe des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Handlung nachgeholt wird. Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG - und damit auch die Anhörung im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG - können gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Steht eine Nachholung der Anhörung durch einen Widerspruch und dessen Würdigung in Rede, so tritt Heilung durch diese Nachholung nur ein, wenn eine vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 VwVfG sichergestellt wird. Dies ist der Fall, wenn aus der Begründung des angefochtenen Bescheids alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen i. S. d. § 28 VwVfG erkennbar sind, so dass der Betroffene Stellung nehmen kann, und wenn die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten (erheblichen) Tatsachen von der Erstbehörde oder der zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts befugten Widerspruchsbehörde berücksichtigt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 1 B 1078/18 -, juris Rn. 28 f. m. w. N. Eine diesen Voraussetzungen entsprechende Nachholung ist vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Mit dem Zurückstellungsbescheid des Karrierecenters der Bundeswehr III vom 5. Oktober 2020 ist der Kläger vollständig über die Zurückstellung sowie die ihr zugrunde gelegten Umstände informiert worden. Insbesondere ist dem Bescheid zu entnehmen, dass maßgeblicher Grund für die Zurückstellung des Klägers dessen Tätowierungen, im speziellen die Wolfsangel auf der rechten Brust, die Soldatenköpfe auf dem rechten Brustkorb und das Wappen des Königreichs Preußen auf dem Rücken, sowie dessen Aussage während der Überprüfungsuntersuchung gewesen sind. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger möglich, die Tatsachen vorzutragen, die aus seiner Sicht einer Zurückstellung von Reservedienstleistungen entgegengestanden haben. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger in Form seiner Widerspruchsbegründung vom 6. Januar 2021 Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass sowohl die Tätowierungen als auch seine Aussage teilweise falsch dargestellt, jedenfalls aber grob fehlinterpretiert seien. Dieses Vorbringen hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die getroffene Entscheidung ist § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG in der seit dem 4. August 2019 gültigen (aktuellen) Fassung. Hiernach kann ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf eine mögliche Heranziehung des Klägers vor. Die Tätowierungen des Klägers, der gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 SG bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, dienstleistungspflichtig ist, sowie dessen Aussage im Rahmen der Überprüfungsuntersuchung erfüllen die Tatbestandsmerkmale der Norm (dazu nachfolgend a.). Auch Ermessensfehler liegen nicht vor (dazu nachfolgend b.). a. Beim Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zum einen hängt die Antwort auf die Frage nach den Auswirkungen des Verhaltens des Betroffenen auf das Ansehen der Bundeswehr nicht, wie zum Beispiel die Entscheidung über die Eignung eines Beamten auf Probe, von einem persönlichkeitsbedingten Werturteil ab, das nicht durch ein Gerichtsurteil ersetzt werden darf, zum anderen ist die Frage der Schädigung des Ansehens der Bundeswehr nicht nach nur den Behörden der Bundeswehr zugänglichen, sondern nach allgemein gültigen objektiven Maßstäben zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 22. aa. Unter dem Merkmal „Ansehen“ ist der „gute Ruf“ der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder der Öffentlichkeit zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23; VG Ansbach, Urteil vom 11. August 2023 - AN 16 K 22.01830 -, juris Rn. 32; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 52; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 50. Der Begriff der Gefährdung wird allgemein von dem der Störung abgegrenzt. Während letztere den Eintritt eines konkreten Schadens voraussetzt, liegt eine Gefahr bereits dann vor, wenn eine Situation gegeben ist, die im Einzelfall erkennbar mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit die objektive Möglichkeit eines Schadens in sich birgt. Vgl. entsprechend zu § 55 Abs. 5 SG: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 75. Mit der geforderten „ernstlichen“ Gefährdung des Ansehens wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert. Eine „ernstliche“ Gefährdung liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Heranziehung zu den Dienstleistungen zu einer der beiden tatbestandlich genannten Gefährdungen führen würde und ein milderes Mittel als die Zurückstellung die Gefahr nicht beseitigen könnte. Sie ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten negative Rückschlüsse auf die Streitkräfte als Angehörige eines - an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere an die Grundrechte gebundenen (Art. 1 Abs. 3 GG) - Organs des sozialen und demokratischen Rechtsstaats Bundesrepublik Deutschland zulässt, die mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar sind, sodass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden des Verhaltens erschüttert wäre. Vgl. zur Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG: OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 35, und vom 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15 -, juris Rn. 35; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 52 mit Verweis auf Vogelgesang in: GKÖD, Kommentar SG, Yk § 67 Rn. 55; zur Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 WD 5.07 -, juris Rn. 74 zur Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 - Rn. 9. Ob das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet ist, ist nicht aus der Sicht der Bundeswehr, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des betreffenden Leistungspflichtigen zu Dienstleistungen im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23. Nicht zu berücksichtigen ist eine verzerrende oder verfälschende Blickweise (etwa auch durch dahingehende Presseberichterstattung). Diese ist zwar geeignet, das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen, kann aber dem Soldaten nicht zugerechnet werden und steht nicht in einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit den der Zurückstellung zugrundeliegenden Umständen. Vgl. entsprechend zu § 55 Abs. 5 SG: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 73. bb. Nach diesen Maßstäben gefährdet eine Heranziehung des Klägers den „guten Ruf“ der Streitkräfte ernstlich. (1) Seiner rechtlichen Bewertung legt das Gericht aufgrund eigener Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO den folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Kläger trug im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2021, mehrere Tätowierungen am Körper. Hierzu zählen ein Totenkopf auf dem linken Oberarm, das Wappen des Königreichs Preußen auf dem Rücken sowie zwei Soldatenköpfe auf dem rechten Brustkorb. Einer der Soldatenköpfe trägt einen Nasalhelm, der andere einen Helm, der dem der Wehrmacht ähnelt. Um die Tätowierung findet sich ein aus Runen bestehender Schriftzug, der auf den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern teilweise sichtbar ist (ᛗᛖᛁᚾ ᚷ…ᛒᛖ …ᛋᛋᛏ ᛏᚱᛖᚢᛖ). Dieser lautet nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung „Mein Glaube heißt Treue“. Dies wurde durch das Gericht anhand eines Abgleichs des auf den Lichtbildern sichtbaren Schriftzugs mit dem Runenalphabet nachvollzogen. Zudem trug der Kläger im Zeitpunkt der Überprüfungsuntersuchung am 17. August 2020 auf der rechten Brust eine Wolfsangel, die mit einem Datum versehen war. Die Wolfsangel ließ er im Frühjahr 2021 mit einem anderen Motiv überstechen. Das neue Motiv zeigt einen stilisierten Panzer, der in dieser Darstellungsweise auch Teil des ehemaligen Verbandsabzeichens des 7. Panzeraufklärungsbataillons ist, einen Fuchs und die Worte „LISTIG VERWEGEN BESONNEN“. Außerdem erklärte der Kläger im Rahmen seiner ärztlichen Überprüfungsuntersuchung auf Nachfrage gegenüber dem untersuchenden Arzt, er habe sich den preußischen Adler tätowieren lassen, weil ihm das Symbol gefallen habe, da es aus einer Zeit stamme, in der es in Deutschland noch „mehr Rundlauf“ gegeben habe. Diese Erkenntnisse lagen in ihren Grundzügen auch der Entscheidung der Beklagten zugrunde, wobei sie keine Kenntnis von dem Cover-up der Wolfsangel sowie dem aus Runen bestehenden Schriftzug um die Soldatenköpfe hatte. Ihre Erkenntnisse über die am Körper des Klägers befindlichen Tätowierungen zog sie aus einem handschriftlichen Vermerk des untersuchenden Arztes vom 17. August 2020. Darauf, dass der handschriftliche Vermerk des untersuchenden Arztes nach Ansicht des Klägers vage ist und die darauf beruhende Stellungnahme und Interpretation des Bundesamts für Verfassungsschutz in Teilen an seinen tatsächlichen Tätowierungen vorbeigeht, kommt es von vornherein nicht entscheidend an, da die dem Bescheid zugrundliegenden Feststellungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Tätowierungen in Bezug auf die Wolfsangel unstreitig sind und sich im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Lichtbildern ergeben. Demnach ist der dargelegte entscheidungsrelevante Sachverhalt auch unabhängig von den Beschreibungen durch den untersuchenden Arzt feststellbar. (2) Die Beklagte durfte ihre Entscheidung auf die Erkenntnisse aus der ärztlichen Überprüfungsuntersuchung am 00. August 0000 stützen und die vermerkte klägerische Aussage sowie die beschriebenen Tätowierungen des Klägers zu ihrer Prognoseentscheidung heranziehen. An die einer Entscheidung nach § 67 Abs. 5 SG zugrundeliegenden Erkenntnisquellen sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen: Herangezogen werden können Erkenntnisse aus Vorstrafen, Strafverfahren, der ärztlichen Untersuchung nach § 71 SG, des MAD oder der Presse. Vgl. Metzger in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 67 Rn. 38. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar. Durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit dem Tragen einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das „forum internum“ verlässt. Durch eine Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst. Dieser kommt im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt. Tätowierungen kommt dabei vielfach eine gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen zu, die es Gleichgesinnten erlaubt, einander zu erkennen und sich als eine von den "anderen" abgrenzbare Gruppe zu identifizieren. Die in Tätowierungen enthaltenen Symbole werden so im Sinne einer Solidarisierung nutzbar gemacht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 30; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 -, juris Rn. 26, vom 31. Juli 2002 - 3 StR 495/01 -, juris Rn. 21 und vom 7. Oktober 1998 - 3 StR 370/98 -, juris Rn. 4; VG München, Beschluss vom 20. April 2020 - M 21b S 20.286 -, juris Rn. 46. Dass sich die Tätowierung in dem bei Tragen von Dienstkleidung sichtbaren Bereich des Körpers befindet, ist nicht erforderlich. Entscheidungsmaßstab für die Frage, ob das Ansehen der Bundeswehr gefährdet ist, ist die Annahme, dass die Heranziehung einschließlich aller be- und entlastenden objektiven Umstände bekannt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Ansehensgefährdung ist es unerheblich, inwieweit die Heranziehung im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist. Vgl. bei einer Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis unter anderem wegen des Vorwurfs fehlender Verfassungstreue: BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 28, und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 56. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Nr. 603 der Zentralen Dienstvorschrift A 2630-21 (Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr) einwendet, dass seine Tätowierungen bei Tragen der Dienstuniform nicht sichtbar seien und demnach nicht berücksichtigt werden dürften, verfängt dies nicht. Nach dieser Dienstvorschrift dürfen Tätowierungen - unabhängig von ihrer Sichtbarkeit während des Tragens der Uniform - nicht die Würde des Menschen verletzen, keine diskriminierenden oder pornografischen Motive sowie keine Inhalte aufweisen, die den Werten und Normen des Grundgesetzes oder den strafrechtlichen Bestimmungen widersprechen. Die mögliche Interpretation eines solchen „verbotenen Inhalts“, insbesondere ein Widerspruch zu den Werten und Normen des Grundgesetzes steht hier jedoch gerade in Streit. Eine Auslegung der Dienstvorschrift dahingehend, dass nur „eindeutig verbotene Inhalte“ erfasst würden, liefe ihrem Zweck, die Integrität der Bundeswehr hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der Soldatinnen und Soldaten sicherzustellen und im Verhältnis der Soldatinnen und Soldaten untereinander Konfliktquellen zu vermeiden, zuwider. (3) Die Tätowierungen des Klägers begründen im Falle seiner Heranziehung eine „ernstliche Gefahr“ für das Ansehen der Bundeswehr. Dies ergibt sich sowohl aus dem Grad ihrer Eindeutigkeit als auch aus dem Inhalt ihrer Interpretation. Die Tätowierungen lassen für einen unbefangenen Dritten, der den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen ist, berechtigte Zweifel an der Verfassungsstreue des Klägers zu und deuten auf eine sympathisierende Tendenz zum rechtsextremen Spektrum hin. (a) Dieses Ergebnis wird maßgeblich durch die Tätowierung zweier Soldatenköpfe, von denen einer einen Wehrmachtshelm, der andere einen „germanischen Helm“ trägt, mit dem in Runen verfassten Schriftzug „Mein Glaube heißt Treue“ auf dem rechten Brustkorb getragen. Einem unbefangenen Dritten, der den entsprechenden Verhältnissen aufgeschlossen ist, drängt sich beim Betrachten dieser Tätowierung ein Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus geradezu auf. Dafür, dass ein objektiver Dritter einen der Soldatenköpfe für einen Wehrmachtssoldaten halten kann, spricht die Ausgestaltung des Helmes in der Tätowierung, die sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern ergibt. Insbesondere der eindeutig sichtbare an den Seiten und nach hinten auslaufende Hals- und Nackenschutz, der bei einem Helm der Bundeswehr nicht in dieser Weise vorhanden war oder ist, spricht dafür, dass es sich um einen Wehrmachtshelm handelt. Unerheblich ist, dass auf dem Helm weder eindeutig Splintlöcher, noch Luftlöcher zu sehen und auch die bis 1940 verwandten Wappenschilde nicht erkennbar sind, da die Tätowierung insgesamt nicht von einer besonderen Detailtiefe ist. Deshalb sind die gewählten Details, etwa der charakteristische Hals- und Nackenschutz umso aussagekräftiger für den Inhalt der Tätowierung. Für die Darstellung eines Wehrmachtshelms - in Abgrenzung zu dem Helm der Reichswehr, wie er zum Ende des Ersten Weltkriegs genutzt wurde (u.a. M18), der ebenso einen Hals- und Nackenschutz hatte - spricht, dass die Augen des tätowierten Soldaten frei sind, was die Form der Helme der Wehrmacht (M35, M40, M42) im Vergleich zum Helm der Reichswehr ausmachte. Weitere Details typischer Unterscheidungsmerkmale zwischen dem Stahlhelm M18 und dem Wehrmachtshelm - etwa die bei dem M18 typischen Lüftungs- oder Aufhängebolzen („Hörnchen“) - sind auf der Tätowierung nicht zu erkennen. Vgl. zur Beschaffenheit der genannten Helme etwa https://de.wikipedia.org/wiki/M35_(Stahlhelm). Dass diese Lüftungs- oder Aufhängebolzen, wie der Kläger vorträgt, auf der Tätowierungsvorlage zu sehen gewesen seien, ist unerheblich, da dies einem objektiven Dritten nicht bekannt ist. Vgl. entsprechend zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23. Dafür dass es sich tatsächlich um einen im Zweiten Weltkrieg verwendeten Helm handelt, sprechen jedenfalls im Gesamtkontext der Tätowierung die in Runen verfassten Worte „Mein Glaube heißt Treue“, die dem Wahlspruch der nationalsozialistischen Schutzstaffel (SS) „Meine Ehre heißt Treue“, dessen Verwendung strafbar gemäß § 86a StGB ist - vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Infobrief: Das strafbare Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen - § 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung S. 16 (abrufbar: https://www.bundestag.de/resource/blob/869290/c8bd5f14ef172eb76e41484886611030/Das-strafbare-Verw-von-Kennzeichen-data.pdf) -, sehr nahekommen und dadurch einen direkten Bezug zum Nationalsozialismus schaffen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch das Verfassen des Schriftzuges in Runen. Runenzeichen wurden bereits während der europäischen Eisenzeit von nordischen Völkern zur schriftlichen Fixierung von Sprache genutzt. Runen werden auch in anderen Zusammenhängen verwendet, etwa von Anhängern der Wikingerszene sowie auf Schmuck und Kunstgewerbegegenständen. Ihre Verwendung ist deshalb nicht generell strafbar. Ihre Verwendung wurde allerdings unter der Herrschaft des Nationalsozialismus verklärt und in den Dienst der herrschenden Ideologie einer Verherrlichung der sogenannten "nordischen Rasse" gestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 61; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12. September 2005 - 1 Ss 58/05 -, juris Rn. 11, 13. Soweit der Kläger vorträgt, dass die beiden Soldatenköpfe lediglich seine Verbundenheit zum Soldatenberuf und zur Bundeswehr darstellten, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Kläger sich nach eigenen Angaben bewusst gegen ein Bundeswehrmotiv und für ein historisches Motiv entschieden hat. Die persönlichen Beweggründe des Klägers sind überdies für einen objektiven Dritten nicht erkennbar und deshalb unerheblich für die Beurteilung, ob eine Ansehensgefährdung im Sinne des § 67 Abs. 5 SG vorliegt. Vgl. entsprechend zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23. Die Tätowierung eines Wehrmachtssoldaten und der in Runen geschriebenen Worte „Mein Glaube heißt Treue“ erlauben einem objektiven Dritten die eindeutige Herstellung eines Zusammenhangs zum Nationalsozialismus und sprechen für eine Verherrlichung des Dritten Reichs seitens ihres Trägers. An diesem Verständnis der Tätowierung ändert auch der zweite Soldatenkopf, der ebenfalls Teil des Motives ist, nichts. Insbesondere vermag er nicht das gesamte Erscheinungsbild der Tätowierung so zu ändern, dass die zuvor naheliegende Interpretation im nationalsozialistischen Kontext derart in den Hintergrund rückt, dass ein objektiver Dritter eine solche Verbindung nicht mehr herstellen würde. Vielmehr rundet der zweite Soldatenkopf das Motiv insgesamt ab. Bei dem zweiten Soldatenkopf handelt es sich um einen „germanischen“ bzw. mittelalterlichen Krieger. Dieser trägt erkennbar einen mit dem Helm verbundenen Nasenschutz (sog. Nasalhelm, auch Normannenhelm). Die meisten Nasalhelme wurden in den germanisch und slawisch besiedelten Gebieten Mittel- und Osteuropas gefunden. Die Verbindung mit den Normannen könnte auf die Bekanntheit des Teppichs von Bayeux zurückgehen, auf dem zahlreiche normannische Ritter mit einem Nasalhelm abgebildet sind. Vgl. Peltzer, 1066 - Der Kampf um Englands Krone, 1. Aufl. 2016, S. 54, 55. Ähnlich wie die Nutzung von Runen, ist die Darstellung eines entsprechenden Kriegers grundsätzlich unproblematisch. Im Gesamtkontext der Tätowierung kann die Darstellung eines solchen Kriegers, gerade wenn man die Verbindung zu den Normannen (s.o.) in Rechnung stellt, jedoch auch auf die im Nationalsozialismus verbreitete Verherrlichung der sogenannten „nordischen Rasse“ hindeuten. Vgl. hierzu: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12. September 2005 - 1 Ss 58/05 -, juris Rn. 11. Das Ansehen der Bundeswehr wird zudem durch die Heranziehung des Klägers aufgrund des Umstandes ernsthaft gefährdet, dass der Kläger in jüngster Vergangenheit auf seiner rechten Brust eine Wolfsangel tätowiert hatte. Die Wolfsangel (auch Gabor- oder Eib-Rune genannt) wurde von mehreren SS-Panzerdivisionen als Emblem verwendet und war - in zum Teil abgewandelter Form - als Divisionsabzeichen der 2. SS-Panzerdivision "Das Reich" sowie der 34. SS-Freiwilligen-Grenadierdivision "Landstorm Nederland" in Gebrauch, ferner Teil des Verbandskennzeichens der NS-Organisation „Werwolf“. In ihrer Ursprungsform als waagerechter Querbalken mit zwei gegenläufigen schräg senkrechten Endspitzen wurde sie beim "Deutschen Jungvolk" als Kennzeichen des „Adjutanten“ verwandt. Sie war außerdem Erkennungsmerkmal der im Jahr 1982 verbotenen Jugendorganisation „Junge Front“ (JF). Die Wolfsangel (als Pseudo-Rune) findet sich jedoch ebenso in verschiedenen Stadt- und Gemeindewappen und noch heute als Symbol im Forstbereich in verschiedenen Forstrevieren in Niedersachsen als Grenzmarkierung oder als Teil des Wappens der Landesjägerschaft Niedersachsen. Im aktuellen Zusammenhang wird die Wolfsangel beispielsweise durch die ukrainische SNPU, eine rechtsradikale und radikal nationalistische Partei, oder im Abzeichen der ukrainischen Miliz „Regiment Asow“, das aufgrund früherer oder auch bestehender Verbindungen zu rechtsextremen Gruppen, Angehörigen und Gründungsmitgliedern aus der rechtsextremen Szene und der Verwendung von nationalsozialistischer Symbolik umstritten ist, verwandt. In Verbindung mit einer verbotenen Organisation ist die Verwendung der Wolfsangel in Deutschland gemäß § 86a StGB strafbar. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, S. 82, (abrufbar: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/rechtsextremismus/2022-02-rechtsextremismus-symbole-zeichen-organisationen.pdf?__blob=publicationFile&v=13); Bundesamt für politische Bildung, Pseudo-runische Symbole: Wolfsangel (abrufbar: https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/257816/runen-gestern-heute-morgen/). Die durch den Kläger im weiteren Sinne angeführte Interpretation als Symbol, das für Kraft und Stärke stehe, ist für das Gericht auch nach eingehender Recherche objektiv nicht nachvollziehbar. Vielmehr geht die „Wolfsangel“ wahrscheinlich historisch auf ein Jagd- und Fangwerkzeug zurück, mit dem Wölfe mithilfe eines an das Gerät gehängten Köders gefangen werden sollten. Vgl. Bundesamt für politische Bildung, Runen - gestern, heute, morgen, Pseudo-runische Symbole: Wolfsangel (abrufbar: https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/257816/runen-gestern-heute-morgen/); Österreichische Gesellschaft für Politikberatung und Politikentwicklung, Missbrauch nordischer Mythologie und Symbolik durch RechtsextremistInnen, S. 9 (abrufbar: https://politikberatung.or.at/fileadmin/_migrated/media/Der-Missbrauch-nordischer-Mythologie-und-Symbolik-durch-RechtsextremistInnen.pdf). Der Vortrag des Klägers, dass die Wolfsangel für ihn subjektiv für Kraft und Stärke stehe und er sie sich deshalb im Zusammenhang mit einem Motorradunfall habe tätowieren lassen, ist auch insoweit unerheblich, da diese vorgebrachte persönliche Motivation für einen objektiven Dritten nicht erkennbar ist. Vgl. dazu erneut BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23. Soweit der Kläger außerdem vorträgt, dass sich in der Tätowierung im unmittelbaren Zusammenhang zu der Wolfsangel die Angabe eines Datums befunden habe, das ihn an einen Motorradunfall erinnere, vermag dies den Gesamteindruck der Tätowierung nicht abzumildern. Der Eindruck einer Tätowierung kann sich zwar aufgrund ihres Gesamterscheinungsbildes ändern, insbesondere, wenn Details oder Zusätze sie in einen anderen Kontext einbetten. In Bezug auf die Wolfsangel wäre dies etwa dadurch möglich, dass sie als Teil eines Wappens tätowiert wäre. Unabhängig davon, dass der Kläger weder angeben konnte, wo sich das Datum im Verhältnis zur Wolfsangel befunden habe, noch, wie dieses lautete, ist nicht ersichtlich, wie ein Datum die Interpretationsmöglichkeit der Tätowierung ändern sollte, da eine Datumsangabe für sich genommen nicht geeignet ist, einen gänzlich neuen Rahmen für eine Wolfsangel, die - wie dargestellt - für sich genommen vorrangig im rechtsradikalen Kontext steht, aufzubauen. Es ist unerheblich, dass der Kläger die Tätowierung der Wolfsangel im Frühjahr 2021 durch ein anderes Motiv hat überstechen lassen. Zwar ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend der der letzten Verwaltungsentscheidung; zu diesem Zeitpunkt war die Tätowierung der Wolfsangel nicht mehr vorhanden. Auch ist eine Änderung des Verhaltens bei der Zurückstellungsentscheidung zu berücksichtigen. Die Entfernung - wie hier - in jüngster Zeit kann aber nicht dazu führen, dass der Umstand, dass die Tätowierung bis vor kurzem vorhanden war, gänzlich unberücksichtigt bliebe. Dies würde dazu führen, dass vom Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 SG nur solches Verhalten erfasst wäre, das dauerhaft ist. Grundlage einer Ansehensgefährdung kann aber - ohne Zweifel - auch in der Vergangenheit liegendes, abgeschlossenes Verhalten sein. Ähnlich wie das jüngst gesprochene Wort kann auch die durch eine jüngst entfernte Tätowierung verbildlichte Aussage nachhallen und ist entsprechend berücksichtigungsfähig. Vgl. die Ansehensgefährdung bejahend bei abgeschlossenen Sachverhalten im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG: VG Ansbach, Urteil vom 11. August 2023 - AN 16 K 22.01830 -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris; sowie ebenso im Ansatz: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris. Dieser Eindruck der Tätowierungen des Klägers bleibt auch bei einer Gesamtschau unter Einbeziehung der Tätowierung auf dem Rücken des Klägers („Wappen des Königreichs Preußen“) und dessen Aussage hierzu bestehen. Zwar erklärt das Bundesamt für Verfassungsschutz hierzu zu Recht, dass weder die Abbildung noch die Aussage strafrechtlich relevant sind und führt auch keine mögliche Interpretation mit rechtsextremistischem Hintergrund an; die Tätowierung und die Aussage sind indes jedoch ebenso wenig geeignet, die aufgrund der übrigen Tätowierungen für einen objektiven Beobachter bestehenden Zweifel an der Verfassungsstreue des Klägers auszuräumen. Gleiches gilt im Übrigen für die Tätowierung des Totenkopfes, bei dem es sich ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildes offensichtlich nicht um einen „SS-Totenkopf“ handelt. (b) Mit Blick auf die deutsche Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus ist das Ansehen in besonderem Maße störanfällig gegenüber Reservistinnen oder Reservisten, deren Verfassungstreue wegen rechtsextremer Tendenzen zweifelhaft ist. Eine solche Sichtweise findet ihre verfassungsrechtliche Stütze in Art. 139 GG und ist Ausdruck des gesamten Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG). Als Ausdruck der getroffenen Wertentscheidungen ist auch die Wahrnehmung der Öffentlichkeit in diesem Bereich besonders empfindlich und kritisch. Dies gilt umso mehr, als die Bundeswehr als wesentliches Element einer wehrhaften Demokratie hinsichtlich des Umgangs mit Extremismus in allen Ausprägungen eine besondere gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahrnimmt. Sie besitzt Vorbildfunktion, so dass jegliche Förderung oder Duldung extremistischer Verhaltensweisen das Ansehen schädigt, soweit hierdurch die Gefahr besteht, dass ein Dritter meine, die Bundeswehr wisse nicht, wen sie heranziehe, oder es sei ihr gleichgültig, eine derart vorbelastete Person heranzuziehen, oder sie billige möglicherweise das Verhalten dieser Person. Vgl. zu alledem ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 60, 61 mit Verweis auf: Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 96. EL November 2021, GG Art. 139 Rn. 1, 3, 15 ff; zur Einbeziehung von Akzeptanzvorstellungen der Bevölkerung: BVerwG, Beschluss vom 15. August 2023 - 2 WDB 1/23 -, juris Rn. 52. (4) In Bezug auf die Ansehensgefährdung unberücksichtigt bleibt der Vortrag des Klägers, er habe seinen aktiven Dienst vorbildlich und ohne Beanstandung absolviert. Dies ist - auch bei Wahrunterstellung - für die Frage, wie ein objektiver Dritter die streitgegenständlichen Tätowierungen interpretieren könnte und demnach die Heranziehung des Klägers bewerten würde, ohne Belang. b. In der Rechtsfolge räumt § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG der Beklagten hinsichtlich der Zurückstellung des Dienstpflichtigen ein Ermessen ein. Dieses hat sie rechtsfehlerfrei ausgeübt. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat nach Prüfung und Bejahung des Bestehens einer ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr, ausweislich ihrer Erwägungen im Zurückstellungsbescheid vom 5. Oktober 2020 erkannt, dass ihr hinsichtlich der Zurückstellungsentscheidung Ermessen zustand. Dabei hat sie ihre Ermessensentscheidung maßgeblich an die Ausführungen zur Bejahung des Tatbestands geknüpft. In diesem Zuge berücksichtigte die Beklagte insbesondere auch den Umstand, dass der Kläger sich gegenüber der Beklagten offen hinsichtlich der Entfernung einzelner Tätowierungen gezeigt hat, wobei dies jedoch nach Meinung der Beklagten zum einen als Reaktion auf die Zurückstellungsentscheidung angeboten worden ist, zum anderen unter Protest gegen die Interpretation der Tätowierungen geschehen ist. Im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende subjektive Rechte sprach sie an, verneinte sie jedoch. Ein Defizit hinsichtlich der Ermessensgesichtspunkte ist für das Gericht nicht ersichtlich. Auch wenn der Beklagten im Zeitpunkt ihrer letzten behördlichen Entscheidung nicht bekannt war, dass der Kläger tatsächlich eine seiner Tätowierungen hat entfernen lassen, wird durch ihre Erwägungen im Widerspruchsbescheid zu einer möglichen Entfernung deutlich, dass sie auch bei Kenntnis von diesem Umstand an ihrer Entscheidung festgehalten hätte. Zudem ist auch die entfernte Tätowierung - wie dargestellt - weiterhin berücksichtigungsfähig, sodass sie als Grundlage der Zurückstellungsentscheidung nicht entfallen, sondern allenfalls modifiziert ist. Dass sich um die Tätowierung der Soldatenköpfe die in Runen verfassten Worte „Mein Glaube heißt Treue“ befinden, war der Beklagten ebenfalls nicht bekannt. Da sich dieser Umstand aber zulasten des Klägers auswirkt, da er den Gehalt der Tätowierung verschärft, ist es unschädlich, dass die Beklagte dies nicht berücksichtigte. Zu Recht bleibt auch ein persönliches Interesse des Klägers an seiner weiteren Heranziehung unberücksichtigt. Dass der Heranziehungspflichtige ausnahmsweise klagebefugt ist, wenn die Zurückstellung, wie hier, ihre Grundlage gerade in dem persönlichen Verhalten des Betroffenen hat, ändert an dem Grundgedanken, dass die Heranziehung zum Wehrdienst allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Deckung des Personalbedarfs dient und nicht zugleich auch den privaten Interessen der Betroffenen - vgl. trotz Bejahung der Klagebefugnis: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 13 - 16 -, nichts, sodass der Kläger auch ohne Zurückstellungsentscheidung seine Heranziehung nicht beanspruchen könnte. Demnach bleibt es dabei, dass es kein im Ermessen berücksichtigungsfähiges subjektives Recht auf Wehrdienst gibt. Ob bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 SG das behördliche Ermessen generell in Richtung auf eine Zurückstellung des Dienstleistungspflichtigen „intendiert“ ist - so VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 67; VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 74 - 76; a. A.: VG Ansbach, Urteil vom 11. August 2023 - AN 16 K 22.01830 -, juris Rn. 41 - 59; ebenso im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG für ein intendiertes Ermessen: OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 57, 143; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 42 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 41; Bayrischer VGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 6 ZB 20.342 -, juris Rn. 16; a. A.: Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 78 -, kann vorliegend auf sich beruhen. Im angefochtenen Zurückstellungsbescheid vom 5. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2021 haben die nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt gebotenen Ermessenserwägungen der Beklagten ausreichend Niederschlag gefunden. Soweit die Beklagte keine ausdrücklichen Ausführungen zum konkreten Maßnahmeermessen - vgl. zum Maßnahmeermessen auch das obiter dictum bei BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 26 - getätigt hat, insbesondere nicht weiter begründet hat, warum sie es für erforderlich hält, den Kläger bis zum 00. Juni 0000 zurückzustellen, führt dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn die der Zurückstellungsentscheidung zugrundliegenden Tätowierungen sind grundsätzlich dauerhaft. Vor diesem Hintergrund wäre jede andere Entscheidung durch die Behörde inkonsequent, da eine Befristung auf Grundlage eines dauerhaften Zustands abwegig ist. Durch die Befristungsentscheidung wird der Kläger auch nicht unverhältnismäßig stark belastet. Denn einerseits besteht - wie bereits ausgeführt - ein Anspruch auf Heranziehung von vornherein nicht, andererseits handelt es sich bei der Zurückstellungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Beklagte hat dementsprechend relevanten Änderungen Rechnung zu tragen und gegebenenfalls ihre Verwaltungsentscheidung anzupassen. Vgl. in einem vergleichbaren Fall: VG Magdeburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - 5 A 143/20 MD -, juris Rn. 68. Zuletzt hat die Beklagte, indem sie die Zurückstellung des Klägers bis zum 00. Juni 0000 und damit faktisch auf Dauer ausgesprochen hat, auch nicht den ihr durch § 67 Abs. 5 SG eingeräumten Handlungsspielraum überschritten. Zwar haben Zurückstellungen grundsätzlich vorübergehenden Charakter mit der Folge, dass Zurückstellungen auf Dauer grundsätzlich unzulässig sind. Vgl. Metzger in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Auflage 2021, § 67, Rn. 2, 8. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt jedoch die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG dar. Diese Sonderstellung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik des § 67 SG. Gegen eine ausschließlich befristete Zurückstellungsmöglichkeit im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG spricht bereits, dass sich diese Einschränkung dem Wortlaut nicht entnehmen lässt, während der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 SG ausdrücklich klargestellt hat, dass insoweit lediglich eine zeitlich befristete Zurückstellungsmöglichkeit besteht. Zwar fehlt eine solche Klarstellung auch in den Absätzen 1 bis 3 des § 67 SG; dort ergibt sich die zeitliche Befristung der Zurückstellung jedoch bereits eindeutig aus den Zurückstellungsgründen selbst, da diese allesamt vorübergehender Natur sind (vorübergehende Dienstunfähigkeit, Aufstellung für die Wahl zum deutschen Bundestag, etc.). Gegen die Verpflichtung der Verwaltung, im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG eine zeitlich befristete Zurückstellung auszusprechen, spricht ferner, dass die in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 SG vorgesehene Befristung der Zurückstellung den Zweck hat, die Dauer der Zurückstellung zugunsten der Bundeswehr auf ein möglichst geringes Maß zu begrenzen, um ihr eine weitgehend uneingeschränkte Heranziehungsmöglichkeit einzuräumen. § 67 Abs. 5 SG regelt jedoch einen Fall, in dem die Zurückstellung ausnahmsweise dem (öffentlichen) Interesse der Bundeswehr entspricht. Eine Befristungspflicht im Rahmen des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG würde folglich nicht - wie im Fall der übrigen Absätze - dem generellen Heranziehungsinteresse der Bundeswehr Rechnung tragen, sondern die Bundeswehr vielmehr daran hindern, im eigenen Interesse bestimmte Dienstleistungspflichtige nicht heranziehen zu müssen. Dafür, dass der Gesetzgeber dies - in Abkehr von der Ausgestaltung der übrigen Absätze des § 67 SG - beabsichtigt hat, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Juni 2019 - 5 K 6567/17 -, juris Rn. 70 - 72. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 84 SG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO nicht vorliegen.