Urteil
1 K 2599/22
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:0308.1K2599.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift „M.-straße“ in F.. Unter dem 11. Oktober 1994 erteilte die Beklagte ihm die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf diesem Grundstück. Die Genehmigung enthält unter Ziffer 7. die Auflage: "Wohngärten an öffentlichen Verkehrsflächen sind ausschließlich mit standortgerechten heimischen Laubhecken bis zu einer Höhe von 2,00 m über Gehweg einzufrieden, Festsetzung im Bebauungsplan Nr. N02." Nachdem Mitarbeiter der Beklagten festgestellt hatten, dass der Kläger das Grundstück nicht entsprechend der Auflage, sondern mit einer immergrünen Koniferen-Hecke „Thuja occidentalis“ eingefriedet hatte, forderte die Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 10. Juli 1998 auf, Auflage Nr. 7 des Bauscheines zu erfüllen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 DM an. Nachdem der Widerspruch des Klägers vom Landrat des Kreises L. zurückgewiesen worden war, erhob der Kläger hiergegen Klage (1 K 4197/98). Anlässlich eines gerichtlichen Erörterungstermins am 8. August 1999 schlossen die Beteiligten im Verfahren 1 K 4197/98 folgenden Vergleich: 1. Der Kläger nimmt die Klage zurück. 2. Der Kläger verpflichtet sich, an der zur Straße „Q.-straße“ gelegenen Stirnseite seines Grundstücks „M.-straße“ eine mindestens 35 cm hohe Laubhecke anzupflanzen. Die einzelnen Pflanzen müssen in einem Pflanzabstand von höchstens 30 cm angepflanzt werden. Der Kläger wird die hintere Hecke entfernen, sobald die vordere die Höhe der hinteren erreicht hat, spätestens jedoch nach 5 Jahren. Der Kläger verpflichtet sich, die Laubhecke bis spätestens 30. November 1999 anzupflanzen. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, aus der unanfechtbaren Ordnungsverfügung solange nicht zu vollstrecken, solange der Kläger seiner Verpflichtung aus Ziffer 2. nachkommt. 4. Der Kläger übernimmt die Gerichtskosten, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. Am 6. Dezember 1999 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass der Kläger der übernommenen Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachgekommen war und keine Laubhecke angepflanzt hatte. Die Beklagte setzte daraufhin das mit Ordnungsverfügung vom 10. Juli 1998 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 DM mit Bescheid vom 11. Februar 2000 fest und drohte ihm für den Fall, dass er innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung nicht nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 DM an. Nachdem der Landrat des Kreises L. den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch als unbegründet abgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage (1 K 2868/00). Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 23. März 2001 wies die Kammer diese Klage des Klägers ab. Am 18. März 2003 erhob der Kläger Klage (1 K 3483/03), mit der er beantragte, den Vergleich im Verfahren 1 K 4197/98 für nichtig zu erklären und gleichzeitig Schadensersatz wegen der Vollstreckung des Zwangsgeldes begehrte. Mit Urteil vom 14. September 2004 wies die Kammer diese Klage ab. Den Antrag des Klägers an das OVG NRW, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, nahm er später zurück (7 A 4362/04). Am 24. April 2004 erhob der Kläger Klage (1 K 2904/04), mit der er beantragte, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Juli 1998 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises L. vom 6. Oktober 1998 aufzuheben. Mit Urteil vom 6. Dezember 2005 wies die Kammer die Klage unter Hinweis darauf, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund des am 8. September 1990 im Verfahren 1 K 4197/98 geschlossenen wirksamen Vergleichs unanfechtbar geworden seien, ab. Am 27. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage (1 K 3796/06), mit der er begehrte, die Beklagte zu verpflichten, die Ordnungsverfügung vom 10. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L. vom 6. Oktober 1998 zurückzunehmen. Diese Klage wies die Kammer mit Urteil vom 18. September 2007 ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 (7 A 3181/07) ab. Mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (4 B 10.08) verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des OVG NRW vom 12. Dezember 2007. Unter dem 16. März 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich des Verwaltungsakts vom 10. Juli 1998. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es stünde ihm offen, gegen die Entscheidung der B. (Bescheid vom 10. Juli 1998) wie vom Kläger angedroht, Klage zu erheben. Sachliche oder formelle Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens seien nicht zu erkennen, sodass die Beklagte das Verfahren nicht wieder aufgreifen werde. Am 25. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben (1 K 4971/16) und beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Juli 1998 in Form des Verwaltungsaktes vom 12. Oktober 2016 aufzuheben. Diese Klage wies das Gericht mit Urteil vom 17. September 2018 ab. Das OVG NRW verwarf den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 12. März 2019 (2 A 3649/18). Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2019 (4 B 23.19). Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut das Verfahren wiederaufzugreifen. Dieses lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2019 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht mit Urteil vom 13. Januar 2021 ab. Das OVG NRW lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 15. April 2021 ab (2 A 396/21). Die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen die Urteile des Gerichts vom 17. September 2018 (1 K 4971/16) und vom 13. Januar 2021 (1 K 2340/19) nahm das Bundesverfassungsgericht am 31. Januar 2022 nicht zur Entscheidung an. Am 8. September 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt wörtlich, "1. das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur (Bau)Ordnungs-verfügung der B. vom 10. Juli 1998; 00791-98-07 (Anlage 1) in Form des Widerspruchsbescheides des Kreises L. zum Aktenzeichen vom 6. Okt. 1998, 00565-98-70 (Anlage 3) und Verwaltungsakt vom 12. Juli 2019 (Anlage 3) anzuordnen hilfsweise bezogene vorstehende (Bau)Ordnungs-verfügung aufzuheben und/oder zu ändern, 2. Rechtsmittel zuzulassen." Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2024 hat die Kammer das vorliegende Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Es kann dahinstehen, ob der Kläger einen (erneuten) Antrag bei der Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt hat. Ein entsprechendes Schreiben findet sich nicht im beigezogenen Verwaltungsvorgang. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, einen erneuten Wiederaufgreifensantrag an die Beklagte geschickt zu haben, ist der Kläger jeglichen Nachweis hinsichtlich des Zugangs oder auch nur eine Substantiierung schuldig geblieben. Auch der Klageantrag bezieht sich ausdrücklich auf die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 12. Juli 2019, während ein weiterer Antrag oder eine ausbleibende Reaktion der Beklagten auf den behaupteten Antrag nicht erwähnt wird. An diesem Klageantrag hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Der (behauptete) neue Wiederaufgreifensantrag ist demnach schon nicht Streitgegenstand geworden. Entsprechend steht die materielle Rechtskraft des Urteils im Verfahren 1 K 2340/19 der Zulässigkeit der Klage entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht werden; in diesem Umfang sind auch die Gerichte an das rechtskräftige Urteil gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 -, juris Rn. 12. Ein entsprechendes Prozesshindernis besteht hier. Der Kläger hat sich bereits im Verfahren 1 K 2340/19 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2019 gewandt, mit dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu der Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 10. Juli 1998 abgelehnt wurde. Das abweisende Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2021 ist rechtskräftig, die Sach- und Rechtslage nicht verändert. Hieran ändern insbesondere die schriftlichen Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren sowie dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung nichts, welche sich im Wesentlichen in der Wiederholung bereits im vorausgehenden Verfahren erfolgten Vortrags erschöpfen. Dass die Klage ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auch nicht begründet ist, folgt aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2021 und dem Beschluss des OVG NRW vom 15. April 2021 (2 A 396/21), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Soweit der Kläger beantragt hat, „Rechtsmittel zuzulassen“, war die Berufung nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 – aus den vorgenannten Gründen – nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 ZPO.