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Beschluss

3 L 208/24

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0410.3L208.24.00
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Tenor
  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 637/24 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 23.02.2024 wird angeordnet.

  • 2.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 637/24 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 23.02.2024 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 637/24 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 23.02.2024 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antragsgegner als zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2024 bezüglich der Liegenschaft der Antragstellerin zunächst den Feuerstättenbescheid „vom 23.02.24 (…) widerrufen“. Zudem hat er hiermit einen neuen Feuerstättenbescheid erlassen und unter den Nummern 1. und 2. der Tabelle im verfügenden Teil das Kehr- und Überprüfungsintervall und damit einhergehend den Ausführungszeitraum für die Abgasleitung und die Abgaswege des Gasheizkessels (Keller) geändert. Nach verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) versteht das Gericht den Antrag der Antragstellerin dahingehend, dass damit die aufschiebende Wirkung der Klage allein gegen diese geänderten und einer Vollziehung fähigen Regelungen des neuen Feuerstättenbescheides begehrt wird. Denn für die erkennbar vom Antragsgegner zunächst getroffene Entscheidung, den ursprünglichen Feuerstättenbescheid vom 09.01.2023 – hinsichtlich der Datumsangabe dürfte ein unschädlicher offensichtlicher Schreibfehler i. S. d. § 42 VwVfG NRW vorliegen – aufzuheben, dürfte ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft sein oder ihm jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage gegen den vom Antragsgegner am 23.02.2024 geänderten Feuerstättenbescheid gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 14a Abs. 5 Satz 1 SchfHwG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regelungen unter Nummern 1. und 2. der Tabelle im verfügenden Teil des geänderten Feuerstättenbescheides anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dies ist hier nach der gebotenen summarischen Prüfung der Fall. Der neue Feuerstättenbescheid erweist sich aller Voraussicht nach als formell und materiell rechtswidrig. Zunächst bestehen allerdings entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des geänderten Feuerstättenbescheids vom 23.02.2024. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG NRW liegen nicht vor. Insbesondere ist der vom Antragsgegner nach seinen Angaben elektronisch erstellte, anschließend ausgedruckte und der Antragstellerin persönlich in den Briefkasten eingelegte Bescheid nicht deshalb nichtig, weil die grundsätzlich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW erforderliche Unterschrift oder Namenswiedergabe des Beliehenen fehlt. Dies war hier im Ausgangspunkt allerdings nicht nach § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW entbehrlich, da es sich bei der von dem Antragsgegner dargestellten Verfahrensweise nicht um einen schriftlichen Verwaltungsakt handelt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Die daraus resultierende Verletzung der Formvorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Bescheides, wie sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW schließen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2017 – 2 B 1226/16 –, juris Rn. 10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 135. Danach ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Der Änderungsbescheid vom 23.02.2024 lässt aber den beliehenen Antragsgegner im Briefkopf als ausstellende Behörde eindeutig erkennen. Dazu wird angemerkt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine sogenannte „Ein-Mann-Behörde“ darstellt und daher Unklarheiten hinsichtlich der Person des den Bescheid erlassenden Amtsträgers bereits im Ansatz nicht bestehen können. Vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 05.11.2021 – 3 K 5284/21 –, n. v. S. 5, mit Verweis auf Schira, Kommentar zum SchfHwG, 3. Aufl. 2018, S. 217 f. (§ 14a Rn. 42 f.). Auch ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler, der den Verwaltungsakt gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig macht, liegt nicht vor. Der Umstand, dass der ursprüngliche Feuerstättenbescheid im Gegensatz zum Änderungsbescheid vom Antragsgegner unterschrieben worden ist und damit die Antragstellerin möglicherweise Anlass zu Zweifeln haben durfte, ob es sich bei dem Änderungsbescheid um einen bloßen Entwurf ohne Bekanntgabeabsicht handeln könnte, steht dem nicht entgegen. Für die Beurteilung, ob es sich um einen offensichtlichen Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW handelt, ist nicht auf das Erkenntnisvermögen des jeweiligen Betroffenen abzustellen, sondern auf die Sicht eines urteilsfähigen, unvoreingenommenen, aufmerksamen und verständigen Staatsbürgers als Durchschnittsbetrachter, der mit den relevanten Umständen vertraut ist. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 44 Rn. 126. Aus der insoweit gebotenen Sicht eines objektiven Durchschnittsbürgers als Empfänger konnte bei der Betrachtung des vollständig abgefassten und persönlich in den Briefkasten eingelegten Änderungsbescheides keine offensichtlichen Zweifel an dem Bekanntgabewillen des Antragsgegners bestehen. Die festgestellte Verletzung formellen Rechts aufgrund des Fehlens der Unterschrift oder der Namenswiedergabe führt auch als solche nicht zum Erfolg des Eilantrags. Die Antragstellerin kann die Aufhebung des Änderungsbescheides gemäß § 46 VwVfG NRW nicht allein wegen dieses Verstoßes beanspruchen, da offensichtlich ist, dass die fehlende Unterschrift oder Namenswiedergabe die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die aufschiebende Wirkung ist allerdings aufgrund anderer formeller Verstöße des Antragsgegners, nämlich gegen die Anhörungs- und Begründungspflicht, anzuordnen. Es liegt ein Anhörungsmangel vor. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin nach Aktenlage nicht Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Dies wäre hier zunächst deshalb geboten gewesen, weil der Antragsgegner nach Durchführung der Feuerstättenschau Umstände erfahren hat, die zu einer rechtlich anderen Bewertung des Sachverhalts führten. Nach seinen lediglich fernmündlich im Eilverfahren gemachten Angaben (Bl. 12 und 13 d. A.) beruht die Änderung des Prüfintervalls von „einmal in jedem dritten Kalenderjahr“ auf „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ (vgl. die in den Bescheiden angegebenen Ziffern 3.5 und 3.2 der Anlage 1 zu KÜO) darauf, ihm sei kurz vor Erlass des Änderungsbescheides auf Anfrage von der Herstellerfirma der Anlage mitgeteilt worden, dass die Anlage nicht über eine selbstkalibrierende Steuerung zur kontinuierlichen Regelung des Verbrennungsprozesses i. S. d. Ziffer 3.5 der Anlage 1 zu KÜO verfügt. Zwar könnte dieser Anhörungsfehler zum Einen noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und damit geheilt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Zum Anderen hat die Antragstellerin bislang in der Sache diesen – nunmehr ihr mitgeteilten – wesentlichen Begründungserwägungen des Antragsgegners für die Änderung des ursprünglichen Feuerstättenbescheides vom 09.01.2023 nicht widersprochen. Diesbezüglich wäre also nach derzeitiger Sachlage offensichtlich, dass dieser Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 VwVfG NRW). Zusätzlich hat der Antragsgegner aber auch versäumt, die Antragstellerin auf den neu von ihm beabsichtigten Ausführungszeitraum hinzuweisen (Januar bis März 2024), der bei Erlass des Bescheides am 23.01.2024 bereits größtenteils abgelaufen war. Der Antragstellerin stand daher nur noch gut ein Drittel des dafür vom Antragsgegner angesetzten Überprüfungszeitraums zur Verfügung, dieser ist auch mittlerweile vollständig abgelaufen. Es kann bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden, dass eine dahingehende Anhörung der Antragstellerin Einfluss auf die diesbezüglich bestehende Ermessensentscheidung des Antragsgegners, die nachfolgend noch gerichtlich geprüft wird, hätte haben können. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner auch in rechtserheblicher Weise die Verpflichtung aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW verletzt. Danach ist ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt (wie hier – vgl. § 14a Abs. 1 Satz 2 SchfHwG) mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dem ist der Antragsteller hier jedenfalls hinsichtlich der Ermessensentscheidung über die Festlegung des Ausführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten, die nachfolgend noch gerichtlich geprüft wird, nicht nachgekommen. Diesbezüglich liegt, wie unten näher erläutert wird, ein Ermessensausfall vor. Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Begründungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht i. S. d. § 46 VwVfG NRW beeinflusst hat. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid vom 23.02.2024 ist zunächst § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für die Aufhebung des ursprünglichen Feuerstättenbescheides vom 09.01.2023 und § 14a Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG für den Erlass des neuen Feuerstättenbescheides. Die Rücknahme des ursprünglichen Feuerstättenbescheides und die geänderte Einstufung des Prüfintervalls der Anlage im neuen Feuerstättenbescheid waren nach Aktenlage zwar rechtmäßig, aber der neu festgesetzte Ausführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten erweist sich als ermessensfehlerhaft. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nach Aktenlage vor, insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur fehlenden selbstkalibrierenden Steuerung der Anlage verwiesen werden. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Rücknahme sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Der neu erlassene Feuerstättenbescheid findet seine Rechtsgrundlage nicht, wie der Antragsgegner aufgrund der Bezugnahme auf die Feuerstättenschau vom 09.01.2023 wohl meint, in § 14a Abs. 1 SchfHwG. Nach dieser Vorschrift setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach der Feuerstättenschau die nach der KÜO und der 1. BImSchV erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten, deren Anzahl sowie den Fristbeginn und das Fristende für deren Durchführung gegenüber dem Grundstückseigentümer schriftlich oder elektronisch fest. Das Tatbestandsmerkmal „unverzüglich nach der Feuerstättenschau“ ist hier aber nicht erfüllt. Grund für die erfolgte Änderung ist nach den obigen Ausführungen eine tatsächliche Erkenntnis des Antragsgegners über die bei der Feuerstättenschau besichtigte Anlage, die sich erst nachträglich aufgrund der Auskunft eines Dritten ergeben hat. Solche Umstände, die nicht bei einer Feuerstättenschau (oder unverzüglich danach) gewonnen worden sind, können allerdings nicht Grundlage für Festsetzungen im Feuerstättenbescheid nach dieser Vorschrift sein. Vgl. Schira, Kommentar zum SchfHwG, 3. Aufl. 2018, S. 233 (§ 14a Rn. 94 f.) und S. 213 (§ 14a Rn. 29 ff.), mit Verweis auf Nieders. OVG, Urteil vom 14.02.2013 – 8 LB 165/12 –, juris Rn. 27 (zum weggefallenen § 17 SchfHwG). Der Antragsgegner hat bereits am 23.01.2023 den ursprünglichen Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Feuerstättenschau vom 09.01.2023 erlassen und die neuen Erkenntnisse zur Anlage offenbar erst danach erhalten. Als Rechtsgrundlage für den Erlass des geänderten Feuerstättenbescheides kommt insofern allein noch § 14a Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG in Betracht. Danach ist der Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Rechtsverordnung ändern. Dies erfasst nach dem Wortlaut auch den vorliegenden Fall, in dem sich das Überprüfungsintervall aufgrund neuer Erkenntnisse über die streitgegenständliche Anlage geändert hat. Auf welchem Grund die Änderung beruht, ist insofern nicht relevant. Diese weite Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass eine Änderung der Intervalle nach dieser Vorschrift Änderungen erfasst, die durch Rechtsänderung oder ein geändertes Nutzungsverhalten der Eigentümer veranlasst sind. Vgl. BT-Drucks. 18/12493, S. 49. Wenn sogar ein geändertes Nutzungsverhalten ausdrücklich nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang genügt, bestehen keine Bedenken, die Norm auch für den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem nach Durchführung der Feuerstättenschau bekannt gewordene tatsächliche Erkenntnisse über eine Anlage rechtlich zu einer Änderung des Kehr- und Überprüfungsintervalls führen. Dies ist auch sachgerecht, weil ansonsten für eine Vielzahl von Fällen, in denen nachträglich Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art bekannt werden, keine direkt anwendbare Rechtsgrundlage für die rechtssichere Nachvollziehung dieser Änderung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorhanden wäre. Vgl. Schira, Kommentar zum SchfHwG, 3. Aufl. 2018, S. 235-237 (§ 14a Rn. 99 ff., 104 f.). Einer analogen Anwendung des § 14a Abs. 3 SchfHwG bedarf es vor diesem Hintergrund für den vorliegenden Fall nicht. So aber: Schira, Kommentar zum SchfHwG, 3. Aufl. 2018, S. 235-237 (§ 14a Rn. 99 ff., 105). Der neue Feuerstättenbescheid kann auch im Wege der Umdeutung auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden, weil sowohl § 14a Abs. 1 SchfHwG als auch § 14a Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG gebundene Entscheidungen vorsehen und die gleiche Rechtsfolge – mit Ausnahme der insoweit berücksichtigungsfähigen Tatsachengrundlage – ausgelöst wird, nämlich der Erlass eines Feuerstättenbescheides nach den Maßgaben des § 14a Abs. 1 SchfHwG. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs ergangene Feuerstättenbescheid vom 23.02.2024 erweist sich hinsichtlich der geänderten Einstufung des Prüfintervalls der Anlage im neuen Feuerstättenbescheid nach Aktenlage auch als rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist im Rahmen der hier gebotenen Prüfung zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im neuen Feuerstättenbescheid die Überprüfung nunmehr insbesondere für das Kalenderjahr 2024 statt (zuvor) 2025 angeordnet hat. Nach den obigen Ausführungen unterfällt die Anlage mangels selbstkalibrierender Steuerung der Ziffer 3.2 der Anlage 1 zur KÜO und ist demnach „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ zu überprüfen. Dem entspricht die nunmehr erfolgte Festsetzung auf die Jahre 2024 und 2026, nachdem die letzte und hierfür maßgebliche Feuerstättenschau im Kalenderjahr 2023 stattgefunden hat. Allerdings erweist sich der neu festgelegte Ausführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat bei Erlass des Änderungsbescheides das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Festsetzung des Ausführungszeitraums nicht erkannt und sachgerecht ausgeübt. Die Festsetzung des Überprüfungszeitraumes steht gemäß § 14a Abs. 1 Satz 3 SchfHwG im pflichtgemäßen Ermessen des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Der Antragsgegner hat im Änderungsbescheid lediglich die ursprüngliche Festsetzung der Ausführungsmonate Januar bis März übernommen. Dieser Zeitraum galt nunmehr aufgrund des von ihm zu Recht korrigierten Prüfintervalls aber nicht mehr für das Jahr 2025, sondern bereits für das laufende Jahr 2024. Bei Bescheiderlass am 23.02.2024 war daher bereits der größte Teil des Ausführungszeitraums abgelaufen und der Antragstellerin verblieb zur Durchführung der Arbeiten nur noch ein Zeitfenster von etwas mehr als einem statt – wie offensichtlich als erforderlich vom Antragsgegner angesehen – von drei Monaten. Es ist insoweit weder aus dem Bescheid noch anderweitig ersichtlich, dass er diesen Umstand erkannt und ermessensfehlerfrei gewürdigt hat. Wie oben bereits erwähnt, wäre es hier erforderlich gewesen, nach der diesbezüglich gebotenen Anhörung der Antragstellerin im Bescheid zumindest die wesentlichen Umstände für die Änderung mitzuteilen und Gründe für die Zumutbarkeit der deutlich verkürzten Frist darzulegen, um auch dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hinreichend Rechnung zu tragen. Dem ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Der vorliegende vollständige Ermessensausfall bei Bescheiderlass kann im gerichtlichen Verfahren nicht durch Nachschieben von Erwägungen geheilt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14b SchfHwG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.