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Urteil

1 K 3237/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0606.1K3237.22.00
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Leitsätze

1. Die Zulassung einer Unterschreitung der Maße des § 37 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW im Wege der Abweichung scheidet regelmäßig aufgrund einer Unvereinbar-keit mit den öffentlichen Belangen aus. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der seit dem 2. Juli 2021 geltenden Fassung des § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW.

2. Ob § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dahingehend auszulegen ist, dass er als un-geschriebenes Tatbestandsmerkmal eine formelle und materielle Legalität der be-stehenden Anlage voraussetzt, konnte offenbleiben.

VG Minden, Urteil vom 6. Juni 2024 - 1 K 3237/22

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulassung einer Unterschreitung der Maße des § 37 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW im Wege der Abweichung scheidet regelmäßig aufgrund einer Unvereinbar-keit mit den öffentlichen Belangen aus. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der seit dem 2. Juli 2021 geltenden Fassung des § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. 2. Ob § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW dahingehend auszulegen ist, dass er als un-geschriebenes Tatbestandsmerkmal eine formelle und materielle Legalität der be-stehenden Anlage voraussetzt, konnte offenbleiben. VG Minden, Urteil vom 6. Juni 2024 - 1 K 3237/22 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des Dachgeschosses ihres Wohngebäudes (postalische Anschrift:…..). Im Kern streiten die Beteiligten darum, ob das Fenster im Dachgeschoss die Anforderungen an ein Rettungswegfenster erfüllt. Im Juli 2001 wurde die Errichtung des Gebäudes im Rahmen der Genehmigungsfreistellung bei der Beklagten angezeigt. Ausweislich der Bauvorlagen sind im Erd- und Obergeschoss Wohnräume vorgesehen. Das hier streitgegenständliche Dachgeschoss ist als „nichtausgebauter Bodenraum“ bezeichnet. Es verfügt über eine interne Erschließung mit Wendel- bzw. Spindeltreppe. Auf der Gartenseite befindet sich eine Loggia, die über den Bodenraum betreten werden kann. In der westlichen Außenwand des Dachgeschosses befindet sich ein trapezförmiges Fenster, das über der angebauten Garage liegt (vgl. Bl. 34 der Bauakte …..). Die Bauvorlagen enthalten mit Ausnahme der Angabe, dass das Rohbaumaß des Fensters eine Breite von 1 m habe, keine Maße zu dem Fenster. Belichtung und Belüftung des Dachgeschosses erfolgen über die Loggia und das Fenster. Unter dem 17. März 2022 beantragte die Klägerin eine Nutzungsänderung des Bodenraums in ein Kinderzimmer. Die Bauvorlagen sehen im Wesentlichen vor, den tiefergelegenen Teil des Dachgeschosses und den Treppenaufgang mit Zwischenwänden abzutrennen und das vorhandene Fenster mit einem lichten Maß von 0,9 m (Breite) x 0,65 m (Höhe) als zweiten Rettungsweg zu nutzen (vgl. Bl. 46 ff. der Bauakte ….). Die mitbeantragte Abweichung von § 37 Abs. 5 BauO NRW wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die lichte Fläche für eine Personenrettung ausreichend sei. Bei der angegebenen Höhe von 0,65 m sei zu berücksichtigen, dass es sich um die niedrigste Abmessung des trapezförmigen Fensters handle. Die lichte Fläche habe insgesamt ca. 0,7 m². Eine Vergrößerung des Fensters sei nicht möglich. Ein weiter von der Straße entferntes Fenster sei nach Angaben der Feuerwehr der Beklagten mit einem Hubrettungsfahrzeug nicht erreichbar. Im Juni 2022 führte die Feuerwehr der Beklagten zu dem Bauantrag im Wesentlichen aus: Nach einem Runderlass vom 13. Dezember 2017 könne bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden ein lichtes Maß für Rettungswegfenster von 0,6 x 0,9 m ausreichend sein. Nach Durchführung eines Ortstermins bestünden aus brandschutztechnischer Sicht keine Einwände gegen die Genehmigung. Mit dem am 20. Oktober 2022 zur Post gegebenen Bescheid vom 18. Oktober 2022 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass das Rettungswegfenster nicht die nach § 37 Abs. 5 BauO NRW erforderlichen Maße aufweise. Eine Abweichung käme nicht in Betracht. Der Runderlass vom 25. November 2019 finde, wie bereits der im Wesentlichen identische vorhergehende Runderlass vom 13. Dezember 2017, keine Anwendung, da die Anforderungen an das Rettungswegfenster bereits bei Errichtung des Gebäudes bestanden hätten. Zudem sei schon bei Errichtung des Gebäudes ein zweiter Rettungsweg im Dachgeschoss erforderlich gewesen, weil es sich bei dem nichtausgebauten Bodenraum um einen Aufenthaltsraum im Sinne der Bauordnung gehandelt habe. Die Klägerin hat am 19. November 2022 Klage erhoben. Im Gerichtsverfahren hat die Klägerin aktuelle Einmessungen des streitgegenständlichen Fensters vorgelegt (Bl. 96 bis 98 der Gerichtsakte). Danach ist das Fenster – gemessen von der Mitte der Fensteröffnung – mit einem Abstand zur vorderen Gebäudekante von 6,93 m (6,44 m + 0,97 m geteilt durch 2) anstelle 7,17 m und leicht versetzt zum Fenster des Obergeschosses errichtet worden. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie im Wesentlichen aus: Ihr stehe ein Anspruch auf eine Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauO NRW zu. Die Voraussetzungen seien hier jeweils erfüllt, insbesondere bestünden ausweislich der Stellungnahme der Feuerwehr keine Bedenken im Hinblick auf eine Personenrettung. Zwar sei zutreffend, dass das tatsächlich errichtete Fenster von den Bauvorlagen aus der Genehmigungsfreistellung abweiche. Die Entfernung zur Gebäudekante betrage 6,44 m anstelle 6,55 m und das Rohbaumaß des errichteten Fensters habe 0,97 m x 0,98 m anstelle von 0,95 m x 1,14 m. Dabei handle es sich aber nicht um wesentliche Abweichungen. Eine Anpassung des Bauantrags im Gerichtsverfahren sei zulässig, da er im Wesentlichen unverändert bleibe; insbesondere bleibe es bei einer lichten Fläche des Fensters von 0,9 m x 0,65 m. Alternativen zum geplanten Fenster seien nicht möglich bzw. unverhältnismäßig teuer. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Oktober 2022 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung unter Berücksichtigung der im Gerichtsverfahren eingereichten Pläne zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Zwar könne aufgrund des Runderlasses bis zu einem physisch nötigen Maß von 0,6 m x 0,9 m abgewichen werden. § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW i.V.m. dem Runderlass gelte allerdings nicht für neu errichtete Gebäude. Zudem setze die Vorschrift ein rechtmäßiges Gebäude voraus. Da es für die Annahme eines Aufenthaltsraums nur auf die Eignung zum Aufenthalt von Personen ankomme, hätte bereits bei Errichtung ein Rettungswegfenster im Dachgeschoss eingebaut werden müssen. Deswegen seien auch die Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht erfüllt. Die Vorschrift diene nur dem Umbau älterer Bestandsgebäude. Abgesehen davon seien nach der obergerichtlichen Rechtsprechung strenge Anforderungen an Abweichungen von brandschutzrechtlichen Vorgaben zu stellen. Soweit die Feuerwehr festgestellt habe, dass tatsächliche Rettungsmöglichkeiten bestünden, werde daran nicht mehr festgehalten. Der Berichterstatter hat am 24. Mai 2023 einen Ortstermin durchgeführt; insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Beiakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass für die Umnutzung eine Baugenehmigung erforderlich ist. Eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 60 Abs. 1 BauO NRW liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Dies ist hier der Fall, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es im Dachgeschoss auch bislang schon einen Aufenthaltsraum im Sinne von § 2 Abs. 7 BauO NRW gegeben hat. Zwar knüpft die Bauordnung strengere Anforderungen meist schon an die Existenz eines Aufenthaltsraums und weniger an die konkrete Nutzung des Raums (vgl. z.B. § 33 Abs. 1 BauO NRW). Strengere Anforderungen folgen hier aber jedenfalls aus § 47 Abs. 2 BauO NRW, wonach in Schlaf- und Kinderzimmern– anders als in Abstellräumen – Rauchwarnmelder installiert sein müssen. Zudem können gemäß § 46 Abs. 3 BauO NRW an die Belichtung von Kinderzimmern strengere Anforderungen zu stellen sein. Darüber hinaus wirft die Umnutzung auch die Genehmigungsfrage neu auf, weil es sich bei einem Kinderzimmer um einen schutzwürdigen Raum im Sinne der TA Lärm handelt (vgl. Nr. 1.3 des Anhangs zur TA Lärm i.V.m. der DIN 4109), sodass durch die Umnutzung neue Immissionsorte entstehen. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht nach § 62 BauO NRW verfahrensfrei. Eine Genehmigungsfreistellung kommt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BauO NRW schon deswegen nicht in Betracht, weil das Vorhaben einer Abweichung bedarf. II. Das Vorhaben ist streitgegenständlich in der Gestalt, die es mit den im Gerichtsverfahren eingereichten Bauvorlagen vom 26. Juli 2023 erhalten hat; der Bauantrag ist mit diesem Inhalt auch bescheidungsfähig. Eine Änderung des Bauantrags im laufenden gerichtlichen Verfahren ist nur ausnahmsweise zulässig, da eine Baugenehmigungsbehörde ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse daran hat, alle für eine Baugenehmigung wesentlichen Umstände in dem dafür vorgesehenen Antragsverfahren zu prüfen. Die mit einer neuen Antragstellung verbundenen Folgen lassen sich aber insbesondere dann nicht rechtfertigen, wenn der Betroffene die Änderung in einer ohne Weiteres prüfungsfähigen Weise anbietet, die Änderung nur untergeordnete Bedeutung hat und die zumindest prinzipielle Genehmigungsfähigkeit des geänderten Antrags nicht zweifelhaft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1971 - 4 B 101.70 -, WKRS 1971, 12565; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2002 - 13 A 1674/02 -, juris Rn. 3 f. Diese Voraussetzungen sind hier ausnahmsweise erfüllt. Durch die geänderten Bauvorlagen, die ohne Weiteres prüfungsfähig sind, ist das Vorhaben nur geringfügig im Hinblick auf den Standort und die Rohbaumaße des Fensters geändert worden. Eine Relevanz der Änderung im Hinblick auf eine Genehmigungsfähigkeit ist nicht ersichtlich, zumal weiterhin ein lichtes Maß von 0,9 m x 0,65 m vorgesehen ist. Mit diesem Inhalt ist der Bauantrag auch bescheidungsfähig. Insbesondere ergeben sich der Standort und die lichte Fläche des geplanten Rettungswegfensters eindeutig aus den Bauvorlagen. III. Das Vorhaben der Klägerin ist allerdings nicht genehmigungsfähig. Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Zwar erfüllt das Vorhaben nach der zutreffenden Einschätzung der Beteiligten weitgehend die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Allerdings verfügt es nicht über einen zweiten Rettungsweg gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 5 BauO NRW. 1. Das geplante Rettungswegfenster erfüllt nicht die Anforderungen des § 37 Abs. 5 BauO NRW hinsichtlich der lichten Fläche von 0,9 m x 1,2 m. Zutreffend gehen die Beteiligten auch davon aus, dass es nach der derzeitigen Planung keinen anderen zweiten Rettungsweg gibt. Insbesondere ist die Loggia dazu aufgrund ihrer rückwärtigen Lage nicht geeignet (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 BauO NRW. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von Anforderungen der Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 BauO NRW, vereinbar ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sind Abweichungen von den §§ 4 bis 16 und §§ 26 bis 49 BauO NRW bei bestehenden Anlagen zuzulassen, wenn dies zur Modernisierung von Wohnungen und Wohngebäuden, der Teilung von Wohnungen oder der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung dient, deren Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. Nach dem zum 1. Januar 2024 eingefügten § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauO NRW gilt dies auch „bei Nutzungsänderungen“. a. Eine Abweichung kommt hier schon deswegen nicht in Betracht, da sie nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. aa. Die tatbestandliche Voraussetzung einer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen folgt für § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW aus dem Wortlaut. Sie besteht allerdings auch für § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Zwar lässt der Wortlaut des Satz 2 das Verhältnis zu Satz 1 offen. Jedoch stellt die Gesetzesbegründung – wie noch näher ausgeführt wird – die Anwendung des Tatbestandsmerkmals auf Fälle von Satz 2 klar. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der Regelungen. Andernfalls würde ein von sämtlichen besonderen – vor allem gefahrenabwehrrechtlichen – Anforderungen der Bauordnung unabhängiger Anspruch auf Erteilung einer Abweichung geschaffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2024 - 10 A 2791/21 -, juris Rn. 53 ff. bb. Die beantragte Abweichung ist nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bei dieser Voraussetzung handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen steht nicht zur Disposition der am Bau Beteiligten und der Bauaufsichtsbehörde. Die Auslegung der jeweiligen Norm muss ergeben, welche öffentlichen Belange mit ihr verfolgt werden. Erst dann kann die Frage beantwortet werden, ob die Abweichung gleichwohl mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Außerdem müssen übergreifend die mit dem einschlägigen Recht verfolgten Belange überprüft werden, die sich nicht nur aus dem Bauordnungsrecht ergeben können. Zur Beantwortung der Frage, welche öffentlichen Belange eine Norm schützt und welchen Zweck eine gesetzliche Anforderung verfolgt, ist das von der Norm geschützte Rechtsgut zu ermitteln und bei der Entscheidung in den Vordergrund zu stellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, juris Rn. 54 ff.; Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW, § 69 Rn. 12 ff. und 17 (Stand: April 2024). (1) Die Vorschriften über die Schaffung von Rettungswegen dienen dem vorbeugenden baulichen Brandschutz und damit dem Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bewohner und Besucher eines Gebäudes, aber auch dem Schutz der Rettungskräfte. Sie enthalten ein System von gesetzlich mit dem Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit festgelegten Mindestanforderungen, die aufeinander abgestimmt sind und im Fall eines Brandes eine Selbstrettung oder eine Rettung durch die Feuerwehr gewährleisten sollen. Die in Bezug auf die Mindestgröße der lichten Fensteröffnung gestellten Anforderungen sollen eine schnelle Rettung von Menschen ermöglichen, denen der erste Rettungsweg versperrt ist und die auf eine Hilfe durch die Feuerwehr angewiesen sind. Die Bemessung der Größe der Öffnung soll sicherstellen, dass eine tragbare Leiter in die Fensteröffnung gestellt werden kann und ein Feuerwehrmann in voller Ausrüstung, gegebenenfalls mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät, seitlich neben der Leiter durch das Fenster in den dahinter gelegenen Raum einsteigen kann. Weiter muss der freie Querschnitt des Fensters auch eine Bergung von Personen ermöglichen, die konstitutionell oder verletzungsbedingt in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt sind und eine entsprechende Hilfestellung benötigen. In besonderen Fällen kann auch eine Rettung mittels einer Trage erforderlich werden. Die ausdrückliche Festsetzung einer Mindestgröße von 0,9 m x 1,2 m stellt eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers dar, die den am Bau Beteiligten Rechts- und Planungssicherheit gibt und die es den Bauaufsichtsbehörden ermöglicht, die Einhaltung der Vorschrift ohne größeren Aufwand festzustellen. Sie dient damit auch dem öffentlichen Interesse daran, aufwändige Einzelfallprüfungen und Auseinandersetzungen über die Frage, ob eine abweichende Fensterform oder Fenstergröße noch ausreichend ist, zu vermeiden. Dementsprechend ist im Baugenehmigungsverfahren auf die in der Bauordnung festgelegten Maße abzustellen, so dass eine Befreiung von den entsprechenden Vorschriften über den vorbeugenden Brandschutz regelmäßig nicht in Betracht kommt. Vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000: OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, juris Rn. 58 ff; zu § 69 Abs. 1 BauO NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2023 - 7 A 739/22 -, juris Rn. 6; Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW, § 69 Rn. 22 ff (Stand: April 2024). (2) Diese Anforderungen gelten auch für eine Abweichung gemäß dem seit 2. Juli 2021 geltenden § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Allerdings könnte insoweit für eine Reduzierung der Anforderungen an die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen in Bezug auf den Brandschutz (einschl. Rettungswege) das verstärkte Bestreben des Gesetzgebers sprechen, das materielle Baurecht zur Schaffung von Wohnraum – wie hier – zu flexibilisieren. Vgl. zu einer Abweichung von § 6 BauO NRW z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2021 - 4 K 3119/20 -, juris Rn. 109, wonach die Interessen eines Bauherrn in den Fallgruppen des § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW besonders zu gewichten seien. Die seit dem 2. Juli 2021 geltende Fassung des § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW geht auf das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 zurück. Die Formulierung wurde im Gesetzgebungsverfahren auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und FDP vom 8. Juni 2021 (Drs. 17/14088) hin aufgenommen. In dem Änderungsantrag wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Neufassung dem Transformationsprozess innerhalb der Städte und Gemeinden dienen und insbesondere zur Schaffung von Wohnraum beitragen soll; dazu würden klarstellend die Vorschriften genannt, von denen Abweichungen zuzulassen sind. Einwendungen gegen die Neufassung von § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, von der Fassung des Änderungsantrags abzuweichen. Dazu gehört auch die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2021 (Drs. 17/4058), in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass in der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auch Vorschriften zum Brandschutz genannt werden (Seite 4 der Stellungnahme). Die vorstehend geschilderte Gesetzeshistorie, das in § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW deutlich zum Ausdruck kommende Bestreben des Gesetzgebers, durch Flexibilisierung des materiellen Rechts Wohnraum zu schaffen, sowie der Umstand, dass trotz entsprechender Einwände Vorschriften zum Brandschutz in der Norm genannt werden, sprechen zunächst dafür, die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen“ zu reduzieren, um das gesetzgeberische Anliegen nicht zu unterlaufen. Dass bei Rettungswegfenstern unter Wahrung der tatsächlichen Rettungsmöglichkeiten insoweit Spielräume bestehen, zeigt schon der von der Beklagten angeführte Runderlass, wonach im Einzelfall für ein hinreichendes Schutzniveau ein lichtes Maß von 0,6 m x 0,9 m ausreichen könne. Gleichwohl ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die bisherigen Anforderungen an die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen in Bezug auf den Brandschutz reduzieren wollte. So tendenziell auch OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2023 - 7 A 739/22 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 7. März 2024 ‑ 10 A 2791/21 -, juris Rn. 55. Entsprechendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr lässt sich der Begründung des Änderungsantrags vom 8. Juni 2021 entnehmen, dass an dem bisherigen Kriterium der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen festgehalten werden soll (Drs. 17/14088, Seite 11). Mit dem Verweis auf dieses Tatbestandsmerkmal greift der Gesetzgeber ausdrücklich einen vorhandenen, durch die Rechtsprechung näher konkretisierten Rechtsbegriff auf, ohne dass eine Reduzierung des Schutzstandards thematisiert würde. Diese Auslegung von § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lässt sich mit der gesetzgeberischen Intention und dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren. Die Schaffung von Wohnraum wird durch die Vorschrift weiterhin gefördert, insbesondere wenn es um die Abweichung von Vorschriften geht, die nicht sicherheitsrelevant sind. Hinsichtlich der in § 60 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW enthaltenen Aufzählung von Normen ist aufgrund des Wortlauts und der Gesetzgebungsmaterialien davon auszugehen, dass pauschal verwiesen und damit keine konkreten Aussagen für bestimmte Regelungen (z.B. zum Brandschutz) getroffen wurden. Soweit ersichtlich, geht auch die bisherige Kommentarliteratur davon aus, dass § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen im Hinblick auf den Brandschutz führt. Vielmehr soll die Vorschrift (nur) Bedeutung erlangen, wenn von gestalterischen Regelungen oder vergleichbaren Vorschriften abgewichen werden soll. Vgl. Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus, BauO NRW, § 69 Rn. 22 ff. (Stand: April 2024); Boeddinghaus u.a., BauO NRW, § 69 Rn. 31 ff. (Stand: März 2024); tendenziell auch Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Auflage 2023, § 69 Rn. 46. An der vorläufigen Einschätzung des Berichterstatters vom 30. März 2023 wird – wie mit den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch erörtert wurde – aus den vorstehenden Gründen nicht festgehalten. (3) Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe ist die von der Klägerin beantragte Abweichung nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Ein Grund, von der ausdrücklichen Mindestgröße von 0,9 m x 1,2 m abzuweichen, besteht hier nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich dies insbesondere nicht daraus, dass die Feuerwehr über einen zweiten Rettungsweg keinen Innenangriff vornehme. Dies mag in der Regel zutreffend sein. Allerdings hat der Vertreter der Feuerwehr der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar mehrere Einsatzszenarien dargestellt, in denen ein Feuerwehrmann in voller Ausrüstung, gegebenenfalls mit umluftunabhängigem Atemschutzgerät, über das Rettungswegfenster in den Raum einsteigen muss. Zudem muss das Rettungswegfenster geeignet sein, eine Bergung von Personen zu ermöglichen, die Hilfestellung und ggfs. eine Bergung mittels einer Trage benötigen. Dementsprechend hängt das Mindestmaß nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 5 BauO NRW auch nicht davon ab, ob im Brandfall über das Fenster ein Innenangriff erfolgen müsste. Dass nach der Stellungnahme der Feuerwehr der Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Rettungsmöglichkeiten, von der sie sich bislang nicht nachvollziehbar distanziert hat, bei einer lichten Fläche von 0,9 m x 0,65 m keine Bedenken bestünden, rechtfertigt ebenfalls keine Abweichung. Wie bereits ausgeführt, soll die Festlegung eines bestimmten Maßes in § 37 Abs. 5 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörde von einer Einzelfallprüfung entlasten. Sonst hätte es nahegelegen, als Anforderung nur ein „ausreichend großes Fenster“ zu normieren. Neben dem bereits genannten Runderlass zeigt auch der Vergleich zu Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayBO, wonach für Rettungswegfenster ein lichtes Maß von 0,6 m x 1,0 m ausreichend ist, dass es unterhalb der in Nordrhein-Westfalen geltenden Schwelle von 0,9 m x 1,2 m einen Spielraum gibt, in dem (hinreichende) Rettungsmöglichkeiten bestehen können. Insoweit ist allerdings die gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren. Dies verbietet, das ausdrücklich festgesetzte Mindestmaß im Wege der Abweichung (regelhaft) auf ein niedrigeres Maß zu reduzieren. Dabei ist hinsichtlich des Vorhabens der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass weder eine atypische (Grundstücks-)Situation vorliegt noch die Abweichung durch andere Maßnahmen kompensiert wird. Zwar sind bei Vorhaben im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nach § 69 Abs. 1 Satz 5 BauO NRW keine weitergehenden Anforderungen an eine Atypik zu stellen. Allerdings kann in Konstellationen, in denen eine atypische (Grundstücks-)Situation vorliegt, eher der Rückschluss auf eine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen gezogen werden, wenn die mit einer Vorschrift bedachte Gefahr aufgrund der Atypik nicht bzw. nur eingeschränkt besteht. Dies ist hier allerdings nicht der Fall. Abgesehen davon sieht das Vorhaben der Klägerin keine Kompensation durch andere Maßnahmen vor, sondern zielt auf eine Herabsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Schutzstandards. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Abweichungen von § 37 Abs. 5 BauO NRW, die der Runderlass für zulässig erachtet, mit den Anforderungen an die öffentlichen Belange vereinbar ist. Der behördliche Runderlass hat, da es hier um die Auslegung von gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen geht, keine Bindungswirkung. Abgesehen davon ist der Runderlass hier auch nicht einschlägig. Er ist nur auf Gebäude bezogen, die zu einer Zeit errichtet wurden, als es keine bzw. geringere Anforderungen an Rettungswegfenster gab. Dies zeigt insbesondere der Verweis des Runderlasses darauf, dass Rettungswegfenster bis 1975 nur eine lichte Fläche von 0,6 m x 0,9 m haben mussten. Dementsprechend ist die im Runderlass verwendete Formulierung „rechtmäßig bestehende Gebäude“ dahingehend zu verstehen, dass damit ältere Bestandsgebäude gemeint sind. Dies ist hier nicht der Fall, da die Anforderungen des § 37 Abs. 5 BauO NRW bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes bestanden (vgl. § 40 Abs. 4 BauO NRW 2000). b. Da die beantragte Abweichung schon aus den unter a. genannten Gründen nicht in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung, ob § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auch deswegen nicht anwendbar ist, weil das Gebäude der Klägerin – wie jedenfalls die Beklagte meint – formell und materiell rechtswidrig ist. Vgl. zu diesem Ansatz: Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Auflage 2023, § 69 Rn. 44. Würde angenommen, dass § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nur auf rechtmäßige Gebäude Anwendung findet, und würde die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes deshalb verneint, weil aufgrund einer Qualifizierung des „nichtausgebauten Bodenraums“ bereits bei Errichtung ein Rettungswegfenster benötigt worden wäre, bliebe als Grundlage für eine Abweichung allein § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Für dessen Anwendbarkeit würde es allerdings schon an einer im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (weiterhin) erforderlichen Atypik fehlen. Schließlich bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend ist, dass das beantragte Vorhaben der Bauordnung widerspricht, weil das Rettungswegfenster über dem Garagenanbau liegt und daher mit einer Rettungsleiter nicht erreicht werden kann. Ein solcher Widerspruch wäre nur gegeben, wenn die Bauordnung dahingehend verstanden würde, dass Rettungswegfenster in Gebäuden bis 8 m Höhe – wie hier – so platziert werden müssen, dass sie mit einer Rettungsleiter erreichbar sind. Dass Rettungswegfenster in solchen Gebäuden mit Rettungsleitern erreichbar sind, wird in der Bauordnung zwar unterstellt (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 3 BauO NRW), allerdings nicht ausdrücklich als Vorgabe normiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dem Verfahren kommt grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfragen zu, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Anwendungsbereich des zum 2. Juli 2021 geänderten § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW auf Antrag eines Bauherrn von brandschutzrechtlichen Anforderungen (hier: Mindestmaß eines Rettungswegfensters nach § 37 Abs. 5 BauO NRW) abzuweichen ist. Durch eine obergerichtliche Entscheidung kann hier für Bürger und Bauaufsichtsbehörden Rechtssicherheit in einer erheblichen Anzahl an Fällen geschaffen werden.