Urteil
9 K 47/21
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:0607.9K47.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur L. Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf eine Vollstreckung des U. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur L. Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf eine Vollstreckung des U. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines zu Lasten des Z. ergangenen Bescheids, mit dem er zugunsten der Beigeladenen verpflichtet wurde, die unterirdische Durchleitung von Wasser durch unter seinen Grundstücken vorhandene Wasserleitungen sowie die Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen mehrerer Träger der öffentlichen Wasserversorgung, das von der Q., der O. und der Wasserwerke N. als Gesellschaftern gegründet wurde. Sie betreibt seit den 1990er-Jahren das Wasserwerk T., in dem aus den Horizontalfilterbrunnen HFB I, HFB II und HFB IV Grundwasser gefördert wird, um es dem Versorgungsgebiet der Gesellschafter zum Gebrauch als Trink-, Betriebs- und Löschwasser zuzuführen. Dafür lag zunächst eine Bewilligung vom 22. August 1990 und eine daran anknüpfende, auf den 26. November 1996 datierende und bis zum 1. August 2020 befristete Bewilligung vor, auf deren Grundlage zuletzt insgesamt bis zu N27 Mio. m³ Grundwasser entnommen werden durften, davon N25 m³ zur Wiedereinleitung in das Grundwasser nach Sauerstoffanreicherung. Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Gewinnungsanlagen setzte die W. mit Verordnung vom 27. September 2012 das Wasserschutzgebiet T. fest. Die Wasserschutzgebietsverordnung weist verschiedene Schutzzonen aus. Der Kläger bewirtschaftet Flächen sowohl in der Schutzzone II als auch in Zone IIIA der Verordnung. Die Verordnung enthält unter anderem das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten (Schutzzone II), sowie Verbote bzw. Beschränkungen fürs Düngen (nur gute fachliche Praxis und in Zone II nur mineralischer Dünger) und für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (nur gute fachliche Praxis). Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Hofstelle befindet sich auf dem Grundstück mit der amtlichen Lagebezeichnung Gemarkung G01. Er ist daneben Eigentümer zahlreicher anderer von ihm landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, insbesondere der Grundstücke mit den amtlichen Lagebezeichnungen Gemarkung G05 und Flurstück G03 sowie Gemarkung G04. Die Beigeladene unterhält auf den Grundstücken Gemarkung G05 und Flurstück G03 seit Anfang der 1990er Jahre vom Wasserwerk ausgehende unterirdische Wasserleitungen (nebst technisch dazu gehörenden Strom- und Steuerkabeln), die der Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet der Beigeladenen mit Trinkwasser dienen. Mit dem Kläger war unter dem 24. März 1993 ein als „Gestattungsvertrag“ bezeichneter notarieller Vertrag geschlossen worden. Inhalt dieses Vertrags war im Wesentlichen, dass der Kläger der Beigeladenen das Recht einräumte, die betreffenden Grundstücke für die Wassergewinnung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen und Einrichtungen wie Leitungsverlegungen und Anlage von Wegen in Anspruch zu nehmen und die Grundstücke in Ausübung dieses Rechts – auch zu Unterhaltungszwecken – zu betreten. Hierzu sollte auch eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden, wozu es in der Folge aber nicht gekommen ist. Als Gegenleistung war vereinbart, dass an den Kläger ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von N01 DM (geschützt durch eine Wertsicherungsklausel) zu zahlen sei. Daneben sollte der Kläger für Einkommensnachteile in Höhe von N02 bzw. N03 DM entschädigt werden, die ihm dadurch entstünden, dass er die begonnene Weiterentwicklung seines Schweinehaltungsbetriebs zum „geschlossenen System“ nicht mehr durchführen könne. Der Vertrag war bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Es wurde vereinbart, dass die Beigeladene mit Beendigung des Vertrags verpflichtet sei, auf Verlangen des Z. die von ihr hergestellten Anlagen und Einrichtungen zu entfernen und die Grundstücke in ordnungsgemäß rekultiviertem Zustand zurückzugeben. Sie sei verpflichtet, das Nutzungsentgelt so lange zu zahlen, bis diese Verpflichtung erfüllt sei. Daneben bestand zwischen dem Kläger und der Beigeladenen ein ebenfalls auf den 24. März 1993 datierender und bis zum 31. Dezember 2020 befristeter Pachtvertrag, mit dem die vorgenannten Flächen dem Kläger, der sie zuvor an die Beigeladene verpachtet hatte, unter Bewirtschaftungsbeschränkungen und –auflagen, die eine gewässerverträgliche Bewirtschaftung sicherstellen sollten, rückverpachtet wurden. Vor Ablauf der Verträge begannen der Kläger und die Beigeladene Gespräche über die Ausgestaltung der weiteren rechtlichen Beziehungen zu führen, nachdem die Beigeladene mit am 10. Oktober N24 beim U. eingegangenen Antrag eine erneute Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser aus den Horizontalfilterbrunnen HFB I, II und IV beantragt hatte. Dabei ging es auch um das Schicksal der betreffenden Wasserleitungen, die nach den Plänen der Beigeladenen auch in Zukunft genutzt werden sollten. In den Gesprächen traten erhebliche Differenzen auf. Mit E-Mail vom 4. Juni 2020 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass eine Verlängerung des Gestattungsvertrags im Interesse einer nachhaltigen und ökonomisch sinnvollen Wasserwirtschaft nicht vorstellbar sei. Die verlegten Leitungen seien aber aus wasserwirtschaftlicher Sicht von hoher Bedeutung, weshalb ein erhebliches Interesse daran bestehe, dass diese Nutzung auch künftig möglich bleibe. Hierfür sehe man zum einen die Möglichkeit, dass die zukünftige Einräumung der Rechte durch den Kläger durch eine einmalige Zahlung abgegolten werde. Insoweit bestehe ein gewisser Verhandlungsspielraum. In dem Fall müssten unbefristete dingliche Sicherungen an den Flächen eingeräumt werden. Als Grundlage der Verhandlungen würden N04 des Grundstückswerts angeboten, ausgehend von einem Wert von N05 €/m². Für die in Rede stehenden Grundstücke habe man einschließlich einer Schutzstreifenbreite von acht Metern für die verlegten Leitungen eine Schutzfläche von insgesamt N26 m² ermittelt, was zu einem „Entschädigungsbetrag“ in Höhe von N06 € führe. Sofern eine einvernehmliche Lösung hier nicht in Betracht komme, sehe sie – die Beigeladene – sich gezwungen, beim U. einen Antrag auf Verpflichtung des Z. zur Duldung der Durchleitung des Wassers und der dazu dienenden Anlagen und deren Unterhaltung zu stellen. Sie halte die Voraussetzungen des § 93 WHG für erfüllt, weil eine Umlegung der Leitungen und Inanspruchnahme anderer Grundstücke wirtschaftlich außer Verhältnis zu den vom Kläger als Eigentümer zu duldenden Beeinträchtigungen stünde. Ein entsprechender Antrag werde kurzfristig gestellt. Eine einvernehmliche privatrechtliche Regelung ohne Inanspruchnahme hoheitlicher Zwangsrechte werde jedoch ausdrücklich bevorzugt, weshalb im Falle deren Zustandekommens der Antrag zurückgenommen werde. Der Kläger werde gebeten, zu dem Angebot binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und ggfs. bei ihm bestehende abweichende Vorstellungen mitzuteilen. Auf das Angebot der Beigeladenen reagierte der Kläger zunächst nicht. Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 erteilte die W. der Beigeladenen eine ab dem 1. August 2020 geltende Bewilligung über eine Entnahmemenge von N07 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr aus den drei Horizontalfilterbrunnen HFB I, II und IV, wovon N08 Mio. m³ pro Jahr in den Versorgungsgebieten der Gesellschafter der Beigeladenen als Trink-, Betriebs- und Feuerlöschwasser vorgesehen sind. Weitere N09 m³ pro Jahr sollen nach einer Sauerstoffanreicherung in das Grundwasser eingeleitet werden. Die Bewilligung ist bis zum 31. Juli 2050 befristet. Unter dem 20. August 2020 beantragte die Beigeladene beim U. gem. § 93 WHG die Verpflichtung des Z., das Durchleiten von Wasser durch die auf seinen vorgenannten Grundstücken vorhandenen Wasserleitungen nebst Strom- und Steuerkabeln sowie die Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden. Die Beigeladene führte aus, dass die Leitungen für die Erfüllung ihrer Versorgungsaufgabe im Rahmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung erforderlich seien. Sie seien Teil der „unterirdischen Grundwasseraufbereitung und für die Gesamtfunktion des Wasserwerks somit systemrelevant“. Sie – die Beigeladene – sei daran interessiert, mit dem Kläger als Grundstückseigentümer eine vertragliche Einigung im Anschluss an den auslaufenden Gestattungsvertrag zu erzielen. Die bisherigen Bemühungen, die in wirtschaftlicher Hinsicht auf einer üblichen Wertermittlung für Dienstbarkeiten beruht hätten, seien aber nicht erfolgreich gewesen, weshalb der Antrag gestellt werden müsse. Für den Fall, dass die Leitungen samt Zubehör um das Grundstück des Z. herumgeführt werden müssten, entstünde ein erheblicher Mehraufwand gegenüber einer fiktiven Neuverlegung auf dem bisherigen Verlauf. Ein Angebot der R. GmbH & Co. KG aus M. vom 7. August 2020, das sie eingeholt habe und das dem Antrag beigefügt werde, komme zu Kosten für den Neubau in Höhe von N10 € (netto). Für eine fiktive Neuverlegung der Leitungen auf dem bisherigen Verlauf würden indes nur N11 € (netto) anfallen. Mit Schreiben vom 3. September 2020 bestätigte der Beklagte der Beigeladenen den Eingang des Antrags und forderte weitere Unterlagen an. Die Beigeladene übersandte mit Begleitschreiben vom 23. September 2020 weitere Unterlagen und teilte mit, dass das Antragsschreiben vom 20. August 2020 einen Fehler enthalten habe. Die Kosten einer Neuverlegung der Leitungen auf einer neuen Trasse unter Aussparung der Grundstücke des Z. betrügen nicht N10 € (netto), sondern einem neuen, dem Schreiben beigefügten Angebot vom 18. September 2020 zufolge N12 €, sodass der Differenzbetrag zu den Kosten einer fiktiven Neuverlegung auf dem bisherigen Verlauf N13 € (netto) betrage, was einen erheblichen Mehraufwand darstelle. Das Verfahren wurde anschließend als förmliches Verwaltungsverfahren durchgeführt. Am 4. November 2020 fand die mündliche Verhandlung statt, an der auch der Kläger mit seinem Sohn und seinem Verfahrensbevollmächtigten sowie Vertreter der Beigeladenen teilnahmen. Dabei äußerte die Klägerseite im Wesentlichen Folgendes: Es sei offen, inwieweit man von einem vorangegangenen Einigungsversuch sprechen könne. Ernsthafte Bemühungen seien aufseiten der Beigeladenen bisher nicht zu erkennen gewesen. Bei den Kosten für einen fiktiven Neubau müssten auch die Aufwendungen für eine – auch aus Sicht der Beigeladenen erforderliche – Dükerung in Höhe von geschätzt N14 € in Ansatz gebracht werden. Die landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung der Flächen sei durch die Leitungen nicht grundlegend eigeschränkt. Es komme aber „bei Bau- und Servicemaßnahmen für die Leitung zu Einschränkungen, insbesondere auch bei einer erforderlich werdenden Rekultivierung“. Auf dem „Schutzstreifen“ über den Leitungen sei sichtbar, dass der Pflanzenwuchs „anders“ sei. Eine Beeinträchtigung der Erträge könne jedoch nicht beziffert werden. Die Durchleitung bedeute jedenfalls eine Wertminderung für die Flächen. Sofern Durchleitungsrechte im Grundbuch eingetragen würden, mindere dies auch einen Wiederverkaufswert. Hinsichtlich etwaiger unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die Leitungen wolle man sich spätestens bis zum 23. November 2020, aber möglichst schon eine Woche davor schriftlich äußern. Mit Blick auf eine mögliche gütliche Einigung wolle man aktuell keine Angaben dazu machen, warum und in welcher Höhe eine Entschädigung erforderlich sei. Eine Wertminderung folge auch aus der Wasserschutzgebietsfestsetzung. Die Beantragung eines Zwangsrechts durch die Beigeladene sei daneben treuwidrig, da sie nach dem Gestattungsvertrag verpflichtet sei, die Leitungen nach Vertragsende zurückzubauen und anderenfalls weiter das vertragliche Nutzungsentgelt zu zahlen. Die Beigelade nahm im Wesentlichen auf das Angebot vom 4. Juni 2020 Bezug und führte aus, dass eine gütliche Einigung beabsichtigt gewesen sei. Die Berechnungen aus dem Antragsschreiben seien nicht zu beanstanden. Der Gestattungsvertrag ende mit Ablauf des Jahres 2020, es gehe vorliegend aber nicht um eine „faktische Fortführung“, sondern darum, „das bisherige Recht aus dem Vertrag aus Gründen der Sicherheit und Erforderlichkeit durch ein neues Recht zu ersetzen“. Das im Gestattungsvertrag ausgehandelte Nutzungsentgelt habe sowohl eine Entschädigung für Bewirtschaftungseinschränkungen als auch eine Entschädigung für die Durchleitung enthalten, wobei seinerzeit leider kein Anteil dafür festgelegt worden sei. Sowohl die Klägerseite als auch die Beigeladene erklärten, dass weiterhin Verhandlungsbereitschaft bestehe und sie sich eine Verhandlung innerhalb der nächsten zwei Wochen vorstellen könnten. Bis zum 23. November 2020 werde man dem U. mitteilen, ob eine Einigung zustande gekommen sei. Mit Schreiben vom 10. November 2020 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass weiterhin Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung bestehe. Als Grundlage für Verhandlungen werde auf das Angebot vom 4. Juni 2020 verwiesen, auf das man bislang keine Rückmeldung erhalten habe. Der dort genannte Betrag solle als „Verhandlungsbasis“ dienen. Voraussetzung für eine gütliche Einigung sei, dass der Kläger bereit sei, eine dingliche Sicherung in Form einer unbefristeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen zu bestellen. Der Kläger möge prüfen, ob auf dieser Grundlage eine gütliche Einigung in Betracht komme. Sofern weiterer Verhandlungsbedarf gesehen werde, stehe man für Gespräche zur Verfügung. Sie – die Beigeladene – bitte aber darum, etwaige Gegenvorschläge zu begründen, damit diese geprüft werden könnten. Die Beigeladene bat um Rückmeldung bis zum 17. November 2020. Mit Schreiben vom 12. November 2020 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, dass es aus seiner Sicht weiterer Verhandlungen bedürfe. Er lade nach Wahl der Beigeladenen für den 17. oder 18. November 2020 zu Gesprächen auf seinem Hof ein, wo ausreichend Platz sei, um die pandemiebedingt erforderlichen Abstände zueinander einzuhalten. Er sehe einer Antwort bis zum 13. November 2020 entgegen. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2020 teilte der Kläger der Beigeladenen mit, dass in seinem Haus ausreichend Platz für Präsenzverhandlungen sei und an einem Verhandlungstermin am kommenden Tag festgehalten werden solle. Alternativ könne auch der Gestattungsvertrag um ein Jahr verlängert werden, um zeitlichen Raum für die Verhandlungen zu schaffen. Eine Video- oder Telefonkonferenz sei ihm wegen Hörproblemen nicht möglich, zudem fehle es ihm an den technischen Möglichkeiten für eine Videokonferenz. Die Vertragsbeziehung habe bisher stets gut funktioniert und die Beigeladene habe sich damals auf eine vertragliche Regelung des Leitungsrechts eingelassen. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass nach Ablauf der Vertragslaufzeit wieder eine vertragliche Lösung hinsichtlich des Leitungsrechts gefunden werde. Die Möglichkeit einer Belastung der Flächen mit einem wasserrechtlichen Zwangsrecht habe schließlich schon damals bestanden, davon sei aber gerade kein Gebrauch gemacht worden. Er weise noch einmal auf die aus dem Gestattungsvertrag folgende Pflicht der Beigeladenen hin, die Leitungen nach Ablauf des Vertrags auf sein Verlangen auszubauen oder anderenfalls das Nutzungsentgelt fortzuzahlen. Als Verhandlungsgrundlage schwebe ihm eine Einmalzahlung in Höhe von N15 € vor, was den gutachterlich festgestellten Rückbaukosten der Leitung entspreche, sowie eine Zahlung von N16 €, zu zahlen in Raten von N17 € pro Jahr über einen Zeitraum von N21 Jahren geknüpft an eine Wertsicherungsklausel. Dies entspreche den Beträgen, die bisher aufgrund des Vertrags geleistet worden seien, abzüglich der Fläche G07, über die keine Leitung verlaufe. Diese Summe habe die Beigeladene damals auch für angemessen erachtet. Mit an den Kläger gerichtetem weiteren Schreiben vom 17. November 2020 führte die Beigeladene in Reaktion auf das Scheiben des Z. vom gleichen Tag aus, dass sie dem Angebot des Z. nicht nähertreten könne. Sein Vorschlag berücksichtige nicht, dass sich das im Gestattungsvertrag vereinbarte Nutzungsentgelt aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt habe. Zum einen hätten die Bewirtschaftungshindernisse im Zusammenhang mit den vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen abgegolten werden sollen, wofür kein Anlass mehr bestehe, nachdem das Wasserschutzgebiet festgesetzt wurde und der Kläger auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Entschädigungsansprüche habe erheben können, die er jedoch nie substantiiert geltend gemacht habe. Darauf sei der überwiegende Teil des Nutzungsentgelts entfallen. Zum anderen, und zwar mit einem weit geringeren Anteil, habe mit dem Nutzungsentgelt das Durchleitungsrecht abgegolten werden sollen. Es sei daher fernliegend, von dem seinerzeit vereinbarten Nutzungsentgelt auszugehen. Sie – die Beigeladene – bedauere, dass der Kläger „derart überzogene Vorstellungen“ habe und „hohen Druck ausübt“. Die Verhandlungen betrachte sie daher als gescheitert, worüber sie den U. unterrichten werde. Mit an den U. gerichtetem weiteren Schreiben vom 17. November 2020 führte der Kläger aus, dass im Falle der Anordnung eines Zwangsrechts nach § 93 WHG für ihn unzumutbare und damit entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkungen im Sinne des § 95 WHG entstünden. Im Boden befinde sich nämlich Kies. Sofern er sich entscheide, die infrage stehenden Flächen an ein Abbauunternehmen zu veräußern oder sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen, führe eine Duldungspflicht nach § 93 WHG zu einer unzumutbaren Beschränkung der von Art. 14 Abs. 1 GG umfassten wirtschaftlichen Nutzung der Flächen. Eine Nutzung zum Kiesabbau werde durch ein solches Zwangsrecht unmöglich gemacht, da die nötigen Abgrabungen nicht vorgenommen werden könnten. Eine Entschädigung im Sinne des § 95 WHG sei zumindest in Höhe des Grundstückswerts zu leisten, wobei der Wert des genannten Bodenschatzes „gebührend zu berücksichtigen“ sei. Mit Schreiben vom 18. November 2020 schilderte die Beigeladene dem U. aus ihrer Sicht den zwischenzeitlichen Schriftwechsel mit der Klägerseite und teilte mit, dass sie noch einmal versucht hätten, eine gütliche Einigung zu erzielen, die Gespräche aber gescheitert seien. Die Vorstellungen lägen ersichtlich so weit auseinander, dass eine weitere Verhandlungsrunde, die für den 18. November 2020 vorgesehen gewesen sei, keine Erfolgsaussichten mehr versprochen habe. Die Höhe einer Entschädigung, über die gem. § 98 WHG jedenfalls dem Grunde nach im Verwaltungsverfahren zu befinden sei, werde sich an den Kriterien des § 96 WHG orientieren müssen. Dabei sei schon die Anknüpfung an die im Falle eines Verbleibs der Leitungen auf der bestehenden Trasse ersparten Rückbaukosten in Höhe von N15 € verfehlt. Auch die weiteren N16 €, die dem Kläger vorschwebten, lägen weit oberhalb dessen, was als Entschädigung für derartige Leitungen mit einer am Gesetz orientierten Begründung gefordert werden könne. Die in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2020 angekündigte Begründung des Z. zu seinen Entschädigungsvorstellungen seien abzuwarten, ggfs. könne die Höhe einer Entschädigung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 WHG auch einem gesonderten Verfahren überlassen bleiben. Mit an den U. gerichtetem Schreiben vom 23. November 2020 führte der Kläger aus, dass die Verhandlungen vonseiten der Beigeladenen für beendet erklärt worden seien. Sie habe kein ernsthaftes Bemühen um eine gütliche Einigung gezeigt. Die Anordnung eines Zwangsrechts nach § 93 WHG sei daher unzulässig. Erforderlich sei eine ernstliche Einigungsbereitschaft desjenigen, der das Zwangsrecht in Anspruch nehmen wolle. Dieser müsse dem betroffenen Grundstückseigentümer angemessene Bedingungen anbieten. Diese seien anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Auf seinen Gegenvorschlag habe sich die Beigeladene von vornherein nicht eingelassen, sondern die Verhandlungen unmittelbar für gescheitert erklärt. Zwar hätten die Vorstellungen weit auseinandergelegen, jedoch sei bei seinem Vorschlag „die besondere vertragliche Situation aus dem Gestattungsvertrag“ berücksichtigt worden. Diese habe die Beigeladene überhaupt nicht berücksichtigt, was vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung, in der dies thematisiert worden sei, verwundere. Die Beigeladene verhalte sich damit treuwidrig, was auch für ihre Ablehnung von Präsenzverhandlungen gelte. Er jedenfalls sei weiterhin zu Verhandlungen über eine privatrechtliche Einigung bereit. Mit Schreiben vom 24. November 2020 forderte der Kläger die Beigeladene zum Rückbau der Leitungen auf. Das Nutzungsentgelt sei entsprechend dem Gestattungsvertrag bis zur vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands weiter zu zahlen. Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte die Beigeladene mit Begleitschreiben vom N21. November 2020 an den U.. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020, dem Kläger zugestellt am 8. Dezember 2020, verpflichtete der Beklagte den Kläger, die unterirdische Durchleitung von Wasser durch die auf den betreffenden Flächen vorhandenen Wasserleitungen nebst Strom- und Steuerkabeln der Beigeladenen (Ziff. 1 lit. a) sowie die Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden (Ziff. 1 lit. b), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziff. 2) und stellte fest, dass eine Entschädigungspflicht dem Grunde nach nicht bestehe (Ziff. 3). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Voraussetzungen des § 93 WHG in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG seien erfüllt. Das von der Beigeladenen beantragte Leitungsrecht diene der Aufrechterhaltung einer geordneten Wasserversorgung und der Zuführung von Trinkwasser in das Versorgungsgebiet und sei im Sinne des § 93 Satz 1 WHG erforderlich. Zulässige Alternativen zu dem beantragten Vorhaben, bei denen eine Inanspruchnahme eines anderen Eigentümers nicht nötig sei, gebe es nicht. Dass eine andere Trasse außerhalb der Flächen des Z. für die Wasserleitung und die Strom- und Steuerkabel zweckmäßiger sein könnte, sei von den Beteiligten weder schriftlich noch mündlich dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Alternativ in Betracht zu ziehende Trassenverläufe seien entweder nicht ebenso zweckmäßig oder mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand verbunden. Durchgreifende Einwände L. die fachliche und rechnerische Plausibilität der Kostenaufstellungen vom 7. August und 18. September 2020 habe der Kläger nicht vorgebracht und seien auch sonst nicht ersichtlich. Auch sei der von dem Vorhaben für das Gemeinwohl zu erwartende Nutzen erheblich größer als die damit einhergehenden Nachteile für den Kläger. Die Leitung und die Sicherstellung der gegenwärtigen und zukünftigen Versorgung der Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser, was eine grundlegende Aufgabe der Daseinsvorsorge sei, seien für die Beigeladene aus wasserwirtschaftlicher Sicht von größter Bedeutung. Das Leitungsnetz stelle in seiner Gesamtheit eine Grundbedingung dafür dar, dass die Benutzung der Gewässer zur Wassergewinnung wasserwirtschaftlich Sinn ergebe und ihr Ziel erreiche. Eine fortgesetzte landwirtschaftliche Bewirtschaftung der hier infrage stehenden Flächen des Z., die im Außenbereich und in der Schutzzone II der Wasserschutzgebietsverordnung T. liegen, werde durch die unterirdisch verlegten Wasserleitungen und die Strom- und Steuerkabel nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung sei vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden, was auch für etwaige Mindererträge oder eine Wertminderung der Flächen gelte. Soweit der Kläger auf einen etwaigen Kiesabbau verweise, handele es sich lediglich um eine bloß hypothetische zukünftige Grundstücksnutzung, die zudem einem öffentlich-rechtlichen Befreiungs- und Erlaubnisvorbehalt unterliege und die daher keine Berücksichtigung finden könne. Eine gütliche Einigung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger über die Inanspruchnahme der Flächen sei trotz ernsthafter Bemühungen seitens der Beigeladenen wiederholt gescheitert. Die finanziellen Vorstellungen des Z. seien unangemessen und stünden außer Verhältnis zu den Nutzungsbeschränkungen der betroffenen Flächen durch die Leitungen. Es sei der Kläger, der kein ernsthaftes Bemühen um eine Einigung zu angemessenen Bedingungen gezeigt habe, nicht die Beigeladene, sodass der Weg für eine zwangsweise Verfügung nach § 93 WHG frei geworden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Beschränkungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen des Z. hier vorrangig aufgrund deren Lage im räumlichen Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung T. bestünden und nicht aufgrund der unterirdischen Leitungen. Der Eingriff in die Grundstückssubstanz sei hier gering, da die fraglichen Leitungen bereits aufgrund der vormaligen Gestattung auf den Flächen des Z. verbaut sind. Ein Anspruch des Z. auf Entschädigung wegen der Leitungen bestehe schon dem Grunde nach nicht. Die Voraussetzungen des § 95 WHG seien nicht erfüllt. Die verfügten Duldungspflichten beschränkten das Eigentum des Z. nicht unzumutbar. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern gerade die Leitungen das Eigentum des Z. unzumutbar beeinträchtigen sollten. Ein grundsätzliches Bauverbot bestehe ohnehin aufgrund der Lage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, „verschärft“ werde dieses durch die Zugehörigkeit zum räumlichen Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung T. und dort zur „engeren Schutzzone“ (Zone II). Eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen werde vorrangig durch die Ausweisung als Schutzgebiets berührt (Ausbringung von Düngemitteln, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln), nicht aber durch das hier in Rede stehende Leitungsrecht. Eine berücksichtigungsfähige Beeinträchtigung der aus den Grundstücken gezogenen landwirtschaftlichen Nutzungen durch die Leitungen sei vom Kläger nicht dargelegt worden. Die angeblich aufgrund der Leitungen fehlende Eignung der Flächen für einen Kiesabbau führe zu keiner anderen Beurteilung. Dafür seien sowohl eine Befreiung als auch eine wasserrechtliche Erlaubnis/Bewilligung erforderlich. Hierfür seien bislang weder Anträge gestellt worden noch sei ersichtlich, dass solche genehmigungsfähig wären. Eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung und damit eine Entschädigungspflicht ergebe sich daraus derzeit nicht. Zukünftig eventuell aus den Grundstücken zu ziehende Nutzungen, bspw. im Rahmen eines Kiesabbaus, würden keinen ausgleichspflichtigen Vermögensschaden und damit eine Entschädigungspflicht begründen. Auch aus den zivilrechtlichen Regelungen im auslaufenden Gestattungsvertrag ergebe sich nichts anderes. Diese hätten keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Am 7. Januar 2021 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 93 WHG hätten nicht vorgelegen, da die Beigeladene kein ernsthaftes Bemühen um eine gütliche Einigung gezeigt und dieser Umstand im Bescheid keine ausreichende Würdigung erfahren habe. Die Beigeladene habe ihm nur die Zahlung einer Summe im unteren vierstelligen Bereich L. die Eintragung einer Dienstbarkeit angeboten. Er habe daraufhin als Gegenvorschlag eine begründete Berechnung für den von ihm geforderten Betrag geliefert. Darauf habe sich die Beigeladene aber von vornherein nicht eingelassen und die Verhandlungen für gescheitert erklärt, obwohl er weiterhin verhandlungsbereit gewesen sei. Zwar habe der von ihm in die Gespräche eingeführte Betrag der Höhe nach weit über dem durch die Beigeladene angebotenen Betrag gelegen. Jedoch sei in seinem Angebot – anders als in dem der Beigeladenen – die besondere vertragsrechtliche Situation aus dem Gestattungsvertrag berücksichtigt worden. Weil die Beigeladene dies nicht getan habe, stelle sich ihr Angebot dagegen als treuwidrig dar. Dass der Beklagte Verhandlungen in Präsenz abgelehnt habe, obwohl er – der Kläger – zu Verhandlungen in seinen Räumlichkeiten unter Hinweis auf die dortige Möglichkeit pandemiegerechten Verhandelns eingeladen hatte, sei ebenfalls treuwidrig gewesen. Er sei schwerhörig und habe nicht über die technischen Möglichkeiten für eine Videokonferenz verfügt. Der Beklagte bezeichne seine – des Z. – finanzielle Forderungen als nicht nachvollziehbar, erläutere aber nicht, woraus sich die fehlende Nachvollziehbarkeit ergeben solle und setze sich auch nicht differenziert mit den geltend gemachten Positionen auseinander. Die Begründung des Bescheids lasse zudem vermuten, dass der Beklagte davon ausgehe, dass es seine – des Z. – Sache sei, sich um angemessene Bedingungen für eine gütliche Einigung zu bemühen. Dies sei jedoch unzutreffend. Vielmehr müsse sich derjenige um angemessene Bedingungen bemühen, der ein Zwangsrecht nach § 93 WHG erstrebe. Die Beigeladene habe auch – ungeachtet der möglichen Ausgestaltung fortgesetzter Vertragsbeziehungen – jedenfalls nicht von vornherein eine weitere Vertragsbeziehung zu den bestehenden oder ähnlichen Bedingungen ausschließen dürfen. Durch den seinerzeitigen Vertragsabschluss, bei dem sich die Beigeladene auf die Ebene der Gleichordnung mit ihm begeben habe, und die langjährige Übung sei ein Vertrauen dahingehend geschaffen worden, dass die vertraglichen Beziehungen auch nach Ablauf des Gestattungsvertrags in ähnlicher Weise fortgesetzt würden. Daneben habe der Beklagte das ihm zukommende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Die besonderen Vertragsbeziehungen zwischen ihm – dem Kläger – und der Beigeladenen hätten auch in den Ermessenserwägungen keinerlei Berücksichtigung gefunden. Es hätte aber berücksichtigt werden müssen, dass ihm grundsätzlich, weil die Beigeladene entgegen der Regelungen im Gestattungsvertrag die Leitungen nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht entfernt habe, aus dem Gestattungsvertrag (§ 1, letzter Absatz, Satz 2) – die Regelung sei als „Sanktion“ für den nicht vertragsgemäßen sofortigen Rückbau der Leitungen in den Vertrag aufgenommen worden – weiter laufend Zahlungen zustünden, die ihm durch den angefochtenen Bescheid aber verwehrt blieben. Das Y. habe nämlich auf seine Zivilklage seinen Zahlungsanspruch aus dem Gestattungsvertrag aufgrund der Duldungsanordnung und der darin getroffenen Entscheidung, es stehe ihm keine Entschädigung zu, abgelehnt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des U. vom 3. Dezember 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsbegehrens nimmt der Beklagte auf den angefochtenen Bescheid Bezug und verteidigt die von ihm zugunsten der Beigeladenen getroffene Entscheidung. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsbegehrens nimmt die Beigeladene auf den angefochtenen Bescheid sowie den Klageerwiderungsschriftsatz des U. vom 31. März 2021 Bezug und verteidigt die vom U. zu ihren Gunsten getroffene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Sitzungsprotokoll vom 7. Juni 2024 sowie die Beiakte des U. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des U. vom 3. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die unter Ziffer 1 des Bescheids getroffenen Duldungsverfügungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 93 Satz 1 WHG. Danach kann die zuständige Behörde Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. Nach Satz 2 der Vorschrift in Verbindung mit § 92 Satz 2 WHG gilt dies jedoch nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist. Dabei ist anerkannt, dass (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung einer Duldungsverfügung auch ein vorheriges ernsthaftes Bemühen um eine privatrechtliche Einigung zu angemessenen Bedingungen ist. Denn bei der Eigentumsinhaltsbestimmung des § 93 WHG kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine hoheitliche Zwangsmaßnahme nur dann in Betracht, wenn sich der Betroffene und der Begünstigte über die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht auf gütlichem Wege einigen können. Die vertragliche Einräumung eines dinglichen Leitungsrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 ff. BGB) hat prinzipiellen Vorrang gegenüber einer Duldungsanordnung. Vor Erlass einer solchen Anordnung muss die Behörde daher ermitteln, ob aufseiten beider Beteiligten eine ernsthafte Einigungsbereitschaft besteht. Vom Vorhabenträger kann dabei zwar keine Abänderung oder gar Aufgabe seiner bisherigen Planung verlangt werden. Er muss aber das ernsthafte Bemühen erkennen lassen, sich zu angemessenen Bedingungen über ein Durchleitungsrecht vertraglich zu einigen. Diese Anforderung dient nicht lediglich dazu, der zuständigen Behörde unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sondern liegt zugleich im Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten, dem ein vermeidbares Verwaltungsverfahren nicht zugemutet werden darf und der sich daher auch in einem späteren Verwaltungsprozess auf die Verletzung dieser ungeschriebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung berufen kann. Er wird damit allerdings nicht schon dann Erfolg haben, wenn der Vorhabenträger von vornherein auf jeden Einigungsversuch verzichtet hat, sondern nur, wenn er selbst grundsätzlich zu einer einvernehmlichen Lösung zu nicht ganz unrealistischen Bedingungen bereit ist. Lehnt der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte die vertragliche Einräumung eines dinglich gesicherten Leitungsrechts nicht gänzlich ab, sondern verlangt er dafür einen bestimmten finanziellen Ausgleich, so hat die Behörde zu entscheiden, ob dies dem Vorhabenträger nach den Umständen des Falles zumutbar ist, so dass es keiner Duldungsanordnung mehr bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch im Falle einer Duldungsverpflichtung unter Umständen – bei Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze – eine finanzielle Entschädigung gewährt werden müsste (§ 95 in Verbindung mit § 96 WHG), die ebenfalls von dem begünstigten Vorhabenträger zu leisten wäre (§ 97 WHG). Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2020 – 13 LA 40/19 –, juris, Rn. 22; Zöllner , in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 58. EL August 2023, § 93 Rn. 50 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016 – 15 A 1984/14 –, juris, Rn. 86 f. Davon ausgehend, sind hier die Voraussetzungen für die verfügten Duldungspflichten erfüllt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheids vom 3. Dezember 2020 (dort S. 3-8) sowie die Klageerwiderungsschriftsätze des U. vom 31. März 2021 (dort S. 2-7) und der Beigeladenen vom 17. Mai 2021 (dort S. 3-9) Bezug genommen. Darin haben der Beklagte bzw. die Beigeladene das Vorliegen der vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen umfassend dargelegt. Des Weiteren wird in den Klageerwiderungsschriftsätzen auch zutreffend begründet, warum das Vorbringen des Z. im gerichtlichen Verfahren, das auf Tatbestandsseite letztlich nur eine fehlende ernsthafte Einigungsbereitschaft der Beigeladenen rügt, keine abweichende Sichtweise rechtfertigt. Auch diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass die Kammer von der Entscheidung des U. abzuweichen hat. Die Kammer teilt insbesondere auch die Annahme, dass die Beigeladene mit ihrem Angebot aus der E-Mail vom 4. Juni 2020 – noch dazu verbunden mit Hinweis, dass „durchaus ein gewisser Verhandlungsspielraum“ bestehe – dem Kläger ein angemessenes Angebot für eine privatrechtliche Einigung unterbreitet hat. Angemessene Bedingungen in diesem Sinne enthält ein Angebot, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen einigermaßen vollständig ist und der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht. Insbesondere von einem der öffentlichen Hand zugehörigen Vorhabenträger – wie hier der Beigeladenen – kann aufgrund der Verpflichtung der öffentlichen Hand zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nicht verlangt werden, bei seinem Angebot deutlich über das hinauszugehen, was nach § 95 WHG als Entschädigung zu leisten wäre. Es kommt insoweit letztlich auf die Vertretbarkeit des Angebots an. Um ein solches Angebot handelt es sich regelmäßig, wenn es sich auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte Ermittlungen stützen kann. Die Verpflichtung des Begünstigten zu einem ernsthaften Bemühen um ein privatrechtliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen endet allerdings dort, wo ein Angebot zur leeren Förmelei würde, weil der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte zu erkennen gibt, dass er dieses ablehnen werde, mag der Betrag auch angemessen sein. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2020 – 13 LA 40/19 –, juris, Rn. 22 f.; BayVGH, Urteil vom 27. März 2012 – 8 B 12.112 –, juris, Rn. 25 (zum freihändigen Erwerb vor einer Enteignung); s.a. ausführlicher zur Ermittlung angemessener Bedingungen für eine Einigung Durinke , NdsVBl. 2011, 239 (241). Dies zugrunde gelegt, ist die in der E-Mail vom 4. Juni 2020 dargestellte Berechnung, die zu einem „Entschädigungsbetrag“ von N22 € geführt hat, keinesfalls verfehlt und wurde auch vom Kläger nur mit dem Einwand angegriffen, dass bei dem Angebot die vorherigen vertraglichen Beziehungen nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Kammer vermag jedoch in Übereinstimmung mit der überzeugenden Argumentation des U. und der Beigeladenen nicht zu erkennen, dass dies geboten gewesen wäre und der Kläger ein geschütztes Vertrauen in eine Fortführung der vertraglichen Beziehungen in gleicher oder annähernd gleicher Höhe für sich in Anspruch nehmen könnte. Denn eine Befristung, wie sie im damaligen Gestattungsvertrag vorgenommen wurde, hat gerade den Zweck, mit Ablauf der Vertragslaufzeit auf eine geänderte Sach- und Rechtslage oder auch nur eine veränderte subjektive Einschätzung zur Angemessenheit der vormaligen Vertragsbedingungen reagieren und dabei auch zu der Auffassung gelangen zu können, in Zukunft keinen Vertrag zu vergleichbaren Konditionen mehr schließen zu wollen. Dies liegt in der Natur der Sache und die Kammer vermag nicht zu erkennen, inwiefern dies – ebenso wie die Stellung des Antrags nach § 93 WHG als solche, die für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen nur konsequent ist – treuwidrig sein sollte und warum die Angemessenheit der angebotenen Bedingungen für die Durchleitung hier – abweichend von den oben dargestellten überzeugenden Grundsätzen und der Anlehnung an die Höhe einer etwaigen Entschädigung – an der Höhe der zuvor auf vertraglicher Grundlage geleisteten Zahlungen orientiert werden müsse. Dies gilt umso mehr, als das seinerzeit vereinbarte Nutzungsentgelt – worauf auch die Beigeladene in ihrem Schreiben vom 17. November 2020 zu Recht hingewiesen hat – nicht nur (und naheliegenderweise auch bei weitem nicht überwiegend) die Durchleitung abgelten sollte. Auch die im Gestattungsvertrag vorgesehene Rückbauverpflichtung der Beigeladenen nach Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. die anderenfalls bestehende Pflicht, das Nutzungsentgelt fortzuzahlen, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Es ist Sache der ordentlichen Gerichte, zu beurteilen, ob der Kläger insoweit noch Zahlungen beanspruchen kann; für die Frage, wie hoch ein im Sinne des § 93 WHG angemessenes Angebot ausfallen muss, hat dies jedoch keine Bedeutung. Dies gilt umso mehr, wenn die Regelung im Gestattungsvertrag zur Weiterzahlung als – wie der Kläger selbst vorgetragen hat – Sanktion für den nicht vertragsgemäßen sofortigen Rückbau der Leitungen vorgesehen sein sollte. Denn wenn die Beteiligten sich auf einen weiteren Verbleib der Leitungen unter den Grundstücken des Z. einigen wollen, erschließt sich nicht im Ansatz, wieso eine etwaige Sanktion, die den alsbaldigen Ausbau erzwingen soll, von dem aber nun abgesehen wird, eine auszugleichende Belastung des Grundstücks darstellen soll. Nach alledem erweist sich auch der vom Kläger mit Schreiben vom 17. November 2020 unterbreitete Gegenvorschlag, auch wenn dieser ebenfalls „nur“ als Verhandlungsgrundlage dienen sollte, als unrealistisch, soweit dort unter anderem ein Betrag von N16 €, zu zahlen in Raten von N17 € pro Jahr, in Anlehnung an die bisher gezahlten Beträge angesetzt wird. Dem Kläger ging es, wofür unter anderem die Anlehnung an die bisher aufgrund des Vertrags geleisteten Beträge sowie die Übergabe der zwei Schreiben aus den Jahren N23 und N24 durch den Sohn des Z. in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2020 sprechen, in den Verhandlungen mit der Beigeladenen offenbar darum, nicht nur eine Einigung über das Durchleitungsrecht zu erzielen, sondern zugleich auch über eine Entschädigung für Nachteile durch die Wasserschutzgebietsfestsetzung. Auch wenn der Wunsch des Z., möglichst sogleich eine Einigung über alle zwischen den Beteiligten offenen Streitpunkte zu erzielen, grundsätzlich nachvollziehbar ist, konnte er nicht beanspruchen, dass nur über eine solche „Gesamtlösung“ verhandelt werde und auch schon für etwaige Nachteile durch die Wasserschutzgebietsfestsetzung eine Regelung gefunden werde, und sich davon ausgehend auch nicht einer sachgerechten Einigung allein über das Durchleitungsrecht verschließen. Im Entschädigungsverfahren, das auch Gegenstand des Parallelverfahrens 9 K 3039/20 war, bestand auch noch keine Entscheidungsreife bzw. jedenfalls keine zugunsten des Z., da der dafür zuständigen Bezirksregierung nachvollziehbarerweise die vom Kläger vorgelegten Nachweise für die von ihm geltend gemachten Nachteile nicht ausreichten. Im Entschädigungsverfahren fehlte daher aus Gründen, die noch dazu der Kläger zu vertreten hatte, die Entscheidungsreife, sodass die Beigeladene nachvollziehbarerweise zunächst „nur“ über das Durchleitungsrecht verhandeln wollte, zumal insoweit mit Blick auf den Ende 2020 auslaufenden Gestattungsvertrag Zeitnot bestand. Ergänzend ist mit Blick auf die Höhe des vom Kläger verlangten Betrags darauf hinzuweisen, dass auch der Sohn des Z., der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2024 mit Wissen und Wollen des Z. für ihn Rede und Antwort gestanden hat, in der mündlichen Verhandlung am 4. November 2020 selbst erklärt hat, dass – neben dem Wertverlust des Grundstücks, der aber nicht substantiiert wurde – die landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung durch die Leitung „nicht grundlegend eingeschränkt“ sei. Es komme nur „bei Bau- und Servicemaßnahmen für die Leitung zu Einschränkungen, insbesondere auch bei einer erforderlich werdenden Rekultivierung“, und auf dem „Schutzstreifen über den Leitungen“ sei sichtbar, dass der Pflanzenwuchs „anders“ sei. Daneben erschließt sich der Kammer nicht, warum der Gegenvorschlag an im Falle eines Verbleibs der Leitungen auf der bestehenden Trasse ersparte Rückbaukosten in Höhe von N15 € anknüpft. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, warum diese ersparten Aufwendungen dem Kläger hätten zufließen sollen. Insoweit hätte eher eine Rückbauverpflichtung der Beigeladenen nach Beendigung der Wassergewinnung nahegelegen. In Anbetracht der extrem weit auseinanderfallenden Vorstellungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene seinerzeit keine Grundlage und keine Erfolgsaussichten für weitere Verhandlungen gesehen und die Verhandlungen für gescheitert erachtet hat. Die Richtigkeit dieser Prognose wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerseite bis heute nicht bereit ist, von ihren Forderungen in nennenswertem Umfang abzurücken. Es fehlte und fehlt dem Kläger daher selbst an der nötigen Einigungsbereitschaft. Auf die Frage, ob die Beigeladene seinerzeit weitere Präsenzverhandlungen nachvollziehbar abgelehnt hat, kommt es insoweit nicht an, da weitere Verhandlungen unabhängig von deren Modalitäten (Präsenz, Telefon- oder Videokonferenz) keine Aussicht auf Erfolg boten. Die vom U. getroffenen Duldungsverfügungen lassen entgegen der Auffassung des Z. auch keine Ermessensfehler erkennen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den Klageerwiderungsschriftsätzen des U. vom 31. März 2021 (dort S. 7) und der Beigeladenen vom 17. Mai 2021 (dort S. 11) Bezug genommen. Auch der Kammer erschließt sich nicht, dass die vormaligen Vertragsbeziehungen, die – wie bereits ausgeführt – keinerlei schützenswertes Vertrauen auf eine Fortführung nach Ende der Vertragslaufzeit begründet haben, irgendeinen Einfluss auf die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Duldungsanordnungen haben sollten. Insbesondere greift der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger geäußerte Einwand nicht durch, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass ihm durch den angefochtenen Bescheid – wie mit, wenn auch noch nicht rechtskräftigem, Urteil des K. vom 23. Oktober 2023 in dem Zivilrechtsrechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen (4 O 25/23) entschieden worden sei – die Möglichkeit genommen werde, auf Grundlage von § 1, letzter Absatz, Satz 2 des Gestattungsvertrags die Fortzahlung des Nutzungsentgelts bis zum Ausbau der Leitungen mit Erfolg einzufordern. Sofern der Kläger mit diesem Einwand die Verhältnismäßigkeit der Duldungsverfügungen ohne Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs rügen möchte, dringt er damit nicht durch. Zunächst ist anzumerken, dass der Vortrag des Z. insoweit widersprüchlich ist, weil er nach eigenem Bekunden die erstinstanzliche Entscheidung des K. für falsch hält und deshalb auch Berufung eingelegt hat. Wenn aber die Rechtsauffassung, dass die Duldungsverfügungen der erfolgreichen Geltendmachung des Anspruchs auf Fortzahlung des Nutzungsentgelts entgegenstehen, unzutreffend ist, erschließt sich von vornherein nicht, warum der Beklagte dies bei seiner Ermessensentscheidung hätte berücksichtigen sollen. Denn dies liefe darauf hinaus, dass der Beklagte eine fehlerhafte Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit hätte vorhersehen müssen. Aber auch davon abgesehen greift der Einwand nicht durch. Zwar dürfte die Annahme, dass die Duldungsverfügungen der Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 1, letzter Absatz, Satz 2 des Gestattungsvertrags entgegenstehen, vermutlich – die Entscheidung darüber treffen die Gerichte des ordentlichen Rechtswegs – zutreffend sein. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Anspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist oder insoweit eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht kommt. Jedenfalls spricht viel dafür, dass der Kläger sich auf die Regelung in § 1, letzter Absatz, Satz 2 des Gestattungsvertrags nicht wird berufen können, selbst wenn diese Regelung – wie Kläger vorträgt – der Sanktion dienen soll, um einen zeitnahen Rückbau der Leitungen zu erreichen. Denn die Beigeladene hat durch die streitgegenständlichen Duldungsverfügungen nunmehr wieder ein Recht zum Verbleib der Leitungen unter den Grundstücken des Z., so dass die „Sanktionsregelung“ keine Geltung mehr beanspruchen bzw. der Kläger nach § 242 BGB an der Geltendmachung gehindert sein dürfte. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt und den zuständigen Gerichten des ordentlichen Rechtswegs vorbehalten bleiben. Denn wenn diese letztlich einen Zahlungsanspruch des Z. aus § 1, letzter Absatz, Satz 2 des Gestattungsvertrags bejahen sollten, hätte der Kläger durch den angefochtenen Bescheid keine Nachteile erlitten. Käme es hingegen zu einem „Verlust“ des Anspruchs, mag dies zwar dem Kläger die Möglichkeit nehmen, für den Verbleib der Leitungen unter seinen Grundstücken weiter entsprechend des aufgelaufenen Gestattungsvertrags Zahlungen zu verlangen. Diesem rein pekuniären Nachteil für den Kläger stehen aber sehr gewichtige öffentliche Belange entgegen, die für den Erlass der Duldungsanordnungen sprechen, so dass eine Unverhältnismäßigkeit nicht besteht. Schließlich erweist sich der Bescheid auch als rechtmäßig, soweit er mit seiner Ziff. 3 einen Anspruch des Z. auf Entschädigung dem Grunde nach ablehnt. Für eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung gerade durch die Durchleitung, wie sie Voraussetzung für einen Anspruch aus § 95 WHG wäre, vgl. dazu ausführlicher Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 2020 – 13 LA 40/19 –, juris, Rn. 26 f., ist hier nichts ersichtlich. Auch diesbezüglich wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des U. in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 11 f.) verwiesen. Ergänzend ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2020 selbst vorgetragen hat, dass die landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung durch die Leitung „nicht grundlegend eingeschränkt“ sei und dass es nur „bei Bau- und Servicemaßnahmen für die Leitung zu Einschränkungen“ komme. Soweit dort außerdem eine Wertminderung von Grundstücken vorgetragen wurde, hat der Kläger – wie auch im Übrigen und obwohl ihm dies oblegen hätte (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW), weil es sich um in seiner Sphäre liegende Umstände handelt – jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass und welche konkreten Vermögenseinbußen (vgl. § 96 WHG) er insoweit gerade durch die Durchleitung erleidet. Soweit der Kläger auf Erschwernisse bei einer Nutzung für einen etwaigen Kiesabbau – sei es durch Veräußerung oder Verpachtung der Flächen, sei es, dass er selbst Kiesabbau betreiben will – abstellt, vermag dies, abgesehen davon, dass der Kläger diese Absicht nicht im Ansatz konkretisiert hat, schon aus Rechtsgründen keinen Anspruch auf Entschädigung zu begründen. Ein Entschädigungsanspruch scheidet nämlich aus, wenn Nutzungen verboten oder eingeschränkt werden, die – was bei der Kiesgewinnung im Nassauskiesungsverfahren der Fall ist – ihrerseits erlaubnispflichtig sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG). Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 8 ZB 21.2359 –, juris, Rn. 24; Hünnekens , in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 52 WHG, Rn. 54. Für eine Überschreitung der – hohen – Schwelle der Unzumutbarkeit ist daher nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch einen eigenen Sachantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.