Leitsatz: 1. Interner Schutz scheidet sowohl bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezogen auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus schon gemäß §§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, 4 Abs. 3 AsylG aus, wenn dem Ausländer in dem anderen Landesteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht und er dort keinen Schutz nach § 3d AsylG erhält. 2. Zur aktuellen Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage im Libanon. VG Minden, Urteil vom 10. Juli 2024 - 1 K 1426/24.A. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, für den ein Auszug aus dem libanesischen Personenstandsregister vorliegt, ist ausweislich dieses Auszugs am … geboren und besitzt seinen Angaben zufolge die libanesische Staatsangehörigkeit. Der Kläger reiste im September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Juni 2023 einen Asylantrag. Diesen begründete er anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen wie folgt: Er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon im September 2022 in …, Ortsteil …, in einer Eigentumswohnung … gelebt. … Den Libanon habe er wegen der Bedrohung durch einen ehemaligen Bankkunden verlassen. … Mit Bescheid vom … lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am … Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen hat. Der Kläger beantragt sinngemäß, Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für ihn vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom … hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (eine Datei) sowie die über den Kläger geführte Ausländerakte (eine Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (II.) oder ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG (III.) zu. Auch die Abschiebungsandrohung (IV.) und die vom Bundesamt verfügte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung (V.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dementsprechend ist hier auf die Verhältnisse im Libanon abzustellen. Der Kläger besitzt nach seinen insoweit glaubhaften Angaben die libanesische Staatsangehörigkeit. Davon geht im Übrigen auch das Bundesamt aus. Diese Voraussetzungen liegen hier - die Angaben des Klägers zu seinen Gunsten als wahr unterstellt - nicht vor. Der Kläger macht geltend, ein ehemaliger Kunde der Bank, für die er gearbeitet habe, wolle ihn töten, weil er ihn bei einer Geldanlage beraten habe. Damit macht er keinen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) geltend. II. Ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 1. Aufgrund seines Vortrags, ihm drohe im Falle seiner Rückkehr an seinen letzten Wohnort im Libanon die Tötung durch einen ehemaligen Bankkunden, steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu. Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, die sich zum einen daraus ergeben, dass seine Schilderung der Geschehnisse in der mündlichen Verhandlung in mehreren Punkten von seinen Ausführungen vor dem Bundesamt abweicht, und zum anderen aus dem Umstand ergeben, dass der Kläger seinen Asylantrag ohne plausiblen Grund erst mehr als zehn Monate nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, geht das Gericht nicht weiter nach. Denn jedenfalls kann der Kläger - seine Angaben zu seinen Gunsten als wahr unterstellt - im Libanon internen Schutz erlangen. Aus diesem Grund lässt das Gericht auch offen, ob die geltend gemachte drohende Tötung durch einen ehemaligen Bankkunden unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG („Vollstreckung der Todesstrafe“) - so anscheinend EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 (WS) -, InfAuslR 2024, 206, Rn. 76 im Rahmen der Auslegung des Art. 15 lit. a) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S.9, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) zur Tötung einer Frau wegen eines Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen; s. dazu auch die kritische Anmerkung von Wittmann, InfAuslR 2024, 211, 213 - oder unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG („Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“) zu subsummieren ist. 2. § 3e Abs. 1 AsylG bestimmt, dass die Flüchtlingseigenschaft einem Antragsteller nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Geht es - wie hier - um die Gewährung subsidiären Schutzes, wird der subsidiäre Schutzstatus gemäß §§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht oder er dort Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, er dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Danach scheidet interner Schutz sowohl bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezogen auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus schon gemäß §§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG, 4 Abs. 3 AsylG aus, wenn dem Ausländer in dem anderen Landesteil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht und er dort keinen Schutz nach § 3d AsylG erhält. Dies folgt so zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG, ergibt sich aber aus der Systematik des internationalen Schutzes, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und in Umsetzung des Art. 2 lit. a) RL 2011/95/EU sowohl den Flüchtlingsschutz als auch den subsidiären Schutz umfasst. Zudem bestimmt Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU, dessen Umsetzung §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG dienen, ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann unter Berufung auf internen Schutz ablehnen dürfen, wenn der Antragsteller in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder dort keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder er dort Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden hat. Anders als das nationale Recht differenziert Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU insoweit nicht zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus („internationalen Schutz“). § 3e Abs. 2 AsylG bestimmt ergänzend, dass bei der Prüfung, ob interner Schutz erlangt werden kann, die allgemeinen Gegebenheiten in diesem Landesteil sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen sind. a. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger weder im Norden noch im Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, durch einen ehemaligen Bankkunden getötet zu werden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass dieser vom Aufenthalt des Klägers dort erfährt, zumal der Kläger sich bereits seit knapp zwei Jahren im Ausland aufhält. Eine zufällige Begegnung der beiden schließt das Gericht angesichts der Entfernung zwischen … und Tripoli bzw. Tyros (jeweils ca. 100 km) sowie der Zahl der Einwohner der Metropolregionen der beiden Städte (500.000 bzw. 200.000) - vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Tripoli_(Libanon) bzw. https:// de.wikipedia.org/wiki/Tyros (jeweils abgerufen am 8. Juli 2024) - nach menschlichem Ermessen aus, sofern der Kläger sich - was ihm zuzumuten ist - aus …, insbesondere dem Wohnort seiner …, fernhält und er seinen Aufenthaltsort geheim hält. b. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage droht dem Kläger weder im Norden noch im Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden. Die Voraussetzungen, die § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Annahme eines ernsthaften Schadens bei bewaffneten Konflikten aufstellt, liegen dort im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar ist der Süden des Libanons, insbesondere die Gegend um Tyros, seit dem Überfall der palästinensischen Hamas-Miliz auf Israel Anfang Oktober 2023 und dem kurz darauf einsetzenden gegenseitigen Raketenbeschuss zwischen der libanesischen Hisbollah-Miliz und der israelischen Armee einem internationalen bewaffneten Konflikt ausgesetzt. Jedoch ist dieser bewaffnete Konflikt bisher nicht durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht. Vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff. Dasselbe gilt, soweit dort überhaupt von einem bewaffneten Konflikt auszugehen ist, für den Norden des Libanons, insbesondere die Gegend um Tripoli. Im von der Hisbollah kontrollierten Grenzgebiet zu Israel kommt es seit dem Angriff der im Gazastreifen ansässigen Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 inzwischen täglich zu gegenseitigem Beschuss zwischen der Hisbollah und Israel mit toten und verletzten Kombattanten, Zivilpersonen und Mitgliedern der im Südlibanon stationierten Beobachtermission UNIFIL. Vgl. United Nations Security Council (UNSC), Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), 16. November 2023, S. 1 ff.; Der Spiegel, Abnutzungskrieg mit der Hisbollah, 28. De-zember 2023 (https://www.spiegel.de/ausland/mehr-als-50-gesc hosse-in-24-stunden-auf-israel-aus-dem-libanon-a-68928c66-0 d3c-40d6-9943-2fe8ca61a1d5, abgerufen am 16. Januar 2024); BAMF, Entscheiderbrief 1/2024, S. 3; Commissariaat-Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 21 ff. Bisher haben sich beide Konfliktparteien weitgehend an wesentliche Grundsätze des Kriegsvölkerrechts gehalten. Die meisten identifizierbaren Ziele sind militärisch und es scheinen keine militärische Stellungen in zivil genutzten Gebäuden errichtet zu werden. Allerdings sollen zunehmend immer mehr zivile Gebäude getroffen worden sein. Vgl. BAMF, Entscheiderbrief 1/2024, S. 4 f.; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 22 und 47. Bei diesen Gefechten starben bis Ende Juni 2024 offiziellen Angaben zufolge auf libanesischer Seite 480 Personen, darunter 93 Zivilisten. Außerdem wurden auf libanesischer Seite rund 76.000, nach anderen Quellen rund 86.000 Personen aufgrund der Kämpfe vertrieben. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 29. Januar 2024, S. 8, 19. Februar 2024, S. 6, 11. März 2024, S. 5, 8. April 2024, S. 5, 15. April 2024, S. 3 und 24. Juni 2024, S. 4; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10. Die Zahl der Verletzten wurde für Anfang Februar 2024 mit 728 angegeben. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10. Neuere Daten liegen dem Gericht nicht vor. Ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in welchem die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes kämpft, auf libanesisches Territorium konnte in den vergangenen Jahren weitgehend unterbunden werden. Bis August 2017 befanden sich in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, an denen auf libanesischer Seite neben den Streitkräften auch die Hisbollah-Miliz beteiligt war, verließen die eingekesselten Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 6 und 25. Große terroristische Anschläge, bei denen in den Jahren 2013 bis 2015 zumeist mit Autobomben etwa 100 Personen getötet und etwa 900 Personen verletzt wurden, sind aktuell nicht mehr zu verzeichnen. Den libanesischen Sicherheitskräften gelang es, weitere Anschläge dieser Größenordnung zu verhindern. Auch wenn landesweit weiterhin mit Attentaten terroristischer Gruppen gerechnet werden muss, stehen diese Gruppen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte. Es kommt immer wieder zu Verhaftungen von Mitgliedern dieser Gruppen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 24. Januar 2020, S. 8, und 4. Januar 2021, S. 8; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 17. Februar 2022, S. 6 f., 27 und 38, 9. Mai 2023, S. 28 und 40, und 20. Februar 2024, S. 6, 29 und 43; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1559 (2004), 12. Oktober 2023, S. 6; United States Department of State (USDOS), Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Lebanon, 30. November 2023. In den von palästinensischen Flüchtlingen bewohnten Siedlungen und Lagern kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen, bei denen in jüngerer Zeit aber nur noch vereinzelt Tote zu beklagen sind. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 5. Dezember 2022, S. 8, und 13. März 2024, S. 14; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 17. Februar 2022, S. 17 und 31 ff., 9. Mai 2023, S. 17 f., 32 ff. und 42 f., und 20. Februar 2024, S. 30 f.; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1559 (2004), 12. Oktober 2023, S. 8 bis 10. Eine Ausnahme stellen die Kämpfe zwischen der Fatah und islamistischen Gruppen im südlich von Beirut gelegenen Lager Ain El Hilweh dar, bei denen zwischen Ende Juli und September 2023 mindestens 30 Personen getötet und mehrere hundert Personen verletzt wurden. Während dieser Kämpfe brachten sich bis zu 20.000 Personen, darunter 12.000 Kinder, außerhalb des Lagers in Sicherheit. Vgl. UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1559 (2004), 12. Oktober 2023, S. 8 bis 10, und Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), 16. November 2023, S. 8; Human Rights Watch (HWR), World Report 2024 - Lebanon, 11. Januar 2024, S. 5; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 32 ff. Von diesen Konflikten ist der Kläger nicht betroffen, da es sich bei ihm nicht um einen staatenlosen Palästinenser handelt und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich in einer solchen Siedlung oder in einem solchen Lager niederlassen wird. Auch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Milizen politischer Parteien fordern vereinzelt Todesopfer. Am 14. Oktober 2021 kam es in Beirut anlässlich einer Demonstration zu einem Feuergefecht zwischen schiitischen und christlichen Milizen mit sieben Toten und etwa 30 Verletzten. Dies war nach Einschätzungen von Beobachtern der schlimmste derartige Gewaltausbruch in Beirut seit mehr als zehn Jahren. Vgl. Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Lebanon - At risk of heightened social unrest amid an economic and political crisis, 2022, S. 2; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 17. Februar 2022, S. 12 und 25 ff., und 9. Mai 2023, S. 27; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1559 (2004), 12. Oktober 2023, S. 2. Aufgrund der seit Jahren bestehenden gegenseitigen Blockade der politischen Akteure im Libanon und der sich zunehmend verschlechternden wirtschaftlichen und sozialen Lage hat sich seit Oktober 2019 eine konfessionsübergreifende Protestbewegung ("al thawra"- "Die Revolution") gebildet. Die zunächst überwiegend friedlichen Demonstrationen verliefen ab 2020 zunehmend gewalttätig. Zudem gingen die staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere bei Straßenblockaden, immer härter gegen Demonstranten vor. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 19. Januar 2021, S. 8, 10 f., 40 und 41; ACLED, A New Season of Unrest in Lebanon, 12. Mai 2021, S. 2; BAMF, Briefing Notes Summary, Libanon, 30. Juni 2023, S. 4 und 6. Zwischenzeitlich ist die Anzahl der Demonstrationen rückläufig; waren 2021 noch über 2.100 Demonstrationen zu verzeichnen, wurden 2023 nur noch etwa 750 Demonstrationen registriert. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 11. Insbesondere im 2. Halbjahr 2022 kam es zu einer Reihe von bewaffneten Banküberfällen, bei denen Kontoinhaber die Auszahlung ihrer Guthaben in US-Dollar forderten. Dabei kam es zu Sachbeschädigungen und Personenschäden. Dieser Trend setzte sich 2023 fort. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 9. Mai 2023, S. 12, und 20. Februar 2024, S. 11; BAMF, Briefing Notes Summary, Libanon, 30. Juni 2023, S. 1, 3 und 4. Insgesamt sollen im Libanon 2019 bei 637 gewaltsamen Vorfällen 21 Personen ums Leben gekommen sein, 2020 bei 705 gewaltsamen Vorfällen 48 Personen und 2021 bei 958 gewaltsamen Vorfällen 41 Personen. Diese Vorfälle verteilten sich mehr oder weniger gleichmäßig über das gesamte Land. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 19. Januar 2021, S. 19 ff. und 39, 17. Februar 2022, S. 19 und 38 f.; ACLED, Lebanon - At risk of heightened social unrest amid an economic and political crisis, 2022, S. 4. 2023 wurden 2056 gewaltsame Vorfälle registriert, im Januar 2024 726. Bei diesen Vorfällen sollen 2023 234 und im Januar 2024 66 Personen ums Leben gekommen sein. Dieser starke Anstieg erklärt sich durch den gegenseitigen Beschuss zwischen der Hisbollah und Israel im Südlibanon. Die Anzahl der getöteten Zivilisten liegt insgesamt gesehen bei etwa einem Fünftel. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 18 und 40 f. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in den letzten Jahren weder im Norden noch im Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, zu großflächigen Kampfhandlungen oder großen Anschlägen gekommen ist, die geeignet sind, viele Opfer unter der Zivilbevölkerung zu fordern. Dementsprechend erreicht die dortige Sicherheitslage hinsichtlich Intensität und Schwere offensichtlich nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad, der für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist. Die Anzahl der Zivilpersonen, die im Libanon im Vergleich zur Bevölkerung von etwa 5,5 Millionen - vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Libanon#Bevölkerung (abgerufen am 8. Juli 2024) - im Rahmen bewaffneter Konflikte getötet oder verletzt wird, ist relativ gering. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers oder sonstige Umstände, die wie z.B. die geografische Verteilung, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung - vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 43 f. -, dazu führen, dass sich die von der Sicherheitslage im Norden oder im Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dazu wäre erforderlich, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Libanon allein durch seine Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f. (jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG), und vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, InfAuslR 2020, 363, Rn. 21. Dies ist hier aufgrund der geschilderten Umstände ersichtlich nicht der Fall. c. Der Kläger kann sowohl den Norden als auch den Süden des Libanons sicher und legal erreichen; Umstände, die dem entgegenstehen sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass dem Kläger dort eine Niederlassung verwehrt werden könnte. Insbesondere gibt es auch im Südlibanon sowohl sunnitisch als auch schiitisch geprägte Siedlungsgebiete. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schiiten_im_Libanon#/media/ Datei:Lebanon_religious_groups_distribution.jpg (abgerufen am 3. Mai 2024). d. Schließlich kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich im Norden oder im Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, niederlässt. Dem Kläger drohen dort bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen und auch sonst keine unerträgliche Härte. Derartige Gefahren, Nachteile und Härten ergeben sich für den Kläger insbesondere nicht aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse. aa. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Norden oder Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, schließen eine Niederlassung des Klägers dort nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass das wirtschaftliche Existenzminimum am Ort des internen Schutzes auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, InfAuslR 2021, 297, Rn. 28 ff. (1) Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Fehlt es - wie im vorliegenden Fall an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur für die schlechten humanitären Verhältnisse, beruhen diese also ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf dem Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten, ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") anzunehmen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, BVerwGE 175, 227, Rn. 15. Zwingende humanitäre Gründe liegen dann vor, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre ("Fehlen von Bett, Brot und Seife"). Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Diese vom Gerichtshof der Europäischen Union zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh; ABl.C 326/397 vom 26. Oktober 2012) entwickelte Rechtsprechung - vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) - Asylmagazin 2019, 195, Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) -, ZAR 2019, 192, Rn. 90 ff - ist auf die Auslegung des wortgleichen Art. 3 EMRK zu übertragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, BVerwGE 175, 227, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 2023, 237 (juris Rn. 128). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, BVerwGE 175, 227, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 2023, 237 (juris Rn. 129 f.). Die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss zudem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung der betreffenden Person eintreten. Dieses zeitliche Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach eine Abschiebung einer schwerkranken Person gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (Hervorhebung durch das Gericht). Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Pa-poshvili/Belgien) -, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183. Diese Rechtsprechung ist aufgrund ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit auch auf andere als gesundheitliche Gefahren zu übertragen. Wo die zeitliche Höchstgrenze zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite - und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen - zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, BVerwGE 175, 227, Rn. 20 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 2023, 237 (juris Rn. 131 f.). In der Zusammenschau dieser Kriterien ergibt sich, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts nicht schon dann gegeben ist, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21-, BVerwGE 175, 227, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2023 - A 11 S 1329/20 -, InfAuslR 2023, 237 (juris Rn. 133). (2) Diese Voraussetzungen liegen bei Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls für den Fall einer Niederlassung des Klägers im Norden oder Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, nicht vor. Insbesondere wird es dem Kläger dort - ggf. mit familiärer Unterstützung - gelingen, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Bei seiner Prognose verkennt das Gericht nicht, dass der Libanon sich derzeit in einer schweren Wirtschaftskrise befindet, die durch einen immensen Wertverlust der libanesischen Währung von 98% ihres ehemaligen Werts und der derzeit weltweit höchsten Inflationsrate für Lebensmittel i.H.v. 352 % - vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 11 -, einem Rückgang des libanesischen Bruttoinlandsprodukts um knapp 40 % zwischen 2018 und 2021 und einer sich anschließenden Stagnation der Wirtschaftsleistung in den Jahren 2022 und 2023 - vgl. International Monetary Fund (IMF), IMF Excutive Board Concludes 2023 Article IV Consultation with Lebanon, 29. Juni 2023, S. 3; Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2024 Country Report, 2024, S. 19 - sowie einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit auf knapp 30 % und der Jugendarbeitslosigkeit auf knapp 48 % (Daten für 2022) - vgl. International Labor Organization (ILO), Lebanon and the ILO release up-to-date data on national labour market, 12. Mai 2022, S. 3 (abgerufen am 7. Februar 2023); World Food Programme (WFP), Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 4; BS, BTI 2024 Country Report, 2024, S. 27; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25. und resultierend daraus einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung geprägt ist. Erhebungen zufolge leben inzwischen rund drei Viertel der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze. Vgl. BS, BTI 2024 Country Report, 2024, S. 18; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25. Neuere Daten liegen insoweit nicht vor. Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt - wie bereits unter (1) dargelegt - voraus, dass der Kläger sich im Falle seiner Niederlassung im Norden oder Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Brot, Bett, Seife"). Eine derartige Situation droht dem Kläger im Falle seiner Niederlassung im dort nicht. Insbesondere herrscht im Libanon keine Hungersnot; die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln einschließlich Wasser ist derzeit grundsätzlich gesichert, auch wenn viele libanesische Familien ihren Lebensmittelkonsum inflationsbedingt einschränken mussten - vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 23 und 25; United Nations General Assembly (UNGA), Visit to Lebanon - Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier de Schutter, 11. April 2022, S. 5 f.; WFP, Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 18; Abou Zaki u.a., Adressing Food Insecurity in Crisis-Stricken Lebanon, Juli 2022, S. 2 (abgerufen am 20. Juli 2023) - und nach Schätzungen der Vereinten Nationen aktuell etwa vier Millionen Personen hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln auf Unterstützung angewiesen sind. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 11. Die erforderliche Unterstützung wird derzeit gewährt. Der Brotpreis wird von der libanesischen Regierung subventioniert. Vgl. WFP, Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 7 und 28; AUoB, Lebanon Food Security Portal - Food Security Brief # 28, 8. August 2022, S. 3. Hinweise dafür, dass die libanesische Regierung den Brotpreis nicht weiter stützt, liegen dem Gericht nicht vor. Zudem werden insgesamt 1,8 Millionen, nach anderen Erhebungen 2,1 Millionen Personen finanziell oder durch Lebensmittelpakete unterstützt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Unterstützung ist die Anzahl der Libanesen, deren Nahrungsmittelversorgung unsicher ist, von September 2022 bis Mai 2023 - neuere Daten liegen dem Gericht nicht vor - von 37 % auf 25 % gesunken. Vgl. WFP, Lebanon Situation Report, September 2023, S. 1; Inter-Agency Coordination Lebanon, 2023 3rd Quarter Dashboard - Food Security and Agriculture, S. 2. Dementsprechend wurde die Hungersituation im Libanon im Welthunger-Index 2022 in die Schweregradkategorie "mäßig" - vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2022: Libanon, Oktober 2022 - und im Welthungerindex 2023 vorläufig als niedrig eingestuft. Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2023: Libanon, Oktober 2023. Zudem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass internationale Organisationen wie z.B. das World Food Programme ihre Unterstützungsleistungen - wie bisher - einem ggf. steigenden Bedarf anpassen werden. Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind im Libanon ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 27 und 28 f. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger im Falle seiner Niederlassung im Norden oder Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, ggf. mit familiärer Hilfe gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Der alleinstehende Kläger verfügt seinen Angaben zufolge über einen Universitätsabschluss in Wirtschaftswissenschaften der Fachrichtung Buchhaltung und über eine langjährige Berufserfahrung als Angestellter einer Bank. Aufgrund dieser Ausbildung und Berufserfahrung wird es ihm trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage im Libanon gelingen, Arbeit in seinem ausgeübten oder einem verwandten Beruf (z.B. Buchhaltung) zu finden und ausreichend Geld für die Sicherung seiner elementarsten Bedürfnisse ("Brot, Bett, Seife") zu verdienen. Hinzu kommt, dass der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen kann - vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/re ag-garp/ (abgerufen am 16. Januar 2024) -, die ihm für eine Übergangszeit die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse, ermöglichen wird. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl im Libanon als auch im Ausland über Verwandte verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr in den Libanon unterstützen werden. Diese Unterstützung ist im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7. Der Kläger hat anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass … in … und Umgebung wohnen. Außerdem verfügt der Kläger über … in …, sowie über jeweils … in … und …. Angesichts dessen, dass im Libanon aufgrund des dortigen rudimentären Sozialsystems die Familie das wesentliche Element sozialer Sicherung ist - vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4. Januar 2021, S. 20, 17. Dezember 2021, S. 23, und 5. Dezember 2022, S. 23 -, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass seine Verwandten den Kläger trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage entsprechend den im Libanon üblichen Gepflogenheiten unterstützen werden. Dass dem in seinem Fall nicht so ist, hat der rechtsanwaltlich vertretene Kläger nicht geltend gemacht, obwohl die Möglichkeit, internen Schutz zu erlangen, in der mündlichen Verhandlung im Beisein seines Prozessbevollmächtigten angesprochen wurde. bb. Weitere Gesichtspunkte, die einer Niederlassung des Klägers im Norden oder im Süden des Libanons, insbesondere in den Großstädten Tripoli oder Tyros, entgegenstehen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auf die aktuelle Sicherheitslage wurde bereits unter II. 2. b. eingegangen. Dementsprechend ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht noch einmal zu berücksichtigen; jedenfalls aber gälte insoweit im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung kein abweichender Maßstab. Vgl. Dörig, NVwZ 2021, 830, 831 und 833. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Libanon landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger dort gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Auf die Ausführungen unter II. 2. d. aa. (2) wird Bezug genommen. IV. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. Unter § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG fallende, bereits beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. V. Schließlich ist auch das unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Sind Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot - wie hier - auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, Inf-AuslR 2021, 1842, Rn. 18. Umstände, die eine Verlängerung oder eine Verkürzung der vom Bundesamt vorgenommenen Befristung gebieten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.