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Beschluss

1 L 835/24.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:0910.1L835.24A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2690/24.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2024 unter Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2690/24.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2024 unter Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: Der am 2. September 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene, gegen den am 28. August 2024 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 22. August 2024 gerichtete Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2690/24.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. August 2024 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt, und begründet. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass dann, wenn das Bundesamt auf einen Zweitantrag - wie hier - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. „Angegriffen" i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93 und 99 zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Gemessen daran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 3 verfügten Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller auf § 71a Abs. 1 AsylG gestützt. Diese Norm bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass diese Norm nicht mit Unionsrecht in Einklang steht. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 19 B 1030/22.A -, juris Rn. 5 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 6 AS 22.31155 -, juris Rn. 3; OVG LSA, Beschluss vom 6. April 2023 - 4 R 87/23 -, juris Rn. 3; VG Weimar, Beschluss vom 6. Dezember 2023 - 6 E 1543/23 We -, juris Rn. 9 ff.; a.A. z.B. VG Augsburg, Urteil vom 25. Juli 2024 - Au 9 K 24.30489 -, juris Rn. 32 f. Dass das Gericht in seinen Vorlagebeschlüssen an den Gerichthof der Europäischen Union die Ansicht vertreten hat, dass § 71a AsylG nicht gegen Unionsrecht verstößt - vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 28. Oktober 2022 - 1 K 1829/21.A -, juris Rn. 69 ff., sowie - 1 K 4316/21.A -, jurisRn. 74 -, steht der Annahme ernstlicher Zweifel nicht entgegen. Diese Frage ist unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des Gerichts zu entscheiden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - 2 BvR2013/16 -, Asylmagazin 2017, 161, Rn. 18, sowie vom 13. August 2024 - 2 BvR 44/24 -, juris Rn.18. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass K. R. in seinen Schlussanträgen ebenfalls die Auffassung vertritt, dass § 71a AsylG mit Unionsrecht in Einklang steht. Vgl. Schlussanträge vom 27. Juni 2024 in den verbundenen Rechtssachen 000 (L.) und 000 (D.), Rn. 59 ff. und 116. Über die Vereinbarkeit des § 71a AsylG mit Unionsrecht entscheidet nicht der K., sondern der Gerichtshof der Europäischen Union. Angesichts der vorstehenden Ausführungen bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob dem Antrag auch deshalb stattzugeben ist, weil die Abschiebungsandrohung gegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG verstößt. Angesichts dessen, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. und Vater des Antragstellers zu 2. sowie ein weiteres, im November 2023 geborenes gemeinsames Kind der Eheleute eigene, jeweils eigenständige Asylverfahren betreiben, stellt sich die Frage, ob der Abschiebung der Antragsteller in den Libanon familiäre Verbindungen entgegenstehen. Den Asylantrag des Ehemanns der Antragstellerin zu 1. und Vaters des Antragstellers zu 2. hat das Bundesamt mit Bescheid vom 20. August 2024 als einfach unbegründet abgelehnt; die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist seit dem 2. September 2024 beim Verwaltungsgericht anhängig. Über den Asylantrag des im November 2023 geborenen Kindes hat das Bundesamt nach telefonischer Auskunft eines Mitarbeiters der Hotline für Verwaltungsgerichte noch nicht entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).