Urteil
8 K 1493/23
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:1007.8K1493.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung des gegen ihn verfügten unbefristeten Waffenverbots. Am 12. Februar 2020 ordnete das Amtsgericht O. die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume des Klägers wegen des Verdachts der Volksverhetzung an. Am 29. Juli 2020 durchsuchte die Polizei die Wohnung und das Fahrzeug des Klägers. Bei der Durchsuchung fielen den Beamten ausweislich des Ermittlungsberichts die zahlreichen Gegenstände mit NS-Bezug auf. Das Buch „Mein Kampf“ habe auf dem Nachttisch gelegen. Im Trainingsraum habe sich ein Reichsadler aus Holz auf dem ein Hakenkreuz abgebildet ist sowie ein Emaille-Schild der NSDAP befunden. Im Flur habe ein Kalender mit Hakenkreuzsymbolik und an einem Memo Bord ein Ausdruck mit SS-Runen gehangen. Im Trainingsraum habe ein Luftgewehr und im Keller des Hauses ein weiteres Luftgewehr sowie ein Butterfly-Messer und eine Pistole frei zugänglich aufgefunden werden können. Im Fahrzeug des Klägers sind diverse CDS rechter Rockbands und in der Fahrertür ein Teleskopschlagstock aufgefunden worden. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2021 verurteilte das Amtsgericht R. den Kläger wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 €. Auf die Berufung des Klägers ist die Höhe des Tagessatzes auf 30,00 € angepasst worden. Mit Bescheid vom 11. Mai 2023 verfügte die Kreispolizeibehörde D. gegenüber dem Kläger ein unbefristetes Waffenverbot. Ihm sei sowohl der Besitz und der Erwerb als auch alle in § 1 Abs. 3 WaffG bezeichneten Arten des Umgangs mit erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen sowie deren Munition untersagt. Zudem ordnete die Kreispolizeibehörde die sofortige Vollziehung dieser Anordnung an. Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Er sei im Jahr 2022 wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB verurteilt worden. Er habe einen Teleskopschlagstock in seinem Auto mit sich geführt. Weiterhin seien diverse Messer, auch ein Butterfly-Messer, beim Kläger aufgefunden worden. Ein solches stelle einen verbotenen Gegenstand dar. Der Kläger habe Bestrebungen verfolgt, welche sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten und stelle damit eine Gefahr für die Sicherheit dar. Der Kläger hat am 12. Juni 2023 die vorliegende Klage erhoben. Bei den bei der Durchsuchung aufgefundenen Waffen habe es sich für jeden Laien erkennbar um Dekoartikel gehandelt. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung hätten sich lediglich ein ungeschliffenes Dekoschwert in der Wohnung und ein sogenanntes Survivalmesser im Keller im verschlossenen Metallschrank befunden. Das einzig funktionsfähige Luftgewehr sei in einem Metallschrank verwahrt worden, wobei ein Gebrauch aufgrund nicht mehr zu kaufender Munition nicht möglich sei. Gleiches gelte für die Armbrust, für die kein Bolzen vorhanden sei. Die Verurteilung sei erfolgt, weil der Kläger einen Leserbrief mit volksverhetzendem Inhalt, der in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschienen war, kommentarlos online gestellt hatte. Der Kläger habe in der Folge sämtliche Gegenstände, die als Waffe zu qualifizieren sind, aus seinem Haushalt entfernt bzw. diese Dritten unzugänglich gemacht. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 11. Mai 2023, zugestellt am 12. Mai 2023 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, dass der Kläger eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG darstelle. Der Kläger sei zunächst durch Facebook-Posts und Kommentare auffällig geworden, welche seine rechtsextreme Gesinnung zum Ausdruck gebracht hätten. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Ermittlungen hätten diverse Waffen (zwei Luftgewehre, diverse Klingen und Wurfmesser, eine Armbrust samt Bolzen, zwei Pistolen, ein Butterfly-Messer sowie ein Teleskopschlagstock) aufgefunden werden können. Darüber hinaus seien den Beamten zahlreiche Gegenstände und Kleidungsstücke mit NS Bezug aufgefallen. Mit der extremen politischen Gesinnung des Klägers bestehe die Gefahr, dass dieser die objektive Rechtsordnung sowie die Verfassung des deutschen Staates unterwandert. Weiterhin sei der Kläger im Besitz von verbotenen Gegenständen gewesen, welche dazu geeignet sind, die körperliche Integrität eines Menschen erheblich zu verletzten. Zudem seien die Waffen entgegen der Aufbewahrungsvorschriften für Dritte offen zugänglich gelagert worden. Bei dem Argument, dass keine frei herumliegenden Stoßwaffen und auch kein Bolzen für die Armbrust vorhanden gewesen wären, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. August 2024 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht gegenüber dem Kläger ein Waffenverbot bezüglich erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Waffen ausgesprochen. Gemäß § 41 Abs. 1 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2). Dem Kläger fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Zuverlässigkeit. Der Begriff der „Zuverlässigkeit“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG wird hierbei von § 5 WaffG konkretisiert, auch wenn sich die abschließende Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit i.S.d. § 41 Abs. 1 WaffG sodann auf erlaubnisfreie Waffen und Munition beziehen muss. Dies folgt daraus, dass der dort verwendete Begriff der „Unzuverlässigkeit“ nicht mit dem von § 5 WaffG verwendeten Begriff der Unzuverlässigkeit kongruent ist, weil Letzterer die Unzuverlässigkeit von Personen definiert, die eine Erlaubnis für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen begehren. Vgl. zur Auslegung des Begriffes der „Unzuverlässigkeit“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 24 CS 23.1872 -, juris Rn. 13. Mithin führt das Vorliegen eines Unzuverlässigkeitstatbestandes gemäß § 5 WaffG nicht automatisch auch zum Vorliegen des Tatbestandes des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. WaffG, so dass in einem zweiten Schritt stets die Frage zu beantworten ist, ob einer Person, der aufgrund einer Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG zwingend der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen und Munition nicht zu gestatten oder ggf. zu untersagen wäre, auch der Umgang mit Waffen untersagt werden kann, für die es überhaupt keiner Erlaubnis bedarf. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Der Kläger führte ausweislich des Ermittlungsberichts (Bl. 276 der Verwaltungsakte) einen Teleskopschlagstock griffbereit in der Fahrertür bei sich. Auch das aufgefundene Luftgewehr wurde frei zugänglich im Keller und die Armbrust samt Bolzen frei zugänglich auf dem Dachboden der Wohnung des Klägers aufgefunden. Diese erlaubnisfreien Waffen (vgl. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 der Anlage 1 zum WaffG und Nr. 1.1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG sowie Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 der Anlage 1 zum WaffG) hat der Kläger entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV nicht mindestens in einem verschlossenen Behältnis, sondern frei zugänglich aufbewahrt. Die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit dem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 –, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 –, juris Rn. 5. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017, a.a.O. Rn. 13. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017, a.a.O. Rn 15. Angesichts des vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatzes, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um die Prognose künftiger Verstöße zu stützten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2010 – 20 B 782/10 – S. 3. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang nämlich bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserwartung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab dem zweiten Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2010, a.a.O. S. 5,6 m.w.N. Bereits die festgestellten Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften rechtfertigen vorliegend die Prognose, der Kläger werde auch künftig seiner Pflicht im Umgang mit Waffen und Munition nicht mit äußerster Sorgfalt nachkommen. Der Kläger zeigte keinerlei Einsicht, dass auch erlaubnisfreie Waffen so aufzubewahren sind, dass diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Der Kläger beschränkte sich vielmehr darauf, die Verstöße gegen die waffenrechtlichen Vorschriften dadurch zu relativieren, dass es sich bei dem Großteil der aufgefundenen Waffen um bloße Dekowaffen handele. Das betrifft aber weder die aufgefundenen Luftgewehre, die Armbrust oder den Teleskopschlagstock. Vorliegend hätten sowohl die im Haushalt lebende minderjährige Tochter des Klägers als auch Dritte auf diese Waffen zugreifen können. Zudem erfüllt der Kläger auch den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach besitzen in der Regel Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 c genannten Gesetze verstoßen haben. Beim Kläger ist im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme ein Butterflymesser aufgefunden worden (vgl. Bl. 179 der Verwaltungsakte). Dabei handelt es sich um eine verbotene Waffe, vgl. Nr. 1.4 Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG. Soweit der Kläger vorträgt, ein solches nicht besessen zu haben, ist diese pauschale Aussage als Schutzbehauptung zu werten, da sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten auf Bl. 179 ein Foto dieses Messers befindet. Der Kläger hat damit wiederholt gegen Vorschriften des WaffG verstoßen (Aufbewahrung entgegen § 36 Abs. 1 WaffG sowie Führen eines in § 42a Abs. 1 WaffG genannten Gegenstandes entgegen § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG und Besitz von verbotenen Waffen entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG), wobei der Besitz einer verbotenen Waffe auch als gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz anzusehen ist. Darüber hinaus sind in der Wohnung des Klägers zahlreiche Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus aufgefunden wurden (mehrere Ausgaben des Buches „Mein Kampf“ vgl. Bl. 174, 175, Kleidung mit nationalsozialistischem Bezug vgl. Bl. 176, Emaille-Schild der NSDAP vgl. Bl. 230, Reichsadler aus Holz und Kalender mit Hakenkreuzsymbolik vgl. Bl. 231 der Verwaltungsakte), die auf eine rechtsextreme politische Einstellung des Klägers schließen lassen. Diese wird auch durch die in der Verwaltungsakte dokumentierte Aktivität des Klägers auf Facebook belegt, wenn der Kläger beispielsweise in der öffentlichen Facebookgruppe „…“ einen Zeitungsartikel mit „“Die meisten Menschen wurden nicht in Auschwitz, sondern in einem der vielen anderen Lager umgebracht.“ Na sieh mal einer an; Jahrzehntelang war Auschwitz das Zentrum und Hochburg der Massenvernichtung. Sie winden sich wie die Aale um diese Lüge aufrecht zu halten.“ kommentiert (vgl. Bl. 14 der Verwaltungsakte) oder auf seinem Profil einen Ordner mit dem Namen „Nestbeschmutzung“ angelegt hat, in dem er Artikel sammelt, die belegen sollen, dass immer wieder zu Unrecht ein rechtsextremer Hintergrund von Straftaten vermutet wird. In der Gesamtschau ist daher zu befürchten, dass sich der Kläger zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner ideologischen Ziele über die Vorschriften des Waffengesetzes hinwegsetzen wird. Diese Unzuverlässigkeit des Antragstellers i.S.d. § 5 WaffG erstreckt sich auch auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen, da der Kläger insbesondere auch erlaubnisfreie Waffen entgegen der geltenden waffenrechtlichen Vorschriften aufbewahrt hat. Der Beklagte hat dem Kläger auch zu Recht den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagt. Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Ein Waffenbesitzverbot ist dann geboten, wenn der Adressat in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde. Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -,juris Rn. 33. Die waffenrechtliche Gefährlichkeit des Klägers, aufgrund derer das ausgesprochene Besitzverbot geboten ist, ergibt sich vorliegend daraus, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt, weil ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit – wie bereits ausgeführt – fehlt. Es besteht die Gefahr, dass sich der Kläger zur Durchsetzung oder Verteidigung seiner ideologischen Ziele sowohl in Bezug auf erlaubnisfreie als auch auf Waffen, deren Erwerb einer Erlaubnis bedarf, über die Vorschriften des Waffengesetzes hinwegsetzen wird. Ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG setzt nicht voraus, dass der Betroffene bereits im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen ist. Es kann auch der künftige Besitz verboten werden. Denn die Behörde ist nicht gehalten, den für sie oftmals nicht bekannten Zeitpunkt abzuwarten, in dem der Betroffene tatsächlich in den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gelangt. vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 31/11 – juris Rn. 21 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.