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Urteil

1 K 2644/24.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:1021.1K2644.24A.00
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Leitsätze

Zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon (hier: Provinz Akkar).

VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 1 K 2644/24.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon (hier: Provinz Akkar). VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2024 - 1 K 2644/24.A Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger, der einen libanesischen Personalausweis und einen Auszug aus dem libanesischen Personenstandsregister vorgelegt hat, ist am ... geboren und besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Der Kläger reiste … in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Mitte September 2022 einen Asylantrag. Diesen begründete er anlässlich seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen wie folgt: Er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Libanon im … in Alkawashra, Provinz Akkar, im Haus seiner Eltern gelebt. Er habe den Libanon wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Er habe aufgrund eines Sprachfehlers keine Arbeit bekommen. Von … bis … habe er einen Laden betrieben, in dem er … habe. Danach habe er seinem … in der … geholfen. Außerdem sei er wegen seines Sprachfehlers im Libanon nicht respektiert und ausgelacht worden. Im Falle seiner Rückkehr in den Libanon würde er bestimmt depressiv werden. Außerdem habe er Angst, dort zu verhungern, weil er sein gesamtes Geld für die Ausreise aus dem Libanon ausgegeben habe. Mit Bescheid vom 26. August 2024 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 30. August 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die aktuelle Sicherheitslage, insbesondere die jüngsten Angriffe der israelischen Armee auf Ziele im Libanon verweist. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. August 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für ihn vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 6. September 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (eine Datei) sowie die über den Kläger geführte Ausländerakte (eine Datei) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Soweit der Kläger die Ablehnung seines Asylantrags angefochten hat, ist sie rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (II.) oder ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG (III.) zu. Auch die Abschiebungsandrohung (IV.) und die vom Bundesamt verfügte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung (V.) sind rechtlich nicht zu beanstanden. I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Dementsprechend ist hier auf die Verhältnisse im Libanon abzustellen. Der Kläger besitzt nach den von ihm vorgelegten Unterlagen die libanesische Staatsangehörigkeit. Davon geht im Übrigen auch das Bundesamt aus. Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die von ihm berichtete Ausgrenzung aufgrund seines Sprachfehlers erreicht schon nicht den gemäß § 3a Abs. 1 AsylG erforderlichen Schweregrad. Soweit er sich auf die wirtschaftliche Lage sowie die Sicherheitslage bezieht, fehlt es jedenfalls an einer Anknüpfung an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG abschließend aufgeführten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe). II. Ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). 1. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon die Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG drohen ihm dort ebenfalls nicht. Die vom Kläger berichtete Ausgrenzung erreicht auch nicht den für eine Verletzung des Art. 3 EMRK erforderlichen Schweregrad. 2. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage droht dem Kläger in seinem Herkunftsort Alkawashra und der Provinz Akkar ebenfalls kein ernsthafter Schaden. Die Voraussetzungen, die § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für die Annahme eines ernsthaften Schadens bei bewaffneten Konflikten aufstellt, liegen dort im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Offenbleiben kann, ob in der im Norden des Libanon gelegenen Provinz Akkar ein internationaler bewaffneter Konflikt herrscht. Denn jedenfalls wäre ein solcher Konflikt im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht. Vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff. In dem von der Hisbollah kontrollierten Grenzgebiet zu Israel kam es seit dem Angriff der im Gazastreifen ansässigen Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 nahezu täglich zu gegenseitigem Beschuss zwischen der Hisbollah und Israel mit toten und verletzten Kombattanten, Zivilpersonen und Mitgliedern der im Südlibanon stationierten Beobachtermission UNIFIL. Vereinzelt wurden von der israelischen Armee auch Ziele in anderen Teilen des Libanons angegriffen Vgl. United Nations Security Council (UNSC), Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), 16. November 2023, S. 1 ff.; Der Spiegel, Abnutzungskrieg mit der Hisbollah, 28. De-zember 2023 ( https://www.spiegel.de/ausland/mehr-als-50-gesc hosse-in-24-stunden-auf-israel-aus-dem-libanon-a-68928c66-0 d3c-40d6-9943-2fe8ca61a1d5 , abgerufen am 16. Januar 2024); BAMF, Entscheiderbrief 1/2024, S. 3; Commissariaat-Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 21 ff. Jedenfalls bis Mitte September 2024 haben sich beide Konfliktparteien weitgehend an wesentliche Grundsätze des Kriegsvölkerrechts gehalten. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt waren die meisten identifizierbaren Ziele militärischer Natur. Allerdings sollen auch bis dahin bereits vereinzelt zivile Gebäude getroffen worden sein. Vgl. BAMF, Entscheiderbrief 1/2024, S. 4 f.; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 22 und 47. Bei den Gefechten starben bis zum 16. September 2024 offiziellen Angaben zufolge auf libanesischer Seite 623 Personen, darunter 142 Zivilisten. Außerdem wurden bis zu diesem Zeitpunkt auf libanesischer Seite rund 76.000, nach anderen Quellen rund 86.000 Personen aufgrund der Kämpfe vertrieben. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 29. Januar 2024, S. 8, und 16. September 2024, S. 4; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10. Ab dem 23. September 2024 intensivierte die israelische Armee ihr Vorgehen gegen die Hisbollah und griff nach eigenen Angaben allein an diesem Tag rund 300, nach anderen Quellen rund 1.300 Einrichtungen der Hisbollah im Libanon aus der Luft an. Bei diesen Angriffen, die sich nicht auf den Südlibanon beschränkten, sondern auch Ziele in der Bekaa-Ebene und in den südlich von Beirut gelegenen Vororten betrafen, kamen allein an diesem Tag etwa 500 Personen ums Leben, darunter auch Frauen und Kinder, mehr als 1.600 weitere Personen wurden verletzt. Vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/libanon-tote-verletzte-israel-100.html; https://www.zeit.de/politik/ausland/20 24-09/nahost-ueberblick-libanon-israel-angriffe-beirut-tote (jeweils abgerufen am 24. September 2024). In der Folgezeit führte die israelische Armee täglich zahlreiche intensive Luftangriffe gegen Ziele im Libanon aus. Diese Angriffe richten sich vor allem gegen Munitionslager und militärische Infrastruktur der Hisbollah, nach Syrien führende Straßen sowie gegen Führungspersönlichkeiten der Hisbollah und anderer mit ihr verbündeter Gruppen und konzentrieren sich hauptsächlich - aber nicht nur - auf Ziele im Süden des Libanons, die Bekaa-Ebene und die südlichen Viertel und Vororte von Beirut. Insbesondere bei Einsätzen zur Tötung von Führungspersönlichkeiten, bei denen nahezu die komplette Führungsriege der Hisbollah einschließlich ihres Generalsekretärs, Hassan Nasrallah, getötet wurde, weiten sich die Angriffe über diese traditionell als „schiitisch“ betrachteten Gebiete aus, so dass auch zunehmend andere Regionen unter Beschuss geraten. Jedoch sind insbesondere die beiden im Nordwesten des Libanon gelegenen Provinzen Akkar und Nordlibanon bisher nur vereinzelt von israelischen Angriffen betroffen. Nach Einschätzung unabhängiger Beobachter handelt es sich bei der israelischen Bombardierung von Zielen im Libanon um die stärksten Luftangriffe der letzten 20 Jahre außerhalb des Gazastreifens. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, und 15. Oktober 2024, S. 3 f.; BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 8 und 12; CNN, Israel’s bombardment of Lebanon the ‘most intense aerial campaign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 2 und 6; Meir Amit Intelligence and Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 23-30, 2024, S. 2 f., September 30 to October 7, 2024, S. 7. Ab dem 30. September 2024 setzt die israelische Armee im Süden des Libanon auch Bodentruppen ein. Diese Angriffe richten sich vor allem gegen Munitionslager, Tunnel, Raketenabschusssysteme und sonstige militärische Infrastruktur sowie gegen in der Region stationierte Hisbollah-Einheiten. Der Einsatz von Bodentruppen ist bisher auf einige kleinere Gebiete in unmittelbarer Grenznähe beschränkt. Vgl. BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 7; Meir Amit Intelligence and Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 30 to October 7, 2024, S. 1, October 7-14, 2024, S. 2; wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Israel%e2%80%93Hezbollah_conflict_(2023%e2% 80%93present) (abgerufen am 18. Oktober 2024). Die israelischen Streitkräfte warnen die libanesische Bevölkerung häufig - aber nicht durchgehend - vor bevorstehenden Angriffen. Insbesondere wurden die Einwohner zahlreicher im Süden des Libanon gelegener Ortschaften aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen und sich nördlich des Awali, eines nördlich von Saida/Sidon gelegenen Flusses zu begeben. Inzwischen soll etwa ein Viertel des libanesischen Territoriums von israelischen Evakuierungsanordnungen betroffen sein. Vgl. BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 6 f.; CNN, Israel’s bombardment of Lebanon the ‘most intense aerial campaign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 9; wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Israel%e2%80%93Hezb ollah_conflict_(2023%e2%80%93present) (abgerufen am 18. Oktober 2024). Aufgrund der Kampfhandlungen wurden auf libanesischer Seite im Zeitraum vom 8. Oktober 2023 bis zum 14. Oktober 2024 rund 2.300 Tote und 11.000 Verletzte verzeichnet. Bei rund 80 % der getöteten Personen soll es sich um Männer handeln. Aufgrund der Kampfhandlungen sollen im Libanon schätzungsweise 1,2 Millionen Binnenvertriebene zu verzeichnen sein, von denen etwa 185.000 in Notunterkünften untergekommen sind. Weitere 440.000 Personen, darunter 320.000 syrische Flüchtlinge, sollen nach Syrien geflohen sein. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, und 15. Oktober 2024, S. 3 f.; Meir Amit Intelligence and Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, October 7-14, 2024, S. 14. Dagegen konnte ein Übergreifen des Syrienkonflikts, in welchem die Hisbollah seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes kämpft, auf libanesisches Territorium weitgehend unterbunden werden. Bis August 2017 befanden sich in der Gegend um den Grenzort Arsal aus Syrien eingedrungene Kämpfer auf libanesischem Staatsgebiet. Nach länger andauernden Kämpfen, an denen auf libanesischer Seite neben der libanesischen Armee auch die Hisbollah beteiligt war, verließen die eingekesselten Kämpfer mit ihren Familien im Rahmen einer Waffenstillstandsvereinbarung mit Bussen die umkämpfte Gegend. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 6 und 25. Große terroristische Anschläge, bei denen in den Jahren 2013 bis 2015 zumeist mit Autobomben etwa 100 Personen getötet und etwa 900 Personen verletzt wurden, sind aktuell nicht mehr zu verzeichnen. Den libanesischen Sicherheitskräften gelang es, weitere Anschläge dieser Größenordnung zu verhindern. Auch wenn landesweit weiterhin mit Attentaten terroristischer Gruppen gerechnet werden muss, stehen diese Gruppen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte. Es kommt immer wieder zu Verhaftungen von Mitgliedern dieser Gruppen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 24. Januar 2020, S. 8, und 4. Januar 2021, S. 8; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 17. Februar 2022, S. 6 f., 27 und 38, 9. Mai 2023, S. 28 und 40, und 20. Februar 2024, S. 6, 29 und 43; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1559 (2004), 12. Oktober 2023, S. 6; United States Department of State (USDOS), Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Lebanon, 30. November 2023. Auch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Milizen politischer Parteien fordern vereinzelt Todesopfer. Am 14. Oktober 2021 kam es in Beirut anlässlich einer Demonstration zu einem Feuergefecht zwischen schiitischen und christlichen Milizen mit sieben Toten und etwa 30 Verletzten. Dies war nach Einschätzungen von Beobachtern der schlimmste derartige Gewaltausbruch in Beirut seit mehr als zehn Jahren. Vgl. Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Lebanon - At risk of heightened social unrest amid an economic and political crisis, 2022, S. 2; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 17. Februar 2022, S. 12 und 25 ff., und 9. Mai 2023, S. 27; UNSC, Implementation of Security Council Resolution 1559 (2004), 12. Oktober 2023, S. 2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in der Provinz Akkar in den letzten Jahren nicht zu großen Anschlägen und bis heute auch nicht zu großflächigen Kampfhandlungen gekommen ist, die geeignet sind, viele Opfer unter der Zivilbevölkerung zu fordern. Die dem Gericht vorliegenden aktuellen Unterlage zeigen vielmehr, dass es in der Provinz Akkar bisher nur ganz vereinzelt zu israelischen Luftangriffen gekommen ist. Vgl. Aljazeera, Israel’s war on Gaza: Hundreds killed in Israeli attacks on Lebanon, 24. September 2024, S. 3; BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 8 und 12; CNN, Israel’s bombardment of Lebanon the ‘most intense aerial campaign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 6; Meir Amit Intelligence and Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 30 to October 7, 2024, S. 7. Aus diesem Grund erreicht die Sicherheitslage in der Provinz Akkar hinsichtlich Intensität und Schwere weiterhin nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlichen Grad willkürlicher Gewalt, der für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson erforderlich ist. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sonstige Umstände, wie z.B. die geografische Verteilung der Konflikte, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung - vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 43 f. -, führen zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere bildet die Provinz Akkar – wie bereits dargelegt - keinen geographischen Schwerpunkt der Angriffe der israelischen Armee. - vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/libanon-tote -verletzte-israel-100.html; https://www.zeit.de/politik/ausland/20 24-09/nahost-ueberblick-libanon-israel-angriffe-beirut-tote (jeweils abgerufen am 24. September 2024) -, Angesichts dessen kann weiterhin keine Rede davon sein, dass sich die von der Sicherheitslage in der Provinz Akkar ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. Dazu wäre erforderlich, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in die Provinz Akkar allein durch seine Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f. (jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG), und vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, InfAuslR 2020, 363, Rn. 21. Dies ist hier aufgrund der geschilderten Umstände im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eindeutig nicht der Fall. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Libanon landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger dort gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Bei dieser Prognose verkennt das Gericht nicht, dass der Libanon sich derzeit in einer schweren Wirtschaftskrise befindet, die durch einen immensen Wertverlust der libanesischen Währung von 98% ihres ehemaligen Werts und der derzeit weltweit höchsten Inflationsrate für Lebensmittel i.H.v. 352 % - vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 11 -, einem Rückgang des libanesischen Bruttoinlandsprodukts um knapp 40 % zwischen 2018 und 2021 und einer sich anschließenden Stagnation der Wirtschaftsleistung in den Jahren 2022 und 2023 - vgl. International Monetary Fund (IMF), IMF Excutive Board Concludes 2023 Article IV Consultation with Lebanon, 29. Juni 2023, S. 3; Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2024 Country Report, 2024, S. 19 - sowie einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit auf knapp 30 % und der Jugendarbeitslosigkeit auf knapp 48 % (Daten für 2022) - vgl. International Labor Organization (ILO), Lebanon and the ILO release up-to-date data on national labour market, 12. Mai 2022, S. 3 (abgerufen am 7. Februar 2023); World Food Programme (WFP), Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 4; BS, BTI 2024 Country Report, 2024, S. 27; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25. und resultierend daraus einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung geprägt ist. Erhebungen zufolge leben inzwischen rund drei Viertel der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze. Vgl. BS, BTI 2024 Country Report, 2024, S. 18; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25. Neuere Daten liegen insoweit nicht vor. Jedoch hat sich die wirtschaftliche Lage aufgrund der anhaltenden Kämpfe zwischen der israelischen Armee und der Hisbollah weiter verschlechtert. Vgl. Tagesschau, Hilfskonferenz in Frankreich - Fast eine Milliarde Euro für den Libanon, 24. Oktober 2024. Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass der Kläger sich im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Brot, Bett, Seife"). Eine derartige Situation droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort derzeit nicht. Insbesondere herrscht im Libanon keine Hungersnot; die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln einschließlich Wasser ist derzeit grundsätzlich gesichert, auch wenn viele libanesische Familien ihren Lebensmittelkonsum inflationsbedingt einschränken mussten - vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 23 und 25; United Nations General Assembly (UNGA), Visit to Lebanon - Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier de Schutter, 11. April 2022, S. 5 f.; WFP, Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 18; Abou Zaki u.a., Adressing Food Insecurity in Crisis-Stricken Lebanon, Juli 2022, S. 2 (abgerufen am 20. Juli 2023) - und nach Schätzungen der Vereinten Nationen aktuell etwa vier Millionen Personen hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln auf Unterstützung angewiesen sind. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 11. Die erforderliche Unterstützung wird weiterhin gewährt. Insgesamt werden 1,8 Millionen, nach anderen Erhebungen 2,1 Millionen Personen finanziell oder durch Lebensmittelpakete unterstützt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Unterstützung ist die Anzahl der Libanesen, deren Nahrungsmittelversorgung unsicher ist, von September 2022 bis Mai 2023 - neuere Daten liegen dem Gericht nicht vor - von 37 % auf 25 % gesunken. Vgl. WFP, Lebanon Situation Report, September 2023, S. 1; Inter-Agency Coordination Lebanon, 2023 3rd Quarter Dashboard - Food Security and Agriculture, S. 2. Auf einer jüngst in Paris durchgeführte Geberkonferenz wurden dem Libanon 800 Millionen Dollar an humanitärer Soforthilfe zugesagt. Die Vereinten Nationen hatten die unmittelbar benötigte Soforthilfe zuvor auf 400 Millionen Dollar beziffert. Vgl. Tagesschau, Hilfskonferenz in Frankreich - Fast eine Milliarde Euro für den Libanon, 24. Oktober 2024. Dementsprechend wurde die Hungersituation im Libanon im Welthunger-Index 2022 in die Schweregradkategorie "mäßig" - vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2022: Libanon, Oktober 2022 - und im Welthungerindex 2023 als niedrig eingestuft. Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2023: Libanon, Oktober 2023. Diese Einstufung hat für 2024 Bestand. Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2024: Libanon, Oktober 2024. Zudem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin davon auszugehen, dass die internationale Gemeinschaft und internationale Organisationen wie z.B. das World Food Programme ihre Unterstützungsleistungen - wie z.B. die jüngste Geberkonferenz in Paris zeigt - einem ggf. steigenden Bedarf anpassen werden. Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind im Libanon ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 27 und 28 f. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7 -, gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Der … Kläger verfügt seinen Angaben zufolge über eine mehrjährige Erfahrung im Bereich …, so dass er sich mit diesen Fertigkeiten auch ohne … von zu Hause aus etwas Geld verdienen kann. Zudem sind keine Gründe dafür vorgetragen worden, dass der Kläger nicht wie bis zu seiner Ausreise wieder … einziehen und … in der … helfen kann. Damit sind seine elementarsten Bedürfnisse ("Brot, Bett, Seife") gesichert. Angesichts dessen, dass im Libanon aufgrund des dortigen rudimentären Sozialsystems die Familie weiterhin das wesentliche Element sozialer Sicherung ist - vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4. Januar 2021, S. 20, 17. Dezember 2021, S. 23, und 5. Dezember 2022, S. 23 -, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass … den Kläger trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage entsprechend den im Libanon üblichen Gepflogenheiten unterstützen werden. Hinzu kommt, dass der Kläger im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen kann - vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/re ag-garp/ (abgerufen am 16. Januar 2024) -, die ihm für eine Übergangszeit die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse, ermöglichen wird. IV. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. Unter § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG fallende, bereits beim Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Insbesondere verfügt der Kläger seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt zufolge in Deutschland nicht über Verwandte. V. Schließlich ist auch das unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Sind Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot - wie hier - auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, Inf-AuslR 2021, 1842, Rn. 18. Umstände, die eine Verlängerung oder eine Verkürzung der vom Bundesamt vorgenommenen Befristung gebieten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.