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Beschluss

2 L 1016/24

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2024:1127.2L1016.24.00
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Tenor

durch

den Präsidenten des Verwaltungsgerichts B.,

die Richterin am Verwaltungsgericht C.,

den Richter am Verwaltungsgericht A.

beschlossen:

  • 1. Die Anträge werden abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts B., die Richterin am Verwaltungsgericht C., den Richter am Verwaltungsgericht A. beschlossen: 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Anträge nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens aber bis zur Konstituierung des aufgrund der Kommunalwahl am 14.09.2025 neu zu wählenden Kreistags des Kreises J. festzustellen, dass der Antragsteller Mitglied des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin zu 2. ist, hilfsweise, dem Antragsgegner zu 1. aufzugeben, den Antragsteller zu sämtlichen weiteren Sitzungen des Verwaltungsrates sowie des Risikoausschusses und des Hauptausschusses des Verwaltungsrates der Antragsgegnerin zu 2. in der laufenden Sitzungsperiode, längstens bis zur Konstituierung des aufgrund der Kommunalwahl am 14.09.2025 neu zu wählenden Kreistags des Kreises J., einzuladen, äußerst hilfsweise, dem Antragsgegner zu 1. aufzugeben, den Antragsteller zur Sitzung des Risikoausschusses am 00.00.0000 einzuladen, haben keinen Erfolg. Die gegen die Antragsgegner zu 1. und 2. gerichteten Hauptanträge sind jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei der begehrten Feststellung, dass der Antragsteller – weiterhin – Mitglied des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin zu 2. ist, der Fall ist, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten der Hauptsache besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, dass er – weiterhin – Mitglied des Verwaltungsrats der Antragsgegnerin zu 2. ist. Der Antragsteller ist mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Prokurist für die R. Immobilien GmbH, eines 100 %igen Tochterunternehmens der L.-Bank, kraft Gesetzes von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Antragsgegnerin zu 2. ausgeschlossen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 b) SpkG NRW dürfen dem Verwaltungsrat Personen nicht angehören, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Tritt ein Tatbestand nach Abs. 1 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschlussgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied gemäß § 13 Abs. 3 Spk NRW aus dem Verwaltungsrat aus. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Hinblick auf den Antragsteller voraussichtlich erfüllt. Es spricht bereits vieles dafür, dass der Antragsteller als Angestellter in der Funktion eines Prokuristen der R. Immobilien GmbH, eines 100 %igen Tochterunternehmens der L.-Bank, im Sinne von § 13 Abs. 1 b) SpkG NRW Angestellter eines Unternehmens ist, das gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt oder vermittelt oder andere Finanzdienstleistungen erbringt, oder der für Verbände dieser Unternehmen tätig ist oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt. Zwar dürfte nur die L.-Bank insoweit unzweifelhaft gewerbsmäßig Bankgeschäfte i.S.d. § 13 Abs. 1 b) SpkG NRW betreiben, während die R. Immobilien GmbH – im Geschäftsfeld der Immobilienvermittlung – weder Bankgeschäfte betreiben, noch diese gewerbsmäßig vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen oder den gewerbsmäßigen Bankgeschäften oder anderen Finanzdienstleistungen vergleichbare Tätigkeiten ausüben dürfte, so dass bei isolierter Betrachtung der Tätigkeit des Antragstellers für die R. Immobilien GmbH § 13 Abs. 1 b) SpkG NRW nicht einschlägig wäre. Etwas Anderes ergibt sich jedoch, wenn bezogen auf die L.-Bank und die R. Immobilien GmbH von einem einheitlichen Unternehmen unter Zugrundelegung eines weiten Unternehmensbegriff auszugehen ist. Dabei kennt das deutsche Recht keinen einheitlichen Unternehmensbegriff, schon gar keine einheitliche Legaldefinition, sondern stattdessen ein Nebeneinander unterschiedlicher Akzentuierungen, so dass je nach betroffenem Rechtsgebiet dem Unternehmensbegriff ein nach Sinn und Zweck des jeweiligen Regelungskomplexes zu bestimmender individueller Bedeutungsgehalt beizumessen ist. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2003 – 9 G 4437/03 –, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2009 – 19 K 2212/09 –, juris, Rn. 26. Nach der Gesetzesbegründung zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 1 Buchstabe b) SpkG NRW a.F. beruhen die Erweiterungen des Ausschlusstatbestandes, z.B. auf Vertretungsversammlungs- und Beiratsmitglieder, Treuhänder, Vermittlungstätigkeit und Tochterunternehmen, auf der Überlegung, dass jede Tätigkeit in einem oder für ein Unternehmen, das mit der Sparkasse konkurriert, ausgeschlossen sein sollte, um der Gefahr der Interessenkollision vorzubeugen. Vgl. LT-Drucksache 11/6047, S. 61. Dabei lässt die Kammer offen, ob eine organisatorische Verquickung von Mutter- und Tochterunternehmen zu fordern ist oder bereits eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Unternehmen im Sinne eines konzernbezogenen Unternehmensbegriffs für die Verwirklichung des Ausschlusstatbestands ausreicht. Für Letzteres spricht der – vorliegend nicht einschlägige – weitere Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 c) SpkG NRW, der der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen der Deutschen Post AG und Deutsche Postbank AG und der Tätigkeit der „gelben Post“ für die Postbank Rechnung trägt, dass auch die Bediensteten der Deutsche Post AG dem Verwaltungsrat der Sparkasse nicht angehören dürfen. Vgl. Engau in: Engau/Dietlein/Josten, Sparkassengesetz NRW, Kommentar, § 13 SpkG 4.2. Legte man zur Vermeidung jedweder Interessenkollision einen weiten Unternehmensbegriff zugrunde, der insbesondere auch 100 %ige Tochterunternehmen erfasst, wäre bereits aus diesem Grund von einem Unternehmen auszugehen, das gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreibt oder vermittelt oder andere Finanzdienstleistungen erbringt, oder das für Verbände dieser Unternehmen tätig ist oder vergleichbare Tätigkeiten ausübt. Zudem sprechen vorliegend auch gewichtige Gründe für eine organisatorische Verknüpfung der L. mit der R. Immobilien GmbH, führt doch der Jahresabschluss der R. Immobilien GmbH zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 an, dass die Gesellschaft R. Immobilien GmbH organisatorisch in die L.-Bank eingebunden ist. Gleiches wird auch in der Verzahnung von Mutter- und Tochterunternehmen in der Geschäftsführung deutlich, die von den Sparkassenvorständen Herrn M. und Herrn I. wahrgenommen wird bzw. der Antragsteller Gesamtprokura gemeinsam mit einem der Geschäftsführer ausübt. Dabei wird gegebenenfalls die organisatorische Selbstständigkeit bzw. Verknüpfung der R. Immobilien GmbH und der L.-Bank im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein. Dies zugrunde gelegt, vermag das Gericht ein voraussichtliches Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht festzustellen. Aus den genannten Gründen sind auch die gegen den Antragsgegner zu 1. gerichteten Hilfsanträge jedenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG.