Urteil
3 K 414/24
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:1209.3K414.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger des Kehrbezirks „N.“ aufgrund eines vom Beklagten durchgeführten Auswahlverfahrens. Der Kläger war mit Urkunde des Beklagten vom 29.11.2017 für die Jahre 2018 bis 2024 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „C.“ bestellt worden. Nachdem die dafür zuständige Behörde (X.) am 14.01.2022 sowie am 03.05.2022 jeweils eine Kehrbezirksprüfung vorgenommen hatte, hob der Beklagte mit Verfügung vom 04.10.2022 diese Bestellung mit sofortiger Wirkung auf. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der diesbezüglich durchgeführten Überprüfungen ergebe sich, dass der Kläger den Kehrbezirk nicht ordnungsgemäß geführt habe und die Aufhebung der Bestellung im Hinblick auf die Schwere und das Ausmaß der nachgewiesenen Verstöße angemessen sei. Eine andere Aufsichtsmaßnahme komme hier nicht in Betracht, zumal der Kläger in den zurückliegenden Jahren seiner Bestellung nie eine transparente und direkt nachvollziehbare Kehrbezirksverwaltung habe belegen können. Die dagegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 20.11.2023 – 3 K 3153/22 – ab, den folgenden Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit unanfechtbarem Beschluss vom 29.10.2024 – 4 A 2137/23 – ab. Auf die vom Beklagten verfügte Ausschreibung zur Neubesetzung dieser Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt bewarb sich auch der Kläger. Mit Bescheid vom 18.12.2023 teilte der Beklagte ihm mit, dass seine Bewerbung bei der Besetzung der Stelle nicht berücksichtigt werden könne. Nach der Aufhebung seiner vorherigen Bestellung hätten auch die danach erhaltenen Erkenntnisse zu den Zuständen im Kehrbezirk „N.“ die diesbezüglichen Mängel der Amtsausübung bestätigt. Daher werde er vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werde er über die Person des erfolgreichen Bewerbers informiert. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben (3 K 133/24). Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 31.01.2024 – 3 L 63/24 –, ab, dies bestätigte das OVG NRW mit unanfechtbarem Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 125/24 –. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens bestellte der Beklagte den Beigeladenen unter dem 29.01.2024 für sieben Jahre zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „C.“. Der Kläger hat dagegen am 22.02.2024 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28.03.2024 – 3 L 142/24 –, bestätigt durch das OVG NRW mit Beschluss vom 29.10.2024 – 4 B 326/24 –, abgelehnt worden ist. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, es fehle bereits eine rechtliche Grundlage für seinen Ausschluss vom Bewerbungsverfahren. Darüber habe der Beklagte auch nicht, wie wohl geschehen, im Wege einer Vorprüfung abschließend entscheiden dürfen. Die vom OVG NRW dafür zugrundegelegte Rechtsgrundlage des § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sehe einen solchen Ausschluss ungeeigneter Bewerber nicht vor, vielmehr spreche die Norm von einer "Auswahl unter Bewerbern" bzw. einer "Rangfolge der Bewerber". Die "Bewerber" seien der Behörde also vorgegeben, Auswahl bzw. Bildung einer Rangfolge folgten erst in einem logisch zweiten Schritt. "Ausschluss" und "Auswahl" seien zwei entgegenstehende Begriffe. Es sei daher bereits sprachlich unmöglich, in die Regelung des § 9a Abs. 3 SchfHwG die Rechtsgrundlage für eine Ausschlussentscheidung hineinzulesen. Da es demgegenüber in § 9a SchfHwG eine ausdrückliche Regelung mit Ausschlusstatbestand gebe, nämlich in § 9a Abs. 4 SchfHwG, spreche auch der systematische Aufbau des § 9a SchfHwG für diese Rechtsauffassung. Im Übrigen komme es einem Berufsverbot gleich, sollte der Beklagte die Gründe, die zur vorherigen Aufhebung seiner Bestellung geführt hätten, als absolutes Hindernis für das zeitlich nachgelagerte Auswahlverfahren ansehen. So lasse sich auch den vom Beklagten zitierten Richtlinien hinreichend deutlich entnehmen, dass eine zuvor erfolgte Aufhebung der Bestellung kein absolutes Hindernis für eine erneute Bewerbung sein könne. Entgegen der dies bekräftigenden Ansicht des OVG NRW müsse der Gesetzgeber eine solche Sperrwirkung und deren Dauer normieren. Entgegen der Auffassung des OVG NRW sei seine Bestellung auch nicht „gerade erst“ aufgehoben worden. Die Aufhebungsentscheidung datiere aus 2022 und die Ernennung des Konkurrenten aus 2024. Soweit das OVG NRW aufgrund eines Vermerks des Beklagten vom 12.12.2023 davon ausgehe, dass er zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Gewähr dafür geboten habe, seine Berufspflichten zu erfüllen, sei er zu diesem Vermerk nicht angehört worden und könne dazu nicht substantiiert Stellung nehmen. Da er, der Kläger, bei Berücksichtigung seiner Bewerbung nach den eingesehenen Bewertungen des Beklagten im Auswahlverfahren die Höchstpunktzahl aller Bewerber erzielt haben würde, müsse er statt des Beigeladenen zum Kehrbezirksinhaber ernannt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk „C.“ vom 29.01.2024 zu verpflichten, ihn zu dieser Tätigkeit ab dem 01.02.2024 zu bestellen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bestellung des Beigeladenen vom 29.01.2024 zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 3 K 3153/22, 3 L 63/24 und 3 L 142/24 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die mit Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder auf Neubescheidung seiner Bewerbung. Die dem entgegenstehende Bestellung des Beigeladenen zum Inhaber des streitgegenständlichen Kehrbezirks verletzt, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist, den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies gilt bereits deshalb, weil er nach der hier gebotenen Prüfung in der Sache keinen Anspruch darauf geltend machen kann, im Bewerbungsverfahren berücksichtigt zu werden. Der ihn betreffende Ausschluss aus dem Auswahlverfahren, der ihm mit Schreiben vom 18.12.2023 mitgeteilt worden und im Rahmen dieses Klageverfahrens inzident zu überprüfen ist, ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Kläger nicht die erforderliche persönliche und/oder fachliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Amtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers besitzt. Insbesondere ist dabei zugrundezulegen, dass diese persönliche Zuverlässigkeit vom Begriff der Eignung umfasst ist und hierin eine am Leistungsgrundsatz orientierte zulässige und rechtlich gebotene Konkretisierung des in § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG enthaltenen Merkmals der Eignung liegt. Nach § 9a Abs. 3 SchfHwG ist die Auswahl zwischen Bewerbern zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. Die zuständige Behörde legt die Rangfolge der Bewerber anhand dieser Kriterien fest. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zu Gute kommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.20224 – 4 B 326/24 –, juris Rn. 5, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 – 1 BvR 838/01 –, juris Rn. 67. § 9a Abs. 3 SchfHwG vermittelt allein ein Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl abschließend vor. Hierbei bedarf es jedoch der Aufstellung von objektiven, am Leistungsgrundsatz orientierter Kriterien, die die Leistungsmerkmal-Trias des § 9a Abs. 3 SchfHwG konkretisieren und in ihrer Gesamtheit einen tragfähigen Leistungsvergleich der Bewerber um Kehrbezirke ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.20224 – 4 B 326/24 –, juris Rn. 7, m. w. N., und Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 2279/13 –, juris Rn. 36 ff., zu § 9 Abs. 4 SchfHwG a. F. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger besitzt nur dann die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen. Er hat eine Doppelstellung: Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gehört er als Gewerbetreibender dem Handwerk an, zugleich nimmt er aber im Rahmen der in den §§ 13 ff. SchfHwG genannten Aufgaben, namentlich bei der Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG), öffentliche Aufgaben wahr. Dementsprechend gelten für ihn nicht nur die Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts, sondern er muss zusätzlich auch Gewähr dafür bieten, diejenigen spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die sich gerade aus der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.20224 – 4 B 326/24 –, juris Rn. 9, m. w. N., vgl. noch zum früheren Schornsteinfegergesetz BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28.11 –, juri, Rn. 17 sowie zur gegenwärtigen Fassung OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2023 – 4 B 77/23 –, juris Rn. 6. Bietet ein Bewerber für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht die Gewähr, diese spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, kann und muss ihm die für die Bestellung zuständige Behörde die Eignung für die Ausübung des Amts absprechen und von seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger absehen. Dies folgt bereits aus der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG geregelten behördlichen Pflicht zur Aufhebung einer Bestellung, falls der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nachweislich nicht besitzt. Die Regelung soll sicherstellen, dass ungeeignete Personen nicht als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger tätig sind. Sind sie gleichwohl bestellt, muss sichergestellt sein, dass ihre Bestellung aufgehoben und sofort eine Neuausschreibung und Bestellung einer anderen Person veranlasst werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.20224 – 4 B 326/24 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf BT-Drs. 16/9237, S. 33, noch zu § 12 SchfHwG a. F.; daran hat sich mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SchfHwG nichts geändert, vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 44. Ausgehend davon steht es auch im Einklang mit § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, wenn die zuständige Behörde einen unzuverlässigen Bewerber, dessen Bestellung sie ge-rade erst aufgehoben hat, nach Neuausschreibung mit dem Ziel der Bestellung einer anderen Person bei der Auswahl unter mehreren anderen Bewerbern nicht berück-sichtigt. Seine Bestellung müsste wegen fehlender Zuverlässigkeit umgehend nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG wieder aufgehoben werden und kann deshalb rechtlich nicht geboten sein. Damit wird der Bewerbung nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen. Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung beruht in diesem Fall auf einer gerichtlich überprüfbaren Verneinung der Zuverlässigkeit des Bewerbers. Ob und inwieweit bei späteren Bewerbungen noch immer von der Unzuverlässigkeit des Bewerbers ausgegangen werden kann, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, bei der auch spätere Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.20224 – 4 B 326/24 –, juris Rn. 13. Soweit der Kläger dagegen noch einwendet, ein solcher Ausschlusstatbestand ungeeigneter Bewerber lasse sich dem Gesetz weder sprachlich noch nach systematischer Auslegung entnehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Er verkennt dabei, dass es im Wege der gebotenen Auslegung der Norm systematisch auch die ebenfalls an den Begriff der Eignung anknüpfende Regelung § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG zu berücksichtgen ist, die – wie ausgeführt – sicherstellen soll, dass ungeeignete Personen nicht als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger tätig sind. Ist also gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 SchfHwG die Auswahl der Bewerber u. a. nach ihrer Eignung vorzunehmen und liegt diese Eignung nicht vor, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb die daraus folgende Selbstverständlichkeit – Ausschluss des Betreffenden aus dem Bewerbungsverfahren – sprachlich nicht der Norm entnommen werden könnte. Auch sein Hinweis auf eine von ihm angenommene und vom Gesetzgeber zu regelnde „Sperrwirkung“ der Aufhebung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger liegt neben der Sache und verkennt die soeben zitierten Ausführungen des OVG NRW, wonach die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung wegen Verneinung der Zuverlässigkeit des Bewerbers stets gerichtlich überprüfbar und dabei im Einzelfall zu prüfen ist, ob und inwieweit bei späteren Bewerbungen noch immer von der Unzuverlässigkeit des Bewerbers ausgegangen werden kann. Die Rüge, von einer „gerade erst“ aufgehobenen Bestellung könne nicht die Rede sein, stellt die Ausführungen des OVG NRW nicht durchgreifend in Frage, zumal zwischen der Aufhebungsentscheidung (04.10.2022) und der Ernennung des Konkurrenten (29.01.2024) lediglich knapp ein Jahr und vier Monate lagen. Auf dieser rechtlichen Grundlage durfte der Beklagte – im Einklang mit der der Ausschreibung vom 23.11.2023 als Anlage beigefügten „Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach §§ 9 bis 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)“, die die Zuverlässigkeit eines Bewerbers zutreffend ausdrücklich zu den Anforderungen an Bewerber zählt – die erneute Bewerbung des Klägers wegen seiner fehlenden Zuverlässigkeit unberücksichtigt lassen. Der Beklagte stützt seine Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht auf die im Aufhebungsbescheid vom 04.10.2022 hinsichtlich seiner früheren Bestellung zum Kehrbezirksinhaber angeführten und die in den nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse. Das erkennende Gericht und ihm nachfolgend das OVG NRW halten in mehreren Entscheidungen bezogen auf diesen Zeitpunkt für nachweislich mit Tatsachen belegt und daher die Einschätzung des Beklagten für gerechtfertigt, dass der Kläger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht besitzt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.10.2024 – 4 A 2137/23 –, juris Rn. 15 und 17, und vom 14.07.2023 – 4 B 77/23 –, juris Rn. 15 ff. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Einschätzung im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung am 29.01.2024, also etwas über ein Jahr später, grundlegend geändert haben könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen legt es die eingangs zitierte Gesetzesbegründung, wonach im Fall der Aufhebung der Bestellung eines ungeeigneten Bezirksbevollmächtigten die Möglichkeit einer sofortigen Neuausschreibung und Bestellung einer anderen Person sichergestellt werden soll, vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 33, nahe, dass die die Unzuverlässigkeit belegenden und zur Aufhebung führenden Tatsachen zumindest im Regelfall im anschließenden Neubesetzungsverfahren weiter-hin relevant sind und einer erneuten Bestellung entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.20224 – 4 B 326/24 –, juris Rn. 18 bis 20. Ungeachtet dessen spricht, worauf lediglich ergänzend hingewiesen wird, ausweislich eines Vermerks des Beklagten vom 12.12.2023 auch im Übrigen alles dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung keine Gewähr dafür bot, die spezifischen Berufspflichten zu erfüllen, die die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben mit sich bringt. Nach dem Vermerk hatten die bis zur Neubesetzung des Kehrbezirks bestellten Vertreter weitere Mängel bei der Betreuung des Kehrbezirks durch den Kläger festgestellt, die seine Unzuverlässigkeit bestätigten. Insbesondere lagen hiernach vielen Eigentümern keine aktuellen Feuerstättenbescheide vor, so dass diese nicht über die Fristen zur Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten informiert waren. In Abgasrohren und Schornsteinsohlen, die „jahrelang nicht inspiziert, gereinigt, instandgehalten“ worden waren, waren flächendeckend große Ansammlungen an Verbrennungsrückständen festgestellt worden. Der Kläger war zudem vielen Kunden in seinem ehemaligen Bezirk gar nicht bekannt. Diese weiteren Feststellungen erhärten die Berechtigung der Prognose des Beklagten, dass es dem Kläger an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Erfüllung der mit der Übertragung eines Kehrbezirks verbundenen Berufspflichten fehlte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.20224 – 4 B 326/24 –, juris Rn. 21. Soweit der Kläger diesen letztgenannten Feststellungen im vorliegenden Klageverfahren noch hilfsweise widersprochen hat, ändert dies zunächst nicht an den selbständig tragenden Erwägungen, wonach keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sich die Einschätzung der Unzuverlässigkeit des Klägers im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung am 29.01.2024, also etwas über ein Jahr später, grundlegend geändert haben könnte. Sein schlichtes Bestreiten der geschilderten Umstände im Aktenvermerk vom 12.12.2023 (vgl. Bl. 17 f. der Beiakte_001 im Parallelverfahren 3 K 133/24), hinsichtlich dessen mit gerichtlicher Verfügung vom 28.02.2024 auch Akteneinsicht gewährt worden ist, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Er hat im Klageverfahren nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, auch nur ansatzweise Umstände benannt, die gegen seine Unzuverlässigkeit sprechen würden, geschweige denn diese zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO.