Leitsatz: 1. Der Entscheidungsmaßstab der "ernstlichen Zweifel" in §§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1,36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Zur Auslegung der Begriffe "Elemente" und "Erkenntnisse" in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. 3. Neue Elemente und Erkenntnisse sind nicht nur auf Vortrag des Antragstellers, sondern sowohl vom Bundesamt als auch von den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu berücksichtigen. 4. Zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon nach Inkrafttreten des Waffenstillstands zwischen dem Libanon und Israel (hier: Gouvernement Nord-Libanon). VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2025 - 1 L 1176/24.A Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. Gründe: I. Der zusammen mit der Klage am 21. November 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene, gegen den am 15. November 2024 zugestellten Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. November 2024 gerichtete Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 1 K 3895/24.A gegen den vorstehend bezeichneten Bescheid anzuordnen, ist zulässig, insbesondere innerhalb der einwöchigen Antragsfrist (§§ 71 Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt. Die Verweisung des § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auf §§ 34 bis 36 AsylG gilt auch dann, wenn das Bundesamt - wie hier - einen Folgeantrag als unzulässig abweist und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris Rn. 25 ff. Der Antrag ist auch statthaft. Der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach eine Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat. Ein Fall des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG liegt nicht vor; mit dem angefochtenen Bescheid wird nicht über den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden. Ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt hat dem Antragsteller im angefochtenen Bescheid keine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Vielmehr hat das Bundesamt in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung sowie der erneuten Setzung einer Ausreisefrist abgesehen. Dementsprechend bestimmt § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG, dass die in § 36 Abs. 3 AsylG geregelten Modalitäten für die Durchführung eines Eilverfahrens auch für diese Fälle gelten. Keiner weiteren Vertiefung bedarf, ob der Antrag - wie von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formuliert - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft ist. Dies ist seit der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch Gesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024, Teil I Nr. 54) und dessen Inkrafttreten am 27. Februar 2024 in den Fällen, in denen das Bundesamt vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht, (erneut) umstritten. Nach einem Teil der Rechtsprechung ist das Ziel, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben, in diesen Fällen mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und einem diesen ergänzenden Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Bundesamts, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vollzogen werden darf, zu verfolgen. Zur Begründung dieses Ergebnisses wird in erster Linie auf den Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG verwiesen, wonach die Abschiebung „im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtordnung erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden“ darf. Vgl. z.B. VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. August 2024 - 4 L 2243/24.A -, juris Rn. 7 ff. und 21 ff.; sowie vom 31. Oktober 2024 - 21 L 1870/24.A -, juris Rn. 16 ff. und 56 ff. Andere Gerichte halten dagegen weiterhin einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer (einheitlichen) einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Bundesamts, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage nicht vollzogen werden darf. Diese Gerichte verweisen insbesondere darauf, dass sich der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber mit § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG eine Regelung zur Statthaftigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs treffen und die bisherige überwiegende Rechtsprechung ändern wollte. Dementsprechend sei § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG dahingehend zu lesen, dass die Bezugnahme auf einen Antrag „nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ lediglich auf das nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung statthafte gerichtliche Eilverfahren Bezug nehme. Vgl. z.B. VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 8 L 1516/24.GI.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 38 L 88/24 A -, juris Rn. 5 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. September 2024 - A 13 K 4623/24 -, juris Rn. 6 ff. Der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formulierte Antrag ist angesichts der divergierenden Rechtsprechung zur Statthaftigkeit eines Eilantrags in der hier vorliegenden Fallkonstellation gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in einem nicht an seinem Wortlaut haftenden, sein Ziel - Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage - in den Mittelpunkt stellenden Sinn zu verstehen. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - AN 17 S 24.31369 -, juris Rn. 12; grundsätzlich zur Auslegung von Anträgen: OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 1434/18.A -, juris Rn. 16 ff. Dass der Antrag von einem Rechtsanwalt formuliert war, steht dem nicht entgegen. Es obliegt den Fachgerichten unabhängig von der juristischen Vorbildung der Antragsteller oder ihrer Vertreter, das erkennbare tatsächliche Rechtsschutzziel zur Grundlage seiner Sachprüfung zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 17). Dementsprechend ist der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formulierte Antrag unabhängig davon statthaft, welcher von den vorstehend referierten Rechtsauffassungen der Vorzug zu geben ist. Da zudem der Prüfungsmaßstab für die Entscheidung über einen Eilantrag aufgrund der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unabhängig davon, ob Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist, identisch ist - vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 4 L 345/23.A -, juris Rn. 25; VG München, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - M 11 E 23.32018 -, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - W 5 E 24.32386 -, jurisRn. 21. -, und angesichts dessen, dass der Antrag abzulehnen ist, kein stattgebender Tenor zu formulieren ist, kann die Frage, ob sich der einstweilige Rechtschutz im vorliegenden Fall nach § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO richtet, offen bleiben. II. Der Antrag ist unbegründet. §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass dann, wenn das Bundesamt auf einen Folgeantrag - wie hier - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Dieser vom nationalen Gesetzgeber vorgegebene Maßstab ist unionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Art. 46 RL der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU), namentlich deren auch auf einen Antrag i.S.d. Art. 46 Abs. 6 lit. b) Alt. 3 RL 2013/32/EU analog anwendbare Abs. 3 und 4 sowie Abs. 7 lit b) sehen zwar eine Ex-nunc-Prüfung, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt vor, enthalten aber keine Vorgaben zum Prüfungsmaßstab oder zur gerichtlichen Überprüfungsdichte. Vgl. Berlit, SächsVBl. 2024, 369, 370. Gemessen an dem vorstehend dargelegten rechtlichen Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht aufgrund einer umfassenden, über eine summarische Prüfung hinausgehenden - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 19, und vom 12. Dezember 2024 - 2 BvR 1341/24 -, juris Rn. 18. Überprüfung des angefochtenen Bescheids. 1. Die Entscheidung des Bundesamts, von einer Anhörung des Antragstellers abzusehen und über den Folgeantrag auf Grundlage des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2024 und seiner schriftlichen Angaben vom 23. Oktober 2024 zu entscheiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 29 Abs. 2 Satz 2, 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG, die auf Art. 42 Abs. 2 lit. b) RL 2013/32/EU beruhen, kann das Bundesamt von einer Anhörung absehen und aufgrund der schriftlichen Angaben des Antragstellers (§ 71 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AsylG) entscheiden. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Bundesamts ist rechtmäßig. Ausweislich des angefochtenen Bescheids hat das Bundesamt von einer Anhörung des Antragstellers abgesehen, weil seine schriftlichen Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen einer Anhörung enthalten würden. Dies ist angesichts dessen, dass der Antragsteller kein individuelles Verfolgungsschicksal vorgetragen, sondern sich zur Begründung seines Folgeantrags auf die allgemeine Sicherheitslage im Libanon, insbesondere die Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon bezogen hat, nicht zu beanstanden. 2. Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Antragstellers auch zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung nicht vor. a. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bestimmt in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU, dass ein Asylantrag auch dann unzulässig ist, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG und in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU vor, wenn ein Antragsteller nach Rücknahme oder - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Ein weiteres Asylverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG und in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 2 bis 4 RL 2013/32/EU auf einen solchen Antrag nur dann durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Unter „Elemente“ sind der Vortrag des Antragstellers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag zu verstehen. „Erkenntnisse“ sind Informationen zu der persönlichen Situation des Antragstellers oder der Situation im Herkunftsland. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. August 2024 - 4 L 2243/24.A -, juris Rn. 33, sowie vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 46; VG Kassel, Urteil vom 25. Oktober 2024 - 3 K 406/24.KS.A -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - W 5 E 24.32386 -, juris Rn. 28; s.a. EASO Practical Guide on Subsequent Applications, Dezember 2021, S. 25. Zu den zu berücksichtigenden Elementen zählen auch Urteile des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere auch solche, die sich auf eine Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts beschränken. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, InfAuslR 2024, 368, Rn. 54. „Neu“ i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind Elemente und Erkenntnisse, wenn sie erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder sie bereits im Erstverfahren existierten, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 -, ZAR 2021, 380, Rn. 44. Neue Elemente und Erkenntnisse sind nicht nur auf Vortrag des Antragstellers, sondern sowohl vom Bundesamt als auch den Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sowie des dieser Norm zugrundeliegenden Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU, wonach neue Elemente und Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, die „zutage getreten oder vom Ausländer/Antragsteller vorgebracht worden sind. Vgl. VG München, Beschluss vom 12. Juni 2024 - M 13 E 24.30922 -, juris Rn. 7; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2024 - 3 L 2991/24.A -, juris Rn. 50 f. Ein weiteres Asylverfahren ist nur dann durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris Rn. 51. b. Der Antragsteller hat seinen Folgeantrag allein darauf gestützt, dass sich die Sicherheitslage aufgrund der Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon so stark verschlechtert habe, dass ihm subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu gewähren sei. Auch in seinem Herkunftsort Al Beddaoui sei in etwa 100 m Entfernung vom Haus seiner Familie eine Rakete eingeschlagen. Aufgrund dieses Vortrags liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung nicht vor. Es sind auch keine anderen Elemente oder Erkenntnisse zu Tage getreten, aufgrund derer ein weiteres Asylverfahren durchzuführen wäre. Mit seinem Vortrag macht der Antragsteller weder eine Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 AsylG noch einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG geltend. Zudem trägt dieser Vortrag jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu bei, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuzuerkennen ist. Nach dieser Norm gilt als ernsthafter Schaden, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führt auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. aa. In dem damals noch von der Terrororganisation Hisbollah - vgl. Anhang zum Beschluss (GASP) 2024/332 des Rates vom 16. Januar 2024 - kontrollierten Grenzgebiet des Libanons zu Israel kam es seit dem Angriff der im Gazastreifen herrschenden Terrororganisation Hamas - vgl. Anhang zum Beschluss (GASP) 2024/332 des Rates vom 16. Januar 2024 - auf Israel am 7. Oktober 2023 zu einer Intensivierung des bereits vorher bestehenden Konflikts mit nahezu täglichem gegenseitigem Beschuss zwischen der Hisbollah und Israel mit toten und verletzten Kombattanten, Zivilpersonen und Mitgliedern der im Süden des Libanons stationierten Beobachtermission UNIFIL. Vereinzelt wurden von der israelischen Armee auch Ziele in anderen Teilen des Libanons angegriffen. Vgl. United Nations Security Council (UNSC), Implementation of Security Council Resolution 1701 (2006), 16. November 2023, S. 1 ff.; Der Spiegel, Abnutzungskrieg mit der Hisbollah, 28. De-zember 2023 (https://www.spiegel.de/ausland/mehr-als-50-gesc hosse-in-24-stunden-auf-israel-aus-dem-libanon-a-68928c66-0 d3c-40d6-9943-2fe8ca61a1d5, abgerufen am 16. Januar 2024); BAMF, Entscheiderbrief 1/2024, S. 3; Commissariaat-Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen des Königreichs Belgien (CGVS), Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 21 ff. Bei diesen Gefechten starben bis zum 16. September 2024 Angaben der libanesischen Behörden zufolge auf libanesischer Seite 623 Personen, darunter 142 Zivilisten. Außerdem wurden bis zu diesem Zeitpunkt auf libanesischer Seite rund 76.000, nach anderen Quellen rund 86.000 Personen aufgrund der Kämpfe vertrieben. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 29. Januar 2024, S. 8, und 16. September 2024, S. 4; CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10. Ab dem 23. September 2024 intensivierte die israelische Armee ihr Vorgehen gegen die Hisbollah und griff nach eigenen Angaben allein an diesem Tag mehrere hundert Einrichtungen der Hisbollah im Libanon aus der Luft an. Diese Einsätze beschränkten sich nicht mehr auf den Süden des Libanons, sondern betrafen auch Ziele in der Bekaa-Ebene und in Dahieh, den südlich von Beirut gelegenen, zu etwa 85 % von Schiiten bewohnten Vororten. Vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/libanon-tote-verletzte-israel-100.html; https://www.zeit.de/politik/ausland/20 24-09/nahost-ueberblick-libanon-israel-angriffe-beirut-tote (jeweils abgerufen am 24. September 2024). In der Folgezeit führte die israelische Armee täglich zahlreiche Luftangriffe gegen Ziele im Libanon aus. Diese Einsätze richteten sich gegen Munitionslager und militärische Infrastruktur der Hisbollah, nach Syrien führende Straßen sowie gegen Führungspersönlichkeiten der Hisbollah und anderer mit ihr verbündeter Gruppen und konzentrieren sich geografisch hauptsächlich - aber nicht nur - auf den Süden des Libanons, die Bekaa-Ebene und die südlichen Viertel und Vororte von Beirut. Insbesondere bei Ein-sätzen zur Tötung von Führungspersönlichkeiten, bei denen nahezu die komplette Führungsriege der Hisbollah einschließlich ihres Generalsekretärs, Hassan Nasrallah, getötet wurde, fanden Einsätze auch außerhalb dieser traditionell als „schiitisch“ betrachteten Gebiete statt. Jedoch waren insbesondere die beiden im Nordwesten des Libanons gelegenen Provinzen Nordlibanon, in der sich auch der im Distrikt Miniyeh-Danniyeh gelegene Herkunftsort des Antragstellers, Al Beddaoui (Beddawi, Beddaoui), befindet, und Akkar nur vereinzelt von israelischen Einsätzen betroffen. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, 15. Oktober 2024, S. 3 f., und 18. November 2024, S. 3 f.; BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 8 und 12; CNN, Israel’s bombardment of Lebanon the ‘most intense aerial campaign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 2 und 6; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 23 - 30, 2024, S. 2 f., September 30 to October 7, 2024, S. 7. Ab dem 30. September 2024 setzte die israelische Armee im Süden des Libanons auch Bodentruppen ein. Diese Einsätze richteten sich gegen Munitionslager, Tunnel, Raketenabschusssysteme und sonstige militärische Infrastruktur sowie gegen in der Region stationierte Hisbollah-Einheiten. Der Einsatz von Bodentruppen war im Wesentlichen auf einige kleinere Gebiete in unmittelbarer Grenznähe beschränkt. Vgl. BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 7; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, September 30 to October 7, 2024, S. 1, October 7 - 14, 2024, S. 2; wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Israel%e2%80%93Hezbollah_conflict_(2023%e2% 80%93present) (abgerufen am 18. Oktober 2024). Die israelische Armee warnten die libanesische Bevölkerung häufig - aber nicht durchgehend - vor bevorstehenden Einsätzen. Insbesondere wurden die Einwohner zahlreicher im Süden des Libanons gelegener Ortschaften aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen und sich nördlich des Awali, eines nördlich von Saida/Sidon gelegenen Flusses zu begeben. Zeitweise soll etwa ein Viertel des libanesischen Territoriums von israelischen Evakuierungsanordnungen betroffen gewesen sein. Vgl. BBC News, Israel-Hezbollah conflict in maps: Where is fighting happening in Lebanon?, 17. Oktober 2024, S. 6 f.; CNN, Israel’s bombardment of Lebanon the ‘most intense aerial campaign’ outside Gaza in last two decades, 4. Oktober 2024, S. 9; wikipedia, https://en.wikipedia.org/wiki/Israel%e2%80%93Hezb ollah_conflict_(2023%e2%80%93present) (abgerufen am 18. Oktober 2024). Am 27. November 2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und Libanon in Kraft. Dieses Abkommen sieht eine 60-tägige Übergangszeit vor, in der sowohl die israelische Armee als auch die Hisbollah den Süden des Libanons verlassen und die libanesische Armee südlich des Flusses Litani stationiert wird, um die militärische Infrastruktur der Hisbollah abzubauen und eine Rückkehr der Hisbollah in den Süden des Libanon zu verhindern. Israel wurden Eingriffsrechte als Reaktion auf Verletzungen des Waffenstillstands durch die Hisbollah eingeräumt. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 2. Dezember 2024, S. 4; wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/Israelische_Bodenoffensive_im_S%C3% BCdlibanon_2024 (abgerufen am 3. Januar 2025); Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, The Israel - Lebanon ceasefire agreement - the Lebanese Point of View, 2. Dezember 2024, S. 2 f.; The Times of Israel, Full text: The Israel - Hezbollah ceasefire deal, 27. November 2025. Am 6. Januar 2025 hat die israelische Armee mit ihrem Rückzug aus dem Süden des Libanons begonnen, zuerst wurde die an der Mittelmeerküste liegende Stadt Naqoura geräumt. Vgl. Jüdische Allgemeine, Israels Armee zieht sich zurück, 7. Januar 2025; NTV, Vier Wochen nach Waffenruhe: USA: Israel beginnt mit Rückzug aus Südlibanon, 7. Januar 2024. Aufgrund der Kampfhandlungen sollen auf libanesischer Seite im Zeitraum vom 8. Oktober 2023 bis zum Eintritt des Waffenstillstands etwa 4.000 Personen ums Leben gekommen und mehr als 16.500 Personen verletzt worden sein. Allerdings dürften viele getötete Kämpfer der Hisbollah nicht in diesen Zahlen enthalten sein, da die Hisbollah ihre Verluste auf rund 4.000 tote Kämpfer schätzt. Zudem sollen aufgrund der Kampfhandlungen bis zu 1,3 Millionen Binnenvertriebene zu verzeichnen gewesen sein. Weitere 550.000 Personen, darunter mehr als 320.000 syrische Flüchtlinge, sollen nach Syrien geflohen sein. Vgl. BAMF, Briefing Notes, 7. Oktober 2024, S. 4, 15. Oktober 2024, S. 3 f., 25. November, S. 4, und 2. Dezember 2024, S. 4 ; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria, Octo-ber 7 - 14, 2024, S. 14. Unmittelbar nach Beginn des Waffenstillstands begannen Zehntausende Vertriebene, in ihre Wohnorte im Süden des Libanons, der Bekaa-Ebene und in Dahieh zurückzukehren. Aufgrund dieser Rückkehrwelle soll sich die Anzahl der in Evakuierungszentren untergebrachten Personen bis zum 29. November 2024, d.h. innerhalb von zwei Tagen, um 77 % verringert haben. Jedoch hat die israelische Armee eine Rückkehr in etwa 60 Dörfer im Süden des Libanons vorerst ausgeschlossen und eine nächtliche Ausgangssperre für das Gebiet südlich des Flusses Litani verhängt. Vgl. AP News, Israeli strikes hit southern Lebanon, but tense ceasefire holds, 1. Dezember 2024; BBC, Displaced Lebanese head for homes as fragile truce appears to hold, 27. November 2024; Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, The Israel - Lebanon ceasefire agreement - the Lebanese Point of View, 2. Dezember 2024, S. 1, 3, 9 und 16. Der Waffenstillstand wurde bisher weitgehend eingehalten. Zwar kam es auch nach dem 27. November 2024 zu beiderseitigen Kampfhandlungen, jedoch hat sich die Anzahl der Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon insbesondere seit dem 20. Dezember 2024 drastisch verringert. Während die israelische Armee bis zum Inkrafttreten bis zu mehrere hundert Einsätze pro Tag durchführte, wurden in den letzten Wochen nur noch vereinzelte Einsätze registriert, die sich zudem auf die nahe der Grenze zu Israel gelegenen Gebiete im Süden des Libanons und die Bekaa-Ebene beschränkten. Eine umfangreiche Internet-Recherche des Gerichts ergab für den Zeitraum nach dem 20. Dezember 2024 folgende Hinweise auf Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon: - Luftangriffe auf Tayr Harfa und Alma al-Shaab (AAlma El Chaeb), Distrikt Tyros/Sour, am 20. Dezember 2024 - vgl. Bernama, Israel violates cease-fire with Lebanon six times on its 23d day, 20. Dezember 2024 -, - Maschinengewehrfeuer in der Nähe von Al-Ghandourieh, Distrikt Bint Jbeil, am 21. Dezember 2024 - vgl. Anadolu, Lebanon counts three additional Israeli violations to Israel-Lebanon cease-fire, 21. Dezember 2024 -, - Artilleriebeschuss auf Hanin, Distrikt Bint Jbeil, am 22. Dezember 2024 - vgl. Anadolu, Lebanon reports ten more Israeli cease-fire violations, 22. Dezember 2024 -, - Luftangriff auf Marjayoun; Distrikt Marjayoun, am 23. Dezember 2024, mit zwei Toten und einem Verwundeten - vgl. Anadolu, Israel violates cease-fire, killing two more people in southern Lebanon, 23. Dezember 2024 -, sowie Drohnenangriff auf Taybeh, Distrikt Marjayoun, am 23. Dezember 2024 - vgl. Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spotlight on Terrorism, Lebanon and Hezbollah, Decem-ber 22 - 30, 2024, S. 2 - - Luftangriff zwischen Talia und Hizzine, Distrikt Baalbek, am 25. Dezember 2024 - vgl. Anadolu, Israeli strikes deeper into Lebanon for first time since cease-fire, 25. Dezember 2024 -, sowie Luftangriff auf Taraya, Distrikt Baalbek, am 25. Dezember 2024 - vgl. Al-Maydeen, In another violation of ceasefire, Israel targets Lebanons’s east, 25. Dezember 2024 -, - israelischer Vorstoß unter Maschinengewehrfeuer in das in den Distrikten Nabatieh, Bint Jbeil und Marjayoun gelegene al Hujeir-Tal am 26. Dezember 2024 - Financial Times, Israel pushes deeper into southern Lebanon despite ceasefire deal, 26. Dezember 2024; Anadolu, Israeli forces advance into southern Lebanon, in latest cease-fire violation, 26. Dezember 2024 -, - Artilleriebeschuss auf Aita al Shaab (Ayta ash Shaab), Distrikt Bint Jbeil, und Luftangriffe auf Ziele in den Wäldern bei Qousaya, Distrikt Zahle, am 27. Dezember 2024 - Yeni Safak, Lebanon counts eight more Israeli violations of cease-fire, 27. Dezember 2024 -, sowie Luftangriffe auf den Grenzübergang bei Janta, Distrikt Baalbek, am 27. Dezember 2024 - vgl. Middle East Monitor, Israel attacks facitilities at Janta crossing on Syria-Lebanon border, 27. Dezember 2024 , - Gewehr- und Maschinengewehrfeuer in Naqoura, Distrikt Tyros/Sour, und bei Quantara (Al Qantara) und Tayne, Distrikt Marjayoun, am 29. Dezember 2024 - vgl. Anadolu, Israel violates cease-fire with Lebanon six times on 32nd day, 29. Dezember 2024 -, - drei Luftangriffe in den Distrikten Nabatieh und Jezzine, am 2. Januar 2025 Vgl. Middle East Monitor, Israel continues to violate ceasefire with Beirut, conducts three air strikes in southern Lebanon, 2. Januar 2025. - Schweres Gewehrfeuer in der Gegend zwischen Bani Hayan (Bani Haiyyan) und Tallousa (Tallouseh, Talloussah), Distrikt Marjayoun, am 3. Januar 2025 - vgl. Anadolu, Lebanon reports eleven more Israeli cease-fire violations, 3. Januar 2025 -, - Artilleriefeuer in Bint Jbeil, Distrikt Bint Jbeil, und Mais Al-Jabal, Distrikt Marjayoun, am 4. Januar 2025 - vgl. Anadolu, Lebanon reports twelve more Israeli cease-fire violations, 4. Januar 2025 -, - Maschinengewehrfeuer in Taybeh, Distrikt Marjayoun, und Explosionen in Al-Dhahira, Tayr Harfa, Distrikt Tyros/Sour, und Aitaroun, Distrikt Bint Jbeil, am 5. Januar 2025 - vgl. Anadolu, Lebanon reports nine more Israeli cease-fire violations, 5. Januar 2025 -, Mit der Zahl der Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon ist auch die Zahl der getöteten und verletzten Personen seit Inkrafttreten des Waffenstillstands deutlich zurückgegangen. Nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums kamen in der Woche vom 2. bis 9. Dezember 2024 20 Personen und in der Woche vom 9. bis 16. Dezember 2024 zwei Personen ums Leben. Vgl. Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center, Spotlight on Terrorism, Lebanon and Hezbollah, Decem-ber 2 - 9, 2024, S. 2, und December 9 - 16, 2024, S. 2. Im Zeitraum vom 27. November bis zum 20. Dezember 2024 wurden libanesischen Behörden zufolge insgesamt 31 Personen getötet und weitere 37 verletzt - vgl. Bernama, Israel violates cease-fire with Lebanon six times on its 23d day, 20. Dezember 2024 -, bis zum 5. Januar 2025 kamen ein Toter und zwei weitere Verletzte hinzu. Vgl. Yeni Safak, Israel accuses Hezbollah of violating cease-fire, threatens to break deal, 5. Januar 2025. bb. Aufgrund der vorstehend dargelegten aktuellen Sicherheitslage im Libanon ist kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Zwar liegen - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides vom 19. Dezember 2016 - neue Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage im Libanon vor. Diese sind jedoch nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geeignet, zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beizutragen. Trotz der geänderten Sicherheitslage im Libanon droht dem Antragsteller im Libanon kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Voraussetzungen, die diese Norm für die Annahme eines ernsthaften Schadens bei bewaffneten Konflikten aufstellt, liegen dort im maßgeblichen Zeitpunkt weiterhin eindeutig nicht vor. Zwar herrscht im Libanon angesichts der vorstehend aufgeführten Kampfhandlungen ein internationaler bewaffneter Konflikt. Dieser beschränkt sich derzeit aber auf einige Distrikte im Süden des Libanons an der Grenze zu Israel sowie einige Distrikte im Osten des Libanons an der Grenze zu Syrien, da sich die Einsätze der israelischen Armee gegen Ziele im Libanon derzeit auf diese Gebiete beschränken. Dagegen sind in dem im Nordwesten des Libanons gelegenen Gouvernement Nord-Libanon bereits seit über einem Monat keine Kampfhandlungen mehr zu verzeichnen, so dass es dort derzeit an einem bewaffneten Konflikt fehlt. Jedenfalls aber ist der internationale bewaffnete Konflikt im Libanon derzeit nicht durch einen derart hohen Grad willkürlicher Gewalt gekennzeichnet, dass im Falle der Rückkehr des Antragstellers in einen beliebigen Ort im Libanon von diesem Konflikt eine ernsthafte individuelle Gefahr für ihn ausgeht. Vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab z.B. VG Minden, Urteil vom 3. August 2020 - 1 K 664/18.A -, juris Rn. 66 ff. Dies gilt angesichts der unter aa. eingehend dargelegten aktuellen Lage derzeit für den gesamten Libanon. Die Anzahl der Zivilisten, die im Libanon im Vergleich zur Bevölkerung von etwa 5,3 Millionen - vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Libanon#Bevölkerung (abgerufen am 8. Januar 2025) - im Rahmen bewaffneter Konflikte getötet oder verletzt wird, ist zumindest seit Inkrafttreten des Waffenstillstands Ende November 2024 relativ gering. Ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Zivilbevölkerung auch in den im Süden und Osten des Libanons gelegenen Gebieten, die weiterhin von Kampfhandlungen betroffen sind, derzeit keine ernsthafte individuelle Gefahr droht, ist der Umstand, dass die weit überwiegende Mehrheit der Binnenvertriebenen, die diese Gebiete seit der Intensivierung der Kampfhandlungen am 23. September 2024 verlassen hatten, mit Inkrafttreten des Waffenstillstands dorthin zurückgekehrt ist. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Antragstellers sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Sonstige Umstände, wie z.B. die geografische Verteilung der Konflikte, die Intensität und die Dauer bewaffneter Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte oder der Grad der Aggression gegen die Zivilbevölkerung - vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 (CF u.a.) -, ZAR 2021, 296, Rn. 43 f. -, führen zu keinem anderen Ergebnis. Im Gouvernement Nord-Libanon finden - wie bereits dargelegt - seit dem Waffenstillstand Ende November 2024 keine Kampfhandlungen mehr statt; bis zu diesem Zeitpunkt kam es in diesem Gouvernement nur ganz sporadisch zu Einsätzen der israelischen Armee. 3. Den Antrag des Antragstellers, den Bescheid vom 19. Dezember 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzuändern, hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht abgelehnt. Ob insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder der §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots zu. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm im Libanon landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - eine Verletzung seiner durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II, S. 1198; Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Antragsteller dort - ggf. mit Hilfe seiner dort lebenden Familienangehörigen - gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Bei dieser Prognose verkennt das Gericht nicht, dass der Libanon sich immer noch in einer schweren Wirtschaftskrise befindet, die sich durch die Kampfhandlungen der letzten Monate weiter verschärft hat. Vgl. Tagesschau, Hilfskonferenz in Frankreich - Fast eine Milliarde Euro für den Libanon, 24. Oktober 2024. Die Wirtschaftskrise im Libanon ist wesentlich durch einen immensen Wertverlust der libanesischen Währung von 98% ihres ehemaligen Werts und der derzeit weltweit höchsten Inflationsrate für Lebensmittel i.H.v. 352 % - vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 10 und 11 -, einem Rückgang des libanesischen Bruttoinlandsprodukts um knapp 40 % zwischen 2018 und 2021, einer sich anschließenden Stagnation der Wirtschaftsleistung in den Jahren 2022 und 2023 sowie einem geschätzten Rückgang des Bruttoinlandprodukts um weitere 6,6 % für 2024 - vgl. International Monetary Fund (IMF), IMF Excutive Board Concludes 2023 Article IV Consultation with Lebanon, 29. Juni 2023, S. 3; Bertelsmann Stiftung (BS), BTI 2024 Country Report, 2024, S. 19; World Bank, New World Bank Report Assesses Impact of Conflict on Lebanon’s Economy and Key Sectors, 14. November 2024 - sowie einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit auf knapp 30 % und der Jugendarbeitslosigkeit auf knapp 48 % (Daten für 2022) - vgl. International Labor Organization (ILO), Lebanon and the ILO release up-to-date data on national labour market, 12. Mai 2022, S. 3 (abgerufen am 7. Februar 2023); World Food Programme (WFP), Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 4; BS, BTI 2024 Country Report, 2024, S. 27; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25. geprägt. Hinzu kommen die durch die jüngsten Kampfhandlungen verursachten Schäden und wirtschaftlichen Verluste, die von der World Bank bereits einige Wochen vor Inkrafttreten des Waffenstillstands auf 8,5 Milliarden US-Dollar geschätzt wurden. Vgl. World Bank, New World Bank Report Assesses Impact of Conflict on Lebanon’s Economy and Key Sectors, 14. November 2024. Diese Entwicklungen der letzten Jahre resultieren in einer weitgehenden Verarmung der libanesischen Bevölkerung. Erhebungen zufolge leben inzwischen rund drei Viertel der libanesischen Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze. Vgl. BS, BTI 2024 Country Report, 2024, S. 18; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 13. März 2024, S. 25. Neuere Daten liegen insoweit nicht vor. Jedoch ist (extreme) Armut nicht mit einer aufgrund der humanitären Situation bedingten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Letzteres setzt voraus, dass der Antragsteller sich im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Brot, Bett, Seife"). Eine derartige Situation droht dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort derzeit nicht. Insbesondere herrscht im Libanon keine Hungersnot; die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln einschließlich Wasser ist derzeit grundsätzlich gesichert, auch wenn viele libanesische Familien ihren Lebensmittelkonsum inflationsbedingt einschränken mussten - vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 23 und 25; United Nations General Assembly (UNGA), Visit to Lebanon - Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights, Olivier de Schutter, 11. April 2022, S. 5 f.; WFP, Food Security and Vulnerability Analysis of Lebanese Residents, Juli 2022, S. 18; Abou Zaki u.a., Adressing Food Insecurity in Crisis-Stricken Lebanon, Juli 2022, S. 2 (abgerufen am 20. Juli 2023) - und nach Schätzungen der Vereinten Nationen aktuell etwa vier Millionen Personen hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln auf Unterstützung angewiesen sind. Vgl. CGVS, Libanon - Veiligheidssituatie, 20. Februar 2024, S. 11. Die erforderliche Unterstützung wird weiterhin gewährt. Insgesamt werden 1,8 Millionen, nach anderen Erhebungen 2,1 Millionen Personen finanziell oder durch Lebensmittelpakete unterstützt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Unterstützung ist die Anzahl der Libanesen, deren Nahrungsmittelversorgung unsicher ist, von September 2022 bis Mai 2023 - neuere Daten liegen dem Gericht nicht vor - von 37 % auf 25 % gesunken. Vgl. WFP, Lebanon Situation Report, September 2023, S. 1; Inter-Agency Coordination Lebanon, 2023 3rd Quarter Dashboard - Food Security and Agriculture, S. 2. Auf einer jüngst in Paris durchgeführte Geberkonferenz wurden dem Libanon 800 Millionen Dollar an humanitärer Soforthilfe zugesagt. Die Vereinten Nationen hatten die unmittelbar benötigte Soforthilfe zuvor auf 400 Millionen Dollar beziffert. Vgl. Tagesschau, Hilfskonferenz in Frankreich - Fast eine Milliarde Euro für den Libanon, 24. Oktober 2024. Dementsprechend wurde die Hungersituation im Libanon im Welthunger-Index 2022 in die Schweregradkategorie "mäßig" - vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2022: Libanon, Oktober 2022 - und im Welthungerindex 2023 als niedrig eingestuft. Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2023: Libanon, Oktober 2023. Diese Einstufung hat für 2024 Bestand. Vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2024: Libanon, Oktober 2024. Zudem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin davon auszugehen, dass die internationale Gemeinschaft und internationale Organisationen wie z.B. das World Food Programme ihre Unterstützungsleistungen - wie z.B. die jüngste Geberkonferenz in Paris zeigt - einem ggf. steigenden Bedarf anpassen werden. Der Zugang zu Sanitäranlagen und die Versorgung mit Unterkünften sind im Libanon ebenfalls grundsätzlich gewährleistet. Vgl. REACH, 2021 Multi Sector Needs Assessment, April 2022, S. 27 und 28 f. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr an seinen bisherigen Wohnort ggf. mit familiärer Hilfe, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 185/01 -, juris Rn. 2; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2003 - 2 BvR 1064/03 -, juris Rn. 7 -, gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Der alleinstehende Antragsteller verfügt seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt im Oktober 2016 zufolge über eine Ausbildung als … sowie über langjährige Erfahrung im Bereich der Herstellung von …. Aufgrund dieser Fertigkeiten ist zu erwarten, dass er sich im Libanon trotz der schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt zumindest ab und zu etwas Geld verdienen kann. Zudem leben den Angaben des Antragstellers zufolge seine … im Libanon, die ihn in ihre Wohnung aufnehmen können und ihn auch ansonsten unterstützen können, um seine elementarsten Bedürfnisse ("Brot, Bett, Seife") zu sichern. Angesichts dessen, dass im Libanon aufgrund des dortigen rudimentären Sozialsystems die Familie weiterhin das wesentliche Element sozialer Sicherung ist - vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4. Januar 2021, S. 20, 17. Dezember 2021, S. 23, und 5. Dezember 2022, S. 23 -, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass seine Familie den Antragsteller trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage entsprechend den im Libanon üblichen Gepflogenheiten unterstützen wird. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Falle seiner freiwilligen Rückkehr in den Libanon über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 1.000,- € erlangen kann - vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/re ag-garp/ (abgerufen am 8. Januar 2025) -, die ihm für eine Übergangszeit die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse, ermöglichen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). …