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Urteil

8 K 1907/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0217.8K1907.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse, die ihm in den Jahren 2015 und 2016 erteilt worden waren. Unter dem 29. August 2017 gaben die Eheleute G. und W. V. eine Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde R. gegen eine unbekannte Person auf und teilten in ihrer Vernehmung als Zeugen mit, dass am Tag zuvor in ihrem familiären Umfeld zwei Briefe gleichen Inhalts ohne Absender zugestellt worden seien. In diesem zur Anzeige gereichten Brief heißt es u.a., dass W. V. vor circa 20 Jahren nach Deutschland gekommen sei und sich mit Hilfe einer Scheinehe ein Bleiberecht ergaunert habe, um hier als Prostituierte zu arbeiten. Während der Privatinsolvenz des Herrn V. sei W. aktiv in Bordellen anschaffen gegangen, um den hohen Lebensstandard der beiden zu erhalten. Heute sei G. V. Eigentümer des Bordells K.-straße in Q., wo er über Geschäftsführer seine Beteiligung verschleiere. Regelmäßig liehen die beiden sich von privaten Leuten Geld, weil sie als nicht Berufstätige und Bordelbetreiber bei Banken als nicht kreditwürdig gelten würden. Leider sei es so, dass es immer wieder vorkomme, dass Menschen, die dem Paar Geld geliehen hätten, dieses nicht oder nicht vollständig zurückbekämen. Leute, die sich dieses nicht gefielen ließen, würden sogar aktiv bedroht. W. erziehe sowohl ihre Stieftochter I., als auch U. nach den Werten einer Prostituierten. Hierbei könne auf die frühe Schwangerschaft der I. V. hingewiesen werden, die mit 13 Jahren bereits eine Abtreibung habe vornehmen lassen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 104 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die Eheleute V. äußerten in ihrer Vernehmung den Verdacht, dass aufgrund eines schon länger währenden Streites mit dem Kläger dieser derjenige sei, der die Schreiben verschicke. Bereits im Februar habe der Kläger – so die Angabe des Herrn V. – sich mit Mitteilungen hervorgetan, die einen beleidigenden Inhalt gegenüber seiner Frau aufgewiesen hätten. Zudem habe er erwähnt, dass er über 52 Adressen aus dessen privatem Umfeld verfüge, die er ggf. kontaktieren würde. Im Verwaltungsvorgang befindet sich hierzu auf Blatt 105 ein Screenshot von einer Nachricht eines „T. D.“ mit folgendem Inhalt: „Es sind 53 adressen. Und ich hoffe, dass du deine schuld nicht begleichst. Ich feiere jetzt schon. Und deiner nutte kannst du sagen, dass ich vielleicht C. dritter Idiot bin, aber der erste, der ihre fotze bis zum hals aufreißt . Die merkt echt nicht wie hohl sie ist, was? Schön Gruß von L. N.… der liebt euch auch sehr. Ihr habt freunde wie sau ! Nur halt keine freundeI Ihr seid dreck und so werdet ihr jetzt behandelt! Eltern H., A. , t Y.., O., nachbarn. Ich warte auf deine jungs !!!“ [sic!] In der Folgezeit ging das Schreiben mit dem zuvor dargestellten Inhalt anonym einer Vielzahl von Personen aus dem privaten Umfeld der Eheleute V. zu. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft UY. vom 12. Dezember 2017 (Aktenzeichen 402 Js 4702/17) wurde ein gegen den Kläger in dieser Sache eingeleitetes Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ihm nicht nachweisbar gewesen sei, die Briefe versendet zu haben (Blatt 114 des Verwaltungsvorgangs). Am 26. August 2020 erstattete die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers P. E. Strafanzeige gegen den Kläger wegen verschiedener Nachrichten, die dieser über Facebook und WhatsApp an diese gesendet habe. In diesen Nachrichten heißt es u.a.: „[…] Du bist das größte Stück scheiße von B.! […]“ [sic!]; „Meine eltern werden gerade über dich informiert! Solltest du sie noch mal belästigen wird das geregelt. Dann bist du weg. Ich lasse das jetzt auf. Überlege genau was du scheibst“ [sic!]; „Du bist alleine“, „Du stirbst allein“; „Von dir will ich keine Liebe mehr. Von dir will ich nur noch Blut sehen“. Im Weiteren gab die ehemalige Lebensgefährtin zu Protokoll, dass der Kläger ihr zudem Videos von Liedern geschickt habe, die auf einer Beerdigung gespielt worden seien (vgl. hierzu insgesamt Blatt 121 ff. des Verwaltungsvorgangs). Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft SE. vom 19. Oktober 2020 (Aktenzeichen 121 Js 18000/20) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die ehemalige Lebensgefährtin ihren Strafantrag zuvor zurückgenommen hatte (vgl. Blatt 126 des Verwaltungsvorgangs). Mit Daum vom 11. April 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, den er später zurücknahm. In einem an das Einwohnermeldeamt in M. gerichteten Schreiben vom 20. September 2022 teilte der Kläger u.a. mit, dass ein Mitarbeiter ihm die Aushändigung seines beantragten Reisepasses versagt habe, weil er es abgelehnt habe, eine Blankounterschrift zu leisten. Im Weiteren bat der Kläger vor dem Hintergrund, dass im Abschnitt des Reisepasses unter dem Punkt „Staatsangehörigkeit“ die Angabe „Deutsch“ enthalten sei um Mitteilung, wer, wann und wie seine deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt habe und hierzu befugt gewesen sei, sowie, welche Daten und Nachweise dem Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Feststellung vorgelegen hätten, um sachlich seinen Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit begründen zu können. Zudem solle ihm der Name des Gesetzes, die Namen der Paragraphen sowie der Gesetzestext mitgeteilt werden, worin der Gesetzgeber den Rechtsbegriff Staatsagenhörigkeit „Deutsch“ normiert habe. Der Kläger warf in dem Schreiben zudem die Frage auf, ob die „Erstbestimmung [s]eines Angehörigensubstrates mit dem Inkrafttreten des Gesetzes (Ru)StaG zum 1.1.1914 [beginne]“ und „wenn ja, welche Beweise“ das Einwohnermeldeamt hierfür habe. Im weiteren Verlauf des Schreibens wies der Kläger zudem darauf hin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines deutschen Reisepasses zu keiner Zeit aufgrund des „Status ungeklärt als folge des bis heute fehlenden Verwaltungsaktes – Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ [sic!] vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Angaben des Schreibens wird auf Blatt 95 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Unter seiner Unterschrift am Ende des Schreibens hat der Kläger seinen Namen zudem wie folgt abgedruckt: D., T.. Mit Schreiben vom 21. September 2022 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. Blatt 178.18 ff. des Verwaltungsvorgangs), dem er zur Begründung ein Schreiben beifügte, aus dem als Aussteller der Bürgermeister der Marktgemeinde F. (Österreich), S. X. hervorgeht. In dem Schreiben ist folgender Inhalt enthalten: „Herr T. D., geb. 00.00.0000 in B., möchte sich in Österreich niederlassen. Herr T. D. hat ein Eheaufgebot angemeldet, dazu wird der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Er hat die Absicht erklärt hier in unserer Gemeinde ein Unternehmen im Bereich Party- und Menueservice zu errichten, ein geeignetes Gewerbeobjekt zu erwerben und gegebenen Falls eine Immobilie zu erwerben und zu errichten. Hierfür wird der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt (kein Personalausweis oder Reisepass). Da beabsichtigt ist inner- wie außereuropäische Warenbewegungen und Handel zu betreiben wird dieser Nachweis verlangt. Um Ausstellung eines solchen Dokumentes wird gebeten.“ (vgl. Blatt 178.32 (Rückseite) des Verwaltungsvorgangs). [sic!]. Aus einer vom Kreis R. eingeholten Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft J. vom 24. November 2022 ergibt sich, dass für die Anmeldung eines Gewerbes sowie für eine beabsichtigte Eheschließung kein Staatsbürgerschaftsnachweis erforderlich sei und ein Reisepass oder Personalausweis für die Anmeldung eines Gewerbes bzw. für die Heirat ausreiche (vgl. Blatt 178.41(Rückseite) des Verwaltungsvorgangs). Unter dem 4. Januar 2023 suchten Beamte der HN. Direktion Staatsschutz den Kläger an seiner Anschrift auf. In einem Vermerk hierzu heißt es u.a.: Das Klingel- und Briefkastenschuld sei „optisch in reichsbürgertypischer Art“ wie folgt gestaltet: T.: D.. Der Kläger habe ihnen gegenüber ferner u.a. mitgeteilt, dass er nach Österreich auswandern und dort so schnell wie möglich heiraten und ein eigenes Geschäft eröffnen wolle. Um die Immobilie und notwendige Kredite zu bekommen, sowie das „Aufgebot“ zur Hochzeit stellen zu können, benötige der den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft. Zum Nachweis hierfür habe der Kläger ihnen ein Schreiben einer österreichischen Gemeinde vorgelegt. Hierzu merkten die Beamten an, dass in dem Schreiben der Name des Klägers in gleicher Form geschrieben sei, wie dieser es auch selbst in seinen Schreiben mache, sodass der Eindruck entstanden sei, dass der Kläger das Schreiben selbst gefertigt habe. Im Weiteren – so lässt es sich dem Vermerk entnehmen – soll der Kläger mit den Beamten Diskussionen über die Gültigkeit von Behördenschreiben ohne Unterschrift sowie in Teilen veraltete Rechtsvorschriften zur Bestimmung der Staatsangehörigkeit und Adressatenregelungen geführt haben und seine Weigerung bei der Abholung seines Reisepasses eine „Blanko-Unterschrift“ abzugeben, damit begründet haben, dass er keine Unterschrift zum Abschluss staatlicher Verträge wie der GEZ hinterlassen wolle. In dem Vermerk heißt es im Weiteren, dass der Kläger sich trotz der zuvor erwähnten Heiratsabsichten als „Single“ bezeichnet habe. Ferner habe er angegeben, dass der Termin zur Auswanderung bereits hätte stattfinden sollen und nur aufgrund der Problematik mit dem Staatsangehörigenausweis noch nicht habe vollzogen werden können (vgl. Blatt 136 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 9. Januar 2023 lehnte der Kreis R. den Antrag des Klägers vom 21. September 2022 auf Feststellung der Staatsangehörigkeit mangels Vorliegens eines berechtigten Interesses ab. In seiner Begründung führte der Kreis u.a. aus, dass das vom Kläger dem Antrag beigefügte Schreiben der Marktgemeinde F., aus dem hervorgehe, dass er zur Gewerbeanmeldung und Eheschließung einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit benötige, nicht plausibel sei, da eine Auskunft der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft J.) ergeben habe, dass ein deutscher Personalausweis oder ein deutscher Reisepass hierfür ausreiche (vgl. Blatt 165 ff. des Verwaltungsvorgangs). Eine zunächst gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem erkennenden Gericht nahm der Kläger später zurück. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 übersandte der Kläger ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft UY. mit dem Betreff: „Strafanzeige wegen Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit“ und führte hierin u.a. aus, dass er zuvor persönlich bei der Polizei in M./ZY. gewesen sei, um eine Strafanzeige gegen das Rechts- und Ordnungsamt des Kreises R. anzuzeigen. Hintergrund sei die willkürliche Entziehung seiner deutschen Staatsangehörigkeit aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen als Folge der nachweislichen Weigerung der Feststellung des am 21. September 2022 eingereichten Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. Blatt 169 des Verwaltungsvorgangs). Eine unter dem 19. Januar 2023 durchgeführte „OSINT-Recherche“ zu dem Kläger ergab, dass dieser Mitglied in den folgenden Telegram-Gruppen ist: „Die Deutschlandfrage“, „Freunde des Kaisers Hand in Hand für ganz Deutschland“ sowie „Neues Wissen Bibliothek“. In der Beschreibung zu der Gruppe „Freunde des Kaisers Hand in Hand“ heißt es: „Schluß mit dem Provisorium Grundgesetz! Zurück zur Rechtsstaatlichkeit und der GÜLTIGEN Verfassung 1871!Putsch9.11.1018 Aus Unrecht kann niemals Recht entstehen! Wir sehen Was geschieht, welche Möglichkeit haben wir sonnst? Das Deutsche Volk unsere Familie.“ [sic!] (vgl. hierzu Blatt 160 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an und begründete diesen mit den – zuvor dargestellten – Verhaltensweisen und Angaben des Klägers gegenüber Behörden sowie den gegen diesen geführten Ermittlungsverfahren. Der Kläger sei aufgrund dieser Verhaltensweisen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unzuverlässig. Hierzu führte der Beklagte u.a. im Weiteren aus, dass Personen, wie der Kläger, die in der öffentlichen Wahrnehmung als „Reichsbürger, Selbstverwalter“ oder ähnlich bezeichnete Gruppierungen und Einzelpersonen einzustufen seien, solche seien, die aus unterschiedlichsten Motiven, mit unterschiedlichen Begründungen und in unterschiedlicher Intensität die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprächen oder sich in Teilen oder gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten und deshalb in aller Regel die Besorgnis bestehe, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland duldeten oder sogar begingen. Aufgrund der Ablehnung bzw. fortlaufenden Delegitimierung der Rechtsordnung könne nicht davon ausgegangen werden, dass essentielle öffentliche Regelungen, etwas des Polizei- und Waffenrechts als bindend angesehen würden und das Verhalten danach konform ausgerichtet werde. Dies habe zur Folge, dass „Reichsbürger“ regelmäßig als unzuverlässig im Sinne der vorgenannten Vorschrift eingestuft würden. Daneben könnten auch persönliche Wesensmerkmale wie ein unbeherrschtes und leicht erregbares bzw. reizbares Verhalten die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs im Sinne des Waffengesetzes begründen. Derartige Charaktereigenschaften könnten in alltäglich vielfältiger Weise, nicht nur im Umgang mit Waffen, zutage treten. Es komme bei der Beurteilung solcher Sachverhalte nicht darauf an, ob ihnen eine strafrechtliche Bedeutung zukomme oder ob gar eine Verurteilung in der Sache erfolgt sei. Bereits die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren lasse den belastbaren Schluss auf eine aggressive Grundeinstellung zu und könne ein mangelhaftes Konfliktvermeidungspotenzial begründen (vgl. hierzu Blatt 150 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 nahm der Kläger zur Anhörung des Beklagten dahingehend Stellung, dass die beiden Anzeigen gegen ihn zu Recht eingestellt worden seien und längst gelöscht hätten werden müssen. Herr V. habe zum damaligen Zeitpunkt den Überblick über seine sämtlichen Streitereien verloren und wahllos Anzeige erstattet. Zu der Anzeige der P. E. könne er sagen, dass diese zu seinem Elternhaus gefahren sei und seine Mutter bedroht habe, was seinerseits zu einer Reaktion über ein Telefonat geführt habe. Die zitierten Nachrichten entsprächen aber nicht der Wahrheit, so dass zu vermuten sei, dass Frau E. die Nachrichten fälschlicherweise angebracht bzw. manipulativ in den Raum gestellt habe. Zu der Behauptung, dass er ein Reichsbürger sei, führte der Kläger aus, dass die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises aufgrund des Anratens des Bundesverwaltungsamtes UQ. unter Hinweis auf sein Sachbescheidungsinteresse erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsamt würde für ihn zuständig werden, wenn er im Ausland lebe. Die Ablehnung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wirke sich wie eine Entziehung der Staatsangehörigkeit aus (vgl. hierzu im Weiteren Blatt 174 f. des Verwaltungsvorgangs). Mit Bescheid vom 29. Juni 2023, dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 4. Juli 2023 zugestellt (Blatt 193 des Verwaltungsvorgangs), widerrief der Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Gelbe Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Nr. 15 0113/02; Grüne Standard-Waffenbesitzkarte, Nr. 15 0113/01; Kleiner Waffenschein, Nr. 15 0113) des Klägers und wies diesen darauf hin, dass er gemäß § 46 Abs. 1 WaffG verpflichtet sei, alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden, die widerrufen worden seien, unverzüglich zurückzugeben. Die Frist zur Rückgabe setzte der Beklagte auf spätestens 14 Tage nach Zustellung des Bescheides fest (Ziffer 1). Im Weiteren ordnete der Beklagte an, dass der Kläger die auf seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und Waffenteile sowie sämtliche in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides entweder selbst unbrauchbar machen, unbrauchbar machen lassen oder einem Berechtigten übergeben und hierüber einen entsprechenden Nachweis erbringen müsse (Ziffer 2). Im Weiteren ordnete der Beklagte hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides die sofortige Vollziehung an (Ziffer 3) und setzte die vom Kläger zu tragende Allgemeine Verwaltungsgebühr für den Bescheid auf 230,00 Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung der Ziffer 1 des Bescheides wiederholte der Beklagte im Wesentlichen die Ausführungen im Anhörungsschreiben und führte im Weiteren aus, dass der Kläger sich auch in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 nicht glaubhaft vom Gedankengut der Reichsbürgerideologie distanziert habe. In der Gesamtschau bestünden keine Zweifel daran, dass dieser sich entsprechendes Gedankengut zu eigen gemacht habe und vertrete. Mit Blick auf die vom Kläger abgegebene Stellungnahme zu den gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren führte der Beklagte aus, dass es abwegig erscheine, dass sich eine ihm gegenüber hypothetisch böswillig gestellte Anzeigenerstatterin zunächst die Mühe mache, entsprechendes Bildmaterial manipulativ zu erstellen und ihm in Schädigungsabsicht zum Vorwurf mache und sich insofern nebenbei selbst der offensichtlichen Gefahr der Strafverfolgung aussetze (falsche Verdächtigung, Fälschung beweiserheblicher Daten) und diese Anzeige dann aber kurze Zeit später von sich aus freimütig zurücknehme. Insofern bestünden an seiner Urheberschaft der besagten Aussagen und Bedrohungen und deren Miteinbezug in die Zuverlässigkeitsprognose als Instrument der Gefahrenabwehr weder Bedenken noch rechtliche Hinderungsgründe. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26. Juli 2023 Klage erhoben. Diese begründet er maßgeblich damit, dass er nicht unter die vom Bundesamt für Verfassungsschutz verwendete Definition von einem Reichsbürger subsumiert werden könne. Die vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen seien nicht geeignet, das Verhalten des Klägers gegenüber Behörden als „Reichsbürgerei“ zu qualifizieren. Sein Interesse an der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises habe er zudem mit dem Schreiben der Marktgemeinde F. nachgewiesen. Dass im Weiteren sogar die Schriftart an Klingelschildern indiziellen Charakter haben solle, schlage dem Fass geradezu die Krone aus. Es entstehe der Eindruck, dass ein unbescholtener Bürger mit einem Verfahren überzogen werden solle, um ihn gegebenenfalls beim nächsten Mal davon abzuhalten, gegenüber einer Behörde des Beklagten einen Anspruch energisch durchzusetzen. Dass er unbescholten sei, sei unbestritten. Sämtliche Verfahren gegen ihn seien gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Er habe die vorgeworfenen Taten allesamt nicht begangen, ansonsten wären die Verfahren nach § 153 StPO eingestellt bzw. bestraft worden. Er stelle zudem nicht infrage, dass er in den vom Beklagten genannten Telegram-Gruppen sei. Zu diesen müsse er aber von Dritten gegen sein Wissen zugefügt worden sein. Er habe dort auch keine Beiträge geleistet. Mittlerweile habe er diese Gruppen gelöscht und die Grundeinstellungen an seinem Mobiltelefon geändert. Der Kläger beantragt, die vom Beklagten mit Bescheid vom 29.6.2023, zugestellt am 04.07.2023, zum Aktenzeichen ZA 1.2- 150113 erlassene Ordnungsverfügung, mit der die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, Gelbe Sportschützen-Waffenbesitzkarte, 09.11.2016 Nr. 150113/02, Grüne Standard-Waffenbesitzkarte, 29.09.2015, Nr. 150113/01, Kleiner Waffenschein 21.07.2015 Nr. 150113, widerrufen wurden, wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages bezieht dieser sich im Wesentlichen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend verweist er darauf, dass der bestandskräftige Ablehnungsbescheid der Staatsangehörigkeitsbehörde vom 9. Januar 2023, durch den ein legitimes Feststellungsinteresse des Klägers an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verneint worden sei, eine feststellende Wirkung entfalte. Die neuerlichen Einlassungen des Klägers zur Österreich-Thematik wiederholten sich insofern und hielten demnach einer Prüfung der Fachbehörde nicht stand. Ferner seien auch die Erkenntnisse aus nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren in die Prognose einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit einzustellen. Vor dem Hintergrund, dass in beiden Ermittlungsverfahren ein hinreichender Restverdacht fortbestehe, sei dies insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen und Bewertungsmaßstäbe von Straf- und Gefahrenabwehrrecht zulässig. Ein formales Verwertungsverbot bestehe nicht. Den Einwand des Klägers, dass er den Telegram-Gruppen gegen seinen Willen hinzugefügt worden sei, sei schließlich vor dem Hintergrund der Gesamtumstände als Schutzbehauptung zu werten. Durch Beschluss vom 20. November 2024 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des zum Verfahren übersandten Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). I. Der Beklagte hat die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten mit den Nummern 15 0113/02 und 15 0113/01 sowie den Kleinen Waffenschein mit der Nummer 15 0113 zu Recht widerrufen. 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. 2. Der Bescheid ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Der Kläger ist insbesondere mit Schreiben vom 24. Mai 2023 entsprechend der Vorgabe des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu dem Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört worden. 3. Die Entscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Der Tatbestand des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist erfüllt. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. WaffG setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Der Kläger ist unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit u.a. nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2a)), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2b)), oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2c)). a) Zum einen ist aufgrund der gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von einer Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG auszugehen. Hierbei ist die erforderliche Prognose anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 - 20 A 2790/19 -, m.w.N. Bedeutsam für die anzustellende Prognose können insbesondere solche Tatsachen sein, die unmittelbar den Umgang des Betroffenen mit Waffen und Munition oder ein sonstiges waffenrechtlich spezifisches Verhalten desselben im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG betreffen. Relevanz können daneben aber auch sonstige Umstände haben, die Rückschlüsse auf ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten des Betroffenen beim Umgang mit Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erlauben. So kommt ungeachtet eines in der Vergangenheit gezeigten spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens u.a. die Besorgnis missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG insbesondere bei Personen in Betracht, die jähzornig und/oder leicht erregbar bzw. reizbar sind oder zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigen, z.B. auf Provokation unbeherrscht oder in Stresssituationen unangemessen reagieren oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen offenbart haben. Auf ein solches mangelndes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen und eine aggressive Grundeinstellung kann hierbei auch eine mehrfache Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren hindeuten. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn eine Verurteilung nicht stattgefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 - 20 A 2790/19 -, m.w.N; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 11. Nach den Feststellungen des Beklagten und ihm nachfolgend des Verwaltungsgerichts sind gegen den Kläger zwei Ermittlungsverfahren geführt worden. Beiden Ermittlungsverfahren lagen Sachverhalte zugrunde, in denen der Kläger andere Personen mittels des Einsatzes sozialer Medien beleidigt und bedroht haben soll. Die diesen Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden, an die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers sowie die Eheleute V. versandten Nachrichten offenbaren aufgrund ihres Inhalts („Du bist das größte Stück scheiße von B.! […]“ [sic!]; „Meine eltern werden gerade über dich informiert! Solltest du sie noch mal belästigen wird das geregelt. Dann bist du weg. Ich lasse das jetzt auf. Überlege genau was du scheibst“ [sic!]; „Du bist alleine“, „Du stirbst allein“; „Von dir will ich keine Liebe mehr. Von dir will ich nur noch Blut sehen“) einen impulsiven, provokativen und aggressiven Charakter des Verfassers, was die Befürchtung hervorruft, dass dieser auch Waffen und Munition zur Erreichung seiner Ziele einsetzen könnte. Auch wenn es letztendlich nicht zu einer Verurteilung des Klägers wegen dieser Nachrichten gekommen ist, so ist aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen das Restrisiko, dass der Kläger diese Nachrichten dennoch verfasst hat und über die oben beschriebenen Charaktereigenschaften als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse verfügt, nicht hinnehmbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Einstellung in dem Ermittlungsverfahren wegen der Bedrohung seiner damaligen Lebensgefährtin gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht deshalb erfolgt ist, weil kein hinreichender Tatverdacht vorlag, sondern weil aufgrund des später zurückgenommenen Strafantrages ein Verfahrenshindernis gegeben war. Sofern das im Weiteren gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung zum Nachteil der Eheleute V. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil der Nachweis, dass dieser die anonymen Briefe an deren Verwandte, Bekannte und Nachbarn versandt hat, nicht geführt werden konnte, wird aber jedenfalls anhand einer dem Kläger eindeutig zuzuordnenden und an die Eheleute versandten Nachricht, in der es u.a. heißt: „Und deiner nutte kannst du sagen, dass ich vielleicht C. dritter Idiot bin, aber der erste, der ihre fotze bis zum hals aufreißt“, deutlich, dass der Kläger über eine aggressive, impulsive und provokative Grundeinstellung verfügt. b) Ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten beim Umgang mit Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist daneben aber auch bei Personen anzunehmen, die der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sind. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt: „Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 - a. a. O., m. w. N. Ein solches kann bei Personen anzunehmen sein, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind und deren Ideologie folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negieren und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennen. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 21CS17.1964 , juris, m. w. N., und vom 25. Januar 2018 - 21 CS 17.2310 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, NJW 2017, 3256; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150 . Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) beschreibt unter der Sammelbezeichnung „Reichsbürger“ eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten und der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2016 (S. 112 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Rechtsordnung ablehnen; diese Auffassung hat zur Folge, dass Reichsbürger den demokratisch gewählten Repräsentanten des Staates die Legitimation absprechen und Rechtsverstöße begehen. Überdies sind die Anhänger der Reichsbürgerbewegung der Überzeugung, nach einem erklärten Austritt aus der angeblichen „BRD GmbH“ nicht weiter an bestehende Gesetze gebunden zu sein. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Die Reichsbürgerbewegung wird als Bestrebung mit erheblichem Gewaltpotential und als verfassungsfeindlich eingestuft (Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen 2016, S. 113 f.). Wer die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 - 21CS17.1964 -, a. a. O., und vom 25. Januar 2018 - 21 CS 17.2310 -, a. a. O.“ […] Personen, die der „Reichsbürger-Szene“ zuzuordnen sind, sind dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 („Weimarer Reichsverfassung“) beziehen und sich beispielsweise als Staatsbürger des Freistaats oder Königreichs Preußen bezeichnen. Außerdem beantragen „Reichsbürger“ vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im (Rechts-)Verkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Die Beantragung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises durch sogenannte „Reichsbürger“ beruht darauf, dass in der Reichsbürger-Szene die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden „Sklavenstatus“ zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Vgl. die - auch auf der Homepage des Ministeriums abrufbare - Broschüre des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, „Reichsbürger und Selbstverwalter - erkennen, einordnen, richtig handeln“, Stand: September 2017, Seite 8 f.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 - juris Rn. 17 ff. Hiervon ausgehend, hat die Einzelrichterin keine Zweifel daran, dass sich der Kläger der Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Der Kläger hat zum einen Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt, ohne dass hierfür ein berechtigtes Interesse erkennbar ist. Wie der Kreis R. in dem den zuletzt gestellten Antrag ablehnenden Bescheid vom 9. Januar 2023 dargelegt hat, ist es für eine Eheschließung sowie eine Gewerbeanmeldung für deutsche Staatsbürger in Österreich ausreichend, einen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Dies hat die Bezirkshauptmannschaft J. mit Schreiben vom 24. September 2022 bestätigt. Sofern der Kläger unter Verweis auf ein Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde F. (Österreich) von dieser Auskunft abweichend davon ausgeht, dass – zumindest in der Marktgemeinde F. – für eine Eheschließung und Gewerbeanmeldung ein Staatsangehörigkeitsausweis notwendig ist, bestehen bereits an der Echtheit des Schreibens erhebliche Zweifel. Zum einen weist das Schreiben mehrere Interpunktionsfehler auf, was für Behördenschreiben ungewöhnlich ist. Zum anderen entspricht die in dem Schreiben vorgenommene Schreibweise des Namens des Klägers (T. D.) derjenigen, die dieser selbst mehrfach gegenüber deutschen Behörden verwandt hat, was ein Indiz dafür darstellt, dass der Kläger das Schreiben selbst ausgestellt haben könnte. Deutliche Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des Klägers zur Reichsbürgerbewegung bietet ferner dessen Schreiben vom 20. September 2022 an das Einwohnermeldeamt R.. Denn neben dem Umstand, dass er sich bei der von ihm aufgeworfenen Frage zu seiner Staatsangehörigkeit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 beruft – eine für Reichsbürger typische Vorgehensweise –, stellt er die Geltung der derzeit geltenden Gesetze dadurch infrage, dass er seine deutsche Staatsangehörigkeit für klärungsbedürftig hält und die Vorlage der Vorschriften verlangt, auf die das Einwohnermeldeamt seine Erkenntnisse zu seiner Staatsangehörigkeit stützt. Dass der Kläger die geltende Rechtsordnung infrage stellt bzw. nicht anerkennt, zeigt sich auch deutlich an seiner Reaktion auf die Ablehnung seines Antrages auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. In einer von ihm deshalb an die Staatsanwaltschaft UY. übersandten Anzeige gegen eine Mitarbeiterin des Kreises R., wirft er dieser vor, ihm durch die Versagung des Ausweises seine Staatsangehörigkeit entzogen zu haben, was mit Blick auf die geltende Rechtslage jeglicher Grundlage entbehrt. Schließlich stellen die vom Kläger gegenüber Beamten der HN. Direktion Staatsschutz geäußerte Auffassung, dass Behördenschreiben ohne Unterschrift nicht gültig seien, seine Mitgliedschaft in den Telegram-Gruppen „Die Deutschlandfrage“, „Freunde des Kaisers Hand in Hand für ganz Deutschland“ sowie „Neues Wissen Bibliothek“, sowie die für Reichsbürger typische Darstellung seines Namens in sogenannter Sperrschrift eindeutige weitere Indizien dafür dar, dass er der Ideologie der Reichsbürgerbewegung verhaftet ist. Sofern der Kläger vorträgt, nicht gewusst zu haben, dass es für Reichsbürger typisch sei, ihren Namen in Sperrschrift anzugeben und er den Telegram-Gruppen gegen seinen Willen hinzugefügt worden sei, wertet das Gericht dies vor dem Hintergrund der anderen eindeutigen Verhaltens- und Vorgehensweisen des Klägers gegenüber Behörden als Schutzbehauptung. II. Die unter Ziffer 2 des Bescheides ergangene Verfügung, dass der Kläger alle Waffen und Waffenteile sowie sämtliche in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides entweder selbst unbrauchbar macht, unbrauchbar machen lässt oder einem Berechtigten übergibt und hierüber den entsprechenden Nachweis führt, ist rechtmäßig auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG ergangen. Der Beklage hat mit der Entscheidung, diese Anordnung zu treffen, damit der Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht wirkungslos bleibt, insbesondere sein Ermessen ausgeübt. Die eingeräumte Frist von 14 Tagen ist angemessen. III. Die in Ziffer 4 auf 230,00 Euro festgesetzte Allgemeine Verwaltungsgebühr lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Rechtsgrundlage findet sich im Gebührengesetz NRW i.V.m. § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) i.V.m. der Anlage zur AVerwGebO NRW, Tarifstelle 26.36, wonach eine Gebühr von 100 - 500 Euro festgesetzt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.