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Urteil

9 K 3187/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0217.9K3187.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2), die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine dem Beigeladenen zu 1) erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung eines Löschwasserbeckens rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger ist seit 2015 Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung G01, Flur 7, Flurstück 10 in V.. Auf dem Flurstück befindet sich die im 19. Jahrhundert errichtete X.burg. Das benachbarte Flurstück 9, auf dem in den 1960er Jahren ein Gästehaus errichtet wurde, steht seit Januar 2019 im Eigentum des Beigeladenen zu 1). Die Grundstücke liegen in einem Bereich, in dem bis in die 1960er Jahre Eisenerz abgebaut wurde. Der oberste Abbau im „B.“ aus den 1940er Jahren näherte sich der Grundstücksoberfläche bis auf weniger als 10 Meter. Die Flurstücke 9 und 10 waren bis 1969 Teil des ehemaligen Flurstücks 7. Mit Bauscheinen vom 29. September 1967 und 22. August 1969 wurden die Errichtung eines in unmittelbarer Nähe der X.burg gelegenen Erweiterungsbaus, der ausweislich der Baubeschreibung als „Gästehaus (Dependance)“ der X.burg dienen sollte, sowie der Ausbau des Dachgeschosses des Gästehauses zu einem Appartement und der Einbau einer Ölheizung genehmigt. Mit Bauschein vom 12. Mai 1976 wurde die Umnutzung von zwei Räumen im Erdgeschoss des Gästehauses als Beherbergungszimmer genehmigt. In den 1980er Jahren wurde das Gebäude von einer Gehörlosenvereinigung genutzt. Mit Bauschein vom 16. März 2016 wurde die Umnutzung des Kellergeschosses zur Schaffung zusätzlicher Beherbergungszimmer genehmigt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten, dem Beigeladenen zu 1) die Nutzung des Gästehauses zu Wohnzwecken zu untersagen, die für das Gästehaus erteilten Baugenehmigungen zurückzunehmen und dessen Abriss anzuordnen. Mit Bescheid vom 9. April 2019 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden, Az.: 1 K 1595/19. Mit Bescheid vom 6. September 2022 untersagte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) die Nutzung des Gästehauses aus brandschutzrechtlichen Gründen wegen der fehlenden Löschwasserversorgung. Mit Bescheid vom 22. September 2022 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung eines Wasserbeckens zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung am Gästehaus. Die Genehmigung erstreckte sich ausschließlich auf einen Bodeneingriff von 0,3 bis 0,4 m für die Aufstellung eines Wasserbeckens. Vorgegeben war, dass der Bodeneingriff und die Baubeobachtung durch eine Fachkraft des Beigeladenen zu 2) zu übernehmen seien. Die Erlaubnis enthält den Hinweis, dass aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen durch diese denkmalrechtliche Erlaubnis unberührt blieben und vom Antragsteller in eigener Verantwortung zu beachten seien. Ferner seien die bergbaulichen Verhältnisse und die Bergschadensgefährdung mit der Bezirksregierung E. abzustimmen. Mit Schreiben vom 27. September 2022 suchte der Architekt F. bei der Beklagten um Auskunft und Akteneinsicht zu den brandschutzrechtlichen Belangen, die zur Nutzungsuntersagung für den Betrieb des Gästehauses des Beigeladenen zu 1) geführt haben. Der Kläger suchte am 26. Oktober 2022 beim hiesigen Verwaltungsgericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach, Az. 1 L 860/22. Er begehrte die Verpflichtung, dem Beigeladenen zu 1) zu untersagen, auf dem Flurstück 9 Wasserbehälter zur Löschwasserbevorratung aufzustellen, bis die Nutzung des Gästehauses und die Aufstellung von Wasserbehältern eine Baugenehmigung erfahren (Antrag zu 1) und der Beklagten und dem Kreis R. zu untersagen, die Errichtung eines Wasserbeckens zu befördern oder zu genehmigen, bis über die Nutzung des Gästehauses und die Aufstellung von Wasserbehältern im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens entschieden worden ist (Antrag zu 2). Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts verwies das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 1) an das Landgericht Bielefeld und führte das Verfahren bezüglich des Antrags zu 2) unter dem Aktenzeichen 1 L 910/22 weiter. Am 12. November 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis vom 22. September 2022 erhoben. Mit Beschluss vom 22. November 2022 lehnte 1. Kammer in dem Verfahren 1 L 910/22 den Eilantrag ab. Nach dem Vermerk einer Sachbearbeiterin des Umweltamtes des Kreises R. über ein im Oktober 2023 geführtes Telefonat mit einem Vertreter der Bezirksregierung E. zu seiner Einschätzung zur Gefahr durch das Errichten eines Löschwasserbehälters am Gästehaus habe dieser mitgeteilt, die Beurteilung der Gefahr durch ein solches Löschwasserbecken an der Stelle sei sehr schwer, da der Abbau bis 10 Meter an die Oberfläche heran betrieben worden sei. Es sollte keine Baumaßnahme ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt werden. Im Oktober 2023 baute der Beigeladene zu 1) das Wasserbecken auf und befüllte es, woraufhin die Beklagte ihm mit Ordnungsverfügung vom 5. Dezember 2023 aufgab, das Löschwasser wieder abzulassen, der er Folge leistete. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 22. September 2022 mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2024 zurück, den sie für unzulässig und unbegründet hielt. Es fehle an der Widerspruchsbefugnis. Eine Berührung der Interessen des Klägers als Eigentümer eines Denkmals sei nicht ersichtlich. Das Löschwasserbecken beeinträchtige nicht das Erscheinungsbild des Berghotels X.burg. Auch sei allein durch die bodendenkmalrechtliche Erlaubnis keine Gefährdung der Substanz des Berghotels zu befürchten. Der Beigeladene zu 1) habe weitere Genehmigungen einzuholen gehabt. Zudem liege ein Gutachten vor, wonach keine Tagebruchgefahr zu erwarten sei. Die Bezirksregierung E. habe zudem mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Errichtung des Löschwasserbeckens bestünden. Insoweit seien zwar Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht worden. Dem Beigeladenen zu 1) sei aber aufgegeben worden, diesen durch eine ergänzende Stellungnahme zu begegnen. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch unbegründet. Eine Gefährdung der Substanz des Denkmals „Berghotel X.burg“ sei durch die denkmalrechtliche Erlaubnis nicht gegeben. Diese treffe durch die Vorgaben zur Abstimmung bezüglich einer Tagebruchgefahr und der Vorgabe der Anzeige des Baubeginns ausreichend Vorkehrungen, um die denkmalrechtlichen Interessen des Widerspruchsführers zu wahren. In dem Klageverfahren 1 K 1595/19 stellte die 1. Kammer mit Urteil vom 29. April 2024 fest, dass die Baugenehmigungen vom 29. September 1967, 22. August 1969, 12. Mai 1976 und 16. März 2016 unwirksam seien. Im September 2024 baute der Beigeladene zu 1) das Löschwasserbecken wieder aus. Mit Bescheid vom 7. Januar 2025 hob die Beklagte die denkmalrechtliche Erlaubnis vom 22. September 2022 im Einverständnis des Beigeladenen zu 1) auf. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 22. September 2022. Hierzu trägt er vor, die denkmalrechtliche Erlaubnis sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinen Rechten verletzt. Er besitze ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Er werde im Anschluss an das vorliegende Verfahren einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte anstrengen. Die Erteilung der rechtswidrigen denkmalrechtlichen Erlaubnis in Verbindung mit dem Umstand, dass die Beklagte ihn nicht beteiligt habe und ihm gegenüber den Vorgang geradezu „verheimlicht“ habe, stelle eine schuldhafte Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht dar. Als Schadenspositionen werde er die Kosten des Eilverfahrens vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden, 1 L 910/22, sowie des von der 1. Kammer an das Landgericht Bielefeld verwiesenen Rechtsstreits, 1 L 860/22, geltend machen. Die Anstrengung des Eilrechtsschutzes sei zu dem damaligen Zeitpunkt der einzig mögliche Weg für ihn gewesen, an Informationen darüber zu gelangen, ob und inwiefern die Beklagte eine Genehmigung für ein Löschwasserbecken erteilt hatte und stellte damit die einzige Möglichkeit dar, rechtzeitig Rechtsschutz zu erlangen. Das Eilverfahren vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts habe er lediglich „ins Blaue hinein“ anstrengen können, weil er zwar vermutet habe, dass der Beigeladene zu 1) Wasserbehälter zur Löschwasserbevorratung habe aufstellen wollen oder die Beklagte eine Erlaubnis zur Errichtung sogar schon erteilt hatte, er trotz mehrfacher Nachfragen bei der Beklagten aber keine Kenntnis davon hatte. Von der denkmalrechtlichen Erlaubnis habe er erst im Rahmen des Eilverfahrens durch Akteneinsicht Kenntnis erlangt, nachdem die Beklagte in Mediationsgesprächen im September und Oktober 2022 nichts von der denkmalrechtlichen Erlaubnis gesagt habe. Die verletzte Amtspflicht der Beklagten sei auch kausal für die Entstehung des Schadens. Auch das Verschulden der Beklagten liege vor. Der Erlass der rechtswidrigen Erlaubnis und die unterbliebene Beteiligung am Verfahren durch die Beklagte sei vorsätzlich geschehen. Zu den Kosten, die er im Wege der Amtshaftung verfolgen könnte, zählten die Kosten der Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten in allen Bemühungen gegenüber der Beklagten und allen genannten gerichtlichen Verfahren mit Bezug zum Löschwasserbecken. Es stünden Rechtsverfolgungskosten von 24.222,92 € im Raum. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der ganze Rechtsstreit rund um die „Schwarzbau“-Eigenschaft des „Gästehauses“ (1 K 1595/19) sei ein Beleg für das fortgesetzte kollusive Zusammenwirken der Beklagten mit dem Beigeladenen zu 1). Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die denkmalrechtliche Erlaubnis der Beklagten vom 22. September 2022 zur Errichtung eines Löschwasserbeckens auf dem Grundstück in K., Gemarkung G01, Flur 7, Flurstück 9 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 12. März 2024 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. Die Beklagte trägt vor, sie habe weder unwahre Angaben gemacht noch bewusst Informationen zurückgehalten. Im Mediationsgespräch am 24. Oktober 2022 sei die ausgesprochene Nutzungsuntersagung mitgeteilt und der Stand des seinerzeit noch anhängigen Baugenehmigungsverfahrens des Klägers besprochen worden. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung am Verwaltungsverfahren zur Nutzungsuntersagung begehrt. Im Mediationstermin sei eine Rückmeldung bis zum 15. November 2022 vereinbart worden. Bereits am 26. Oktober 2022 habe er das Eilrechtsverfahren angestrengt. Es treffe nicht zu, dass der Kläger das Eilverfahren „ins Blaue hinein“ habe anstrengen müssen. Auch die Behauptung, der Kläger hätte den Antrag gegen den Beigeladenen zu 1) richten müssen, widerspreche seinem eigenen Vortrag, wenn es ihm in erste Linie darum gegangen sei, Einsicht in die Verwaltungsvorgänge zu erhalten. Der Kläger habe auch keinen Antrag auf Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gestellt, sondern lediglich auf förmliche Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren, über den zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden war. Letztlich würde eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides dem Kläger nicht zu einer besseren Rechtsposition verhelfen, da die behaupteten Schäden in keinem Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis stünden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die umgestellte Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vor dessen Entscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Umstellung des Klageantrags ist keine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. Zulässig ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, die ursprüngliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1992 – 4 C 29/90 –, juris, Rn. 13, vom 27. März 1998 – 4 C 14/96 –, juris, Rn. 14, und vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –, juris, Rn. 10. Hier fehlt es jedenfalls an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris, Rn. 19, m.w.N. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers aufgrund des geltend gemachten Präjudizinteresses für einen Schadensersatzprozess (I.) sowie aufgrund der geltend gemachten Wiederholungsgefahr (II.) nicht gegeben. I. Das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ergibt sich nicht aus der Absicht des Klägers, die Beklagte in einem Amtshaftungsprozess auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage‚ die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll‚ ist das Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen‚ wenn ein solcher Prozess bereits anhängig‚ mit hinreichender Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich sein darf und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist, wobei eine ausschließende offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nur dann vorliegt, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten bestehen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 1956 – V C 58.55 –, juris, Rn. 18, vom 9. Oktober 1959 – V C 165.57 –, juris, Rn. 19, Beschluss vom 12. September 1978 – 4 B 102/78 –, juris, Rn. 5, Urteile vom 24.10.1980 – 4 C 3/78 –, juris, Rn. 25, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 29/90 –, juris, Rn. 14, und Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111/04 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 13. November 1998 – 11 A 2641/94 –, juris, Rn. 3, und vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –, juris, Rn. 52. Das Präjudizinteresse muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Weder genügt die bloße unsubstantiierte Behauptung, einen solchen Prozess führen zu wollen, noch vermag die Präjudizialität der gerichtlichen Feststellung im Hinblick auf eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111/04 –, juris, Rn. 7; OVG MVP, Urteil vom 15. November 2018 – 3 L 120/14 –, juris, Rn. 50, m.w.N. Insbesondere muss der Kläger aufzeigen‚ was er konkret anstrebt‚ welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden‚ insbesondere bedarf es regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss das Vorbringen zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen‚ dass ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess tatsächlich angestrebt wird. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe und der Nennung einer Anspruchsgrundlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –, juris, Rn. 72, Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris, Rn. 47, und Urteil vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris, Rn. 47. Hingegen fehlt das berechtigte Interesse an der Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch Rechtsstreit verursachten Kosten beabsichtigt ist. Denn die Frage, ob der Kläger im Falle der Erledigung des Rechtsstreits Ersatz seiner durch den Rechtsstreit verursachten Kosten vom Gegner verlangen kann, wird durch die jeweilige gerichtliche Entscheidung beantwortet und kann nicht zulässiger Gegenstand eines anschließenden Schadensersatzprozesses sein. Vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 2008 – VIII R 8/07 –, juris, Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 26. Juni 2014 – 16 U 47/14 –, juris, Rn. 29. Ausgehend hiervon hat der Kläger vorgetragen, der hiesige Feststellungsantrag diene der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses und konkrete Schadenspositionen in Gestalt von Prozesskosten benannt. Als Schadenspositionen mache er die Kosten des zunächst vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts geführten Eilverfahrens, 1 L 910/22, sowie des an das Landgericht Bielefeld verwiesenen Rechtsstreits geltend, 1 L 860/22. Über die Tragung dieser Kosten wurde in diesen Rechtsstreitigkeiten entschieden und kann nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses gemacht werden. Dies betrifft auch die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Ungeachtet dessen hat die beantragte Feststellung keine Präjudizwirkung für den vom Kläger beabsichtigten Schadensersatzprozess, weil es sich um keine Vorfrage handelt, deren rechtskräftige Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine Rechtsposition in einem Zivilrechtsstreit verbessern könnte. Der Kläger erachtet als maßgeblich für den ihm entstandenen Schaden in Form von Prozesskosten für das eingeleitete Eilverfahren vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte ihn nicht an dem Verwaltungsverfahren zur Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis beteiligt habe und „heimlich“ diese dem Beigeladenen zu 1) erteilt habe und er deshalb gezwungen gewesen sei, dieses Eilverfahren – das sich auch zivilrechtlich gegen den Beigeladenen zu 1) richtete und deshalb insoweit zu verweisen war – anzustrengen. Der Kläger stützt den Schadensersatzanspruch damit nicht auf die Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis, sondern auf die Verletzung sonstiger (Neben)Pflichten der Beklagten, insbesondere ihn am Verfahren zu beteiligen und ihm Auskunft zu erteilen. Der Kläger begehrt damit unabhängig von der Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis den Ersatz der ihm entstandenen Prozesskosten. Der behauptete Schadensersatzanspruch kann auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Ein verschuldensabhängiger Anspruch aus § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kommt nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen offensichtlich zu verneinen sind, weil ein etwaiger Schaden nicht kausal auf die erteilte denkmalrechtliche Erlaubnis zurückzuführen wäre. Die dem Kläger entstandenen Prozesskosten für das eingeleitete Eilverfahren vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts als entstandener Schaden ist kausal darauf zurückzuführen, dass er vor Einleitung des Eilverfahrens keine Akteneinsicht bei der Beklagten genommen hatte. Der Vortrag, er habe „ins Blaue hinein“ ein Eilverfahren anstrengen müssen, entbehrt jeglicher Grundlage. Ferner war das abgetrennte und an das Landgericht Bielefeld verwiesene Eilverfahren eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) und steht in keinem unmittelbaren rechtlich relevanten Zusammenhang mit der erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis durch die Beklagte. 2. Eine hinreichende Wiederholungsgefahr ist auch nicht erkennbar. Eine solche ist anzunehmen, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsaktes zu rechnen ist. Die gerichtliche Entscheidung muss insoweit für die künftige behördliche Entscheidung von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Für das Feststellungsinteresse ist demnach entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können. Dabei bedarf es keiner völligen Übereinstimmung des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden und eines mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Falles, sondern die Wiederholungsgefahr ist schon dann zu bejahen, wenn sich nach den Umständen des künftigen Sachverhaltes die in Bezug auf den erledigten Fall kontroversen Rechtsfragen erneut stellen werden. Um dies annehmen zu können, müssen aber konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt gegeben sein. Ist dagegen – gleichsam im Umkehrschluss – ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 – 7 B 108/89 –, juris, Rn. 5, vom 21. Oktober 1999 – 1 B 37.99 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 12. Oktober 2006 – 4 C 12.04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 4. November 2016 – 15 A 2293/15 –, juris, Rn. 42, und vom 22. Juni 2021 – 5 A 1386/20 –, juris, Rn. 29; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 271. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ob und wann nochmal der Beigeladene zu 1) das Gästehaus, für das dann eine Löschwasserversorgung erforderlich sein wird, überhaupt als solches wird nutzen können, ist im Hinblick auf die rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit der Baugenehmigungen durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ungewiss. Auch ist zweifelhaft, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung zusteht. Der Beigeladene hat bislang auch keinen Bauantrag gestellt, wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitteilte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen, weil dieser sich mit seinem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen hat und sich durch einen eigenen Sachantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene zu 2) hat sich dagegen durch Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.