Beschluss
3 L 703/25.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0429.3L703.25A.00
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Tenor
1. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt G., Q., beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2478/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage der Antragsteller vom 10.04.2025 gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
1. Den Antragstellern wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt und Rechtsanwalt G., Q., beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2478/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage der Antragsteller vom 10.04.2025 gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. 3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe: A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G., Q. für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Die Antragsteller können nach den von ihnen dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und bietet - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter B. ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten liegen ebenfalls vor; eine anwaltliche Vertretung ist schon angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für die Antragsteller erforderlich (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO). B. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 3 K 2478/25.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klage vom 10.04.2025 gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.03.2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Der zulässige – insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte – Antrag ist begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Angegriffen i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Abschiebungsandrohung den Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 (ABl. L 348, S. 98; sog. Rückführungsrichtlinie) gerecht wird; im Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Art. 2 und Art. 3 Nr. 3) ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21.17 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 – 11 S 2125/18 –, juris, Rn. 10. Gemessen daran bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung. Nach Auswertung der Aktenlage liegen nämlich gewichtige Gründe dafür vor, dass die Abschiebungsandrohung gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG verstößt, da der Abschiebung das Kindeswohl und familiäre Bindungen entgegenstehen. Denn die Mutter des Antragstellers zu 2. und Ehefrau des Antragstellers zu 1. verfügt aufgrund des von ihr gestellten Asylantrags über eine Aufenthaltsgestattung für die Bundesrepublik Deutschland (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG). Diese ist auch nicht aufgrund der Ablehnung ihres Asylantrags mit Bundesamtsbescheid vom 02.04.2025 erloschen, denn sie hat gegen diesen fristgemäß zum Aktenzeichen 8 K 2586/25.A des beschließenden Gerichts Klage erhoben, welcher mit Blick auf die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung zukommt. Damit verfügt die Mutter des Antragstellers zu 2. und Ehefrau des Antragstellers zu 1. über ein, zwar auf die Dauer des Asylverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. Das Kindeswohl oder familiäre Bindungen können der Abschiebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auch dann entgegenstehen, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet (bisher) lediglich gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist. Vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025 – OVG 12 N 23/24 –, juris, m. w. N. Die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris, Rn. 17, 25 f. Danach ist eine auch nur vorübergehende Trennung des erst dreijährigen Antragstellers zu 2. von einem seiner Elternteile unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK völlig offenkundig unzumutbar. Eine Trennung der Kernfamilie würde hier zu emotionalen Schäden bei allen Familienmitgliedern führen und gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verstoßen sowie auch die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und das Kindeswohl beeinträchtigen. Dabei ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren die Dauer der Trennung des Antragstellers von seinen Eltern im Falle eines Vollzugs der gegen die Antragsteller ergangenen Abschiebungsandrohung ungewiss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.