OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 339/21

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0618.10K339.21.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Wegen der Vorgeschichte wird auf die entsprechenden Ausführungen im Tatbestand des Urteils des Gerichts vom 9. November 2020 – 11 K 327/19 – Bezug genommen. Im vorgenannten Urteil war der Beklagte u.a. unter Aufhebung des Änderungs- und Rückforderungsbescheides vom 10. Januar 2020 verpflichtet worden, über den Auszahlungsantrag des Klägers vom 15. Mai 2018 auf Gewährung und Auszahlung von Direktzahlungen 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Am 3. Januar 2021 stellte der Kläger beim OVG NRW einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 9. November 2020 – 11 K 327/19 –. Mit Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 18. Januar 2021 änderte der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 2018 bezüglich Direktzahlungen 2018 dahingehend ab, dass er die Basisprämie auf 296,45 €, die Greeningprämie auf 165,52 €, die Umverteilungsprämie auf 83,41 € und den Erstattungsbetrag aus Mitteln der EU auf 5,42 € festsetzte. Zugleich forderte einen Betrag von 2.065,50 € zuzüglich Zinsen zurück. Von dem eigentlichen Auszahlungsbetrag hatte der Beklagte wegen Verstößen gegen Cross Compliance-Vorschriften einen Abzug von 92 % vorgenommen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der Abzug von 92 % setze sich dergestalt zusammen, dass er 80 % wegen der vorsätzlichen tierschutzrechtlichen Verstöße im Bereich Pflege/Versorgung Nutztiere ansetze. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die Verstöße im Jahr 2018 nicht mehr so schwerwiegend wie im Jahr 2017 gewesen seien, insbesondere keine Kachexie vorgelegen habe, es habe sich aber im Jahr 2018 um Wiederholungsverstöße gehandelt. Hinzukomme ein Wiederholungsverstoß gegen das Prüfkriterium PK A31 (Materialausführung), der mit 9 % zu bewerten sei und ein fahrlässiger Erstverstoß betreffend die Festmistlagerstätte, der mit 3 % bewertet werde. Am 18. Februar 2021 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst einen Anfechtungsantrag angekündigt. Mit Beschluss vom 11. September 2024 hat das OVG NRW den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 9. November 2020 abgelehnt – 21 A 38/21 –. Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 hat der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, sich zu allen entscheidungserheblichen Umständen zu äußern. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2025 mitgeteilt, dass es bei den Kontrollen des Veterinärdienstes des D. zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen sei. Die Kontrollen seien nicht angekündigt worden, eine ausreichende Beteiligung des Landwirtes sei nicht erfolgt, vielmehr seien die Ergebnisse ohne vorherige Kenntnisnahme- und Stellungnahmemöglichkeit des Landwirtes sogleich an die Landwirtschaftskammer übermittelt worden. Der Landwirt erfahre erst im Subventionsbescheid, ob und in welchem Umgang eine Kürzung vorgenommen worden sei, wobei der Bescheid zumeist nicht der Begründungspflicht genüge. So werde der Landwirt gezwungen, ein Klageverfahren zu betreiben, um die Gründe für die Prämienkürzung zu erfahren. Wenn Fotos gefertigt würden, sei nicht sichergestellt, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Kontrolle bestehe. Die Anfertigung von Fotos ohne ausreichende Dokumentation und genügendem Anlass mache nicht nur das Kontrollprotokoll mangelhaft, sondern verstoße auch gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Zur Begründung seiner Klage vertieft der Kläger seine Angaben im Anhörungsverfahren und macht überdies geltend, der Bescheid vom 18. Januar 2021 habe vor Beendigung des Rechtsmittelverfahrens schon gar nicht erlassen werden dürfen. Zu seinen Gunsten müsse auch berücksichtigt werden, dass er im Strafverfahren mit Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Juni 2018 freigesprochen worden sei. Das dort erstattete Gutachten sei allgemeingültig und zeige, dass er nicht seine Tiere vernachlässigt habe, sondern sich eine Rasse eigener Art - basierend auf dem Züchtungsprozess - über viele Jahre gebildet habe. Überdies sei er im Ordnungswidrigkeitenverfahren nur mit einem geringen Bußgeld beschwert worden. Dass das Tierhaltungsverbot etc. aufgehoben worden sei, spreche gleichfalls dafür, dass er nicht gegen tierschutzrechtliche Vorgaben in dem Umfang verstoßen habe, wie die Veterinäre des D. ihm dies angelastet hätten. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Direktzahlungen 2018 vom 15. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren des Klägers unter Vertiefung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Dass der Kläger in der Klageschrift zunächst nur einen Anfechtungsantrag angekündigt hat, führt nicht zu der Annahme, dass ihm für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Neubescheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, so kommt der Antragsformulierung zwar gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 8. April 2024 – 22 A 17.40026 –, juris Rn. 66. So liegt der Fall hier. Das Klagebegehren ist bereits bei Klageerhebung mit Blick auf die Verwendung von Formulierungen wie „Kürzung der Agrar-Subventionen“ ersichtlich darauf gerichtet gewesen, sich gegen den vorgenommenen CC-Abzug zu wenden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 18. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 15. Mai 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der Rechtmäßigkeit des Änderungs- und Teilrückforderungsbescheides vom 18. Januar 2021 steht zunächst nicht entgegen, dass dieser vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens beim OVG NRW erlassen wurde, da eine weitere Abänderung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 28. Dezember 2018 für den Beklagten gleichwohl möglich war. Als Ermächtigungsgrundlage für den Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid vom 18. Januar 2021 hinsichtlich der der Direktzahlungen 2018 kommt bezüglich der teilweisen Aufhebung des Zuwendungs- und Bewilligungsbescheides vom 28. Dezember 2018 § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in Betracht. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Direktzahlungen beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Im Zusammenhang mit Rückforderungen geltend gemachte Zinsansprüche stützen sich auf § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Es ist davon auszugehen, dass nunmehr ein CC-Abzug von 92 % – wie letztlich vom Beklagten vorgenommen – zutreffend gewesen wäre, mit der Folge, dass der ursprüngliche Auszahlungsbescheid vom 28. Dezember 2018, der lediglich einen CC-Abzug von 62 % vorsah, als (insoweit) rechtswidrig anzusehen ist. Gemäß Art. 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m.§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen sowie der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Die Bediensteten des D. sowie Prüfer des C. haben u.a. aufgrund der Kontrollen am 26. März 2018, 11. Juli 2018 und 21. August 2018 vorsätzliche Verstöße im klägerischen Betrieb in den Prüfkriterien PK A01 „Personal“ und PK A51a „Futterversorgung alters-/bedarfsgerecht“ und fahrlässige Verstöße in den Prüfkriterien PK A31 „Materialausführung“ sowie PK 07 „Ortsfeste Festmistlagerstätte nicht dicht und nicht seitlich eingefasst“, PK 08 „Jauche wird bei einer ortsfesten Festmistlagerstätte nicht vollständig aufgefangen“, PK 09 „Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes“, PK K33 „Liegebereich, Ausführung“ sowie PK K36 „Sauberkeit“ angenommen. Der Beklagte hat sich diesen Bewertungen angeschlossen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagte im Rahmen des Änderungs- und Teilrückforderungsbescheides vom 18. Januar 2021 zu Recht die vorgenannten Verstöße berücksichtigen durfte und auch die jeweilige Bewertung als vorsätzlich bzw. fahrlässig rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im rechtskräftigen Urteil vom 9. November 2020 – 11 K 327/19 – Bezug genommen. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Prüfberichte bzw. Kontrollberichte zur Vor-Ort-Kontrolle des Q. vom 11. Juli 2018 (Bl. 79 ff.), die Feststellungen der Kontrolleure A. und F. in den Kontrollen am 26. März 2018 und 21. August 2018 (beide waren im Verfahren 11 K 327/19 in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2020 auch als Zeugen vernommen worden) sowie die entsprechenden Kontrollberichte stützen gleichfalls die festgestellten Verstöße und Einstufungen als vorsätzliche bzw. fahrlässige Verstöße. Die seitens des Klägers im Rahmen des im Klageverfahren nachgeholten Anhörungsverfahrens geltend gemachten Einwände gegen die von den Bediensteten des D. durchgeführten Kontrollen führen zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere durfte der Beklagte auch die Ergebnisse tierschutzrechtlicher Kontrollen für die Beurteilung, ob Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorgaben gegeben sind, heranziehen. Bedenken gegen die Dokumentation der festgestellten Verstöße bestehen nicht. Auch ist es unerheblich, dass dem Landwirt nicht vorab die Höhe eines Sanktionsabzugs mitgeteilt wird. Es genügt unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes, wenn er im Laufe eines Klageverfahrens zu den von ihm gerügten Feststellungen Stellung bzw. bereits vorab Akteneinsicht nehmen kann. Ferner besteht für den Landwirt die Möglichkeit, der Kontrolle selbst beizuwohnen und währenddessen bereits die eigene Einschätzung zu den festgestellten Verstößen abzugeben. Im Übrigen ist dem Kläger beispielsweise unter dem 24. September 2018 seitens des D. der „CC-Kontrollbericht“ übermittelt worden, so dass er Kenntnis von getroffenen Feststellungen hatte. Soweit der Kläger auf das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Juni 2018 (04 Ns – 20 Js 203/15 – 27/16 – 11 Ds 229/15) hinweist, führt dies schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil dieses sich auf dem Kläger vorgeworfene tierschutzrechtliche Verstöße im Jahr 2015 bezieht. Überdies wird insoweit auch erneut auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Gerichts vom 9. November 2020 – 11 K 327/19 – sowie die des OVG NRW im Beschluss vom 11. September 2024 – 21 A 38/21 – Bezug genommen. Die Höhe des festgesetzten Abzugs von 92 % ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 640/2014 ist, sofern der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden ist, der in Art. 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Absatz 2 der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 die Zahlstelle jedoch beschließen kann, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung legt mit der Verwendung der Worte "Die Zahlstelle kann …" ein Verständnis im Sinne einer Ermessensentscheidung nahe. Wenngleich die Wortwahl nicht stets einen zwingenden Schluss auf eine Ermessensvorschrift zulässt, kommt vorliegend hinzu, dass die Entscheidung über ein Abweichen vom Regelbetrag einer Kürzung ‑ 3% vom Gesamtbetrag der Förderleistung bei Fahrlässigkeit, 20% bei Vorsatz ‑ an der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit der Verstöße auszurichten ist. Angesichts der Komplexität der zu treffenden Entscheidung, die überdies eine gleichmäßige Sanktionierungspraxis gewährleisten und folglich eine gewisse Querschnittsbetrachtung einschließen muss, liegt es gänzlich fern, das "kann" im Verordnungstext ausnahmsweise als Ausdruck einer bloßen Ermächtigungsregelung zu verstehen. Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht daran gezweifelt wird, dass die Entscheidung über die Sanktionshöhe nach den vorliegend einschlägigen oder inhaltsähnlichen Bestimmungen im Ermessen der ermächtigten Behörde liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 16 A 2599/13 –, n.v., unter Hinweis auf u.a.: Vgl. OVG M.‑V., Beschluss vom 28. April 2009 – 2 L 171/07 –, juris Rn. 8 und 12 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 2 LB 14/10 –, juris Rn. 53; OVG S.‑A., Beschluss vom 22. März 2013 – 1 L 96/12 –, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2013 – 21 ZB 13.1097 –, juris Rn. 11ff. Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass in sog. Masseverfahren die Anforderungen an die Qualität einer Begründung nicht überspannt werden dürfen, entscheidet sich der Beklagte aber dafür, zu Lasten des Betriebsinhabers vom vorgegebenen Regelfall des Abzugs abzuweichen, muss – zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – eine sich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandersetzende, nachvollziehbare Begründung für Erhöhung des Kürzungsbetrages vorliegen. In Fällen, in denen eine Prämienkürzung um 15% ebenso rechtmäßig sein kann wie eine solche um 100%, muss die Behörde daher nachvollziehbar begründen, wie sie unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung ihrer Entscheidungspraxis in vergleichbaren Konstellationen den konkreten Prozentsatz der Kürzung ermittelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 16 A 2599/13 –, n.v. Hiervon ausgehend hat der Beklagte im streitbefangenen Bescheid vom 18. Januar 2021 eine die Kriterien Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit in ausreichendem Maße berücksichtigende Ermessenserwägung getroffen, die auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere hat der Beklagte zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass die im Jahr 2018 seitens des D. festgestellten Verstöße im Bereich der Pflege/Versorgung der Tiere nicht mehr so schwerwiegend wie die im Jahr 2017 festgestellten Verstöße waren. Zu Recht durfte der Beklagte ferner darauf abstellen, dass der Umstand, dass es sich um Wiederholungsverstöße gehandelt hat, zu einer Erhöhung des weiteren Abzugs geführt hat. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.