Urteil
10 K 511/24
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2025:0618.10K511.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Am 15. Mai 2023 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung von Einkommensgrundstützung 2023 und auf Auszahlung von Umverteilungseinkommensstützung 2023 sowie auf Gewährung von Zuwendungen für die Sommerweidehaltung 2023. Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 gewährte der Beklagte dem Kläger Einkommensgrundstützung 2023 in Höhe von 2.588,88 € und Umverteilungseinkommensstützung 2023 in Höhe von 1.155,33 €. Von den eigentlichen Auszahlungsbeträgen hatte der Beklagte einen Abzug von 33% vorgenommen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid u.a.: „Der festgesetzte Kürzungssatz von 33,00 % beruht auf den im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstößen gegen die von Ihnen einzuhaltenden Verpflichtungen, Standards und Anforderungen der Konditionalitäten-Regelungen und ist nach dem mir nach Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Verordnung (EU) 2022/1172 eingeräumten Beurteilungsspielraums, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Die Festlegung der Höhe des Kürzungssatzes erfolgt auf der Grundlage von Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/1172, wonach der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen bei jeder auf Vorsatz zurückzuführenden Nichteinhaltung der Konditionalitäten- Regelungen um mindestens 15 % gekürzt wird. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage einer Bewertung der Bedeutung des Verstoßes/der Verstöße durch die zuständige Kontrollbehörde den genannten Prozentsatz auf bis zu 100 % erhöhen. Die Höhe der Kürzung ist nach den Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße, unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenenfalls aufgrund einer Anhörung gemachten Einlassungen und unter Einbeziehung der Erwägungen der zuständigen Kontrollbehörde, nach meiner Auffassung als Zahlstelle geeignet und erforderlich, die Anforderungen des/der betroffenen Konditionalitäten-Standards umzusetzen. Hierbei war für die ermessensgerechte Bestimmung des zu bildenden Gesamtkürzungssatzes die zusammenfassende Würdigung der im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstöße, unter Berücksichtigung der vorgenannten Normen, maßgeblich.“ Mit Zuwendungs- und Auszahlungsbescheid vom 15. Februar 2024 setzte er die Zuwendung für die Förderung der Sommerweidehaltung 2023 auf 1.085,40 € fest. Auch hierbei hatte der Beklagte von dem eigentlichen Auszahlungsbetrag einen Abzug von 33% vorgenommen. Zur Begründung lässt sich dem Bescheid u.a. entnehmen: „Abzüglich Kürzung wegen Verstößen gegen Cross Compliance, Verstoß im CC-Bereich: Tierschutz … Der festgesetzte CC-Kürzungssatz von 33.00% ist nach dem mir eingeräumten Ermessen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller, angemessen und geboten. Die Festlegung der Höhe des Kürzungssatzes erfolgt auf der Grundlage von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen bei jeder auf Vorsatz zurückzuführenden Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen in der Regel um 20 % gekürzt wird, die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage einer Bewertung der Bedeutung des Verstoßes/der Verstöße durch die zuständige Kontrollbehörde den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrages vermindern oder auf bis zu 100 % erhöhen kann. Die Höhe der Kürzung ist nach den Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des/der festgestellten Verstoßes/Verstöße, unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenenfalls aufgrund einer Anhörung gemachten Einlassungen und unter Einbeziehung der Erwägungen der zuständigen Kontrollbehörde, nach meiner Auffassung als Zahlstelle geeignet und erforderlich, die Anforderungen des/der betroffenen Cross Compliance-Standards umzusetzen. Hierbei war für die ermessensgerechte Bestimmung des zu bildenden Gesamtkürzungssatzes die zusammenfassende Würdigung der im Kontrolljahr 2023 festgestellten Verstöße, unter Berücksichtigung der Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Artikel 73 ff. der Verordnung (EU) Nr. 809/2014, maßgeblich.“ Am 29. Februar 2024 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 7. Februar 2024 und 15. Februar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, die Bescheide genügten nicht der Begründungspflicht. Die Kontrollen des Kreises X. am 5. Januar 2023 und 23. Mai 2023 seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die seitens des Kreises X. durchgeführten Kontrollen kämen zudem unter Umgehung sämtlicher rechtlicher Vorgaben zustande und könnten nicht die Grundlage für CC-Abzüge bilden. Es sei bei den Kontrollen des Veterinärdienstes des Kreises X. zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen. Die Kontrollen seien nicht angekündigt worden, eine ausreichende Beteiligung des Landwirtes sei nicht erfolgt, vielmehr seien die Ergebnisse ohne vorherige Kenntnisnahme- und Stellungnahmemöglichkeit des Landwirtes sogleich an die Landwirtschaftskammer übermittelt worden. Der Landwirt erfahre erst im Subventionsbescheid, ob und in welchem Umgang eine Kürzung vorgenommen worden sei, wobei der Bescheid zumeist nicht der Begründungspflicht genüge. So werde der Landwirt gezwungen, ein Klageverfahren zu betreiben, um die Gründe für die Prämienkürzung zu erfahren. Wenn Fotos gefertigt würden, sei nicht sichergestellt, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Kontrolle bestehe. Die Anfertigung von Fotos ohne ausreichende Dokumentation und genügendem Anlass mache nicht nur das Kontrollprotokoll mangelhaft, sondern verstoße auch gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Das nunmehr angewandte Bewertungsverfahren des Beklagten zur Festlegung der Höhe der Abzüge sei höchst dubios, da der Landwirt nunmehr auf Gedeih und Verderb den Prüfungen durch die Veterinäre ausgeliefert sei. So könne es ja sein, wenn die Veterinäre mehrmals im Jahr kämen, dass der Landwirt allein schon deshalb keine Prämien mehr erhalte, weil jedes Mal ein sanktionsrelevanter Verstoß festgestellt würde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 7. Februar 2024 (betreffend die Direktzahlungen 2023) und 15. Februar 2024 (betreffend die Sommerweidehaltung 2023) – soweit diese entgegenstehen – zu verpflichten, über seine Auszahlungsanträge jeweils vom 15. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Kürzungssatz von 33 % beruhe darauf, dass im Rahmen der Verstöße gegen die Materialausführung zunächst am 5. Januar 2023 bei der Kontrolle ein Kürzungssatz von 25 % seitens der Veterinäre festgesetzt worden sei. Dieser Kürzungssatz sei bereits erhöht gewesen, da es sich um einen wiederholten Verstoß gehandelt habe. Bei der zweiten Kontrolle im Mai 2023 seien erneut Verstöße gegen die Materialausführung festgestellt worden, sodass der Kürzungssatz von 25 % noch einmal um weitere 5 % erhöht worden sei. Hinzugekommen sei dann noch ein Verstoß gegen das Prüfkriterium PK K31b bezüglich der Lichtstärke, der mit 3 % aufgrund der Fahrlässigkeit sanktioniert worden sei. So errechne sich insgesamt der Kürzungssatz von 33 %. Diese Festlegung des Kürzungssatzes fuße auf der Neuregelung, beispielsweise in Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1172/2022. Das Veterinäramt sei für die hier durchgeführten Kontrollen zuständig gewesen. Für das Verwaltungs- und Kontrollsystem werde nach der Unionsregelung zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Konditionalitäten das Integrierter Verwaltungs- und Kontrollsystem angewendet. Nach § 14 prüfe die zuständige Behörde die Einhaltung der GAB gem. § 3 Abs. 1 Nummer 1 und der GLÖZ Standards gem. § 3 Abs. 1 Nummer 2. Zuständige Behörden für die Kontrollen seien nach dem Tierschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen gem. der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen – ZustVO Tierschutz NRW) die Kreisordnungsbehörden. Unabhängig davon, kenne die Verwaltungsprozessordnung – anders als etwa die StPO – kein Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau Dr. W. und Herrn Dr. H. als Zeugen. Wegen des Beweisthemas und das Ergebnis der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 1. Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Dass der Kläger in der Klageschrift zunächst nur einen Anfechtungsantrag angekündigt und die Verpflichtung des Beklagten beantragt hat, die streitbefangenen Bescheide zu begründen, führt nicht zu der Annahme, dass ihm für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Neubescheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, so kommt der Antragsformulierung zwar gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 8. April 2024 – 22 A 17.40026 –, juris Rn. 66. So liegt der Fall hier. Das Klagebegehren ist bereits bei Klageerhebung mit Blick auf die Verwendung von Formulierungen wie „Kürzung der EU Direktzahlungen“ und „Kürzung der Prämie für Sommerweidehaltung“ ersichtlich darauf gerichtet gewesen, sich gegen die vorgenommenen Abzüge zu wenden. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. a) Der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 ist – soweit dieser entgegensteht – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2023 vom 15. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der seitens des Beklagten vom eigentlichen Auszahlungsbetrag der Direktzahlungen 2023 vorgenommene Abzug von 33 % ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 85 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2016 werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 84 in Form einer Kürzung oder eines Ausschlusses des Gesamtbetrags der in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Zahlungen, der dem betreffenden Begünstigten für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, eingereicht hat oder einreichen wird, gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, angewendet. Diese Kürzungen oder Ausschlüsse werden auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr der Begehung des Verstoßes gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Wenn es jedoch nicht möglich ist festzustellen, in welchem Kalenderjahr der Verstoß begangen wurde, werden die Kürzungen oder Ausschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen berechnet, die in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, gewährt wurden oder noch zu gewähren sind. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtes Auftreten und Vorsätzlichkeit der festgestellten Verstöße berücksichtigt. Die verhängten Verwaltungssanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verwaltungssanktionen stützen sich auf die gemäß Artikel 83 Absatz 6 durchgeführten Kontrollen. Nach Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2016 beträgt die Kürzung in der Regel 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2016 besagt, dass wenn der Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, keine Verwaltungssanktion verhängt wird. Die Mitgliedstaaten richten einen Informationsmechanismus ein, um sicherzustellen, dass die Begünstigten über den festgestellten Verstoß und etwaige zu ergreifende Abhilfemaßnahmen unterrichtet werden. Dieser Mechanismus umfasst auch die spezifischen landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115, zu deren Teilnahme die betroffenen Begünstigten verpflichtet werden können. Nach Art. 85 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2016 kann, sofern ein Mitgliedstaat das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem zur Feststellung von Verstößen einsetzt, er beschließen, eine prozentual geringere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Kürzung vorzunehmen. Nach Art. 85 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/2016 wird, sofern der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, oder er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet, eine prozentual höhere als die in Absatz 2 vorgesehene Kürzung vorgenommen. Nach Art. 85 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/2016 beträgt, wenn derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt, die prozentuale Kürzung in der Regel 10 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin wiederholt auf, so gelten diese Fälle als vorsätzliche Verstöße. Bei einem vorsätzlichen Verstoß beträgt die Kürzung mindestens 15 % des Gesamtbetrags der Zahlungen gemäß Absatz 1. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass bei festgestellten nicht vorsätzlichen Verstößen die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen kann, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 2 der genannten Verordnung auf bis zu 1 % zu senken. Nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 kann, sofern ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat, oder er eine direkte Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit bedeutet, die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 beschließen, den Prozentsatz gemäß Artikel 85 Absatz 5 der genannten Verordnung auf bis zu 10 % anzuheben. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass wenn ein festgestellter nicht vorsätzlicher Verstoß gegen dieselbe Anforderung oder denselben Standard innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterhin andauert, der Kürzungssatz gemäß Artikel 85 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nur dann Anwendung findet, wenn der Begünstigte über den zuvor festgestellten Verstoß unterrichtet wurde. Tritt derselbe Verstoß ohne stichhaltige Begründung seitens des Begünstigten weiterhin auf, so gilt dieser Fall als vorsätzlicher Verstoß. Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/1172 besagt, dass wenn ein festgestellter Verstoß keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels des betreffenden Standards oder der betreffenden Anforderung hat und wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 verhängt, so wird der Verstoß bei der Feststellung, ob ein Verstoß wiederholt auftritt oder andauert, nicht berücksichtigt. Nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2022/1172 kann, sofern ein Mitgliedstaat das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 zur Aufdeckung von Verstößen nutzt, die für festgestellte nicht vorsätzliche Verstöße zu verhängende Kürzung niedriger sein als die Kürzung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, muss jedoch mindestens 0,5 % des Gesamtbetrags betragen, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung ergibt. Nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2022/1172 beträgt die die prozentuale Kürzung bei einem festgestellten vorsätzlichen Verstoß mindestens 15 % des Gesamtbetrags, der sich aus den Zahlungen und der Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2116 ergibt. Auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die zuständige Kontrollbehörde unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung kann die Zahlstelle beschließen, diesen Prozentsatz auf bis zu 100 % anzuheben. Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Höhe des Abzugs für die Direktzahlungen 2023 auf 33 % festgesetzt hat. Die Bediensteten des Kreises X. haben bei der Vor-Ort-Kontrolle am 5. Januar 2023 im Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG“ Verstöße in der Kategorie „PK A31 Materialausführung“ festgestellt, die sie als vorsätzlich eingestuft und mit einem Abzug von 25% bewertet haben. Bei der weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 23. Mai 2023 haben die Bediensteten des Kreises X. erneut Verstöße im Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG“ Verstöße in der Kategorie „PK A31 Materialausführung“ festgestellt, die sie wieder als vorsätzlich eingestuft und nunmehr mit einem Abzug von 30 % bewertet haben. Zusätzlich wurde bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 ein Verstoß in der Kategorie „PK K31b Lichtstärke“ angenommen, der als fahrlässig eingestuft und mit 3 % bewertet wurde. Zu den nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhaltenden Vorgaben im Bereich Tierschutz zählt als GAB 13 die Richtlinie 98/58/EG vom 20 Juli 1998 zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Nach Ziffer 8 des Anhangs muss das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. Nach § 3 Abs. 2 der – die Vorgaben der vorgenannten Verordnung in nationales Recht umgesetzten – Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung - TierSchNutztV) müssen Haltungseinrichtungen u.a. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dass der Kläger gegen diese Vorgaben verstoßen hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Prüfer bei den Vor-Ort-Kontrollen am 5. Januar 2023 und 23. Mai 2023 sowie den Angaben der Zeugen Dr. W. und Dr. H. in der mündlichen Verhandlung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es nach Angabe des Klägers bislang zu keiner Verletzung seiner Tiere gekommen ist, denn es reicht insoweit aus, wenn eine potentielle Verletzungsgefahr besteht. Die vom Kläger gegen die Protokollierung erhobenen Einwände führen nicht dazu, dass die festgestellten Verstöße seitens des Beklagten nicht berücksichtigt werden dürften. Entscheidend und insgesamt ausreichend ist es bereits, wenn die Behörde Kenntnis von einem Verstoß erhalten hat, sei es durch eine Kontrolle oder auf andere Weise. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. November 2022 – B 8 K 20.908 –, juris Rn. 73. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch unerheblich, wenn mit ihm vorab die Bewertung der Prüfer und die Festsetzung der Sanktionshöhe nicht besprochen wird, da er aufgrund der Besonderheiten eines Massenverfahrens und der damit verbundenen erforderlichen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens auf die nachfolgenden Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen eines Klageverfahrens etc. verwiesen werden darf. Hinzu kommt, dass der Kläger, obgleich er ortsanwesend war, bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit den Prüfern mitgegangen ist und so die Möglichkeit, bereits zu diesem Zeitpunkt die Einzelheiten der Feststellungen zu erfahren, nicht genutzt hat. Die Annahme, dass Vorsatz vorgelegen habe, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, juris Rn. 54. Die vorgenannten Vorgaben des EuGH zur Frage, wann ein vorsätzlicher Verstoß gegeben ist, entsprechen im Wesentlichen denen des nationalen Rechts Deutschlands. Danach ist unter Vorsatz das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu verstehen. Damit sind ein kognitives und ein voluntatives Element beschrieben. Verschiedene Formen des Vorsatzes unterscheidet man je nach der Art von Vorstellung und Wille, nämlich den unbedingten, direkten Vorsatz und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält. Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 62. Auflage, 2015, § 15 Rn. 3, 5 und 9. Ein bedingt vorsätzlich Handelnder hält die in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung für möglich und ist mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet. Ausreichend ist, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist. Ist der Täter mit der als möglich erkannten Folge seines Handelns nicht einverstanden und vertraut er deshalb auf ihren Nichteintritt, liegt lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 – 2 WD 2/06 –, juris Rn. 75 m.w.N. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zumindest mit Eventualvorsatz agiert. Der Kläger war bereits mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2019 darauf hingewiesen worden sei, welche Verletzungsgefahren bestünden und was er zu beseitigen habe. Bei den Kontrollen im Jahr 2023 wurde dann seitens der Prüfer gleichwohl keine Besserung im Vergleich zum Zustand der Vorjahre festgestellt. In den Jahren 2017 und 2018 waren die Verstöße gegen das Prüfkriterium PK A31 „Materialausführung“ noch als fahrlässig bewertet, in den Jahren 2019 und 2021 jedoch bereits als vorsätzlich eingestuft worden. Diese Historie an festgestellten Verstößen führt überdies zur Bejahung von Vorsätzlichkeit der im Jahre 2023 festgestellten Verstöße auf der Grundlage von Art. 85 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/2116. Dass die Höhe der Sanktion hinsichtlich der Verstöße gegen das Prüfkriterium A31 „Materialausführung“ schließlich auf 30 % festgesetzt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dabei rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass unter Berücksichtigung der Kriterien Ausmaß, Schwere, Dauer und wiederholtes Auftreten (vgl. Art 85 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116) hierbei insbesondere das Kriterium der Wiederholung in den Blick genommen worden sei, und trotz der Kontrolle im Januar 2023 auch im Mai 2023 erneut Verstöße gegeben gewesen seien. Dadurch, dass bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 festgestellt wurde, dass für 5 Kälber im Stall die Lichtintensität deutlich unter 80 Lux lag, hat der Kläger gegen die Vorgaben der RL 2008/119 Anhang I Ziffer 5 i.V.m. § 11 Nr. 9 TierSchNutztV verstoßen. Diesen Verstoß gegen das Prüfkriterium der Lichtstärke K31b hat der Beklagte auf der Grundlage der Bewertung der Veterinäre ebenfalls als fahrlässig eingestuft und in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise nach Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit einem Abzug von 3 % sanktioniert. Soweit der Kläger sich auf einen Begründungsmangel beruft, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Sofern eine Kürzung im Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid nur kurz begründet wird, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige, teils automatisierte Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Behörde seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen kann. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2025 – W 8 K 24.609 –, juris Rn. 39. So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte hat die im Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 2024 enthaltene – wenn auch kurze – Begründung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (u.a. mit Schriftsatz vom 27. Mai 2025) ergänzt. b) Der Zuwendungs- und Auszahlungsbescheid vom 15. Februar 2024 betreffend die Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung ist – soweit dieser entgegensteht – ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung von Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung 2023 vom 15. Mai 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der seitens des Beklagten vom eigentlichen Auszahlungsbetrag der Zuwendung zur Förderung der Sommerweidehaltung 2023 vorgenommene Abzug von 33 % ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 5.5 der Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung (Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz II.4-63.03.06.04-001003 vom 15. März 2023) verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 93 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1) im gesamten Betrieb einzuhalten. Ziffer 8.5.2 der Förderrichtlinie werden, wenn die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der Nummer 5.4 von den Zuwendungsempfängern aufgrund einer unmittelbar ihnen zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden, der Gesamtbetrag der nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EU) Nr. 809/2014. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese letztgenannte Regelung auch auf Verstöße gegen die Ziffer 5.5 ausgeweitet hat. Gemäß Art. 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m.§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen sowie der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Wie bereits unter 2.a) ausgeführt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bediensteten des Kreises X. – deren Bewertung sich der Beklagte angeschlossen hat – bei der Vor-Ort-Kontrolle am 5. Januar 2023 im Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG“ Verstöße in der Kategorie „PK A31 Materialausführung“ festgestellt haben, die sie als vorsätzlich eingestuft und mit einem Abzug von 25% bewertet haben. Bei der weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 23. Mai 2023 haben die Bediensteten des Kreises X. erneut Verstöße im Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG“ Verstöße in der Kategorie „PK A31 Materialausführung“ festgestellt, die sie wieder als vorsätzlich eingestuft und nunmehr mit einem Abzug von 30 % bewertet haben. Zusätzlich wurde bei der Kontrolle am 23. Mai 2023 ein Verstoß in der Kategorie „PK K31b Lichtstärke“ angenommen, der als fahrlässig eingestuft und mit 3 % bewertet wurde. Die Höhe des Abzugs von 33 % begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 640/2014 ist, sofern der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden ist, der in Art. 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Absatz 2 der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 die Zahlstelle jedoch beschließen kann, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Bereits der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung legt mit der Verwendung der Worte "Die Zahlstelle kann …" ein Verständnis im Sinne einer Ermessensentscheidung nahe. Wenngleich die Wortwahl nicht stets einen zwingenden Schluss auf eine Ermessensvorschrift zulässt, kommt vorliegend hinzu, dass die Entscheidung über ein Abweichen vom Regelbetrag einer Kürzung ‑ 3% vom Gesamtbetrag der Förderleistung bei Fahrlässigkeit, 20% bei Vorsatz ‑ an der Schwere, dem Ausmaß, der Dauer und der Häufigkeit der Verstöße auszurichten ist. Angesichts der Komplexität der zu treffenden Entscheidung, die überdies eine gleichmäßige Sanktionierungspraxis gewährleisten und folglich eine gewisse Querschnittsbetrachtung einschließen muss, liegt es gänzlich fern, das "kann" im Verordnungstext ausnahmsweise als Ausdruck einer bloßen Ermächtigungsregelung zu verstehen. Dem entspricht, dass in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht daran gezweifelt wird, dass die Entscheidung über die Sanktionshöhe nach den vorliegend einschlägigen oder inhaltsähnlichen Bestimmungen im Ermessen der ermächtigten Behörde liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 16 A 2599/13 –, n.v., unter Hinweis auf u.a.: Vgl. OVG M.‑V., Beschluss vom 28. April 2009 – 2 L 171/07 –, juris Rn. 8 und 12 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 2 LB 14/10 –, juris Rn. 53; OVG S.‑A., Beschluss vom 22. März 2013 – 1 L 96/12 –, juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 19. August 2013 – 21 ZB 13.1097 –, juris Rn. 11ff. Zwar ist dem Beklagten zuzubilligen, dass in sog. Masseverfahren die Anforderungen an die Qualität einer Begründung nicht überspannt werden dürfen, entscheidet sich der Beklagte aber dafür, zu Lasten des Betriebsinhabers vom vorgegebenen Regelfall des Abzugs abzuweichen, muss – zumindest bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – eine sich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandersetzende, nachvollziehbare Begründung für Erhöhung des Kürzungsbetrages vorliegen. In Fällen, in denen eine Prämienkürzung um 15% ebenso rechtmäßig sein kann wie eine solche um 100%, muss die Behörde daher nachvollziehbar begründen, wie sie unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes und gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung ihrer Entscheidungspraxis in vergleichbaren Konstellationen den konkreten Prozentsatz der Kürzung ermittelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 16 A 2599/13 –, n.v. Vorliegend hat der Beklagte seine bereits im Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt und so verdeutlicht, warum er dem Kriterium der Wiederholung im Zusammenhang mit den festgestellten Verstößen gegen das Prüfkriterium PK A31 „Materialausführung“ besondere Bedeutung beigemessen hat, die eine Erhöhung auf 30% gerechtfertigt haben und zu der Sanktion von 3 % für den fahrlässigen Verstoß gegen das Prüfkriterium PK K31b „Lichtstärke“ hinzuzuaddieren waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.