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Urteil

10 K 523/22

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0618.10K523.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Am 17. Mai 2021 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung und Auszahlung von Direktzahlungen 2021. Am 30. November 2021 führten Bedienstete des H. (u.a. der Zeuge P.) im Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei stellten sie im Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG“ Verstöße in der Kategorie „PK A31 Materialausführung“ fest, die als vorsätzlich eingestuft und mit einem Abzug von 20% bewertet wurden. Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2022 setzte der Beklagte die Basisprämie auf 3.278,45 €, die Greeningprämie auf 1.538,77 €, die Umverteilungsprämie auf 954,42 € und den Erstattungsbetrag aus Mitteln der EU auf 98,46 € festsetzte. Von dem eigentlichen Auszahlungsbetrag hatte der Beklagte einen Abzug von 20 % vorgenommen. Ferner war in dem Bescheid aufgeführt, dass der Auszahlungsbetrag in einem bestimmten Umfang mit bestandskräftigen Forderungen verrechnet werde. Am 8. Februar 2022 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst einen Anfechtungsantrag angekündigt. Zur Begründung macht er geltend, die im Bescheid vom 7. Januar 2022 enthaltene Begründung sei unzureichend und genüge nicht den Anforderungen des § 39 VwVfG NRW. Er zweifele auch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 30. November 2021 an, zumal ihm keine Bilder der Kontrolle bekannt seien. Auch der Rückforderungsbescheid der Sommerweidehaltung 2019, mit dem der Beklagte den Auszahlungsbetrag verrechnet habe, sei ihm nicht bekannt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, in der Vergangenheit sei es so gewesen, dass die Überprüfungen durch J. immer in Ordnung gewesen seien. Erst seitdem Herr S. für die Überprüfung seines Betriebes seitens des H. eingesetzt werde, gebe es Probleme. Der Ursprungsstall stamme aus dem Jahr 1959, sei aber immer regelmäßig modernisiert und umgebaut worden. Seine Tiere würden ganzjährig rausgehen können, zum Melken und Fressen und manchmal auch nachts kehrten sie in den Stall zurück. Bei den Protokollen durch den M. vermisse er, dass nicht konkret aufgeführt und vor Ort erklärt werde, wo denn die Probleme lägen. Vielmehr erhalte man erst im Nachhinein ein Protokoll, das keine Aussagekraft zu den jeweiligen Feststellungen vor Ort enthalte. Auch aus den Bildern, die man erst viele Jahre später zum Teil sehe, lasse sich nicht schließen, wo Verstöße begangen worden seien. Da vor Ort nicht gesagt werde, was zu berichtigen sei, sei dies für ihn als Landwirt schwer umzusetzen. Die seitens des H. durchgeführten Kontrollen kämen unter Umgehung sämtlicher rechtlicher Vorgaben zustande und könnten nicht die Grundlage für CC-Abzüge bilden. Es sei bei den Kontrollen des Veterinärdienstes des H. zu zahlreichen Rechtsverstößen gekommen. Die Kontrollen seien nicht angekündigt worden, eine ausreichende Beteiligung des Landwirtes sei nicht erfolgt, vielmehr seien die Ergebnisse ohne vorherige Kenntnisnahme- und Stellungnahmemöglichkeit des Landwirtes sogleich an die Landwirtschaftskammer übermittelt worden. Der Landwirt erfahre erst im Subventionsbescheid, ob und in welchem Umgang eine Kürzung vorgenommen worden sei, wobei der Bescheid zumeist nicht der Begründungspflicht genüge. So werde der Landwirt gezwungen, ein Klageverfahren zu betreiben, um die Gründe für die Prämienkürzung zu erfahren. Wenn Fotos gefertigt würden, sei nicht sichergestellt, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Kontrolle bestehe. Die Anfertigung von Fotos ohne ausreichende Dokumentation und genügendem Anlass mache nicht nur das Kontrollprotokoll mangelhaft, sondern verstoße auch gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Im Übrigen sei es so, dass die festgestellten Verstöße nicht vorlägen. Der Laufweg werde normalerweise eingestreut mit Stroh. Herr S. komme auch immer zur falschen Zeit und zwar, wenn der Melkvorgang im Gange sei. Bislang sei kein Tier bei ihm auf dem vielleicht manchmal etwas verschmutzten Laufweg ausgerutscht. In seinem Betrieb sei es für die Tiere nicht gefährlich. Auch spreche die gute Klauengesundheit dafür, dass es den Tieren bei ihm gut gehe. Verletzt habe sich insgesamt noch nie ein Tier bei ihm Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2022, soweit dieser entgegensteht, zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2021 vom 17. Mai 2021 erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht geltend, dem Kläger fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil er zunächst nur einen Anfechtungsantrag angekündigt habe. Der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2022 leide schon nicht an einem Begründungsmangel. Eine besondere Begründung sei beim Regelkürzungssatz bei Vorsatz von 20 % schon nicht erforderlich. Hinzu komme, dass, selbst wenn man einen Begründungsmangel annehmen sollte, dieser im Rahmen des Klageverfahrens durch den Schriftsatz vom 12. März 2024 geheilt worden sei. Die Bediensteten des H. hätten zu Recht einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Prüfkriterium PK A31 Materialausführung angenommen. Denn bereits in den Vorjahren seien Materialien, die eine potentielle Verletzungsgefahr für Tiere bedeuteten im Aufenthaltsbereich festgestellt worden und eine übermäßige Verschmutzung des Laufhofs gegeben gewesen. Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen sei es entscheidend, dass diese Verstöße bekannt würden. Allein dies reiche aus, damit ein CC-Abzug festgesetzt werden könne. Die aus dem Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 2. Dezember 2020 betreffend die Sommerweidehaltung 2019 resultierende Forderung habe mit dem Auszahlungsbetrag verrechnet werden dürfen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung von Herrn P. als Zeugen. Wegen des Beweisthemas und das Ergebnis der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Dass der Kläger in der Klageschrift zunächst nur einen Anfechtungsantrag angekündigt hat, führt nicht zu der Annahme, dass ihm für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Neubescheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt würde. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, so kommt der Antragsformulierung zwar gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstigen Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. Bay.VGH, Urteil vom 8. April 2024 – 22 A 17.40026 –, juris Rn. 66. So liegt der Fall hier. Das Klagebegehren ist bereits bei Klageerhebung mit Blick auf die Verwendung von Formulierungen wie „Kürzung der Agrar-Subventionen“ ersichtlich darauf gerichtet gewesen, sich gegen den vorgenommenen CC-Abzug zu wenden. Der Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 7. Januar 2022 ist – soweit dieser entgegensteht – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2021 vom 17. Mai 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Der vom Beklagten vorgenommene CC-Abzug von 20 % ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 93 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, Grundanforderungen an die Betriebsführung und Standards für die Erhaltung von Flächen im guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m.§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen sowie der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen erfüllen, soweit gemäß Art. 91 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Vorliegend haben die Bediensteten des H. bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. November 2021 im Bereich „Tierschutz Haltung Nutztiere RL 98/58/EG“ Verstöße in der Kategorie „PK A31 Materialausführung“ festgestellt, die sie als vorsätzlich eingestuft und mit einem Abzug von 20% bewertet haben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte dieser Bewertung angeschlossen hat. Zu den nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhaltenden Vorgaben im Bereich Tierschutz zählt als GAB 13 die Richtlinie 98/58/EG vom 20 Juli 1998 zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Nach Ziffer 8 des Anhangs muss das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. Nach § 3 Abs. 2 der – die Vorgaben der vorgenannten Verordnung in nationales Recht umgesetzten – Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungs-verordnung - TierSchNutztV) müssen Haltungseinrichtungen u.a. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Dass der Kläger gegen diese Vorgaben verstoßen hat, ergibt sich aus den Feststellungen der Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. November 2021 sowie den Angaben des Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es nach Angabe des Klägers bislang zu keiner Verletzung seiner Tiere gekommen ist, denn es reicht insoweit aus, wenn eine potentielle Verletzungsgefahr besteht. Die vom Kläger gegen die Protokollierung erhobenen Einwände führen nicht dazu, dass die festgestellten Verstöße seitens des Beklagten nicht berücksichtigt werden dürften. Entscheidend und insgesamt ausreichend ist es bereits, wenn die Behörde Kenntnis von einem Verstoß erhalten hat, sei es durch eine Kontrolle oder auf andere Weise. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 14. November 2022 – B 8 K 20.908 –, juris Rn. 73. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch unerheblich, wenn mit ihm vorab die Bewertung der Prüfer und die Festsetzung der Sanktionshöhe nicht besprochen wird, da er aufgrund der Besonderheiten eines Massenverfahrens und der damit verbundenen erforderlichen Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens auf die nachfolgenden Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen eines Klageverfahrens etc. verwiesen werden darf. Hinzu kommt, dass der Kläger, obgleich er ortsanwesend war, bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mit den Prüfern mitgegangen ist und so die Möglichkeit, bereits zu diesem Zeitpunkt Einzelheiten der Feststellungen zu erfahren, nicht genutzt hat. Die Annahme, dass Vorsatz vorgelegen habe, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Begriff des vorsätzlichen Verstoßes ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne, dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-396/12 –, juris Rn. 54. Die vorgenannten Vorgaben des EuGH zur Frage, wann ein vorsätzlicher Verstoß gegeben ist, entsprechen im Wesentlichen denen des nationalen Rechts Deutschlands. Danach ist unter Vorsatz das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zu verstehen. Damit sind ein kognitives und ein voluntatives Element beschrieben. Verschiedene Formen des Vorsatzes unterscheidet man je nach der Art von Vorstellung und Wille, nämlich den unbedingten, direkten Vorsatz und den bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält. Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 62. Auflage, 2015, § 15 Rn. 3, 5 und 9. Ein bedingt vorsätzlich Handelnder hält die in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung für möglich und ist mit dem Eintreten des Erfolges in dem Sinne einverstanden, dass er ihn billigt oder zumindest billigend in Kauf. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet. Ausreichend ist, wenn dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist. Ist der Täter mit der als möglich erkannten Folge seines Handelns nicht einverstanden und vertraut er deshalb auf ihren Nichteintritt, liegt lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 – 2 WD 2/06 –, juris Rn. 75 m.w.N. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zumindest mit Eventualvorsatz agiert. Der Zeuge P. hat in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass der Kläger bereits mit der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2019 darauf hingewiesen worden sei, welche Verletzungsgefahren bestünden und was er zu beseitigen habe. Bei der Kontrolle im Jahr 2021 sei dann gleichwohl keine Besserung im Vergleich zum Zustand der Vorjahre festgestellt worden. Dass vorliegend der Kürzungssatz mit 20 % festgesetzt wurde, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat insoweit auf den nach Unionsrecht vorgesehenen Regelkürzungssatz bei vorsätzlichen Verstößen (vgl. Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014) abgestellt. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es daher nicht. Gründe für eine Verringerung der Abzugshöhe auf 15 % nach Art. 40 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 waren nicht ersichtlich. Soweit der Kläger sich auf einen Begründungsmangel beruft, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Sofern eine Kürzung im Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid nur kurz begründet wird, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige, teils automatisierte Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Behörde seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen kann. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2025 – W 8 K 24.609 –, juris Rn. 39. So liegt der Fall hier. Denn der Beklagte hat die im Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid enthaltene – wenn auch kurze – Begründung im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (u.a. mit Schriftsatz vom 12. März 2024) ergänzt. Rechtliche Bedenken gegen die vorgenommene Verrechnung bestehen gleichfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.