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Beschluss

9 L 874/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0625.9L874.25.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der am 6. Mai 2025 erhobenen Klage 9 K 2995/25 gegen die in dem Bescheid vom 28. April 2025 in der Fassung vom 6. Juni 2025 enthaltene Bauordnungsverfügung (Räumungsgebot) wird wiederhergestellt und gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 6. Mai 2025 erhobenen Klage 9 K 2995/25 gegen die in dem Bescheid vom 28. April 2025 in der Fassung vom 6. Juni 2025 enthaltene Bauordnungsverfügung (Räumungsgebot) wird wiederhergestellt und gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Den vom Antragsteller ausdrücklich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, versteht die Kammer zugunsten des Antragstellers im Hinblick auf sein Antragsbegehren gemäß § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 88 VwGO dahingehend, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner am 6. Mai 2025 erhobenen Klage 9 K 2995/25 gegen die in dem Bescheid vom 28. April 2025 in der Fassung vom 6. Juni 2025 enthaltene Bauordnungsverfügung (Räumungsgebot) wiederherzustellen sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 € anzuordnen. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier hinsichtlich des mit Bescheid vom 28. April 2025 in der Fassung vom 6. Juni 2025 verfügten Räumungsgebots – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Zudem kann es nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie hier bezüglich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgelds in dem Bescheid vom 28. April 2025 – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes entfällt. Anträge i. S. d. § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO haben dann Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der angeordneten Räumung formell rechtmäßig, doch fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen – summarischen Prüfung wird der Antragsteller mit seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. April 2025 in der Fassung vom 6. Juni 2025 Erfolg haben. Die angeordnete Räumung erweist sich als voraussichtlich rechtswidrig (I.) Auch die erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes ist voraussichtlich rechtswidrig (II.) I. Ermächtigungsgrundlage für das Räumungsgebot des Gebäudes F.-straße N01 in M. ist die bauordnungsbehördliche Generalklausel in § 58 Abs. 2 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein bauaufsichtliches Einschreiten kommt danach zur Abwehr drohender oder bereits eingetretener Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Anordnungen in Betracht. Vgl. Hahn , in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 58 BauO NRW, Rn. 12. Daran fehlt es hier. Weder § 14 BauO NRW (1.) noch § 3 Abs. 1 BauO NRW (2.) drohen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand verletzt zu werden oder werden verletzt. 1. Die Antragsgegnerin stützt das teilweise Räumungsgebot auf einen Verstoß gegen § 14 BauO NRW. Danach sind Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (Satz 1). Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen (Satz 2). Die Tatbestandsmerkmale der Anordnung, Errichtung, Änderung oder Instandhaltung einer Anlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind hier nicht erfüllt. Anknüpfungspunkt für das Räumungsgebot ist nach der Begründung der Anordnung (vgl. S. 2 f. des Bescheids vom 28. April 2025) die derzeitige Nutzung des Gebäudes zum Lagern von Gegenständen, insbesondere von Büchern, was aber unter keines der Tatbestandsmerkmale fällt. Insbesondere liegen weder eine Änderung (a)) noch eine Instandhaltung (b)) vor. a) Ändern setzt einen vorhandenen Bestand voraus, der in irgendeiner Weise umgestaltet wird oder werden soll. Vorausgesetzt ist eine Änderung in der Substanz, nicht nur in der Nutzung. Vgl. zum wortgleichen § 3 BauO NRW Hahn , in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 3 BauO NRW, Rn. 23. Bestehende Gebäude genießen – auch im Hinblick auf den baulichen Brandschutz – gesetzlichen Bestandsschutz nach Artikel 14 des Grundgesetzes (GG). Daraus folgt, dass nachträglich grundsätzlich – und auch im vorliegenden Fall – keine neuen Anforderungen an rechtmäßig bestehende und genutzte bauliche Anlagen gestellt werden dürfen. Vgl. Radeisen , in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 14 BauO NRW, Rn. 121. b) Instandhalten bedeutet in erster Linie Schutz vor Verfall von Anlagen und Einrichtungen. Vgl. Hahn , in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 3 BauO NRW, Rn. 27. Derartige Schutzmaßnahmen können Anlass zu bauaufsichtlicher Tätigkeit werden, wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von dem Verfügungsberechtigten aus eigenem Antrieb vorgenommen werden. Eine andere Frage ist, ob solche Maßnahmen zur Instandhaltung gefordert werden können. Dem steht bei richtigem Verständnis das Eigentumsrecht nicht generell entgegen. Denn dieses ist von Verfassungs wegen nicht schrankenlos. Das Verfallenlassen baulicher Anlagen sowie ggf. sonstiger Anlagen und Einrichtungen kann sozialschädlich sein und unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass zu bauaufsichtlichen Verfügungen sein. Diese müssen dann aber auf die Abwehr der Gefahren z. B. für Bewohner oder Passanten beschränkt sein. Vgl. Hahn , in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 3 BauO NRW, Rn. 27a. Ungeachtet der Frage, ob eine gefahrbegründende mangelnde Instandhaltung als Rechtsfolge nur Instandhaltungsmaßnahmen nach sich ziehen kann oder auch sonstige gefahrabwehrende Maßnahmen – wie hier eine teilweise Räumung – in Betracht kommen, ist es vorliegend zwar nicht ausgeschlossen, dass eine unzureichende Instandhaltung zum derzeitigen schlechten baulichen Zustand des streitgegenständlichen Gebäudes geführt hat. Entgegen der Einschätzung des Mitarbeiters der Antragsgegnerin aus dem Bereich Feuerwehr und Rettungsdienst vom 20. Juni 2025 begründet dieser derzeitige schlechte bauliche Zustand auch in Verbindung mit den angenommenen Brandlasten in dem Gebäude nach dem derzeitigen Sachstand aber keine Gefahr. In Anbetracht der Art und Anzahl der sich in dem Gebäude befindlichen Gegenstände, insbesondere Bücher, Kartons, Kisten und eine lebensgroße Puppe, und der Weise ihrer „Lagerung“ bzw. Aufbewahrung im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Gebäudes steht nicht fest, dass damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden ist. Gefahr ist ein Zustand, der den Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Die Sachlage muss bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss hinreichend gesichert sein. Allgemeine Vermutungen genügen nicht, andererseits muss aber der Schadenseintritt auch nicht sicher sein. Es muss das erste Glied einer Kausalkette eingeleitet oder sicher zu erwarten sein, das nach naturwissenschaftlicher Gesetzlichkeit oder nach den Erkenntnissen über das Verhalten von Personen, Tieren oder Sachen geeignet ist, bei ungestörtem Verlauf der Dinge zu einer Minderung der genannten Rechtsgüter zu führen; dies ist von der Behörde entsprechend aufzuklären. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 – 7 A 4491/99 –, juris, Rn. 11 ff. Nach den der Kammer vorliegenden Bildaufnahmen in der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und Erkenntnissen aus vorangegangenen Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin rührt die maßgebliche Gefahr, dass sich ein Feuer im Falle eines Brandes ausbreitet von der Holzkonstruktion und dem schlechten baulichen Zustand des Gebäudes her und ist entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht wesentlich dem Umstand geschuldet, dass sich ein Regal samt Büchern in einem Raum des Gebäudes und sonstige sogenannte Brandlasten im Erdgeschoss des Gebäudes befinden. Die von der Antragsgegnerin hierzu zugrunde gelegte Stellungnahme des Mitarbeiters des Bereichs Feuerwehr und Rettungsdienstes vom 23. April 2025 ist bereits unergiebig, da er abstrakt darauf abstellt, dass die Brandlasten im Inneren des Gebäudes nach seiner Einschätzung nicht über das Maß einer üblichen Wohnnutzung hinausgehen sollten, da ansonsten eine sichere und wirksame Brandbekämpfung gefährdet wäre. Ob hier eine derartige übermäßige Nutzung erfolgt, hat die Antragsgegnerin nicht aufgeklärt. Insbesondere die ergänzende Stellungnahme des Mitarbeiters des Bereichs Feuerwehr und Rettungsdienst vom 20. Juni 2025, die offenbar ohne weitere Ermittlungen abgegeben wurde, verhält sich hierzu nicht. Danach ergebe sich eine maßgebliche Brandgefahr insbesondere aus dem schlechten baulichen Gesamtzustand des Gebäudes in Verbindung mit den vorhandenen Brandlasten. Ob hier aber eine übermäßige Nutzung durch den Antragsteller erfolgt, die eine Relevanz für eine Entstehung und Ausbreitung eines Brandes zu begründen vermag, kann ohne Aufklärung durch Besichtigung des Gebäudes – eine solche ist durch den Mitarbeiter des Bereichs Feuerwehr und Rettungsdienst gerade nicht erfolgt – nicht plausibel unterstellt werden. Die der Kammer vorliegenden Lichtbilder deuten eher auf das Gegenteil hin. Nur auf wenigen Bildern sind überhaupt Gegenstände abgebildet. Zudem dürfte nur der Raum im Erdgeschoss vorne rechts (EG 05) vollgestellt sein. Die sonstigen Räume im Erdgeschoss scheinen überwiegend leer zu sein. Ferner ist nicht erkennbar, dass die Gegenstände in dem Gebäude ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer derzeitigen Position nach so beschaffen und angeordnet sind, dass sie ein Hindernis für eine Brandbekämpfung darstellen, mit dem die Feuerwehr üblicherweise nicht rechnen muss. Auch hierzu hätte es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die Antragsgegnerin bedurft. 2. Sollte die von der Antragsgegnerin getroffene Rechtsfolge der teilweisen Räumung sich schon aus Rechtsgründen (s.o.) nicht auf einen Verstoß gegen § 14 BauO NRW wegen mangelnder Instandhaltung stützen lassen, liegt auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, was weitere Rechtsfolgenmöglichkeiten eröffnen könnte, nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht vor. Danach dürfen Anlagen unter anderem bei einer Änderung der Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden. Das Aufbewahren und Lagern von Gegenständen in dem streitgegenständlichen Gebäude dürfte hier eine Nutzungsänderung gegenüber der vormaligen legalen Wohnnutzung sein. Zwar kann die Lagerung von Gegenständen wie hier vor allem Büchern durchaus als dem Wohnen zugehörige Nutzung noch eine Wohnnutzung darstellen. Eine solche als wohnakzessorisch zu qualifizierende Nutzung dürfte aber voraussetzen, dass einen Wohnnutzung weiterhin erfolgt, woran hier angesichts des Zustands des Gebäudes Zweifel bestehen. In Anbetracht der Art und (geringen) Anzahl der sich in dem Gebäude befindlichen Gegenstände und der Weise ihrer „Lagerung“ bzw. Aufbewahrung steht jedoch aus den dargelegten Gründen nicht fest, dass damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden ist. II. Die Zwangsgeldandrohung in dem angefochtenen Bescheid nach § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ist ebenfalls rechtswidrig, weil ihr wegen der mit diesem Beschluss hinsichtlich der Bauordnungsverfügung angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage die erforderliche sofort vollziehbare Grundverfügung fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und war im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren.