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Beschluss

1 L 822/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0724.1L822.25.00
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Leitsätze

1. In Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG ist einstweiliger Rechtsschutz auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getre-tene Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54) sowohl in Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch in Bezug auf die Ableh-nung der Abänderung der im Erstbescheid enthaltenen Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

2. Die Bindung an ein einen ablehnenden Erstbescheid bestätigendes rechtskräfti-ges Urteil steht einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und einer von dieser Entscheidung abweichenden Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht entgegen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines solchen Abschiebungsver-bots schlechthin unerträglich wäre.

3. Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines Ab-schiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die betroffene Person im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat dort einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesonde-re einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, ausgesetzt würde oder wenn ihr dort die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohen würde.

VG Minden, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 1 L 822/25.A

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung der Antragstellerin zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage N01 nicht aufgrund der in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 0. August 0000 verfügten Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG ist einstweiliger Rechtsschutz auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getre-tene Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 54) sowohl in Bezug auf die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als auch in Bezug auf die Ableh-nung der Abänderung der im Erstbescheid enthaltenen Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. 2. Die Bindung an ein einen ablehnenden Erstbescheid bestätigendes rechtskräfti-ges Urteil steht einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und einer von dieser Entscheidung abweichenden Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht entgegen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines solchen Abschiebungsver-bots schlechthin unerträglich wäre. 3. Die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines Ab-schiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die betroffene Person im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat dort einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesonde-re einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, ausgesetzt würde oder wenn ihr dort die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohen würde. VG Minden, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 1 L 822/25.A Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der für die Abschiebung der Antragstellerin zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage N01 nicht aufgrund der in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 0. August 0000 verfügten Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. Gründe: I. Die durch einen irakischen Reisepass ausgewiesene Antragstellerin ist am 0. Februar 0000 geboren und besitzt die irakische Staatsangehörigkeit. Sie ist Yesidin. Im Juli 0000 stellte die Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Irak aus mehreren Gründen verlassen habe. Aufgrund eines 0000 erlittenen Unfalls habe sie medizinisch behandelt werden müssen. Aufgrund der damit verbundenen Kosten sei ihre finanzielle Lage schlecht gewesen. Sie habe den Irak auch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage und der schlechten Sicherheitslage verlassen. 0000 sei sie von Mitgliedern der PKK entführt und nach einer Intervention des kurdischen Geheimdiensts nach drei Monaten entlassen worden. Schließlich sei sie auch deshalb nach Europa ausgereist, um ihre Familie im Irak finanziell unterstützen zu können. Mit Bescheid vom 0. August 0000 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenhtG nicht vorliegen. Außerdem drohte das Bundesamt der Antragstellerin die Abschiebung in den Irak an, ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. In dem gegen diesen Bescheid eingeleiteten Klageverfahren machte die Antragstellerin erstmals geltend, dass sie homosexuell sei. Dies habe sie aus Angst nicht gegenüber dem Bundesamt erwähnt. Sie habe mit 14 oder 15 Jahren gemerkt, dass sie sich zu Frauen hingezogen fühle. Sie habe zunächst eine Beziehung mit einer Cousine gehabt, später mit einer anderen Frau. Diese Beziehungen habe sie geheim gehalten. In Deutschland habe sie seit mehreren Monaten eine Beziehung zu einer Frau. Deswegen habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen. Wie ihre Familie davon erfahren habe, wisse sie nicht. Mit Urteil vom 00. November 0000 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen (N02). Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin homosexuell sei. Ihre diesbezüglichen Angaben seien vage und ohne Substanz. Das Gericht sei auch nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin mit der vom Gericht befragten Zeugin eine Beziehung führe. Dies hätten sie zwar übereinstimmend behauptet, jedoch hätten sie beide ganz offensichtlich gelogen. Am 00. März 0000 stellte die Antragstellerin einen weiteren Asylantrag, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie sei homosexuell und sei in Deutschland mit einer Frau verheiratet. Ihre Familie akzeptiere das nicht und habe den Kontakt zu ihr abgebrochen. Dies gelte auch für ihre in Deutschland lebenden Verwandten. Auch die jesidische Religion akzeptiere Homosexualität nicht. Aus diesem Grund sei sie zum Christentum konvertiert. In einer informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt teilte die Antragstellerin ergänzend mit, dass sie ihre Freundin heiraten wolle. Sie sei deswegen auch schon beim Standesamt gewesen. Einen Termin zur Eheschließung könne sie vereinbaren, sobald sie ihren Reisepass habe. Dieser befinde sich noch bei der Ausländerbehörde. Ausweislich eines Vermerks der Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifisch Verfolgte vom 0. April 0000 hält diese die Angaben der Antragstellerin zu ihrer sexuellen Orientierung für glaubhaft. Mit Bescheid vom 0. April 0000, als Einschreiben zur Post gegeben am 00. April 0000, lehnte das Bundesamt den weiteren Asylantrag als unzulässig ab. Den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 0. August 0000 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lehnte das Bundesamt ebenfalls ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es schon an neuen Erkenntnissen bzw. einer Änderung der Sachlage fehle. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der Entscheidung zu Abschiebungsverboten rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Neue individuell konkrete Gründe seien weder vorgetragen noch anderweitig bekannt. Gegen diesen Bescheid richten sich der am 00. April 0000 eingegangene Eilantrag sowie die am gleichen Tag eingegangene Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten N03 und N01 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (zwei Dateien) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 0. April 0000 anzuordnen, ist sachgerecht dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für ihre Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage N01 nicht aufgrund der in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 0. August 0000 verfügten Abschiebungsandrohung abgeschoben werden darf. Dass die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist, steht der Auslegung ihres Antrags nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007- 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. a. Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Klage gegen den angefochtenen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt sowohl für die Klage gegen die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig als auch für die Klage gegen die unter Ziffer 2 dieses Bescheids erfolgte Ablehnung der Abänderung des Erstbescheids bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. aa. Der Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwar ist sie als Anfechtungsklage zulässig - vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn.16 ff. - und kommt Anfechtungsklagen grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 VwGO). Jedoch entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage hier gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Letztere Norm bestimmt, dass Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Weder wird mit dem angefochtenen Bescheid über den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden (§ 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG), noch hat das Bundesamt dem Antragsteller im angefochtenen Bescheid eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt (§ 38 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung sowie der erneuten Setzung einer Ausreisefrist abgesehen. Dementsprechend bestimmt § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG, dass die in § 36 Abs. 3 AsylG geregelten Modalitäten für die Durchführung eines Eilverfahrens auch für diese Fälle gelten. bb. Der Klage gegen die Ablehnung der Abänderung des Erstbescheids bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG kommt schon deshalb keine aufschiebende Wirkung zu, weil es sich bei dieser Klage um eine (hilfsweise erhobene) Verpflichtungsklage handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18, Rn. 20. Einer Verpflichtungsklage kommt schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu; § 80 Abs. 1 VwGO beschränkt diese Wirkung auf Anfechtungsklagen. b. Der Antrag ist auch nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Rückführungsverbesserungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr . 54) sowohl in Bezug auf Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als auch in Bezug auf dessen Ziffer 2 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. § 123 Abs. 5 VwGO, wonach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für Fälle gemäß §§ 80 und 80a VwGO gilt, steht dem nicht entgegen. aa. Vor der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz ging die - soweit ersichtlich - einhellige obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz zur Verhinderung einer Abschiebung in Fällen, in denen das Bundesamt einen Folgeantrag - wie hier - als unzulässig abgelehnt und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hatte, gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erlangen war. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. September 2018- 3 B 1712/18.A -, InfAuslR 2019, 112 (juris Rn. 3 ff.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 7 B 11544/18 -, AuAS 2019, 65 (juris Rn. 4); OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 2 B 432/21 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. August 2023 - 19 CE 23.1290 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2023 - 5 MR 5/23 -, juris Rn. 5; s.a. Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser u.a., GK-AsylG, § 71 Rn. 387 (Stand: Oktober 2017). Ausschlaggebend für diese Rechtsauffassung war, dass weder die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig noch die Ablehnung der Abänderung des Erstbescheids bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG einen vollziehbaren Inhalt aufwiesen und es somit an einer Entscheidung des Bundesamts fehlte, deren Vollziehung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt werden könnte. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. September 2018- 3 B 1712/18.A -, InfAuslR 2019, 112 (juris Rn. 5 f.); VG P., Beschluss vom 28. April 2021 - 1 L 741/20.A -, juris Rn. 19 f. bb. Durch das Rückführungsverbesserungsgesetz wurde § 71 Abs. 5 Satz AsylG geändert; insbesondere wurde ein neuer Satz 3 hinzugefügt, wonach die Abschiebung dann, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht vorliegen ("Im Übrigen …"), erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (Hervorhebung durch das Gericht) erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden darf. Im Anschluss an diese Gesetzesänderung geht die inzwischen wohl herrschende Meinung in der erstinstanzlichen Rechtsprechung davon aus, dass das Ziel, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Bundesrepublik Deutschland zu verbleiben, bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig und Verzicht auf den erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung sowie Verneinung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sowie einem diesen ergänzenden Hilfsantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verfolgen ist, mit der das Bundesamt verpflichtet wird, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vollzogen werden darf. Zur Begründung verweist diese Ansicht zum einen auf den Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG sowie darauf, dass die Abschiebung nicht mehr wie bisher auf Grundlage der im Erstverfahren ergangenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren werde nicht durchgeführt, erfolge, sondern auf Grundlage der bereits bestandkräftigen Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der Unzulässigkeitsentscheidung Vgl. z.B. VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2024 - AN 1 S 24.30737 -, juris Rn. 22 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris Rn. 16 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. März 2025 - 20a L 326/25.A -, juris Rn. 10 f. und 17 f.; VG Kassel, Beschluss vom 20. März 2025 - 7 L 512/25.KS.A -, juris Rn. 5 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Mai 2025 - 3 B 592/25 -, juris Rn. 8 und 10; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 - W 8 S 25.32135 -, juris Rn. 17 und 20; VG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 22 L 1025/25.A -, juris Rn. 5 f. und 15 f.; s.a. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: Oktober 2024, § 71 Rn. 36.1. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, so dass vorläufiger Rechtsschutz in dieser Fallkonstellation weiterhin vollumfänglich nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Vgl. VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris Rn. 12 ff., und vom 13. September 2024 - A 13 K 4623/24 -, juris Rn. 6 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 L 380/23.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 8 L 1516/24.A -, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 11. Juli 2024 - 38 L 88/24 A -, juris Rn. 5 ff., und vom 24. März 2025 - 38 L 92/25 A -, juris Rn. 8; s.a. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 71 AsylG Rn. 49; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser u.a., GK-AsylG, § 71 Rn. 407.1 (Stand: Juli 2024). (1) Dass die Abschiebung aufgrund der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG auf einer anderen Grundlage als bisher erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar. Sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtlage bewirkt die Stellung eines Folgeantrags, dass die für den Vollzug von Abschiebungen zuständige Ausländerbehörde die im Erstverfahren ergangene bestandskräftige Abschiebungsandrohung bis zum Eingang einer Mitteilung des Bundesamts, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, nicht vollziehen darf. Eine solche Mitteilung des Bundeamts ist nach der neuen Rechtslage nicht auf die von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erfassten Fälle beschränkt, sondern hat auch dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht vorliegen. Anderenfalls ist schon nicht gewährleistet, dass die zuständige Ausländerbehörde davon erfährt, dass das durch die Stellung eines Folgeantrags bewirkte Vollzugshindernis entfallen ist. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 38 L 88/24 A -, juris Rn. 7. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig erst aufgrund der neuen Rechtslage zur Grundlage der Abschiebung werden soll. Eine solche Entscheidung erging dann, wenn kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde, bereits nach der alten Rechtslage. Insoweit verbleibt es bei dem vorstehend referierten Befund, dass diese Entscheidung nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung keinen vollziehbaren Inhalt aufweist und eine diesbezügliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ins Leere geht. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 - W 8 S 24.30715 -, juris Rn. 21; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 38 L 88/24 A -, juris Rn. 8; s.a. VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2024 - AN 1 S 24.30737 -, juris Rn.25 ("systemwidrig"). (2) Der Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar spricht dieses Norm - wie bereits dargelegt - von einem "Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO". Jedoch ist in Ermangelung jeglicher Erläuterung hierzu in der Begründung des Gesetzentwurfs - vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 60 - nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Frage der Statthaftigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfs entgegen der bis dahin - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entscheiden wollte, so dass die Bezugnahme auf einen "Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO" als Bezugnahme auf das nach Maßgabe der .Verwaltungsgerichtsordnung statthafte gerichtliche Eilverfahren zu verstehen ist, während dessen Dauer gemäß Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180, S. 60; sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU) ein unionsrechtliches Bleiberecht besteht. Vgl. VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 25. März 2024 - A 8 K 1026/24 -, juris Rn. 15, und vom 13. September 2024 - A 13 K 4623/24 -, juris Rn. 12; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 L 380/23.A -, juris Rn. 14; VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 8 L 1516/24.A -, juris Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 38 L 88/24 A -, juris Rn. 9. Für dieses Verständnis des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber ursprünglich selbst ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass effektiver vorläufiger Rechtsschutz bei einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen ist. Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2025 - 6 L 380/23.A -, juris Rn 14, unter Bezugnahme auf den Gesetzesentwurf zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 2. März 1993, BT-Drucks. 12/4450, S. 27. Der Schluss, dass es sich bei der Bezugnahme auf einen "Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO" in § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, liegt auch deswegen nahe, weil das Rückführungsgesetz weitere vergleichbare handwerkliche Mängel enthält, die den Eindruck erwecken, dass bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs auch an anderer Stelle die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt wurde: Nahe gelegen hätte z.B., § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG zwecks Anpassung an die Gnandi-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - vgl. Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, Asylmagazin 2018, 310 - zumindest in Anlehnung an § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG zu formulieren. Zudem hat der Gesetzgeber zwar § 71 Abs. 1 AsylG an Art. 40 RL 2013/32/EU angepasst, nicht aber auch § 71a Abs. 1 AsylG. Dies ist nicht nachvollziehbar, weil es sich bei dem in Art. 71a Abs. 1 AsylG geregelten Zweitantrag, dessen unionsrechtliche Zulässigkeit der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich bestätigt hat - vgl. Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 u.a. (Baabda u.a.) -, ZAR 2025, 50 -, unionsrechtlich gesehen ebenfalls um einen Folgeantrag i.S.d. Art. 2 lit. q), 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 RL 2013/32/EU handelt. Vgl. Dörig, NVwZ 2025, 174, 175, der (auch) insoweit ein Versehen des Gesetzgebers vermutet. Zudem verkennt die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG, dass § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG nicht der Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 RL 2013/32/EU, sondern der Umsetzung des Art. 41 Abs. 2 lit. c) RL 2013/32/EU dient. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ermöglicht es, Antragsteller in den dort näher geregelten Fällen abweichend von der bisherigen Rechtslage und abweichend von Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU vor Ablauf der Frist für die Stellung eines Eilantrags und, sofern ein solcher Antrag gestellt wird, vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag abzuschieben. (3) Die hier vertretene Rechtsauffassung, einstweiligen Rechtsschutz in der vorliegenden Fallkonstellation gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, verdient schließlich auch deshalb den Vorzug, weil sie auf unnötige, sachlich nicht gebotene Differenzierungen verzichtet und so zu einer praktikablen Handhabung entsprechender Anträge beiträgt. Die inzwischen wohl herrschende Meinung in der erstinstanzlichen Rechtsprechung differenziert bezüglich des statthaften Antrags im Eilverfahren zwischen Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO) und Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG (einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO). Vgl. z.B. VG Freiburg, Beschluss vom 17. Juni 2024 - A 10 K 2227/24 -, juris Rn. 7; Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 - W 8 S 25.32135 -, juris Rn. 17; VG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2025 - 22 L 1025/25.A -, juris Rn. 4 f. Damit hängt die Statthaftigkeit des Eilantrags von der Bewertung materiell-rechtlicher Rechtsfragen ab, nämlich ob ein (erster) Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung oder ob ein weiterer Folgeantrag gestellt wurde. Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. September 2024 - A 13 K 4623/24 -, juris Rn. 10. Darüber hinaus differenziert die inzwischen wohl herrschende Meinung in der erstinstanzlichen Rechtsprechung - wie bereits vorstehend unter bb) dargelegt - in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG zusätzlich zwischen einem Haupt- und einem Hilfsantrag. Diese Differenzierung ist geeignet, die gerichtliche Prüfung zu verkomplizieren und unnötig in die Länge zu ziehen, weil zunächst über den Hauptantrag entschieden werden muss, bevor über den Hilfsantrag entschieden werden darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen des Hauptantrags schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen zu klären sind, während das Ergebnis der Prüfung des Hilfsantrags auf der Hand liegt. Dies entspricht nicht dem Charakter eines häufig unter Zeitdruck zu entscheidenden asylrechtlichen Eilverfahrens. Weist das Bundesamt einen Asylantrag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet ab, ist das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht an eine rechtlich vorgegebene Reihenfolge einzelner Prüfungspunkte gebunden. Dementsprechend kann das Gericht einem solchen Antrag stattgegeben, wenn ernstliche Zweifel gegen die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten vorliegen, ohne dass vorher zwingend zu prüfen ist, ob das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes zu Recht abgelehnt hat. Die hier vertretene Auffassung vermeidet diese Nachteile, indem einstweiliger Rechtsschutz sowohl in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG als auch in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG einheitlich und ohne weitere Differenzierung nach Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 123 Abs. 1 AsylG gewährt wird. (4) Die weitere Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG gemäß § 80 Abs. 5 VwGO im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Erstbescheid verfügte Abschiebungsandrohung zu gewähren, hat das Gericht ebenfalls verworfen. Hiergegen spricht zum einen, dass die Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach- soweit ersichtlich - einhelliger Ansicht in der Literatur rechtlich ausgeschlossen ist - vgl. Külpmann, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 825; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 104; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 80, Rn. 113; Schoch, in: Schoch u.a., VwGO (Stand: August 2024), § 80 Rn. 318 -, und zum anderen, dass auch diese Lösung die vorstehend unter (3) beschriebenen Nachteile mit sich bringt. (5) Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die vorstehend diskutierte Frage nicht auf den Maßstab für die Entscheidung über einen Eilantrag auswirkt. Dieser ist aufgrund der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unabhängig davon, ob Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 oder § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist, identisch. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 4 L 345/23.A -, juris Rn. 25; VG München, Beschluss vom 8. Dezember 2023 - M 11 E 23.32018 -, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - W 5 E 24.32386 -, jurisRn. 21; VG P., Beschluss vom 10. Januar 2025 - 1 L 1176/24.A -, juris Rn 14 f. c. Der Antrag ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere sind Antrag und Klage innerhalb der einwöchigen Antrags- (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) bzw. Klagefrist (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) eingegangen. Die Verweisung des § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auf §§ 34 bis 36 AsylG gilt auch dann, wenn das Bundesamt - wie hier - einen Folgeantrag als unzulässig abweist und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 - 11 A 1/22.A -, juris Rn. 25 ff. Dass § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG von "Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO" spricht, steht dem nicht entgegen. Die durch § 71 Abs. 4 AsylG bewirkte entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfasst auch Anträge gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat das Bundesamt den angefochtenen Bescheid am 00. April 0000 als Einschreiben zur Post gegeben. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein durch die Post per Einschreiben zugestelltes Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post (hier: 00. April 0000) als zugestellt. Damit wahren der am 00. April 0000 eingegangene Antrag sowie die am selben Tag eingegangene Klage die einwöchige Antrags- bzw. Klagefrist. 3. Der Antrag ist auch begründet. a. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Halbsatz 1, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass dann, wenn das Bundesamt auf einen Folgeantrag - wie hier - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnt, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Übertragen auf den hier zu prüfenden Erlass einer einstweiligen Anordnung bedeutet dies, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ernstlich zweifelhaft ist. Derartige Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 zur Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Dieser vom nationalen Gesetzgeber vorgegebene Maßstab ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. VG P., Beschluss vom 10. Januar 2025 - 1 L 1176/24.A -, juris Rn. 19 f.; Berlit, SächsVBl. 2024, 369, 370. b. Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der angefochtene Bescheid, jedenfalls soweit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auf Grundlage der §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG abgelehnt wird, einer Überprüfung im Klageverfahren nicht standhält. Aus diesem Grund wird die Frage, ob ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 71 Abs. 1 Satz AsylG bzw. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt, nicht weiter vertieft. aa. Das Bundesamt hat die Prüfung, ob das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wiederaufzugreifen ist, zutreffend auf § 51 VwVfG gestützt. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG findet insoweit keine Anwendung. Zwar hat die Antragstellerin nach unanfechtbarer Ablehnung ihres ersten Asylantrags durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 00. November 0000 (N02) einen weiteren Asylantrag gestellt. Jedoch erfassen diese Anträge nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG, wonach mit einem Asylantrag internationaler Schutz sowie - vorbehaltlich einer Beschränkung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG - die Anerkennung als asylberechtigt beantragt wird. Dass gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 sowohl in Entscheidungen über zulässige als auch bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge grundsätzlich festzustellen ist, ob die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ändert daran nichts. Die Nichtanwendbarkeit des § 71 Abs. 1 AsylG hat insbesondere zur Folge, dass sich ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens anders als nach der in Bezug auf die Wiederaufgreifensgründe abschließenden Regelung des § 71 Abs. 1 AsylG auch aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG ergeben kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (juris Rn. 16), vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 (juris ‚Rn. 10), und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103 (juris Rn. 13), jeweils zu § 71 AsylG a.F.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 71 AsylG Rn. 5, 13 und 35; Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser u.a., GK-AsylG, § 71 Rn. 24, 191 und 326 ff. (Stand: Juli 2024). bb. Gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG kann ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgegriffen und eine neue - der gerichtlichen Überprüfung zugängliche - Sachentscheidung getroffen werden (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Dieses Ermessen reduziert sich zugunsten der betroffenen Person auf Null, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung, die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzulehnen, zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person im Falle ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat dort einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, ausgesetzt würde - vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (juris Rn. 17), und vom 20. Oktober 2004 - 1 C15.03 -, BVerwGE 122, 103 (juris Rn. 16) -, oder wenn ihr dort die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) drohen würde. Vgl. Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser u.a., GK-AsylG, § 71 Rn. 375 (Stand: Juli 2024); Marx, AsylG, 12. Auflage 2025, § 71 Rn. 51. cc. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt ausweislich der Ausführungen auf S. 6 des angefochtenen Bescheids das ihm zustehende Ermessen erkannt. Jedoch ist diese Ermessensentscheidung fehlerhaft, weil sie nicht alle maßgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt. Dies gilt namentlich für die informatorische Anhörung der Antragstellerin am 0. April 0000, insbesondere die dort vorgetragene Absicht, in naher Zukunft eine andere Frau zu heiraten (Bl. 64 f. Beiakte 2), und die Einschätzung der Sonderbeauftragte für vulnerable Personen vom 0. April 0000, die die Angaben der Antragstellerin zu ihrer sexuellen Orientierung für glaubhaft hält (Bl. 82 Beiakte 2). Auf diese Umstände geht der angefochtene Bescheid nicht mit einem Wort ein, obwohl sie angesichts der Situation für homosexuelle Personen in der zum Zentralirak gehörenden Provinz Ninive - vgl. nur Bundesamt, Irak -SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, September 2024 - für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten relevant ist. Die weitergehende Prüfung, ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zusteht, bleibt dem Klageverfahren vorbehalten. Sollte sich im Klageverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin entsprechend ihren Angaben homosexuell ist, spricht angesichts der Situation für homosexuelle Personen im Zentralirak einiges dafür, dass der Antragstellerin ein solcher Anspruch zusteht. dd. Die rechtskräftige Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 00. November 0000 (N02) steht einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unter den nachstehend dargelegten Voraussetzungen nicht entgegen. In Fällen, in denen ein Verwaltungsakt (hier: Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote gemäß Art. 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts vom 0. August 0000) gerichtlich bestätigt worden ist, bedarf es zur Überwindung der Rechtskraft einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich zum einen in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und den dort geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründen und andererseits in § 51 Abs. 5 VwVfG. Die dort verankerte Ermächtigung der Behörden, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wieder aufzugreifen, ermöglicht auch bei rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakten die nachträgliche Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen. Trifft die Behörde eine positive Entscheidung zum Wiederaufgreifen (Stufe 1), wird hierdurch die Rechtskraft durchbrochen und der Weg für eine erneute Sachentscheidung (Stufe 2) eröffnet. Mit der Befugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der betroffenen Person ist - wie bereits unter bb. dargelegt - auszugehen, wenn die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG schlechthin unerträglich wäre. Unter dieser Voraussetzung steht die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung einem Wiederaufgreifen des Verfahrens und der von dieser Entscheidung abweichenden Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5oder 7 AufenthG nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 (juris Rn. 17), und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 (juris Rn. 9), jeweils zur Feststellung von Abschiebungsverboten, sowie vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, BVerwG 135, 137, Rn. 19 (zu einer rechtskräftig gerichtlich bestätigten Ausweisung). Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bleibt dem Klageverfahren vorbehalten. Angesichts der Situation für homosexuelle Personen im Zentralirak spricht allerdings einiges dafür, dass die Rechtskraft des Urteils des VG Gelsenkirchen vom 00. November 0000 (N02) überwunden werden kann, wenn sich im Klageverfahren herausstellen sollte, dass die Antragstellerin entsprechend ihren Angaben homosexuell ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).