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Urteil

10 K 13/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0905.10K13.23.00
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Tenor

Die Ziffer 2 des Beihilfe- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 sowie die Ziffer 3 des Entschädigungs- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ziffer 2 des Beihilfe- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 sowie die Ziffer 3 des Entschädigungs- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Geflügelhaltung R. war seit dem 1. Januar 2018 bei der E. unter den folgenden TSK-Nummern registriert: Viehhandlung (TSK-Nr. N03), J.-straßeO. (Reg.-Nr. N04), Betriebsteile D.-straße und C.-straße; Aufzuchtsbetrieb (TSK-Nr. N05), B.-straße. (Reg.-Nr. N06). Im Januar 2021 teilte der Einzelunternehmer F. der Beklagten im Rahmen der Tierbestandsmeldung 2021 für den Viehhandel, J.-straße (Standort N04) mit, dass er u.a. 11.000 Enten halten werde. Mit Bescheid vom 25. Juni 2021 über die Beiträge zur E. 2021 verfügte die Beklagte gegenüber dem Einzelunternehmer F. – Viehhandel –, dass er als Viehhändler für das Jahr 2021 Beiträge an die E. u.a. für 11.000 Enten zu entrichten habe. Am 6. Juli 2021 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass die Firma F. zum 1. Juli 2021 in die Klägerin umgewandelt worden sei, alle bisherigen Verträge und Vereinbarungen jedoch ihre Gültigkeit behielten. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 wurden der Klägerin seitens der Beklagten u.a. für die Standorte D.-straße und C.-straße neue Registriernummern und TSK-Nummern mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es weiter: „Mit der Registriernummer melden Sie jährlich nach Aufforderung Ihre Tierzahlen, Sie erhalten dafür einen Meldebogen. (…) Sofern sich Ihr Tierbestand ändert, sind Sie verpflichtet, diese Änderung nur dann zu melden, wenn Sie mehr als 1.000 Stück Geflügel und 100 Gehegewild halten.“ Am 23. November 2021 wurde der E. der Verdacht der Geflügelpest mit Nachweis von H5N8 durch den Kreis G. für den Standort D.-straße gemeldet. Am gleichen Tage ordneten Bedienstete des Veterinäramtes des Kreises G. mündlich die Tötung des dortigen Tierbestandes an (schriftlich bestätigt am 24. November 2021), welche am 25. November 2021 erfolgte. Für den Standort C.-straße wurde am 30. November 2021 seitens des Kreises G. eine Tötungsanordnung mündlich ausgesprochen (schriftlich bestätigt am 1. Dezember 2021). Die Tötung des dortigen Tierbestandes erfolgte am 2. Dezember 2021. Am 6. Dezember 2021 (Eingang bei der E. am 10. Januar 2022) stellte die Klägerin für beide Standorte einen Antrag auf Beihilfe zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion sowie Tötung und Tierkörperbeseitigung. Der Kreis G. erklärte im Rahmen des Entschädigungsantrags: „Normalerweise wären diese Enten am Standort J.-straße in EB. eingestallt worden. Da bereits aufgrund des bestehenden Geflügelpestgeschehens massenweise Entenbestellungen storniert wurden, waren am J.-straße keine freien Stallkapazitäten vorhanden. Die Entenbestellung vom 03.11.2021 konnte nicht mehr abbestellt werden. Aus diesem Grunde wurden die Entenküken in freie Stallungen an der D.-straße eingestallt, obwohl dort sonst nur Junghennen aufgezogen werden.“ Am 6. Dezember 2021 (Eingang bei der E. am 4. Februar 2022) stellte die Klägerin einen Entschädigungsantrag für den Verlust u.a. für 3.769 Pekingenten am Standort D.-straße und 303 Enten am Standort C.-straße. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 führte die Beklagte u.a. an, dass bezüglich der Enten ein Meldeverstoß nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TierGesG vorliege. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens trug die Klägerin unter dem 15. März 2022 und 2. Mai 2022 vor, es liege kein Meldeverstoß nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TierGesG vor, da alle Tiere bei der E. gemeldet gewesen seien, weil diese von der Meldung zu Beginn des Jahres (11.000 Stück) durch die Firma F. umfasst worden seien. Es sei von einem einheitlichen Tierbestand für den gesamten Betrieb auszugehen. Mit Bescheiden vom 27. Juni 2022 wurde der Klägerin eine Entschädigungszahlung für den gemeinen Wert der getöteten Tiere von insgesamt 68.198,02 € gewährt. Bei der Höhe der Entschädigungsleistung wurden die getöteten Enten nicht berücksichtigt. Diese Bescheide erlangten Bestandskraft. Mit Beihilfe- und Rückforderungsbescheid vom 5. Dezember 2022 (betreffend die Kosten der Reinigung und Desinfektion) gewährte die Beklagte unter Ziffer 1 eine Beihilfe zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion i.H.v. 19.152,62 € (die Auszahlung sei zuvor bereits an den Dienstleister erfolgt). Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde demgegenüber eine Kostenübernahme für darüberhinausgehende Kosten i.H.v. 6.219,71 € (Vorleistung der E.) abgelehnt und die Rückerstattung dieses Betrages gefordert. Zur Begründung führte die Beklagte an, der Dienstleister habe Erstattungsforderungen i.H.v. 25.372,33 € gegenüber der E. geltend gemacht, welche diese bereits bezahlt habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Beihilfe zu den Kosten der Reinigung und Desinfektion für die Enten, da diese – anders als die Junghennen – nicht ordnungsgemäß unter den Standorten D.-straße und CO.-straße gemeldet gewesen seien. Der Verstoß gegen die Melde- und Beitragspflicht bezüglich der Enten führe zum Entfallen des Entschädigungsanspruchs (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG). Der Viehhandel beschränke sich auf den Standort J.-straße, an den Standorten C.-straße und D.-straße hätten zum Zeitpunkt des Seuchengeschehens keinerlei Tierzahlmeldungen über Enten (sondern nur über Junghennen) vorgelegen. Die Umstallung der Enten in andere Standorte als den J.-straße hätte der E. unverzüglich mitgeteilt werden müssen. Im Übrigen müssten Tiere, die im Viehhandel eingestallt seien, sowieso nach § 12 Abs. 1 ViehVerkV nach 30 Tagen in eine andere Einrichtung umgesetzt werden. Die Verletzung der Meldepflicht sei auch schuldhaft erfolgt, da der Klägerin als erfahrene Tierhalterin und Tierhändlerin die entsprechenden Normen und Verpflichtungen bekannt seien. Mit Entschädigungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Dezember 2022 (betreffend die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung) verfügte die Beklagte unter Ziffer 1, dass eine Leistung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG für die Kosten der Tötung i.H.v. 94.023,51 € gewährt würde (eine Auszahlung sei bereits an den Dienstleister erfolgt), unter Ziffer 2, dass eine weitere Leistung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG für die Kosten der Tierkörperbeseitigung i.H.v. 4.804,49 € gewährt würde (eine Auszahlung sei gleichfalls bereits an den Dienstleister erfolgt) sowie unter Ziffer 3, dass eine Kostenübernahme i.H.v. 31.712,93 € (Kosten für die Tötung i.H.v. 30.414,03 € sowie Kosten für die Tierkörperbeseitigung i.H.v. 1.298,90 €) abgelehnt werde und der Betrag der E. zurückzuerstatten sei. Zur Begründung führte die Beklagte an, da die E. bereits einen Betrag i.H.v. 31.712,93 € an den Dienstleister gezahlt habe, lägen die Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs nach § 812 Abs. 1 BGB vor, weil die Klägerin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Aufgrund der Meldeverstöße betreffend die Enten würden die bezüglich der Enten erbrachten Dienstleistungen für die Tötung und Tierkörperbeseitigung bei der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt und eine Kostenübernahme abgelehnt. Der Anspruch entfalle nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG. Am 3. Januar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, am 3. September 2021 habe sie 600 Flugenten-Küken aufgenommen und zunächst in den Stallungen am J.-straße aufgezogen, diese hätten jedoch wegen schlechter Vermarktbarkeit und weiteren Platzbedarfs am 17. November 2021 in die Stallungen in der C.-straße verbracht werden müssen. Am 3. November 2021 habe sie 4.200 Pekingenten-Küken aufgenommen und in den Stallungen in der D.-straße eingestallt. Der verbleibende Bestand von mehr als 3.000 Pekingenten habe aufgrund des Veräußerungsverbotes vom 18. November 2021 nicht mehr veräußert werden können. Die Beklagte habe sich vorliegend zu Unrecht auf den Ausschlussgrund des § 18 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 1 TierGesG berufen. Die Anforderungen nach § 14 AG TierGesG TierNebG V. habe sie erfüllt gehabt, da sie zu Beginn des Jahres 11.000 Enten gemeldet und damit die erforderlichen Mitteilungen zur Ermittlung der Beitragshöhe gemacht habe. § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG verlange eine schuldhafte Nichtangabe eines Tierbestandes oder eine zu geringe Anzahl. Tierhalter nach § 2 Nr. 18 TierGesG sei derjenige, der die Tiere besitze. Eine Differenzierung der jeweiligen Tierbestände in den einzelnen Stallungen sei nicht erforderlich, vielmehr sei von einem einheitlichen Tierbestand für ein Unternehmen auszugehen. Es liege auch kein Verstoß gegen die Vorgaben in § 12 ViehVerkV vor, da hier die Tiere im Besitz desselben Tierhalters geblieben seien. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 6 TSBeKVO seien hier gleichfalls nicht erfüllt, da es sich nicht um einen nach dem 31. Januar des Beitragsjahres gegründeten Tierbestand handele. Es liege überdies keine schuldhafte Pflichtverletzung vor, da sie der richtigen Auffassung gewesen sei, mit der Meldung der Enten (11.00 Stück) zu Beginn des Jahres sei alles Erforderliche veranlasst gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, letztlich seien sämtliche Standorte als zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörig anzusehen. Der Einzelunternehmer F. habe zu Beginn des Jahres eine Erklärung abgegeben für sämtliche Standorte. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Viehhandel auch noch auf die übrigen Standorte des Betriebes erstreckt, nicht nur auf den Standort J.-straße. Diese Erklärung, bereits zu Beginn des Jahres, habe fortgewirkt während des laufenden Jahres und sei nicht geändert worden, vielmehr sei erklärt worden, dass diese Erklärung fortwirken solle. Es sei daher keine neue, beitragsrelevante Meldepflicht ausgelöst worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Beihilfe- und Rückforderungsbescheid vom 5. Dezember 2022 hinsichtlich der Ziff. 2 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, auch die Kosten der Reinigung und Desinfektion betreffend die Enten i. H. v. 6.219,71 € zu übernehmen; 2. den Entschädigungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Dezember 2022 hinsichtlich der Ziff. 3 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, auch die Kosten der Tötung und Tierkörperbeseitigung für die Enten i. H. v. 31.712,93 € zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre Ausführungen aus den streitbefangenen Bescheiden und macht überdies geltend, der Anspruch auf Leistungsgewährung sei in jedem Fall nach § 18 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 TierGesG entfallen. Die zu Beginn des Jahres gemeldeten Enten seien ausschließlich für den Geflügelhandel als Viehhandelsunternehmen gemeldet worden. Die Zulassung als Viehhandelsunternehmen sei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 ViehVerkV standortbezogen. Im vorliegenden Fall habe das Veterinäramt seuchenrechtlich in Bezug auf die Enten kein Problem mit den von der Klägerin geführten Bestandsregistern gehabt. Auf den sogenannten Stallkarten würden die Stallungen aufgeführt, in denen sich die Tiere befänden. Dies sei im vorliegenden Fall unproblematisch gewesen, denn die Vorgaben seien von der Klägerin erfüllt worden. Obgleich es also kein Problem mit der Dokumentation gegeben habe, sei es für die E. jedoch erforderlich, zu wissen, wie die einzelnen Tierbewegungen sich verhielten. Dies sei für die Nachverfolgung eines Seuchengeschehens von elementarer Bedeutung. Es müsse daher eine strenge Trennung zwischen Tieren eines Tierhandels und eines normalen „Halters“ erfolgen. Generell sei ein großes Problem, dass Geflügelhändler, bei denen Seuchen häufiger aufträten und die auch einen Risikozuschlag von 300,00 € bei den Beträgen zahlten, oftmals eine flexible Umwidmung von Ställen durchpraktizieren würden, ohne die E. entsprechend zu informieren. Dies sei tierseuchenrechtlich erheblich bedenklich. Im vorliegenden Fall hätte sie ihr Ermessen im Rahmen des § 19 TierGesG zugunsten der Klägerin schon dahingehend ausgeübt, dass eine Entschädigung für die Junghennen gewährt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die im vorliegenden Fall angefochtene Ziffer 2 des Beihilfe- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 sowie die angefochtene Ziffer 3 des Entschädigungs- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob Entschädigungs- und Beihilfeansprüche bestehen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 -, juris Rn. 16. Für die Gewährung von Beihilfen gelten entsprechend § 2 Satz 1 TSBekVO die §§ 15 bis 19 TierGesG sinngemäß. Die vorliegend in Ziffer 2 des Beihilfe- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 streitbefangenen Kosten für die Reinigung und Desinfektion stellen zusätzliche Leistungen nach § 16 Absatz 4 Satz 2 TierGesG dar, die keine Entschädigung sind. Zu diesen zusätzlichen Leistungen gehören sowohl die Erstattung der für die Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten wie auch die Erstattung der für die unschädliche Beseitigung der Tierkadaver anfallenden Kosten (hier streitbefangen in Ziffer 3 des Entschädigungs- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022). Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 10.07 -, juris Rn. 10 ff. Der Anspruch auf zusätzliche Leistungen entfällt u.a. nach § 18 Abs. 4 TierGesG, wenn der Tierhalter schuldhaft bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl angibt (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 1 TierGesG) oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 2 TierGesG). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2022 betreffend die Kosten für die Reinigung und Desinfektion zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin bezüglich der Enten gegen ihre Melde- und Beitragspflicht verstoßen habe, was zum einen Entfallen des Entschädigungsanspruchs nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG führe. Die in § 18 Abs. 3 TierGesG sanktionierten beitragsbezogenen Verhaltensweisen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der E.. Auf ihre Eignung, die Entstehung oder Ausbreitung einer Tierseuche zu fördern, kommt es daher nicht an. Im Rahmen der Feststellung der geringen Schuld im Sinne des § 19 TierGesG, ist die Gefahr der Verbreitung der Seuche durch den Verstoß zwar gegebenenfalls in den Fällen des § 18 Abs. 1 TierGesG zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Schuld im Fall des § 18 Abs. 3 TierGesG spielt der Grad einer solchen Gefahr wegen des (gegenüber § 18 Abs. 1 TierGesG) anderen Schutzwecks der Vorschrift hingegen keine Rolle. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 10 LA 108/18 –, juris Rn. 51. Nach § 14 Satz 1 AG TierGesG TierNebG V. ist ein Tierbesitzer verpflichtet, der E. oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie nach deren Aufforderung die zur Ermittlung der Beitragshöhe erforderlichen Angaben zu machen. § 1 Abs. 1 Satz 2 TSBekVO besagt, dass in Tierbeständen mit Schweinen, Schafen, Ziegen, Gänsen, Enten, Puten, Elterntieren (für Masthähnchen und Legehennen), Masthähnchen, Legehennen oder Junghennen die maximale Anzahl der Tiere (Höchstbesatz) maßgebend ist, die im Beitragsjahr gehalten werden soll. § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 TSBekVO sind Viehhandelsunternehmen verpflichtet, die maximale Anzahl der Tiere (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel), die im Beitragsjahr in Besitz genommen werden können, bis zum 31. Januar des Beitragsjahres der E. schriftlich oder elektronisch zu melden. Für die Beitragsberechnung wird die Tierart, aus der sich der höchste Beitrag errechnet, herangezogen. In Beständen mit mehr als 100 Pferden, 50 Rindern, 500 Schweinen, 100 Schafen und/oder Ziegen, 1.000 Legehennen, 1.000 Junghennen, 1 000 Masthähnchen, 1.000 Elterntieren, 500 Gänsen, 1.000 Gänseküken, 500 Enten, 1.000 Entenküken, 500 Puten oder 1.000 Putenküken ist jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 Prozent der E. unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall genügt worden. Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat der E. im Januar 2021 mitgeteilt, dass er im Jahr 2021 max. 11.000 Enten halten werde. Zu dem Zeitpunkt der Meldung im Januar 2021 waren neben dem Standort JW.-straße auch die Standorte D.-straße und C.-straße noch von einer TSK-Nummer umfasst. Dieser Meldung entsprechend teilte die Beklagte dann dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juni 2021 auch mit, dass er als Viehhändler für das Jahr 2021 Beiträge an die E. u.a. für 11.000 Enten zu entrichten habe. Nach Gründung der Klägerin wurden dieser mit Schreiben vom 8. Juli 2021 seitens der Beklagten u.a. für die Standorte D.-straße und C.-straße neue Registriernummern und TSK-Nummern mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es weiter: „Mit der Registriernummer melden Sie jährlich nach Aufforderung Ihre Tierzahlen, Sie erhalten dafür einen Meldebogen. (…) Sofern sich Ihr Tierbestand ändert, sind Sie verpflichtet, diese Änderung nur dann zu melden, wenn Sie mehr als 1.000 Stück Geflügel und 100 Gehegewild halten.“ Die Klägerin hat im Beitragsjahr 2021 den von ihrem Rechtsvorgänger zu Beginn des Jahres angegebenen Höchstbesatz von 11.000 Enten, der noch sämtliche Standorte – und nicht nur die Stallung am J.-straße – umfasste, zu keinem Zeitpunkt überschritten. Dadurch, dass sie im Laufe des Jahres 2021 Enten vom Standort J.-straße auf die Standorte D.-straße und C.-straße verteilte, hat sie entgegen der Auffassung der Beklagten keinen beitragsrechtlich relevanten Meldeverstoß begangen, der die Funktionsfähigkeit der E. hätte beeinträchtigen können. Dadurch ist auch keine neue bzw. erweiterte Beitragspflicht ausgelöst worden, weil die umgestallten Enten weiterhin von der Angabe des Rechtsvorgängers der Klägerin (die sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden einheitlichen TSK-Nummer auf alle Standorte des Unternehmens und damit auch auf die Stallungen in der D.-straße und der C.-straße bezog) beitragsmäßig mitumfasst waren. Es ist durch die Einstallung der Enten (sofern mehr als 1.000 Tiere betroffen waren) an den Standorten D.-straße und C.-straße im Laufe des Jahres 2021 auch keine Änderung des Tierbestandes eingetreten, da der Rechtsvorgänger der Klägerin in seiner beitragsrechtlich relevanten Meldung zu Beginn des Jahres bereits sämtliche Standorte durch die noch einheitlich vergebene TSK-Nummer mitaufgeführt hatte. Aus diesem Grunde war die Klägerin auch nach der Zuteilung der neuen TSK-Nummern etc. nicht verpflichtet, Bewegungen in ihren Ställen zu melden, die sich noch mit den Vorgaben der weiterhin gültigen Meldung ihres Rechtsvorgängers deckten; zumal sie im Schreiben vom 8. Juli 2021 darauf hingewiesen worden war, mit der (neuen) Registriernummer jährlich nach Aufforderung die Tierzahlen zu melden. Unabhängig davon hätte die Beklagte bei der Prüfung eines Entschädigungsanspruchs nach § 19 TierGesG verstärkt in den Blick nehmen müssen, dass das Maß der Schuld von der umfassenden Abwägung der tatsächlich festgestellten Gesamtumstände abhängt und das Merkmal der geringen Schuld in § 19 TierGesG dem Schutzzweck der Seuchenmaßnahmen entsprechend darauf bezogen ist, welche Gefahr einer Verbreitung der Seuche von dem Verstoß ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 19.93 -, juris Rn. 25. Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang bedeutsam, dass die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zwar einerseits darauf hingewiesen hat, dass es tierseuchenrechtlich für sie bedeutsam sei, Tierbewegungen lückenlos nachvollziehen zu können, andererseits aber auch betont hat, dass vorliegend im Falle der Klägerin sämtliche Stallkarten/Bestandsregister ordnungsgemäß geführt worden seien und es keinerlei Einschränkungen bei der Tierseuchenbekämpfung durch die Verteilung der Enten auf die Standorte C.-straße und D.-straße gegeben habe. Dies ist seitens der Beklagten im Rahme ihrer Entscheidung im streitgegenständlichen Bescheid nicht genügend in den Blick genommen worden. Aus den vorstehenden Gründen erweist sich auch die im Beihilfe- und Rückforderungsbescheid vom 5. Dezember 2022 erfolgte Festsetzung der Rückforderung in Höhe von 6.219,71 € als rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des hier ausschließlich in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs analog § 812 BGB liegen nicht vor, da ein Rechtsgrund für die vermögensrechtliche Besserstellung der Klägerin durch Freistellung von Ansprüchen Dritter seitens der Beklagten besteht. Mit Blick auf die obigen Ausführungen stellt sich auch die Ziffer 3 des Entschädigungs- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 betreffend die Kosten für die Tötung und Tierkörperbeseitigung als rechtswidrig dar. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.