Urteil
M 7 K 16.4146
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachträglich bekannt werdenden Tatsachen, die zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geführt hätten, ist nach § 45 Abs. 2 WaffG zwingend zu widerrufen.
• Ein fachpsychologisches Gutachten, das nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, ist verwertbar und kann die fehlende persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG begründen.
• Feststellungen zur Eignung im Fahrerlaubnisrecht sind nicht ohne Weiteres auf die Frage der waffenrechtlichen Eignung übertragbar; im Waffenrecht steht ein strengeres sicherheitsrechtliches Prüfungsmaß an.
• Die Tatsache einer ärztlich begleiteten Cannabismedikation kann nicht generell die Annahme der fehlenden Waffeneignung ausschließen, wenn unerwünschte Wirkungen, Dosierungsunsicherheiten und die Regelmäßigkeit des Konsums Bedenken begründen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Waffenbesitzkarte bei regelmäßiger medizinischer Cannabisanwendung mangels persönlicher Eignung • Bei nachträglich bekannt werdenden Tatsachen, die zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geführt hätten, ist nach § 45 Abs. 2 WaffG zwingend zu widerrufen. • Ein fachpsychologisches Gutachten, das nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, ist verwertbar und kann die fehlende persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG begründen. • Feststellungen zur Eignung im Fahrerlaubnisrecht sind nicht ohne Weiteres auf die Frage der waffenrechtlichen Eignung übertragbar; im Waffenrecht steht ein strengeres sicherheitsrechtliches Prüfungsmaß an. • Die Tatsache einer ärztlich begleiteten Cannabismedikation kann nicht generell die Annahme der fehlenden Waffeneignung ausschließen, wenn unerwünschte Wirkungen, Dosierungsunsicherheiten und die Regelmäßigkeit des Konsums Bedenken begründen. Der Kläger erhielt 2015 eine Waffenbesitzkarte und einen Jagdschein. Später wurde der Behörde bekannt, dass er an Multipler Sklerose leidet und seit 2014 ärztlich begleitete Medizinal-Cannabisblüten regelmäßig inhalativ einnimmt. Die Behörde forderte daraufhin ein amts- oder fachärztliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis an. Ein fachpsychologisches Gutachten vom 15.07.2016 kam zum Ergebnis, dem Kläger fehle die persönliche Eignung zum Waffenbesitz wegen regelmäßigen Cannabiskonsums. Die Behörde widerrief daraufhin am 22.08.2016 die Waffenbesitzkarte und erklärte den Jagdschein für ungültig; Nebenverfügungen regelten Überlassung, Unbrauchbarmachung bzw. Sicherstellung der Waffen und die Rückgabe der Erlaubnisurkunden. Der Kläger machte Einwände gegen das Gutachten und die Verfahrenserfordernisse geltend und klagte gegen Bescheid und Änderungsbescheid. • Die Klage ist unbegründet; der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und die Ungültigerklärung des Jagdscheins waren rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (hier: Erlass des Bescheids vom 22.08.2016). • § 45 Abs.2 WaffG und § 18 BJagdG verpflichten zum Widerruf/Zurücknahme, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung geführt hätten; die fehlende persönliche Eignung nach § 6 WaffG ist hierfür einschlägig. • § 6 WaffG knüpft an die einheitliche 'persönliche Eignung' an; es kommt auf die Gewähr dafür an, jederzeit vorsichtig, sachgemäß und sorgfältig mit Waffen und Munition umzugehen und diese zu verwahren. • Das fachpsychologische Gutachten vom 15.07.2016 ist nach den Anforderungen der AWaffV verwertbar, methodisch nachvollziehbar und schlüssig; ein Schreibfehler bei der Nennung von '30 g' statt '3 g' ändert nichts an der Verwertbarkeit. • Feststellungen aus dem Fahrerlaubnisrecht können nicht ohne Weiteres auf das Waffenrecht übertragen werden, weil das Waffenrecht ein strengeres sicherheitsrechtliches Schutzziel verfolgt. • Die medizinische Cannabismedikation schließt mögliche ungünstige Nebenwirkungen, Dosierungsunsicherheiten und Toleranzentwicklungen nicht aus; diese Umstände rechtfertigen im Einzelfall Bedenken an der dauerhaften Gewähr der Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen. • Da das Gutachten vom 15.07.2016 eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt, war die Ablehnung eines weiteren Sachverständigenbeweises nicht zu beanstanden. • Die Nebenverfügungen über Überlassung, Unbrauchbarmachung bzw. Sicherstellung der Waffen und die Rückgabe der Erlaubnisurkunden stützten sich auf §§ 46 Abs.1, 46 Abs.2 WaffG und § 18 BJagdG und sind verhältnismäßig. Die Klage wurde abgewiesen; das Gericht bestätigte den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung des Jagdscheins, weil zum Zeitpunkt der maßgeblichen Verwaltungsentscheidung Tatsachen vorlagen, die die fehlende persönliche Eignung im Sinne von § 6 Abs.1 WaffG begründeten. Das verwertbare fachpsychologische Gutachten ergab, dass der regelmäßige, ärztlich begleitete Cannabiskonsum in Menge und Dauer die stets verlässliche Verhaltenskontrolle beim Umgang mit Waffen und Munition nicht gewährleistet. Eine Übertragung von Einschätzungen aus dem Fahrerlaubnisrecht war nicht möglich, da das Waffenrecht strengere sicherheitsrechtliche Anforderungen stellt. Auch die angeordneten Nebenmaßnahmen zur Überlassung, Unbrauchbarmachung bzw. Sicherstellung der Waffen und zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden wurden als rechtmäßig und verhältnismäßig bestätigt; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.