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Urteil

M 9 K 17.2084

Verwaltungsgericht München, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die ihrer Nachbarin, der Beigeladenen zu 1), erteilte Baugenehmigung vom 7. April 2017 für einen Ersatzbau für ein bestehendes Lager und eine Werkstatt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 5...5/2, das westlich an das Vorhabensgrundstück FlNr. 1...5 angrenzt. Beide Grundstücke grenzen im Süden an die M. Straße. Zwischen beiden Grundstücken verläuft über beide Grundstücke ein von beiden Grundstücken und einem Hinterliegergrundstück als Zufahrt genutzter Weg. Ausweislich des Lageplans verläuft diese Zufahrt im südlichen Bereich ab der M. Straße zunächst überwiegend über das Grundstück FlNr. 5...5/2 der Klägerin, um dann weiter Richtung Norden über das Grundstück der Beigeladenen zu 1), FlNr. 1...5, zu verlaufen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den Angaben der Kläger- und der Beigeladenenseite existiert dieser Weg als Zufahrt seit mindestens 1954 und wurde nach Absprache gemeinsam geteert. Die beigeladene Bauherrin beantragte am 23. Februar 2017 für ein an der Ostgrenze ihrer Schreinerei auf FlNr. 1...5 stehendes Nebengebäude den Abbruch und einen Neubau mit gleicher Größe. Der Bestand wird als Lager und Werkstatt für die Schreinerei genutzt. Der geplante Neubau soll als Lager und Büro sowie für Sozialräume für die Schreinerei genutzt werden. Ausweislich des genehmigten Eingabeplanes und der gewerblichen Baubeschreibung hat das Bestandsgebäude die Maße 6,15 m x 12,73 m und der geplante Neubau die Maße 9,00 m x 12,50 m. Sowohl das Grundstück der Klägerin, das landwirtschaftlich genutzt wird und unbebaut ist, als auch die Schreinerei auf FlNr. 1...5 liegen im Außenbereich. Mit Bescheid vom 7. April 2017 erteilte das Landratsamt die beantragte Baugenehmigung, nachdem die beigeladene Gemeinde mit Beschluss vom 21. Februar 2017 ihr Einvernehmen erklärt hatte. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragte, Aufhebung des Bescheids vom 7. April 2017. Die genehmigten Maße und die Nutzung seien anders als der Bestand und wegen der Betriebserweiterung sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Erschließung sei nicht gesichert, da die Zufahrt im vorderen Teil nur über das Grundstück der Klägerin, FlNr. 5...5/2 möglich sei und keine dingliche Sicherung vorliege. Eine Duldung des Wegs wie bisher reiche nicht mehr aus. Die Beigeladene zu 1) hat am 4. Juni 2017 Stellung genommen. Werkstatt und Lager bestünden seit 1965 und seien 1998 erweitert worden. Seit 1954 sei die Zufahrt unverändert und werde von beiden sowie von den Hinterliegern genutzt. Eine Vergrößerung des Betriebs sei nicht geplant. Der Beklagte beantragte am 21. Juni 2017 und 6. Juni 2018: Klageabweisung. Es liege ein Fall der zulässigen Erweiterung einer zulässig errichteten Schreinerwerkstatt vor, § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Der etwas vergrößerte geplante Neubau diene räumlich funktional dem Betrieb als Büro, Lager und Aktenraum sowie als Umkleide mit WC und Sozialraum. Die Erschließung sei nicht erneut zu prüfen gewesen. Im Übrigen liege das Baugrundstück an einer öffentlichen Straße und die Änderung der Einfahrt durch eine Verlegung auf das Vorhabensgrundstück sei verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 BayBO möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die hier vorliegende Drittanfechtungsklage der Nachbarin hat keinen Erfolg, da die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung sie nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die den Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind und die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sind (VG München B.v.16.10.2017 M 9 S 17.3585). Dementsprechend findet im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt wurden. Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften liegt nicht vor. Insbesondere ist im vorliegenden Fall die Erschließung gesichert. Nur in Ausnahmefällen kann es sein, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Vorhabensgrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie derart eine Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und ein wirksamer Rechtsschutz vor dem Zivilgericht nicht mehr erreicht werden kann, weil eine Baugenehmigung wegen Bestandskraft auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (VG München U.v. 23.11.2016 M 9 K 15.4601). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da eine gesicherte Erschließung über die im Süden angrenzende M. Straße besteht. Das bauplanungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung umfasst nur den hinreichenden Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz. Das bedeutet, dass die Erschließung gesichert bzw. vorhanden ist, wenn der Straßengrund bis an die Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. u.a. BVerfG U. v. 3.5.1988 4 C 54/85 und ständige Rechtsprechung; Battis, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 24). Das Vorhabensgrundstück grenzt südlich unmittelbar an die M. Straße. Damit ist es unabhängig davon erschlossen, wo genau die Zufahrt verläuft. Das Landratsamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verlegung der Einfahrt auf das eigene Grundstück von den örtlichen und rechtlichen Gegebenheiten her ohne weiteres möglich ist. Eine Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften ist nicht erkennbar. Insbesondere bestehen weder nach der Betriebsbeschreibung noch nach den Maßen des genehmigten Ersatzbaus Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb vergrößert wird. Soweit die Klägerin auf dem Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Baugenehmigung eine Klärung der zivilrechtlichen Situation eines über benachbarte Grundstücke verlaufenden Wegs geklärt haben möchte, ist dies hier nicht Verfahrensgegenstand. Nach den örtlichen Gegebenheiten steht die Frage eines Notwegerechts für die Schreinerei nicht im Raum. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selber tragen, da sie keinen Antrag gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.