Urteil
M 11 K 16.4838
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Außenbereich ohne Genehmigung errichteter, befestigter und umzäunter Reitplatz ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage und kann nach Art. 76 BayBO beseitigt werden.
• Für die Abgrenzung Innen-/Außenbereichs ist der Bebauungszusammenhang nach städtebaulichen Kriterien zu beurteilen; ein großes, parkartig eingefriedetes Grundstück kann trotz umgebender Bebauung außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.
• Bei mehreren in Betracht kommenden Störern ist der Handlungsstörer (wer als Bauherr handelnd verantwortlich ist) vorrangig heranzuziehen; Gesellschafter einer GbR können bei eigenem Veranlassen eines Schwarzbaus als Handlungsstörer haften.
• Duldungsanordnungen gegenüber Gesellschaftern einer GbR sind zulässig; sprachliche Ungenauigkeiten in der Bezeichnung der Adressaten machen die Anordnung nicht unwirksam, wenn in der Begründung der Anspruch erkennbar ist.
• Die Ermessensentscheidung zur Beseitigung einschließlich Zwangsmittel ist verhältnismäßig, insbesondere wenn öffentliche Belange wie Landschafts- und Denkmalschutz sowie die Gefahr einer unorganischen Siedlungsausweitung betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Beseitigungs- und Duldungsanordnung für genehmigungsfreien Reitplatz im Außenbereich zulässig • Ein im Außenbereich ohne Genehmigung errichteter, befestigter und umzäunter Reitplatz ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage und kann nach Art. 76 BayBO beseitigt werden. • Für die Abgrenzung Innen-/Außenbereichs ist der Bebauungszusammenhang nach städtebaulichen Kriterien zu beurteilen; ein großes, parkartig eingefriedetes Grundstück kann trotz umgebender Bebauung außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. • Bei mehreren in Betracht kommenden Störern ist der Handlungsstörer (wer als Bauherr handelnd verantwortlich ist) vorrangig heranzuziehen; Gesellschafter einer GbR können bei eigenem Veranlassen eines Schwarzbaus als Handlungsstörer haften. • Duldungsanordnungen gegenüber Gesellschaftern einer GbR sind zulässig; sprachliche Ungenauigkeiten in der Bezeichnung der Adressaten machen die Anordnung nicht unwirksam, wenn in der Begründung der Anspruch erkennbar ist. • Die Ermessensentscheidung zur Beseitigung einschließlich Zwangsmittel ist verhältnismäßig, insbesondere wenn öffentliche Belange wie Landschafts- und Denkmalschutz sowie die Gefahr einer unorganischen Siedlungsausweitung betroffen sind. Die Kläger beanstandeten eine Beseitigungs- und Duldungsanordnung des Landratsamts wegen eines auf ihrem Grundstück errichteten, ca. 80 x 20 m großen, mit Sand aufgefüllten und ca. 1,50 m umzäunten Reitplatzes. Das Landratsamt stellte bei Baukontrollen die Errichtung ohne Baugenehmigung fest und ordnete mit Bescheid vom 22.9.2016 die Beseitigung sowie die Duldung der Beseitigung an; gegen Nichtbefolgung drohte ein Zwangsgeld von 3.000 EUR an. Die Kläger rügten u. a. falsche Adressierung (Eigentümer sei eine GbR), bestritten die Bauliche Anlage und behaupteten Innenbereichslage, Bebauungsakzessorität sowie Denkmalschutzrechtliche Rechtfertigung der Pferdehaltung. Nachträglich änderte das Landratsamt die Adressatenangabe und bezog die GbR-Gesellschafter ein. Das Gericht machte einen Augenschein und verhandelte mündlich. • Rechtsgrundlage ist Art. 76 BayBO; eine bauliche Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, kann beseitigt werden. • Der Reitplatz ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage (Art. 55 BayBO); Bezeichnung als Auslauffläche ändert nichts an der Genehmigungspflicht; landwirtschaftliche Privilegierung wurde nicht geltend gemacht. • Das Grundstück liegt im Außenbereich (§§ 30, 34, 35 BauGB); es fehlt am im Zusammenhang bebauten Ortsteil und am erforderlichen Bebauungszusammenhang nach städtebaulichen Kriterien; Größe, Lage und Distanz der Bebauung verhindern eine Innenbereichsqualifikation. • Das Vorhaben ist nicht privilegiert und beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 2, 3 BauGB), insbesondere Flächennutzungsplandarstellung als Grünfläche, Denkmalschutz und Landschaftsschutz; zudem droht eine städtebaulich unerwünschte Ausweitung. • Die Klägerin zu 1 ist als Handlungsstörerin anzusehen, weil sie sich als Bauherrin darstellte und die Anlage veranlasst hat; eine Heranziehung einzelner Gesellschafter ist möglich, wenn sie den baurechtswidrigen Zustand veranlasst haben. • Die Duldungsanordnungen gegenüber den Gesellschaftern sind zulässig; eine ungenaue Adressbezeichnung ist unschädlich, wenn die Begründung die Inanspruchnahme hinreichend darlegt; der Ergänzungsbescheid beseitigte Unklarheiten. • Die Ermessenausübung des Beklagten ist rechtsfehlerfrei; die Beseitigung ist erforderlich und verhältnismäßig zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände; das angesetzte Zwangsgeld ist nicht unverhältnismäßig. Die Klage wurde abgewiesen. Die Beseitigungs- und Duldungsanordnungen des Landratsamts sind rechtmäßig; der Reitplatz ist eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage im Außenbereich, nicht privilegiert und beeinträchtigt öffentliche Belange wie Flächennutzungsplan, Denkmal- und Landschaftsschutz. Die Klägerin zu 1 kann als Handlungsstörerin zur Beseitigung verpflichtet werden; die Kläger zu 2 und 3 sind als Mitgesellschafter zur Duldung heranziehbar. Die Ermessensentscheidung einschließlich der Androhung eines Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.