OffeneUrteileSuche
Urteil

M 9 K 17.4556

Verwaltungsgericht München, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Der Beigeladene zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Milch- und Jungviehstalls für den Nachbarn, den Beigeladenen zu 1). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 84/2, bebaut mit einem Wohnhaus, das nördlich an die …straße angrenzt und getrennt durch die …straße gegenüber dem südlich gelegenen Vorhabengrundstück liegt. Der beigeladene Bauherr ist Landwirt und Eigentümer der Fl.Nrn. 1, 536, südlich an die …straße angrenzend. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich die Hofstelle mit Wohnhaus, Nebengebäude und Stall. Im Osten grenzt an das Vorhabengrundstück unter anderem das Grundstück Fl.Nr. 7 im Eigentum der Kläger im Verfahren M 9 K 17.4571. Nach dem Ergebnis des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung wird das Grundstück ebenfalls landwirtschaftlich genutzt und ein weiteres Wohnhaus darauf errichtet. Im Westen grenzt das Vorhabengrundstück der Beigeladenen an Wohnbebauung. Im Süden schließen sich Freiflächen an. Der Beigeladene beantragte am 22. März 2017 einen Vorbescheid für den Neubau eines Milchvieh- und Jungviehstalls unter Abbruch des Bestands. Der Milchviehstall solle für maximal 60 Milchkühe und der Jungviehstall für maximal 60 Stück Jungvieh im Alter von bis zu 24 Monate dienen. Der beigeladene Markt erteilte mit Beschluss vom 4. Mai 2017 das gemeindliche Einvernehmen. Mit Bescheid vom 21. August 2017 wurde durch das Landratsamt … (Landratsamt) der beantragte Vorbescheid erteilt. Danach ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig und wird unter Auflagen erteilt. Als Auflagen wurde unter anderem festgesetzt, dass der Lageplan (Bl. 35 der Behördenakte - BA) Bestandteil des Bescheides ist (Nr. 1), die gesetzlichen Abstandsflächen einzuhalten sind unter Hinweis darauf, dass diese und die Brandschutzanforderungen nicht geprüft worden seien (Nr. 2), der Bestand auf maximal 60 Milchkühe und maximal 60 Tierplätze für Jungvieh aufgestockt werden soll unter Hinweis darauf, dass im Beschwerdefall eine Prüfung erforderlich sein könne, die als Ergebnis eine nächtliche Schließung der Westseite, beim Jungviehstall gegebenfalls auch der Nordseite zur Folge habe (Nr. 8). Das Vorhaben sei als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Die Immissionssituation (Geruch) werde nach Ansicht des fachlichen Immissionsschutzes für die nördlich gelegenen Anwohner teilweise verbessert. Durch die neuen Stallungen könne es zu einer Verschlechterung der Lärmsituation durch Tierlaute im Nachtzeitraum kommen, die in Richtung Fl.Nr. 531/3 im Westen an der Grenze zur Erheblichkeit lägen. Eine Prüfung der Abstandsflächen könne erst bei der Einreichung von entsprechenden Planunterlagen unter Beachtung der Höhenentwicklung der baulichen Anlage erfolgen; die derzeitige Situierung des Milchviehstalles sei jedoch bauordnungsrechtlich problematisch, sodass dem Landratsamt die Grenzbereinigung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen sei. Die Bevollmächtigten der Kläger haben mit Schriftsatz vom 22. September 2017 Klage erhoben und beantragen, Aufhebung des Vorbescheides. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Vorbescheid sei rechtswidrig, da eine entsprechende umfassende Prüfung der Lärmsituation - nicht nur der westlichen Fl.Nr. 531/3 - sondern auch der nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke erfolgen müsse. Wegen der Lärm- und Geruchsbelästigung sei auch auf einem landwirtschaftlichen Grundstück ein offener Stall unzulässig. Eine Festlegung hinsichtlich des genauen Standortes und der Fläche sei notwendig, damit die Lärmsituation umfassend geprüft werden könne. Es fehle auch hinsichtlich des Geruchs und der Abstandsflächen an einer klaren Regelung, aufgrund derer der Nachbar feststellen könne, ob eine Beeinträchtigung nachbarschützender Belange vorliege. Der Vorbescheid genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Das Landratsamt beantragte am 7. November 2017: Klageabweisung. Zur Begründung führt es aus: Ausweislich der Stellungnahme des Sachgebiets Umweltschutz vom 13. Juni 2017, erstellt auf der Grundlage der Abstandsregelung für Rinderhaltungen (Bayerischer Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Kap. 3.3.2), bestünden im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme wegen der Geruchsbelastung gegen das Vorhaben keine Bedenken. Nach dem hier im Flächennutzungsplan so festgesetzten und tatsächlich vorhandenen Dorfgebiet sei für beide Ställe wegen der Entfernung keine Einzelfallprüfung notwendig. Der Abstand, aufgrund dessen ein Vorhaben unbedenklich zulässig sei, betrage zum Milchviehstall (72 Großvieheinheiten = GV) 31,80 m und zum Jungviehstall (36 GV) 17,20 m, dargestellt als grüner Bereich. Das Wohnhaus der Kläger im Parallelverfahren (M 9 K 17.4571) sei von dem Milchviehstall etwa 81 m und vom Jungviehstall ca. 96 m entfernt. Hinsichtlich des Lärms des Offenstalls seien nachts unter Umständen wegen entsprechender Tiergeräusche Maßnahmen erforderlich, betroffen seien wegen der Anordnung der Ställe (Milchviehstall: Firstrichtung Nord-Süd, Jungviehstall: Firstrichtung Ost-West) die westlich gelegenen Grundstücke mit Fl.Nr. 531/3. Der Verkehr sei irrelevant und wegen der Entfernung sei kein atypischer Lärmfall anzunehmen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und ausweislich des genehmigten Lageplans in den Akten verlagert sich der Immissionsschwerpunkt für den Neubau, ausgehend vom klägerischen Grundstück Fl.Nr. 84/2 um 20 m Richtung Süden im Vergleich zum Bestandsgebäude, wobei die immissionsrelevante Stallaußenwand an der Westseite und damit nicht in Richtung des nördlich liegenden Wohnhauses der Kläger steht. Mittlerweile liegt danach auch ein Bauantrag vor, über den zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch nicht entschieden worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Akten im Parallelverfahren (M 9 K 17.4571) Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Vorbescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann ohne Rücksicht auf eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer baurechtlichen Genehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und wenn dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Die Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. Eine Verletzung von Nachbarrechten kommt ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn eine baurechtliche Genehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt und es deshalb für den Nachbarn - auch unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen - nicht erkennbar ist, ob eine Verletzung von Nachbarrechten vorliegt. Dabei gilt, dass maßgeblich für eine mögliche Rechtsverletzung nur Vorschriften sind, die zum Prüfprogramm der beantragten baurechtlichen Genehmigung gehören. Für den hier vorliegenden Fall eines Vorbescheids, der unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Baugenehmigung angefochten werden kann, gehört nur das, was bei der Bauvoranfrage abgefragt wurde; nur insoweit entsteht eine Bindungswirkung (Art. 71 BayBO). Im vorliegenden Fall wurde die Vorbescheidsanfrage auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Situierung eines Milchviehstalls für maximal 60 Milchkühe mit den Maßen 54 m x 22 m sowie eines Jungviehstalls für maximal 60 Stück Jungvieh mit den Maßen 27 m x 18 m sowie deren Lage auf dem Grundstück beschränkt. Dementsprechend beschränkt sich der Prüfungsumfang des Vorbescheids auf die planungsrechtliche Zulässigkeit dieser beiden Ställe. Soweit im Klageverfahren vorgetragen wird, der Vorbescheid genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis, trifft dies nicht zu. Der Prüfungsumfang einer Bauvoranfrage richtet sich nach der Fragestellung. Ein Vorbescheid ist dementsprechend nicht bereits deshalb unbestimmt, weil darüber hinausgehende, im Baugenehmigungsverfahren vor Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfende Vorschriften nicht geprüft wurden. Wenn - wie hier - nach der Lage von zwei Ställen auf dem Grundstück gefragt wird, beschränkt sich die Prüfung rechtlich zutreffend auch nur auf die planungsrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage der gemachten Angaben und der Planzeichnung, die zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 21. August 2017 gemacht wurde (Bl. 35 BA). Dementsprechend ist auch ein Nachbar mit seinen Einwänden gegen das Bauvorhaben in nachbarrechtlicher Hinsicht auf das beschränkt, was in der Bauvoranfrage gefragt und im Vorbescheid entschieden wurde, da auch nur insofern eine Bindungswirkung ihm gegenüber eintritt. Der Vorbescheid verletzt nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Im vorliegenden Fall liegt nach dem Ergebnis des Augenscheins und den Darstellungen des Flächennutzungsplans entlang der …straße ein Dorfgebiet vor, wobei wegen der Ortsrandlage der Jungviehstall in den Außenbereich hineinragt, sodass sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ableitet. Unabhängig von der Lage ist hier das Bauvorhaben als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben - sowohl im Dorfgebiet als auch im Außenbereich - bauplanungsrechtlich zulässig, ohne dass durch Immissionen die Kläger in eigenen Rechten verletzt werden. Im Einzelnen gilt: Eine Nachbarrechtsverletzung durch Geruchsimmissionen scheidet im Rahmen des Prüfungsgegenstands der Bauvoranfrage aus. Das Landratsamt hat im Rahmen seiner Stellungnahme zutreffend auf die Abstandsregelung für Rinderhaltung - Bayerischer Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“, Kap. 3.3.2 abgestellt und auf der Grundlage des maximalen Tierbestands, umgerechnet auf Großvieheinheiten, Geruchsschwellenabstände ermittelt. Wegen der Entfernung zum Jungviehstall sind im Falle der Kläger der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der nächsten immissionsrelevanten Stallaußenwand des freigelüfteten Milchviehstalles maßgeblich, wobei ab einer Entfernung von mehr als 31,80 m (grüner Bereich) keine Einzelfallprüfung mehr erforderlich wird. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch eventuelle Tiergeräusche bei Nacht ist ebenfalls nicht erkennbar. Zum einen sind Tiergeräusche bei Nacht regelmäßig im Dorfgebiet zumutbar. Zum anderen wird nach dem Ergebnis des Augenscheins und des Lageplans durch die offene Stallseite Richtung Westen nicht das nördlich liegende Grundstück der Kläger betroffen. Eine Verletzung der Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger ist nach Aktenlage und dem Ergebnis des Augenscheins nicht anzunehmen. Im Übrigen gehören die Abstandsflächen nicht zum Prüfungsgegenstand und nehmen daher auch nicht an der Bindungswirkung des Vorbescheides teil. Insgesamt war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und 3 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene zu 1) einen Antrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, dass die Kläger seine außergerichtlichen Kosten tragen. Der Beigeladene zu 2) ist kein Kostenrisiko eingegangen, sodass es der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selber trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.