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Beschluss

M 9 X 17.5794

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Erzwingung einer einstweiligen Nutzungsuntersagung kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden, wenn das angedrohte Zwangsgeld uneinbringlich ist und unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht (Art. 33 VwZVG). • Die Ersatzzwangshaft ist nur verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist; Insolvenz oder behauptete Vermögenslosigkeit stehen der Anordnung nicht grundsätzlich entgegen. • Räumungs- oder bußgeldrechtliche Maßnahmen sind kein milderes Mittel gegenüber der Ersatzzwangshaft, wenn sie den Vollstreckungszweck nicht förderlich machen oder die Durchsetzbarkeit nicht gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Anordnung von Ersatzzwangshaft wegen fortgesetzter Zweckentfremdung von Wohnraum • Zur Erzwingung einer einstweiligen Nutzungsuntersagung kann Ersatzzwangshaft angeordnet werden, wenn das angedrohte Zwangsgeld uneinbringlich ist und unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht (Art. 33 VwZVG). • Die Ersatzzwangshaft ist nur verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist; Insolvenz oder behauptete Vermögenslosigkeit stehen der Anordnung nicht grundsätzlich entgegen. • Räumungs- oder bußgeldrechtliche Maßnahmen sind kein milderes Mittel gegenüber der Ersatzzwangshaft, wenn sie den Vollstreckungszweck nicht förderlich machen oder die Durchsetzbarkeit nicht gewährleisten. Die Vollstreckungsgläubigerin beantragte Ersatzzwangshaft gegen den Vollstreckungsschuldner, der trotz eines Bescheids vom 14.06.2017 die zweckentfremdende Nutzung einer Wohnung (tagesweise Vermietung an Medizintouristen) nicht beendete. Im Bescheid war bereits ein Zwangsgeld von 5.000 EUR angedroht; die Klage des Schuldners gegen den Bescheid wurde abgewiesen. Der Schuldner gab die Wohnung nicht an die Eigentümerin heraus und erklärte, der Mietvertrag bestehe fort. Zwangsgeldversuche blieben erfolglos; es besteht Anhalt für hohe Tageseinnahmen, zugleich wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ortsermittlungen ergaben fortgesetzte Vermietungen an ausländische Medizintouristen. Die Gläubigerin beantragte daher gemäß Art. 33 VwZVG Anordnung einer Ersatzzwangshaft von bis zu einer Woche und Erlass eines Haftbefehls zum Vollzug. • Zuständigkeit und Verfahrensvoraussetzungen: Der Ausgangsbescheid ist bestandskräftig und nicht mehr mit aufschiebender Wirkung anfechtbar; der Schuldner wurde angehört, hat aber nicht substantiiert vorgetragen (Art. 19 VwZVG, Art. 33 VwZVG). • Voraussetzungen des Art. 33 VwZVG liegen vor: Der Schuldner wurde im Ausgangsbescheid auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen; das Zwangsgeld ist fällig und nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen als uneinbringlich anzusehen. • Geeignetheit und Erforderlichkeit: Die Ersatzzwangshaft ist geeignet, die Fortsetzung der zweckentfremdenden Nutzung zu verhindern, weil sie auf eine Verhaltensänderung (Aufgabe des Nutzungskonzepts) zielt; andere Zwangsmittel wie unmittelbarer Zwang oder Ersatzvornahme sind ohne Erfolg geblieben oder nicht aussichtsreich. • Verhältnismäßigkeit: Die verhängte Dauer von bis zu einer Woche ist angesichts der professionellen, fortgesetzten Kurzzeitvermietung und der wiederholten Missachtung der Verpflichtung angemessen; Insolvenz bzw. behauptete Vermögenslosigkeit verhindern die Maßnahme nicht, da die Verpflichtung unabhängig von Vermögensverhältnissen besteht. • Sonstige Überlegungen: Räumungsklage und Bußgeldverfahren sind kein milderes Mittel im Sinne des Zweckentfremdungsrechts; die Anordnung ist mit Blick auf die Durchsetzbarkeit und den Gesetzeszweck gerechtfertigt. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird stattgegeben: Gegen den Vollstreckungsschuldner ist Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche anzuordnen und zum Zwecke des Vollzugs ein Haftbefehl zu erlassen. Die Justizverwaltung ist Vollstreckungsbehörde; von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Schuldner die Verpflichtungen erfüllt oder das Zwangsgeld zahlt. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 33 VwZVG; die Anordnung sei notwendig, da Zwangsgeld uneinbringlich ist, unmittelbarer Zwang und andere Mittel nicht geeignet sind und die Maßnahme verhältnismäßig erscheint.