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Urteil

M 10 K 18.484

Verwaltungsgericht München, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger hielt sich seit 2002 in Deutschland auf und wurde mit Bescheid vom 11. November 2014 ausgewiesen, woraufhin er das Land verließ. Der Kläger heiratete am 24. Juni 2015 eine deutsche Staatsangehörige. Der Kläger hat am 24. Juni 2016 nach durchgeführtem Visumsverfahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis war bis zum 23. Juni 2019 befristet. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass die Ehe zerrüttet sei, sie die Scheidung anstrebe und der Kläger nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohne, sondern bei seinem Arbeitgeber. Auf Nachfrage teilte der Kläger mit, dass kein neuer Wohnsitz bestehe, die Ehe weiterhin intakt sei und an den Problemen gearbeitet werde. Der Kläger hat laut Auskunft der Meldebehörde seinen Hauptwohnsitz verlegt (Einzug 19.8.2017). Laut dem Scheidungsurteil vom 5. September 2017 ist die Ehe sei dem 17. Oktober 2017 geschieden. Mit Bescheid vom 18. Januar 2018 hat der Antragsgegner die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft bis zur Bekanntgabe der Entscheidung nachträglich befristet. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Tatbestandsvoraussetzung, welche zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt habe, sei entfallen. Die Aufenthaltserlaubnis sei dem Kläger zum Nachzug zu seiner Ehefrau erteilt worden, von welcher er mittlerweile geschieden sei. Auch ein Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG komme nicht in Betracht. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht drei Jahre bestanden. Eine besondere Härte könne nicht angezweifelt werden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei der Aufenthalt gewürdigt worden. Eine weitere familiäre Bindung bestehe nicht. Es sei gewertet worden, dass der Kläger geäußert habe, seine Ehe nur drei Jahre zu benötigen. Die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sei gelungen, allerdings nur mit einer geringfügigen Beschäftigung, welche ohne deutsche Sprachkenntnisse vorgenommen werden könne. Seiner Verpflichtung zum Integrationskurs sei der Kläger nicht nachgekommen. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Im Falle einer Abschiebung dürfe der Kläger das Bundesgebiet nicht wieder betreten (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Am 30. Januar 2018 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2018 erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts … vom 18. Januar 2018 aufzuheben. Gleichzeitig hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger zweifle an der Echtheit der von seiner Ehefrau vorgelegten Scheidungsurkunde. Er habe auch bei früheren Aufenthalten in Deutschland immer gearbeitet und seine Steuern und Abgaben bezahlt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei nachträglich weggefallen. Nach der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens sei die Befristung der Aufenthaltserlaubnis verkürzt worden. Dem Beklagten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Scheidung ergeben würden. Zudem komme es nicht auf die formale Scheidung an, sondern auf die gelebte gemeinsame Beziehung. Spätestens seit dem Auszug des Klägers am 19. August 2017 bestehe keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr. Der Kläger übersandte dem Gericht ein Schreiben in russischer Sprache ohne Übersetzung. Mit Beschluss vom 27. März 2018 wurde der Antrag auf Eilrechtschutz mangels Statthaftigkeit abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2018 hat der Kläger vorgetragen, er sei bei seiner Ehefrau endgültig am 1. Januar 2018 ausgezogen. Der Vertreter des Beklagten hat den Bescheid vom 18. Januar 2018 insofern abgeändert, als anstelle von „30 Tage nach Bekanntgabe“ „30 Tage nach Bestandskraft dieser Entscheidung“ festgesetzt wird. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2018 in Gestalt der Änderung vom 26. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Beklagte hat den Aufenthalt des Klägers nachträglich zu Recht befristet. Die Voraussetzungen für die nachträgliche Befristung des Aufenthaltes des Klägers sind gegeben. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristen, wenn deren rechtliche Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind. So liegt es hier. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die Entscheidung des Gerichtes (BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - juris, Rn. 12). Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden keine neuen Umstände festgestellt, die zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung als im angefochtenen Bescheid führen würden. Der Kläger ist mittlerweile von seiner Ehefrau geschieden und die eheliche Lebensgemeinschaft wird nicht mehr gelebt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Scheidung, wie sie mit der Scheidungsurkunde vom Bezirksgericht der Stadt Lviv am 5. September 2017 festgestellt wurde. Der Kläger hat auch keine substantiierten Einwände gegen die Wirksamkeit der Scheidung vorgetragen. Zudem ist unstreitig, dass die Lebensgemeinschaft spätestens seit dem Auszug des Klägers am 1. Januar 2018 und damit vor Erstellung des Bescheids nicht mehr besteht. Selbst nach dem Vortrag des Klägers hat die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre lang im Bundesgebiet bestanden, so dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG sind nicht ersichtlich. Die Einräumung einer Ausreisefrist von 30 Tagen erfolgte ermessensfehlerfrei. Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).