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Beschluss

M 9 SN 18.6251

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kann angeordnet werden, wenn das Suspensivinteresse der Gemeinde überwiegt und dadurch die Entstehung nicht leicht rückgängig zu machender Tatsachen verhindert wird. • Ein bestandskräftiger Vorbescheid kann trotz materieller Rechtswidrigkeit Bindungswirkung entfalten, wenn die Behörde ihn bislang nicht zurückgenommen hat; dies beeinflusst die Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage und die Interessenabwägung im Anordnungsverfahren. • Bei Vorliegen einer Normenkontrollentscheidung, die den zugrundeliegenden Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Rücknahme des darauf gestützten Vorbescheids, spätestens soweit das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, was gesondert im Hauptsacheverfahren zu klären ist.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung bei rechtswidrigem Vorbescheid • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kann angeordnet werden, wenn das Suspensivinteresse der Gemeinde überwiegt und dadurch die Entstehung nicht leicht rückgängig zu machender Tatsachen verhindert wird. • Ein bestandskräftiger Vorbescheid kann trotz materieller Rechtswidrigkeit Bindungswirkung entfalten, wenn die Behörde ihn bislang nicht zurückgenommen hat; dies beeinflusst die Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage und die Interessenabwägung im Anordnungsverfahren. • Bei Vorliegen einer Normenkontrollentscheidung, die den zugrundeliegenden Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat, besteht regelmäßig ein Anspruch auf Rücknahme des darauf gestützten Vorbescheids, spätestens soweit das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist, was gesondert im Hauptsacheverfahren zu klären ist. Die kreisangehörige Gemeinde (Antragsteller) wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung, die das Landratsamt E. am 11.06.2018 einem Grundeigentümer (Beigeladener) für einen Ersatz-/Neubau erteilt hat. Die Baugenehmigung beruht auf einem bestandskräftigen Vorbescheid vom 16.04.2015, der seinerseits auf einem später vom Normenkontrollgericht für unwirksam erklärten Bebauungsplan beruhte. Die Gemeinde begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, weil inzwischen eine Baubeginnsanzeige vorliegt und befürchtet wird, dass sonst vollendete Tatsachen geschaffen werden. In einem gesonderten Verfahren (Az. M 9 K 18.1389) verlangt die Gemeinde die Rücknahme des Vorbescheids; die Entscheidung hierzu steht noch aus. Landratsamt und Beigeladener beantragen Ablehnung des Antrags und verweisen auf die Bindungswirkung des Vorbescheids. Der gerichtliche Beschluss betrifft allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. • Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB; das Gericht trifft eine Ermessensentscheidung nach summarischer Interessenabwägung. • Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind offen: Zwar spricht die Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids gegen den Erfolg der Anfechtungsklage, doch ist der Vorbescheid materiell rechtswidrig, weil der zugrundeliegende Bebauungsplan nach der Normenkontrollentscheidung des Bayerischen VGH vom 30.06.2016 unwirksam ist. • Die Behörde hat den materiell rechtswidrigen Vorbescheid bislang nicht zurückgenommen; rechtlich wäre unter Art. 48 BayVwVfG eine Rücknahme geboten gewesen, sodass die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null im gesonderten Verfahren zu klären ist. • Aufgrund der konkreten Gefahr, dass durch Vollziehung der Baugenehmigung schwer rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden, überwiegt das Suspensivinteresse der Gemeinde das Vollzugsinteresse der Bauherrin nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen. • Vorbehalte der Behörde, eine Rücknahme abzuwarten oder auf Entscheidungen in anderen Verfahren zu verweisen, können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht verhindern, weil die Normenkontrollentscheidung die Rechtsgrundlage für den Vorbescheid entfallen ließ und dadurch die Dringlichkeit der Verhinderung vollendeter Tatsachen verstärkt wird. Der Antrag der Gemeinde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung vom 11.06.2018 wird stattgegeben. Das Gericht hat unter Abwägung der Interessen das Suspensivinteresse der Gemeinde höher bewertet, weil der zugrundeliegende Vorbescheid materiell rechtswidrig ist und die Gefahr besteht, dass durch Bauvollziehung unwiderrufliche Tatsachen geschaffen werden. Die Kosten des Verfahrens tragen Landratsamt und Beigeladener je zur Hälfte; Streitwert 7.500 EUR. Die Entscheidung ändert nichts an der Klärung der Rücknahmefrage, die im Hauptsacheverfahren gesondert zu prüfen ist.