Urteil
M 9 K 18.5334
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von abstandflächenrechtlichen Vorgaben ist nur bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig.
• Die Voraussetzungen der Privilegierung nach Art. 6 Abs. 9 BayBO sind gesamthaft zu erfüllen; unzulässiger Grenzverbau kann Nachbarn drittschützende Abstandsflächenrechte entziehen.
• Fehlt die erforderliche Atypik, ist eine Abweichungsentscheidung nach Art. 63 BayBO rechtswidrig und hebt die Baugenehmigung auf.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Baugenehmigung mangels atypischer Grundstückssituation bei Abweichung von Abstandsflächen • Eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von abstandflächenrechtlichen Vorgaben ist nur bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig. • Die Voraussetzungen der Privilegierung nach Art. 6 Abs. 9 BayBO sind gesamthaft zu erfüllen; unzulässiger Grenzverbau kann Nachbarn drittschützende Abstandsflächenrechte entziehen. • Fehlt die erforderliche Atypik, ist eine Abweichungsentscheidung nach Art. 63 BayBO rechtswidrig und hebt die Baugenehmigung auf. Die Kläger sind Nachbarn eines Grundstücks (FlNr. 35/4), für das die Beigeladene eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage beantragte. Die Nachbargrundstücke der Kläger grenzen südlich und westlich an; alle Flurstücke liegen im Bereich eines einfachen Bebauungsplans und einer Veränderungssperre. Im Bauantrag wurde eine Abweichung von den Abstandsflächen wegen vorhandener Grenzbebauung beantragt. Das Landratsamt erteilte die Baugenehmigung mit Ausnahmegenehmigung von der Veränderungssperre und einer Abweichung nach Art. 63 BayBO, weil eine Gesamt-Grenzbebauung von mehr als 15 m vorliege und keine negative Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sei. Die Kläger erhoben Klage und rügten insbesondere Überschreitung des zulässigen Grenzverbaues, Einmauerungseffekte und unzureichende Abwägung; die Beigeladene besaß bereits eine bestehende Garage und verfügt über Stellplätze. Das Gericht nahm einen Augenschein vor und prüfte insbesondere die Voraussetzungen der Abweichung und der Privilegierung nach Art. 6 BayBO. • Klage ist zulässig und begründet; die Kläger werden in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs.1 VwGO) durch Verletzung drittschützender Vorschriften des Abstandsflächenrechts (Art. 6 Abs.1, Abs.2, Abs.5 BayBO). • Die Privilegierungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs.9 BayBO sind nur dann einschlägig, wenn das Höchstmaß der zulässigen Grenzbebauung eingehalten und die insgesamt geltenden Vorgaben erfüllt sind; eine isolierte Betrachtung einer Grundstücksseite genügt nicht. • Die erteilte Abweichung nach Art. 63 BayBO ist rechtswidrig, weil die tatbestandliche Voraussetzung einer atypischen Grundstückssituation fehlt. Atypik kann sich etwa aus besonderem Grundstückszuschnitt, außergewöhnlicher vorhandener Bausubstanz oder städtebaulicher Lage ergeben; hier liegen solche Umstände nicht vor. • Allein der Wunsch der Bauherrin nach stärkerer Ausnutzung oder bereits vorhandene Stellplätze begründen keine Atypik. Jede Verkürzung von Abstandsflächen führt regelmäßig zu einer Verschlechterung der Nachbarsituation, sodass ohne Atypik keine Abweichung gerechtfertigt ist. • Die Novelle der BayBO 2018 (Art.6 Abs.1 Satz4) ändert an der Notwendigkeit der Atypik nichts für den vorliegenden Fall; die Regelung stellt allenfalls klar, dass Abweichungen möglich sind, richtet aber die Voraussetzungen weiterhin nach Art.63 BayBO. • Da die Abweichungsentscheidung rechtswidrig ist, kann sie auch die drittschützenden Abstandsflächenrechte der Kläger nicht überwinden; die Baugenehmigung verletzt damit die Klägerrechte und ist aufzuheben. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154,162,167 VwGO in Verbindung mit ZPO; die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klage der Nachbarn war erfolgreich; die Baugenehmigung vom 04.10.2018 (Gz. 42-BV-Nr. 1238-2018-B) wurde aufgehoben, weil die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 BayBO rechtswidrig ist. Es fehlt an einer atypischen Grundstückssituation, die eine Abweichung rechtfertigen würde, und die Privilegierungsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 BayBO sind nicht erfüllt. Deshalb werden die Kläger in ihren drittschützenden Rechten verletzt und die Genehmigung kann diese Verletzung nicht heilen. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.