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Urteil

M 9 K 17.3663

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld darf nur für eine mit der Grundverfügung tatsächlich geregelte Pflicht angedroht werden; ist eine Verpflichtung nicht Gegenstand der betreffenden Ziff. der Grundverfügung, fehlt es an der Vollstreckungsgrundlage. • Gegen die Auswahl des Störers der bestandskräftigen Grundverfügung kann im Rechtsbehelf gegen einen Folgebescheid grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden; die Vollstreckung setzt einen wirksamen, nicht einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus. • Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des VwZVG (Art. 31, Art. 36) sind erfüllt, wenn die Grundverfügung bestimmbar, bestandskräftig und die frühere Androhung erfolglos geblieben ist; die Behörde darf innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Zwangsgeldhöhen erhöhen. • Bei der Kostenentscheidung ist eine Quotelung möglich, wenn die Klage nur hinsichtlich eines Teils des begehrten Rechtschutzes erfolgreich ist.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Zwangsgeldandrohung wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage für Bauwagen • Ein Zwangsgeld darf nur für eine mit der Grundverfügung tatsächlich geregelte Pflicht angedroht werden; ist eine Verpflichtung nicht Gegenstand der betreffenden Ziff. der Grundverfügung, fehlt es an der Vollstreckungsgrundlage. • Gegen die Auswahl des Störers der bestandskräftigen Grundverfügung kann im Rechtsbehelf gegen einen Folgebescheid grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden; die Vollstreckung setzt einen wirksamen, nicht einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus. • Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des VwZVG (Art. 31, Art. 36) sind erfüllt, wenn die Grundverfügung bestimmbar, bestandskräftig und die frühere Androhung erfolglos geblieben ist; die Behörde darf innerhalb der gesetzlichen Grenzen die Zwangsgeldhöhen erhöhen. • Bei der Kostenentscheidung ist eine Quotelung möglich, wenn die Klage nur hinsichtlich eines Teils des begehrten Rechtschutzes erfolgreich ist. Der Kläger wendet sich gegen einen Folgebescheid des Landratsamts, mit dem für den Fall der Nichtbeseitigung baulicher Anlagen Zwangsgelder angedroht wurden. Grundlage war ein bauaufsichtlicher Bescheid vom 8. August 2012, der die Beseitigung von Schafstall, Lagergebäude, Einfriedung und für ein anderes Flurstück einen Bauwagen anordnete; dieser Grundbescheid ist bestandskräftig. Die Behörden stellten wiederholt fest, dass die angeordneten Anlagen nicht beseitigt wurden, und drohten wiederholt höhere Zwangsgelder an. Der Kläger rügte insbesondere, er sei nicht zuständig als Handlungs- oder Zustandsstörer und die Androhung für den Bauwagen sei nicht möglich, weil dieser auf einem anderen Flurstück stehe. Das Gericht hat mit dem Tenor einen Teil des Bescheids aufgehoben (Zwangsgeld für den Bauwagen) und die Klage im Übrigen abgewiesen. • Fehlende Vollstreckungsgrundlage für den Bauwagen: Die Ziff.1 des Grundbescheids betraf die Vorhabengrundstücke Fl.Nrn. 1170 und 1171; der Bauwagen stand nachweislich nur auf Fl.Nr.1007 und war Gegenstand gesonderter Bescheide. Daher fehlt es an einem Grundverwaltungsakt im Sinne von Art.18 Abs.1, Art.29 Abs.1 VwZVG für die im streitigen Folgebescheid angedrohte Maßnahme gegenüber den Vorhabengrundstücken; die Zwangsgeldandrohung hierfür ist somit rechtswidrig und aufzuheben. • Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen: Für die übrigen Zwangsgeldandrohungen lagen die allgemeinen Voraussetzungen des VwZVG vor. Die Grundverfügung war bestimmt, vollstreckungsfähig und durch die Entscheidung des BayVGH bestandskräftig geworden; der Kläger kam der Verpflichtung nicht nach, Art.18 f. und Art.19 VwZVG sind erfüllt. • Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen und Verhältnismäßigkeit: Die besonderen Voraussetzungen nach Art.31 und Art.36 VwZVG waren gegeben. Die Zwangsgeldbeträge wurden in zulässigen Grenzen angedroht und erhöht, weil die vorherige Androhung ohne Erfolg blieb; "erfolglos" bedeutet, dass diefristig gesetzte Beseitigungsfrist unbeachtet blieb, nicht dass Beitreibungsmaßnahmen bereits erfolgten. Eine Unverhältnismäßigkeit der Beträge ist nicht ersichtlich. • Störerauswahl: Ein Angriff auf die Auswahl des Störers wäre gegen die bestandskräftige Grundverfügung zu richten; im Verfahren gegen den Folgebescheid ist dies nach Art.38 Abs.1 Satz3 VwZVG nicht mehr möglich. Die Vollstreckung erfordert nur einen wirksamen, nicht zwingend rechtmäßigen Grundverwaltungsakt, sodass die Berufung auf falsche Störerauswahl den Folgebescheid nicht grundsätzlich hindert. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung folgt aus §§154,155 VwGO; wegen des Teilerfolgs des Klägers (Aufhebung nur hinsichtlich des Zwangsgelds für den Bauwagen in Höhe von 600 EUR) wurde die Kostenquote 60% Kläger / 40% Behörde festgesetzt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar nach §167 VwGO i.V.m. §§708 ff. ZPO. Die Klage hatte teilweisen Erfolg: Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 600 EUR für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Beseitigung des Bauwagens wurde aufgehoben, weil hierfür keine Vollstreckungsgrundlage in Ziff.1 des Grundbescheids bestand. Soweit die Androhungen andere Pflichten (Schafstall, Einfriedung) betrafen, blieb der Folgebescheid rechtsmäßig und wurde abgewiesen, da die Grundverfügung bestandskräftig und die Voraussetzungen des VwZVG für die Zwangsvollstreckung erfüllt waren. Die Behörde durfte die Zwangsgeldhöhen innerhalb der gesetzlichen Grenzen erhöhen, weil die vorherigen Androhungen ohne Erfolg geblieben waren. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens zu 60% (Kläger) und 40% (Beklagter); die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.