Beschluss
M 9 S 19.443
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt das Bestehen eines nicht offensichtlich unzulässigen Anfechtungsrechtsbehelfs voraus; ist die Anfechtungsklage verfristet und bestandskräftig, fehlt diese Voraussetzung.
• Zustellung an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nach Art. 8 VwZVG i.V.m. Art. 41 BayVwVfG ist wirksam, wenn die schriftliche Vollmacht vorliegt; die Rechtsmittelfrist beginnt zu laufen.
• Ein Verschulden des Bevollmächtigten wird dem Beteiligten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet; eine Wiedereinsetzung ist dann regelmäßig zu versagen.
• Glaubhaftmachung und zeitnahe Rügen gegenüber der Behörde sind für die Annahme eines entschuldbaren Fristversäumnisses erforderlich; widersprüchliche oder unglaubhafte Angaben des Beteiligten sprechen gegen Wiedereinsetzung.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid mangels fristgerechter Anfechtung unzulässig • Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt das Bestehen eines nicht offensichtlich unzulässigen Anfechtungsrechtsbehelfs voraus; ist die Anfechtungsklage verfristet und bestandskräftig, fehlt diese Voraussetzung. • Zustellung an einen bevollmächtigten Rechtsanwalt nach Art. 8 VwZVG i.V.m. Art. 41 BayVwVfG ist wirksam, wenn die schriftliche Vollmacht vorliegt; die Rechtsmittelfrist beginnt zu laufen. • Ein Verschulden des Bevollmächtigten wird dem Beteiligten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet; eine Wiedereinsetzung ist dann regelmäßig zu versagen. • Glaubhaftmachung und zeitnahe Rügen gegenüber der Behörde sind für die Annahme eines entschuldbaren Fristversäumnisses erforderlich; widersprüchliche oder unglaubhafte Angaben des Beteiligten sprechen gegen Wiedereinsetzung. Der Antragsteller ist Eigentümer einer 3,5‑Zimmerwohnung, die er nicht selbst bewohnt. Die Behörde untersagte ihm per Bescheid vom 7. Mai 2018 die Nutzung der Wohnung zur Fremdenbeherbergung und forderte deren Wiederherstellung als Wohnraum; Zwangsgelder wurden angedroht. Der Bescheid wurde am 12. Mai 2018 an den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Antragstellers zugestellt; der Bevollmächtigte hatte zuvor mehrfach für den Antragsteller gehandelt und Akteneinsicht verlangt. Der Antragsteller machte geltend, er habe erst im Januar 2019 von den Bescheiden erfahren, da die Ehefrau die Weiterleitung unterlassen habe; er beantragte unter anderem Eilrechtsschutz und Wiedereinsetzung. Die Behörde hielt die Klage für verfristet und verwies darauf, dass ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Antragsteller zuzurechnen sei. Das Gericht prüfte Zustellung, Fristversäumnis und Wiedereinsetzungsgründe. • Der Eilantrag ist unzulässig, weil die Anfechtungsklage als Hauptsacherechtsbehelf bereits verfristet und damit der angegriffene Bescheid bestandskräftig ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO); die Monatsfrist endete am 12.06.2018, Klageerhebung erfolgte erst am 31.01.2019. • Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt war nach Art. 8 VwZVG i.V.m. Art. 41 BayVwVfG wirksam, zumal eine schriftliche Vollmacht vorlag; die Postzustellungsurkunde belegt Zustellung am 12.05.2018, ein falscher Eingangsstempel erklärt eine abweichende Datumsangabe. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Fristversäumnis zu vertreten hat. Ein Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), sodass eine Exkulpation durch Drittverschulden nicht greift. • Die vorgetragenen Umstände (Weitergabe an die Ehefrau, angebliche Unterrichtung erst im Januar 2019) sind unglaubhaft und werden durch Aktenvermerke und frühere Kommunikation des Bevollmächtigten mit der Behörde widerlegt; es fehlt an einer nachvollziehbaren und zeitnahen Rüge, die ein entschuldigendes Hindernis belegen würde. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 53, 52 GKG und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Eilantrag wird abgelehnt; die Klage ist unzulässig, weil die Anfechtungsklage verspätet erhoben und damit der Bescheid bestandskräftig ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird versagt, da der Antragsteller die Fristversäumnis zu vertreten hat und ein Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwalts ihm nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird. Die vorgebrachten Angaben des Antragstellers sind unglaubhaft und reichen nicht zur Entschuldigung des Fristversäumnisses aus. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.