Urteil
M 9 K 18.4318
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Einzelbaugenehmigung ist nur dann erfolgreich, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Nachbarn dienen.
• Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt; geprüft wird nur, ob drittschützende Vorschriften verletzt sind (§ 113 Abs. 1 VwGO).
• Die Verkürzung von Beteiligungsrechten im Bauleitplanverfahren ist für die Drittanfechtung einer Einzelbaugenehmigung regelmäßig unbeachtlich; es besteht kein subjektiver Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans.
• Auch objektiv-rechtswidrige Abweichungen von nicht nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen führen nicht zwingend zur Verletzung subjektiver Nachbarrechte, selbst wenn solche Befreiungen wiederholt erteilt wurden.
Entscheidungsgründe
Drittanfechtung einer Baugenehmigung: Keine Schutzwirkung bei Nichtnachbarschützenden Planfestsetzungen • Die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen eine Einzelbaugenehmigung ist nur dann erfolgreich, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Nachbarn dienen. • Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt; geprüft wird nur, ob drittschützende Vorschriften verletzt sind (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Die Verkürzung von Beteiligungsrechten im Bauleitplanverfahren ist für die Drittanfechtung einer Einzelbaugenehmigung regelmäßig unbeachtlich; es besteht kein subjektiver Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans. • Auch objektiv-rechtswidrige Abweichungen von nicht nachbarschützenden Bebauungsplanfestsetzungen führen nicht zwingend zur Verletzung subjektiver Nachbarrechte, selbst wenn solche Befreiungen wiederholt erteilt wurden. Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks angrenzend an das Vorhabengrundstück der Beigeladenen zu 2. Im Bebauungsplangebiet Nr. 3 stellte die Gemeinde (Beigeladene zu 3) einer Bauantragstellung für ein Einfamilienhaus Einvernehmen her. Der Beklagte erteilte der Bauherrin eine Baugenehmigung einschließlich Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze. Die Kläger, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, erhoben Anfechtungsklage und führten bereits ein gescheitertes Eilverfahren. Sie rügen, die Genehmigung verstoße gegen die Grundzüge des Bebauungsplans, verletze ihre Beteiligungsrechte an der Bauleitplanung und verhindere eine planmäßige Nachverdichtung, sodass eine Planänderung erforderlich gewesen wäre. Der Beklagte beantragt Abweisung der Klage; die Beigeladenen stellen keine Anträge. Das Gericht nahm einen Augenschein vor. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; überprüfbar ist nach § 113 Abs. 1 VwGO nur die Verletzung drittschützender Vorschriften. • Prüfungsumfang: Bei der Drittanfechtung einer Einzelbaugenehmigung findet keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt, sondern nur die Prüfung, ob die Genehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Nachbarn dienen. • Beteiligungsrechte und Planaufstellung: Es besteht kein subjektiver Anspruch des Nachbarn auf Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans; die fehlende Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB führt in diesem Verfahren nicht zur Verletzung subjektiver Rechte. • Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB: Die Entscheidung über Befreiungen, auch wenn sie im Ergebnis in Grundzügen vom Bebauungsplan abweichen sollte, begründet nicht zwingend nachbarliche subjektive Rechte materieller oder verfahrensmäßiger Art. • Rechtsfolge wiederholter Abweichungen: Selbst wiederholte, objektiv-rechtswidrige Abweichungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen begründen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht automatisch einen drittschützenden Abwehranspruch. • Schlussfolgerung: Die vorgetragenen Einwände der Kläger, insbesondere die behauptete Umgehung von Verfahrens- und Beteiligungsrechten sowie die Verletzung der Grundzüge der Planung, sind im Rahmen der Drittanfechtung unbeachtlich und geben keinen Klageerfolg her. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst; vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage der Grundstücksnachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung wurde abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Kläger durch die Einzelbaugenehmigung und die erteilte Befreiung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind, weil im Drittanfechtungsverfahren nur Verletzungen von Vorschriften geprüft werden, die dem Schutz des Nachbarn dienen. Ein Anspruch auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans besteht nicht, und die behauptete Verkürzung von Beteiligungsrechten führt hier nicht zu einem individuellen Abwehrrecht. Auch eine mögliche Umgestaltung der Grundzüge des Bebauungsplans durch die Befreiung ist im Rahmen der Drittanfechtung unbeachtlich. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.