Beschluss
M 29 SN 19.4852
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Dritte können gegen eine Baugenehmigung nur erfolgreich vorgehen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit Normen verletzt, die gerade dem Schutz des Nachbarn dienen.
• Bei Reihenhausanlagen begründet der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände eine besondere Rücksichtnahmepflicht; erhebliche Abweichungen von gemeinsamer Gebäudehöhe oder -profil können das Gebot der Rücksichtnahme verletzen.
• Ein Dachausbau, der die Erscheinung eines Reihenhausmittelteils deutlich erhöht und das bisherige einheitliche Dachprofil aufhebt, kann nach § 34 BauGB rücksichtslos und damit nachbarrechtswidrig sein.
• Getrennt beantragte und genehmigte Baumaßnahmen sind gesondert zu prüfen; die Unzulässigkeit einer Maßnahme begründet nicht automatisch die Unzulässigkeit einer anderen, auch wenn beide das gleiche Anwesen betreffen.
Entscheidungsgründe
Dachaufbau verletzt Rücksichtnahme bei Reihenhausreihe; Wohnraumerweiterung zulässig • Dritte können gegen eine Baugenehmigung nur erfolgreich vorgehen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit Normen verletzt, die gerade dem Schutz des Nachbarn dienen. • Bei Reihenhausanlagen begründet der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände eine besondere Rücksichtnahmepflicht; erhebliche Abweichungen von gemeinsamer Gebäudehöhe oder -profil können das Gebot der Rücksichtnahme verletzen. • Ein Dachausbau, der die Erscheinung eines Reihenhausmittelteils deutlich erhöht und das bisherige einheitliche Dachprofil aufhebt, kann nach § 34 BauGB rücksichtslos und damit nachbarrechtswidrig sein. • Getrennt beantragte und genehmigte Baumaßnahmen sind gesondert zu prüfen; die Unzulässigkeit einer Maßnahme begründet nicht automatisch die Unzulässigkeit einer anderen, auch wenn beide das gleiche Anwesen betreffen. Antragstellerin und Beigeladener sind Nachbarn in einer ca. 52 m langen Reihenhauszeile. Der Beigeladene erhielt zwei Baugenehmigungen vom 27.08.2019: (1) Wohnraumerweiterung im EG/OG durch südliche Wandversetzung und (2) Dachgeschossumbau zu einem Laternendach mit deutlicher Erhöhung der Trauf- und Firsthöhen. Die Antragstellerin klagte gegen beide Genehmigungen und beantragte aufschiebende Wirkung. Sie rügte insbesondere Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach § 34 BauGB, Störung des einheitlichen Dachprofils und Verschattung ihrer Solaranlage. Die Baubehörde und der Beigeladene verteidigten die Genehmigungen; es lägen keine drittschützenden Normverletzungen vor. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren die Vereinbarkeit der Vorhaben mit nachbarrechtlichen Schutzinteressen. • Prüfungsmaßstab: Drittschutz erfordert rechtswidrige Baugenehmigung, die Normen verletzt, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn dienen; im unbeplanten Innenbereich ist auf das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB abzustellen. • Reihenhausrecht: In Hausgruppen entsteht durch Verzicht auf seitliche Abstände ein Austauschverhältnis mit besonderen Pflichten; Abweichungen von gemeinsamer Gebäudehöhe und Profil können dieses Verhältnis stören. • Sachliche Würdigung Dachausbau: Der Laternendachaufbau erhöht das Erscheinungsbild des Mittelhauses erheblich (Trauf- und Firsthöhen deutlich erhöht; Dachoberkante bis ca. 1,53 m höher; Profilgleichheit zum Nachbarhaus entfallen). Wegen schmaler Grundstückszuschnitte und der Ausdehnung des Höhenversatzes über nahezu die gesamte Gebäudetiefe wird das nachbarliche Austauschverhältnis verletzt. • Folgerung Dachausbau: Das Vorhaben wahrt nicht die gebotene Rücksichtnahme und ist gegenüber der Antragstellerin nachbarrechtswidrig; die Genehmigung ist daher rechtswidrig insoweit. • Sachliche Würdigung Wohnraumerweiterung: Die Versetzung der südlichen Außenwand verbleibt innerhalb des durch westliche und östliche Wandteile begrenzten Bereichs; diese Wandteile sind bestandsgeschützt. Die Maßnahme nimmt die nachbarliche Austauschbeziehung nicht erheblich in Anspruch. • Folgerung Wohnraumerweiterung: Diese Baumaßnahme überschreitet den zulässigen Rahmen nicht und verletzt das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Antragstellerin nicht. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Maßnahmen sind in getrennten Genehmigungen erfasst und unabhängig ausführbar; daher führt die Unzulässigkeit des Dachausbaus nicht zur Unzulässigkeit der Wohnraumerweiterung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte teilweise Erfolg: Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde hinsichtlich der Baugenehmigung für den Dachgeschossumbau (Plan-Nr. 19-15769) angeordnet, weil dieser das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB verletzt und damit nachbarrechtswidrig ist. Die Anordnung wurde für die Baugenehmigung zur Wohnraumerweiterung im EG/OG abgelehnt, weil diese Maßnahme die nachbarlichen Austauschverhältnisse nicht entscheidend beeinträchtigt und keine drittschützende Norm verletzt. Die Kosten des Verfahrens sind je zur Hälfte von Antragstellerin und Antragsgegnerin zu tragen; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 3.750 Euro festgesetzt.