Beschluss
M 12 E 19.5537
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
• Die vorläufige Erteilung eines Reiseausweises ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden.
• Der bloße Wunsch, zu Urlaubszwecken ins Ausland zu reisen, begründet keinen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des Ausnahmetatbestands des § 123 VwGO.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Gewährung eines Reiseausweises nur bei schwerwiegendem, nicht abwendbarem Nachteil • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. • Die vorläufige Erteilung eines Reiseausweises ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden. • Der bloße Wunsch, zu Urlaubszwecken ins Ausland zu reisen, begründet keinen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des Ausnahmetatbestands des § 123 VwGO. Die Antragstellerin ist 2018 in Deutschland geborene irakische Staatsangehörige. Die Eltern und Geschwister besitzen subsidiären Schutz; beim Vater wurde die Schutzzuerkennung widerrufen. Die Antragstellerin verfügt über eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Ihre Bevollmächtigte beantragte bei der Ausländerbehörde die Ausstellung eines Reiseausweises, da kein irakischer Pass beschafft werden könne; es wurden Bestätigungen des irakischen Generalkonsulats und einer irakischen Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt. Die Behörde hielt die Beschaffung eines irakischen Passes für zumutbar und nicht hinreichend unternommen. Mit Antrag auf einstweilige Anordnung verlangte die Antragstellerin vorläufig einen Reiseausweis, um mit der Familie über die Weihnachtsferien in die Türkei zu reisen. Das Gericht sollte vorläufig entscheiden, bis über den Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises in der Hauptsache entschieden sei. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, soweit er die Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, weil eine einstweilige Anordnung nur vorläufige Maßnahmen treffen darf. • Voraussetzungen: Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden. • Beweislast und Darlegungsanforderung: Die Antragstellerin muss Tatsachen vortragen, die aus wahrscheinlicher Sicht einen solchen Nachteil belegen; es genügt ein glaubhaftes Vorbringen zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit. • Anwendung auf den Fall: Das Vorbringen beschränkt sich auf den Urlaubswunsch der Familie; dies stellt keinen schwerwiegenden, nicht anders abwendbaren Nachteil dar, da ein Urlaub zeitlich verschiebbar ist und keine Existenzgrundlage oder vergleichbare Rechtsgüter betroffen sind. • Schutzpflichten und Verhältnismäßigkeit: Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) rechtfertigt die Ausnahme nur in engen Grenzen; diese sind hier nicht erfüllt. • Prozessfolge: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen ist der Antrag abzuweisen und die Antragstellerin zur Tragung der Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO zu verurteilen, Streitwertfestsetzung nach Gerichtskostengesetz. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hielt eine vorläufige Erteilung eines Reiseausweises für unzulässig, weil die Antragstellerin nicht dargelegt hat, dass durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil droht. Der bloße Wunsch, mit der Familie über die Weihnachtsferien in die Türkei zu reisen, reicht nicht aus, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.