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Beschluss

M 12 E 20.410

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Zuweisung von Wohnungen können unzulässig sein, wenn über denselben Streitgegenstand bereits Verfahren rechtshängig sind. • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog erfordert schlüssigen Vortrag geänderter Umstände; bloße Wiederholung bereits vorgetragener Gefährdungen genügt nicht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Eilanträge wegen Rechtshängigkeit und fehlendem neuen Vortrag • Anträge auf einstweilige Zuweisung von Wohnungen können unzulässig sein, wenn über denselben Streitgegenstand bereits Verfahren rechtshängig sind. • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog erfordert schlüssigen Vortrag geänderter Umstände; bloße Wiederholung bereits vorgetragener Gefährdungen genügt nicht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Antragstellerinnen begehrten die Zuweisung von Wohnungen in München und hatten bereits vor dem Sozialgericht sowie dem Verwaltungsgericht Eilanträge hierauf gerichtet. Sie machten insbesondere geltend, in ihrer derzeitigen Wohngemeinschaft von einem Mitbewohner verfolgt und belästigt zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge mit Beschlüssen vom 20.12.2019 ab. Gegen diese Beschlüsse legten die Antragstellerinnen Beschwerde ein und reichten zugleich neue Eilanträge sowie Anträge auf Prozesskostenhilfe ein. Die Antragsgegnerinnen beantragten in beiden Verfahren die Ablehnung der Anträge mit Hinweis auf fehlende freie Wohnungen und fehlendes Zuzugserfordernis. Die Beschwerdeverfahren sind noch anhängig; die Antragstellerinnen wiederholten ihre Vorwürfe der Gefährdung durch den Stalker, ohne neue, entscheidungserhebliche Umstände vorzutragen. • Verbindung der Verfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO wegen identischem Gegenstand. • Auslegung der Anträge: Die Kammer geht davon aus, dass weiterhin die Zuweisung von Wohnungen per einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) begehrt wird. • Unzulässigkeit als Abänderungsantrag (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog): Es fehlt an schlüssigem Vortrag geänderter Sach‑, Rechts‑ oder Prozessverhältnisse; die behauptete Gefährdung war bereits in den vorangegangenen Eilverfahren vorgetragen und berücksichtigt worden. • Unzulässigkeit als neue Anträge wegen Rechtshängigkeit nach § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG: Die später anhängig gemachten Verfahren betreffen denselben Streitgegenstand wie die noch nicht abgeschlossenen vorherigen Verfahren und sind daher unzulässig. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten entfallen gemäß § 188 Satz 2 VwGO. • Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Anträge in den Verfahren abgelehnt. Die Ablehnung beruht darauf, dass weder neuer schlüssiger Tatsachenvortrag für eine Abänderung vorliegt noch neue Eilanträge wegen der bestehenden Rechtshängigkeit zulässig sind. Die Antragstellerinnen tragen die Verfahrenskosten gesamtschuldnerisch; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt.