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Beschluss

M 9 E 19.381

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bescheid nach dem Zweckentfremdungsrecht ist nicht nichtig wegen bloßer nachträglicher humanitärer Erklärungen des Betroffenen, wenn bereits vor Erlass des Bescheids Ortsermittlungen eine Nutzung zur Fremdenbeherbergung ergeben. • Zur Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgelds gemäß VwZVG kommt es auf den Zustand zum Ende der Erfüllungsfrist und auf nach außen erkennbare Umstände an, aus denen sich die Aufgabe des Nutzungskonzepts ergibt. • Bei Unterlassungspflichten (z. B. Beendigung der Zweckentfremdung) ist auch eine nachträgliche Erfüllung unbeachtlich für die Fälligkeit des Zwangsgeldes; die Vollstreckung kann daher betrieben werden. • Für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO müssen sowohl Anordnungsgrund (besondere Dringlichkeit) als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; eine bloße Rüge materieller Fehler ersetzt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Zwangsgeld bei Zweckentfremdung: Fälligkeit trotz späterer Rückgabe der Wohnung • Ein Bescheid nach dem Zweckentfremdungsrecht ist nicht nichtig wegen bloßer nachträglicher humanitärer Erklärungen des Betroffenen, wenn bereits vor Erlass des Bescheids Ortsermittlungen eine Nutzung zur Fremdenbeherbergung ergeben. • Zur Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgelds gemäß VwZVG kommt es auf den Zustand zum Ende der Erfüllungsfrist und auf nach außen erkennbare Umstände an, aus denen sich die Aufgabe des Nutzungskonzepts ergibt. • Bei Unterlassungspflichten (z. B. Beendigung der Zweckentfremdung) ist auch eine nachträgliche Erfüllung unbeachtlich für die Fälligkeit des Zwangsgeldes; die Vollstreckung kann daher betrieben werden. • Für einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO müssen sowohl Anordnungsgrund (besondere Dringlichkeit) als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; eine bloße Rüge materieller Fehler ersetzt dies nicht. Der Antragsteller hatte eine Wohnung gemietet und diese am 13.12.2018 an den Eigentümer zurückgegeben. Vor Erlass eines Bescheids führten Ortsermittlungen mehrfach zu Aussagen, wonach die Wohnung gegen Tagesentgelt an Medizintouristen überlassen worden sei. Mit Bescheid vom 12.07.2018 wurde dem Antragsteller die Nutzung der Wohnung zur Fremdenbeherbergung untersagt und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 3.500 € angedroht. Dieses Zwangsgeld wurde mit Bescheid vom 09.10.2018 fällig erklärt; gleichzeitig wurde ein weiteres Zwangsgeld angedroht. Der Antragsteller behauptete im einstweiligen Rechtsschutz, die Überlassungen seien überwiegend unentgeltlich aus humanitären Gründen erfolgt und der Grundbescheid sei nichtig; er begehrte die Einstellung der Vollstreckung. Die Behörde hielt das Zwangsgeld für fällig und wehrte sich gegen die Anträge. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Maßgeblich für den einstweiligen Rechtsschutz sind § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 VwGO; Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen. • Bescheid nicht nichtig: Der Zweckentfremdungsbescheid leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden offensichtlichen Fehler (§ 44 BayVwVfG) und verstößt nicht gegen die guten Sitten; nachträgliche humanitäre Vorbringen, die erst nach Bescheiderlass erfolgten, stehen der vorangegangenen Sachverhaltsermittlung nicht entgegen. • Beurteilung der Zustandsermittlung: Die mehrfachen Ortsermittlungen ergaben wiederholt Angaben über Tagesentgelte für Unterkunft von Medizintouristen; die Angaben des Antragstellers, es handele sich überwiegend um unentgeltliche Überlassungen, erscheinen als Schutzbehauptungen und sind nicht substantiiert. • Fälligkeit des Zwangsgeldes: Nach Art.31 Abs.3 VwZVG wurde das Zwangsgeld fällig, weil die Pflicht zur Beendigung der Fremdenbeherbergung bis zum Ablauf der Frist nicht erkennbar erfüllt war; maßgeblich ist der Zustand zum Fristende und nach außen erkennbare Umstände, die eine Aufgabe des Nutzungskonzepts zeigen. • Mitwirkungspflichten: Im Zweckentfremdungsrecht bestehen gesteigerte Mitwirkungspflichten nach Art.26 Abs.2 BayVwVfG i.V.m. Art.3 Abs.1 ZwEWG; der Antragsteller hätte substantiiert darlegen müssen, dass die Nutzung beendet wurde, etwa durch Vorlage von Untermietverträgen oder sonstigen Nachweisen. • Unterlassungspflicht und spätere Erfüllung: Die Pflicht zur Beendigung der Zweckentfremdung ist eine Unterlassungspflicht; die Rückgabe der Wohnung nach Ablauf der Frist ist unbeachtlich für die Fälligkeit des Zwangsgeldes und hindert die Beitreibung nach Art.37 Abs.4 Satz2 Halbs.1 VwZVG nicht. • Anordnungsgrund fehlt: Der Antragsteller hat weder glaubhaft dargelegt, dass die Zahlung des Zwangsgeldes eine nicht zu ersetzende oder schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung bewirken würde, noch einen durchschlagenden materiellen Rechtsfehler aufgezeigt. • Rechtsfolgen: Mangels Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch war der Antrag abzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 1.750 € festgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass der Zweckentfremdungsbescheid nicht nichtig ist und das Zwangsgeld von 3.500 € fällig geworden ist, weil die Nutzung der Wohnung zur Fremdenbeherbergung nicht bis zum Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist erkennbar beendet wurde. Nach den Ortsermittlungen und wegen mangelnder substantiierter Mitwirkung des Antragstellers lag ein Nutzungskonzept zur Fremdenbeherbergung vor; spätere Erklärungen und die Rückgabe der Wohnung nach Fristablauf sind für die Fälligkeit unbeachtlich. Mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes (besondere Dringlichkeit) und eines Anordnungsanspruchs konnte die Vollstreckung nicht vorläufig untersagt werden. Der Antragsteller hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.