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Beschluss

M 26 E 20.1850

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein EMS-Studio, das ausschließlich kontaktfreie 1:1-Personaltrainings oder 1:2-Trainings mit Haushaltsmitgliedern anbietet und die Infektionsschutzauflagen einhält, fällt nicht ohne weiteres unter das in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV genannte Verbot von Freizeiteinrichtungen. • Die 4. BayIfSMV ist verfassungskonform so auszulegen, dass gleichartige Sachverhalte gleich behandelt werden müssen; eine pauschale Schließung kleiner, kontrollierter Dienstleistungsstudios ist nicht gerechtfertigt, wenn vergleichbare Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe unter Auflagen öffnen dürfen. • Das Gericht kann im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig feststellen, dass der Betrieb eines solchen EMS-Studios unter Einhaltung konkreter Auflagen nicht durch § 9 Abs. 1 und § 11 4. BayIfSMV untersagt ist.
Entscheidungsgründe
Öffnung von EMS-Personaltraining unter Auflagen nicht generell durch 4. BayIfSMV untersagt • Ein EMS-Studio, das ausschließlich kontaktfreie 1:1-Personaltrainings oder 1:2-Trainings mit Haushaltsmitgliedern anbietet und die Infektionsschutzauflagen einhält, fällt nicht ohne weiteres unter das in § 11 Satz 1 4. BayIfSMV genannte Verbot von Freizeiteinrichtungen. • Die 4. BayIfSMV ist verfassungskonform so auszulegen, dass gleichartige Sachverhalte gleich behandelt werden müssen; eine pauschale Schließung kleiner, kontrollierter Dienstleistungsstudios ist nicht gerechtfertigt, wenn vergleichbare Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetriebe unter Auflagen öffnen dürfen. • Das Gericht kann im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig feststellen, dass der Betrieb eines solchen EMS-Studios unter Einhaltung konkreter Auflagen nicht durch § 9 Abs. 1 und § 11 4. BayIfSMV untersagt ist. Die Antragstellerin betreibt in Augsburg ein ca. 250 m² großes Studio, das ausschließlich Elektrische-Muskelstimulations-Trainings (EMS) in Form von Personaltrainings anbietet. Aufgrund der 4. BayIfSMV vom 5. Mai 2020 wurde der Betrieb von Fitness- und Freizeiteinrichtungen untersagt, woraufhin das Studio geschlossen wurde. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Feststellung, dass sie ihr Studio öffnen und 1:1-Personaltrainings (ggf. 1:2 mit Haushaltsangehörigen) durchführen dürfe. Sie machte geltend, die Trainings seien kontaktfrei, ohne gemeinsame Sportgeräte und daher weniger gefährlich als übliche Fitnessstudios; zudem verstoße die Schließung gegen Berufsfreiheit und Gleichbehandlungsgebot. Der Antragsgegner beantragte Abweisung mit der Begründung, das Studio falle unter das Verbot von Freizeiteinrichtungen. Das Gericht hat mit Einverständnis der Parteien entschieden. • Zulässigkeit: Das Begehren der einstweiligen Feststellung ist statthaft, weil die Frage der Auslegung der 4. BayIfSMV streitig ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht; eine vorherige behördliche Entscheidung war nicht zu erwarten. • Eilbedürftigkeit/Anordnungsgrund: Durch die Schließung drohen der Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Nachteile und eine Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), sodass eine vorläufige Regelung erforderlich ist. • Auslegung der Verordnung: § 11 Satz 1 4. BayIfSMV nennt beispielhaft Freizeiteinrichtungen, die typischerweise Mehrpersonen- und Publikumsverkehr aufweisen; ein kleines EMS-Studio mit ausschließlich terminisierten Einzel- bzw. Zweiertrainings unterscheidet sich hierin wesentlich und ist deshalb nicht ohne Weiteres als vergleichbare Freizeiteinrichtung zu qualifizieren. • Systematik und Zweck: Die 4. BayIfSMV verfolgt Kontaktreduzierung bei gleichzeitiger vorsichtiger Zulassung bestimmter Aktivitäten; der Verordnungsgeber hat daher nicht pauschal alle Dienstleistungsbetriebe zu schließen, sondern nach Gefährdungspotenzial zu differenzieren. • Gleichheitsgebot: Eine Ungleichbehandlung gegenüber bereits geöffneten Dienstleistungsbetrieben und Einzelhandel wäre nicht durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und widerspräche Art. 3 Abs. 1 GG. • Infektionsschutzauflagen: Der Betrieb ist nur zulässig unter konkreten Auflagen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung für Personal und Kunde, Mindestabstand von 2 m, keine gleichzeitigen Trainings, Desinfektions- und Hygienemaßnahmen, Handschuhe bei notwendigem Körperkontakt), deren Einhaltung überwacht werden kann. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Unter den genannten Auflagen ist die beabsichtigte Öffnung geeignet, erforderlich und zumutbar, da sie das Regelungsziel (Eindämmung der Infektionen) gewährleistet und die Eingriffe in Grundrechte mindert. Das Gericht stellte vorläufig fest, dass § 9 Abs. 1 und § 11 der 4. BayIfSMV dem Betrieb des Studios der Antragstellerin für kontaktfreie 1:1-Personaltrainings (und 1:2 mit Personen desselben Hausstands) nicht entgegenstehen, sofern die in der Entscheidung konkretisierten Infektionsschutzauflagen eingehalten werden. Die Entscheidung erlaubt somit die Wiederaufnahme des Betriebs unter den genannten Bedingungen, weil das Studio in seiner beschriebenen Form nicht mit typischen Fitnessstudios oder anderen hohen Publikumsverkehr verursachenden Freizeiteinrichtungen vergleichbar ist und eine Ungleichbehandlung gegenüber geöffneten Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben nicht gerechtfertigt wäre. Die Anordnung ist erforderlich zum Schutz der Berufsfreiheit der Antragstellerin und verhältnismäßig, da geeignete Hygienemaßnahmen und Kontaktbegrenzungen das Infektionsrisiko mindern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.