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Beschluss

M 13 E 20.2046

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 i.V.m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV für eine Versammlung mit mehreren tausend Teilnehmern bedarf einer belastbaren Konzeption, die die erhöhten Infektionsrisiken wirksam kompensiert. • Die 4. BayIfSMV mit den Regeln zu Versammlungen ist verfassungskonform und rechtfertigt vorübergehende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zum Schutz von Leben und Gesundheit. • Die Behörde hat bei der Ermessensausübung nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, wenn sie wegen offensiver Bewerbung, unklarer Teilnehmerzahl und unzureichendem Hygienekonzept die Ausnahmegenehmigung versagt; mildere Mittel wie Auflagen sind bei realistisch nicht durchsetzbarer Begrenzung der Teilnehmerzahl nicht geeignet.
Entscheidungsgründe
Versagung einer Ausnahmegenehmigung für Großversammlung wegen nicht beherrschbarer Infektionsrisiken • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 i.V.m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV für eine Versammlung mit mehreren tausend Teilnehmern bedarf einer belastbaren Konzeption, die die erhöhten Infektionsrisiken wirksam kompensiert. • Die 4. BayIfSMV mit den Regeln zu Versammlungen ist verfassungskonform und rechtfertigt vorübergehende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zum Schutz von Leben und Gesundheit. • Die Behörde hat bei der Ermessensausübung nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, wenn sie wegen offensiver Bewerbung, unklarer Teilnehmerzahl und unzureichendem Hygienekonzept die Ausnahmegenehmigung versagt; mildere Mittel wie Auflagen sind bei realistisch nicht durchsetzbarer Begrenzung der Teilnehmerzahl nicht geeignet. Der Antragsteller meldete eine Versammlung am 16. Mai 2020 und nannte ursprünglich bis zu 10.000, später 2.000, dann erneut bis zu 8.000 Teilnehmer; als Ort wurde zuletzt die W… W… benannt. Die Behörde setzte nach Kooperationsgespräch Auflagen und informierte den Antragsteller über eine zulässige Höchstteilnehmerzahl von 550 für einen anderen Ort. Der Antragsteller rief öffentlich für den neuen Ort mit Werbung für ‚viele Leute‘ und Trillerpfeifen auf. Das Sicherheits- und Hygienekonzept sah 100 Ordner vor, war aber nicht auf den tatsächlich beworbenen Ort aktualisiert. Die Behörde lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab mit der Begründung, Mindestabstände, Nachverfolgbarkeit und sanitäre Versorgung seien nicht gewährleistet und die Anzahl der erforderlichen Ordner deutlich höher. Der Antragsteller begehrte vor Gericht die einstweilige Anordnung zur Zulassung der Versammlung und rügte Grundrechtsverletzungen und fehlende wissenschaftliche Grundlage der Maßnahmen. • Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit: Die 4. BayIfSMV ist mit dem IfSG und den Grundrechten vereinbar; die Regelungen dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit vor der Ausbreitung von SARS‑CoV‑2. • Anordnungsanspruch fehlt: Es besteht kein materieller Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 7 Satz 2 i.V.m. § 5 Satz 2 4. BayIfSMV, weil Versammlungen über 50 Teilnehmern nur im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sind. • Ermessen der Behörde: Die Versagung der Ausnahmegenehmigung ist nicht rechtsfehlerhaft; die Behörde hat ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt und hinreichend konkrete, einzelfallbezogene Gründe dargelegt. • Gefahrenprognose und Schutzkonzept: Wegen offensiver öffentlicher Bewerbung, unklarer und potentiell sehr hoher Teilnehmerzahlen sowie eines nicht aktualisierten Hygienekonzepts sind Mindestabstände, Nachverfolgbarkeit und Steuerung der Veranstaltung nicht gewährleistet. • Geeignetheit milderer Mittel: Eine Erteilung unter Auflagen (z. B. Begrenzung der Teilnehmerzahl) wäre nicht durchsetzbar, weil das Risiko besteht, dass die tatsächliche Teilnehmerzahl die Auflagen überschreitet und eine effektive Kontrolle nicht möglich wäre. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung festgestellt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen und die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit für eine Großversammlung nicht erfüllt sind. Die Behörde hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, da die konkrete Gefährdungslage, die offensiven Werbemaßnahmen und das unzureichende, nicht an den Veranstaltungsort angepasste Hygienekonzept ein vertretbares Abwägungsergebnis zugunsten des Infektionsschutzes rechtfertigen. Die Abwehr einer nicht mehr nachverfolgbaren Verbreitung des Virus und der Schutz der medizinischen Kapazitäten überwiegen hier das Versammlungsinteresse. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Streitwert 2.500 Euro.