Beschluss
M 21 S 18.1471
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) handelt es sich um eine Zwischenentscheidung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes, die grundsätzlich keine abschließende Kostenentscheidung und keine Streitwertfestsetzung enthält.
• Die Kosten einer Zwischenverfügung gehören zu den Kosten des einstweiligen Hauptverfahrens und werden durch die abschließende Kostenentscheidung des Hauptverfahrens erfasst.
• Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen eine vorher getroffene Kostenentscheidung zu einer Zwischenverfügung abändern, wenn diese Entscheidung nicht mit der Natur der Zwischenentscheidung vereinbar ist.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Zwischenverfügung gehört zur Endentscheidung des einstweiligen Verfahrens • Bei einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) handelt es sich um eine Zwischenentscheidung zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes, die grundsätzlich keine abschließende Kostenentscheidung und keine Streitwertfestsetzung enthält. • Die Kosten einer Zwischenverfügung gehören zu den Kosten des einstweiligen Hauptverfahrens und werden durch die abschließende Kostenentscheidung des Hauptverfahrens erfasst. • Das Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen eine vorher getroffene Kostenentscheidung zu einer Zwischenverfügung abändern, wenn diese Entscheidung nicht mit der Natur der Zwischenentscheidung vereinbar ist. Die Kammer hatte mit einer Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 der Antragsgegnerin untersagt, eine amtsärztliche Untersuchung bis zur endgültigen Entscheidung zu vollziehen. In derselben Verfügung wurden in Ziffern II und III der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt und ein Streitwert festgesetzt. Die Angelegenheit betrifft einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz; weitere Verfahrensakten und Entscheidungen aus dem Dezember 2018 sind maßgeblich für den Gesamtverlauf. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Frage, ob die zwischenverfügungsbezogene Kostenentscheidung zu Recht ergangen ist. Die Kammer gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie von Amts wegen tätig wurde. In der abschließenden Entscheidung des Verfahrens vom 18. Dezember 2018 wurden die Verfahrenskosten der Antragstellerin auferlegt. Die Kammer überprüfte deshalb die zuvor getroffene separate Kostenfestlegung der Zwischenverfügung. • Zwischenverfügungen (Hängebeschlüsse) sind lediglich Zwischenentscheidungen zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes und stellen keinen selbständigen, vom Hauptverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängigen Verfahrensabschnitt dar. • Kosten und Streitwert einer Zwischenverfügung gehören zu den Kosten des einstweiligen Hauptverfahrens und sind durch die dort zu treffende abschließende Kostenentscheidung erfasst; eine isolierte Kostenentscheidung ist deshalb unvereinbar mit der Natur der Zwischenverfügung. • Rechtsprechung und systematische Erwägungen stützen die Auffassung, dass bei Hängebeschlüssen keine gesonderte Kostenfestsetzung und keine eigenständige Streitwertfestlegung erfolgen soll. • Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht von Amts wegen eine frühere Entscheidung abändern; die Kammer machte von dieser Abänderungsbefugnis Gebrauch, um die zu Unrecht getroffene Kostentragung der Antragsgegnerin aufzuheben. • Eine isolierte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostengrundentscheidung kam wegen § 158 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, weshalb die Abänderung auch prozessrechtlich geboten war. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2018 wurde in den Ziffern II und III aufgehoben. Die zuvor der Antragsgegnerin auferlegten Kosten der Zwischenverfügung waren zu Unrecht festgesetzt, da Kostenentscheidungen zu Zwischenverfügungen Teil der abschließenden Kostenentscheidung des einstweiligen Verfahrens sind. Die Kammer hat daher gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die Kostengrundentscheidung berichtigt; eine eigenständige Beschwerdemöglichkeit der Antragsgegnerin gegen diese Kostenentscheidung bestand nicht. Insgesamt gewann die Antragsgegnerin insoweit, dass die ihr auferlegte Kostentragung aufgehoben wurde, während die endgültige Kostenlast im Rahmen der Endentscheidung vom 18. Dezember 2018 geregelt wurde.