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Beschluss

M 26 E 20.2789

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn der Antrag auf Nichtanwendung oder (teilweise) Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist und effektiver Rechtsschutz durch ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO möglich ist. • Die 6. BayIfSMV erlaubt Sportausübung in Innenräumen nur kontaktfrei; eine Ausnahme besteht nach Wortlaut ausdrücklich nur für den Tanzsport (§ 9 Abs. 7). • Bei landesweit geltenden, kurz befristeten Verordnungen mit zahlreichen gleichgelagerten Verfahren ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegenüber Anträgen nach § 123 VwGO lex specialis, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines §123-Antrags gegen Anwendung der Kontaktregel der 6. BayIfSMV • Ein Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn der Antrag auf Nichtanwendung oder (teilweise) Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist und effektiver Rechtsschutz durch ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO möglich ist. • Die 6. BayIfSMV erlaubt Sportausübung in Innenräumen nur kontaktfrei; eine Ausnahme besteht nach Wortlaut ausdrücklich nur für den Tanzsport (§ 9 Abs. 7). • Bei landesweit geltenden, kurz befristeten Verordnungen mit zahlreichen gleichgelagerten Verfahren ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO gegenüber Anträgen nach § 123 VwGO lex specialis, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Der Antragsteller betreibt eine Kampfsportschule mit Kursen, in denen Partnerübungen mit Körperkontakt erforderlich sind. Die 6. BayIfSMV erlaubt Sport in Innenräumen nur kontaktfrei; eine Ausnahme sieht die Verordnung nach ihrem Wortlaut ausschließlich für den Tanzsport vor. Die Behörde wies den Antragsteller darauf hin, dass die Tanzregel nicht auf Kampfsport übertragbar sei. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung, dass die Vorschrift der 6. BayIfSMV der paarweisen Ausübung des Kampfsports in seinem Betrieb nicht entgegenstehe, und legte ein Hygienekonzept für feste Partnerpaare vor. Die Behörde beantragte die Ablehnung des Antrags. Das Gericht prüfte die Statthaftigkeit des Antrags und die einschlägigen Verfahrenswege. • Zulässigkeit: Der Antrag richtet sich faktisch gegen die Anwendung bzw. Wirksamkeit einer Verordnungsbestimmung und ist deshalb vorrangig im Wege eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO zu verfolgen; ein Antrag nach § 123 VwGO ist insoweit unzulässig. • Auslegung der Verordnung: Nach dem eindeutigen Wortlaut der 6. BayIfSMV (§ 9 Abs. 6 i.V.m. Abs.5 und Abs.2 Nr.1) ist Sportausübung in Innenräumen nur kontaktfrei zulässig; die Verordnung gewährt nur für den Tanzsport in § 9 Abs.7 eine Ausnahme, die nicht auf andere Sportarten übertragbar ist. • Verfahrenspolitische Erwägungen: Das Normenkontrollverfahren ist lex specialis, weil es einen anderen Prüfungsmaßstab und eine gebündelte Überprüfung ermöglicht; ein Nebeneinander von § 123- und § 47-Verfahren würde zu divergierenden Entscheidungen und Unterlaufen der Normenkontrolle führen. • Rechtsfolgen: Die Behörde hat keine Kompetenz, die Norm selbst aufzuheben; deshalb kann das Verwaltungsgericht durch § 123 VwGO nicht die gerichtliche Überprüfung einer untergesetzlichen Norm ersetzen. • Folgenabwägung und Erfolgsaussichten: Auch bei möglicher Betroffenheit wirtschaftlicher Interessen des Antragstellers ist der Weg über § 47 VwGO eröffnet und erforderlich; der Antragsteller verzichtete jedoch auf ein Normenkontrollverfahren, sodass eine Verweisung nicht in Betracht kam. Der Antrag wurde abgelehnt, weil er unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Antrag auf Nichtanwendung der Kontaktregel der 6. BayIfSMV gerichtet ist und damit dem Vorrang des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO unterliegt; eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kommt daher nicht in Betracht. Die Verordnung erlaubt nach ihrem Wortlaut kontaktfreie Sportausübung in Innenräumen; eine Ausnahme besteht ausdrücklich nur für den Tanzsport. Dem Antragsteller blieb damit der Rechtsweg über ein Normenkontrollverfahren, nicht jedoch ein Verfahren nach § 123 VwGO, eröffnet. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.