Beschluss
M 21b S 20.5613
VG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Versetzung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten unterliegt § 28 BBG i.V.m. § 2 Abs.2 PostPersRG und kann organisatorisch einem Versetzungstatbestand entsprechen.
• Gemäß § 126 Abs.4 BBG entfällt bei einer Versetzung regelmäßig die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO kommt nur bei überwiegendem Suspensivinteresse in Betracht.
• Bei summarischer Prüfung ist die Versetzung formell und materiell nicht erkennbar rechtswidrig, wenn das neue Amt gleichwertig besoldet ist, die Tätigkeit zumutbar erscheint und hinreichende dienstliche Gründe (z. B. Besetzung eines freien Dienstpostens; Vermittlung dauerhafter Beschäftigung) vorliegen.
• Familiäre Belastungen, berufliche Bindungen des Ehegatten oder finanzielle Mehrbelastungen rechtfertigen grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn keine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung oder außergewöhnliche Härte glaubhaft gemacht ist.
Entscheidungsgründe
Versetzung eines Postnachfolge-Bundesbeamten: Keine Pflicht zur Anordnung aufschiebender Wirkung • Eine Versetzung eines bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten unterliegt § 28 BBG i.V.m. § 2 Abs.2 PostPersRG und kann organisatorisch einem Versetzungstatbestand entsprechen. • Gemäß § 126 Abs.4 BBG entfällt bei einer Versetzung regelmäßig die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO kommt nur bei überwiegendem Suspensivinteresse in Betracht. • Bei summarischer Prüfung ist die Versetzung formell und materiell nicht erkennbar rechtswidrig, wenn das neue Amt gleichwertig besoldet ist, die Tätigkeit zumutbar erscheint und hinreichende dienstliche Gründe (z. B. Besetzung eines freien Dienstpostens; Vermittlung dauerhafter Beschäftigung) vorliegen. • Familiäre Belastungen, berufliche Bindungen des Ehegatten oder finanzielle Mehrbelastungen rechtfertigen grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn keine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung oder außergewöhnliche Härte glaubhaft gemacht ist. Die 1968 geborene Antragstellerin, verbeamtet als Postamtsrätin (BesGr. A12), war seit 2017 beschäftigungslos und hatte zuvor im Homeoffice als Senior Referentin HR Development gearbeitet. Die Antragsgegnerin verfügte mit Bescheid vom 7. Juli 2020 ihre Versetzung zum 1. Dezember 2020 an den Dienstort … zur Organisationseinheit TPS als Senior Referentin Projektmanagement (27,5 Std./Woche, BesGr. A12). Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht München vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie berief sich auf familiäre Bindungen (Ehemann beruflich in München), drei minderjährige schulpflichtige Kinder mit französischer Schulausbildung, erhebliche finanzielle Mehrbelastungen und psychische Belastungen. Die Antragsgegnerin sicherte zunächst Vollzugsverzicht bis zur Entscheidung zu und legte dar, dass dienstliche Gründe, die gesetzliche Grundlage (§ 28 BBG i.V.m. PostPersRG) und die Beteiligung der Betriebsräte sowie Einigungsstellenverfahren die Versetzung rechtfertigten. Das Gericht forderte ergänzende Angaben zu Bewerbungsbemühungen; diese blieben weitgehend aus, die Antragsgegnerin trug dar, die Antragstellerin habe angebotene Stellen und Schulungen nicht wahrgenommen. • Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht München ist örtlich zuständig, weil auf den bürgerlichen Wohnsitz der Antragstellerin in München abzustellen ist. • Statthaftigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 Satz1 Alt.1 VwGO statthaft, da es sich um eine Versetzung i.S.d. § 28 BBG handelt, auf die § 2 Abs.2 PostPersRG anwendbar ist. • Wegfall der aufschiebenden Wirkung: Nach § 126 Abs.4 BBG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei einer Versetzung kraft Gesetzes; dies gilt auch für Postnachfolgeunternehmen. • Prüfungsmaßstab: Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO sind bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich; eine offensichtlich rechtswidrige Maßnahme würde das Suspensivinteresse verstärken. • Formelle Anforderungen: Die Anhörung der Antragstellerin und die Betriebsratsbeteiligung sowie das Einigungsstellenverfahren wurden durchgeführt; zeitliche Verschiebungen des Versetzungsbeginns wirkten zugunsten der Antragstellerin und waren unschädlich. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 BBG (gleiches Endgrundgehalt, Zumutbarkeit der Tätigkeit) sind erfüllt, weil der zugewiesene Dienstposten der BesGr. A12 entspricht und aus der Vorbildung der Antragstellerin nichts entgegensteht. • Dienstliche Gründe: Das Vorliegen eines freien Dienstpostens und das Ziel, der lange beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Antragstellerin dauerhafte Beschäftigung zu vermitteln, begründen hinreichende dienstliche Gründe. • Fürsorgepflicht und Abwägung: Persönliche, familiäre und finanzielle Belange sind zu berücksichtigen, führen aber hier nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses; erhebliche gesundheitliche Auswirkungen wurden nicht substanziiert und medizinische Befunde nicht hinreichend vorgelegt. • Alternativen und Mitwirkung: Die Antragsgegnerin prüfte wohnortnähere Einsätze, bot Unterstützung, Stellenangebote und Schulungen an; die Antragstellerin nahm diese Möglichkeiten nicht hinreichend wahr oder belegte ihre Bewerbungsbemühungen nicht. • Rechtsfolgen: Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertung des § 126 Abs.4 BBG und der fehlenden Evidenz für außergewöhnliche Härten ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wird abgelehnt. Die Versetzung ist nach summarischer Prüfung sowohl formell als auch materiell nicht offensichtlich rechtswidrig; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung (§ 28 BBG i.V.m. § 2 Abs.2 PostPersRG) sind erfüllt, und die Antragsgegnerin hat hinreichende dienstliche Gründe dargelegt. Familiäre Bindungen, vermutete finanzielle Belastungen und pauschale Gesundheitsvorbringen genügen nicht, um die gesetzliche Regel des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung zu durchbrechen; konkrete gesundheitliche Gefahren wurden nicht schlüssig nachgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.