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Urteil

M 6 K 20.789

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. In Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) unter Berücksichtigung der langen Dauer des Verwaltungsverfahrens, der dem Kläger lange vorenthaltenen Fahrerlaubnis und des Umstandes, dass von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden kann, ob ohne die (ggf. erneute) Vorlage weiterer Unterlagen wie etwa eines aktuellen Zeugnisses über die Ableistung eines Kurses für Erste Hilfe dem Kläger die Fahrerlaubnis ohne Weiteres würde erteilt werden können, war die Beklagte nicht zur sofortigen Erteilung der Fahrerlaubnis zu verurteilen, sondern ihr aufzugeben, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). In diesem Sinne hat das Gericht den Klageantrag ausgelegt. Das Gericht nimmt zunächst auf die Gründe des angegriffenen Bescheids vom‚ 17. Januar 2020 Bezug und macht diese zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung insoweit, als die Beklagte darin zutreffend die Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung benennt, insbesondere diejenigen, aufgrund derer sie vom Kläger die Vorlage einer MPU gefordert hat (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie § 11 Abs. 8 FeV als maßgebliche Rechtsnorm zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens. Gleichwohl erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben war. Das ergibt sich aus Folgendem: 1. Unstreitig enthält das Fahrerlaubnisregister als einzige Eintragung noch die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 1. August 2011. Eintragungen in Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme des Klägers unter Cannabiseinfluss im Dezember 2008 enthält dagegen weder das Fahreignungsregister noch das Bundeszentralregister, da die Bußgeldentscheidung nach § 24a StVG spätestens nach fünf Jahren zu tilgen war und bereits getilgt ist. Gleichwohl meint die Beklagte, dem Kläger den seinerzeitigen Cannabiskonsum und ausdrücklich auch seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss noch immer in Zusammenhang mit der beantragten Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorhalten zu dürfen. Diese Ansicht teilt das erkennende Gericht nicht. 2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (Zustellung der) Anordnung an (BVerwG U.v. 17.11.2016 Az. 3C 20/15 juris Rn. 14). In diesem Zeitpunkt (23.10.2019) war die Ordnungswidrigkeit, die der Kläger im Dezember 2008 begangen hatte, bereits getilgt. Die offensichtlich von der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten vertretene Auffassung, sie könne diesen Vorfall (die Tat i.S.v. § 24a StVG) und mit ihm die anlässlich der Verkehrsteilnahme festgestellten Blutwerte, die auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum wegen des Werts von 170 ng/ml THC-Carbonsäure hatten schließen lassen, dem Kläger zur Begründung der Gutachtensanordnung im Oktober 2019 und mithin fast 11 Jahre nach dem anlassgebenden Vorfall und 10 Jahre nach rechtskräftiger Ahndung der Tat noch vorhalten, stellt nach Auffassung des Gerichts eine Umgehung der Tilgungsvorschriften und des Verwertungsverbots aus § 29 Abs. 7 StVG dar. Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG war, wobei hierauf die seinerzeit geltenden Tilgungsvorschriften anzuwenden sind, nach fünf Jahren zu tilgen und ist auch getilgt worden, wie die vorliegenden Behördenakten belegen. Die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis führte hier zu keiner Ablaufhemmung, ein Fall des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG liegt nicht vor. Wäre dem Kläger seinerzeit die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bzw. mittels eines Strafbefehls entzogen worden, so wären sowohl diese Entscheidung wie auch der hier zugrundeliegende Sachverhalt in der Tat nach wie vor verwertbar, da dem Kläger zwischenzeitlich keine neue Fahrerlaubnis erteilt worden ist und ihm die Entziehung in diesem Fall insgesamt 15 Jahre lang ab Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung entgegengehalten werden dürfte. So liegt der Fall vorliegend jedoch nicht. Es kam lediglich zur Verhängung eines Bußgeldes und von einem Monat Fahrverbot. Die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis, deren Grund die Nicht-Vorlage eines MPU-Gutachtens war, konnte und durfte seinerzeit zwar auf diesem Vorfall und insbesondere den festgestellten Blutwert an THC-Carbonsäure sowie den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich eines regelmäßigen Cannabiskonsums beruhen. Nach wie vor ist auch die Tatsache der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 1. August 2011 noch im Fahreignungsregister eingetragen und kann als solche dem Kläger noch vorgehalten werden, etwa um eine Behauptung, er sei noch im Besitz einer Fahrerlaubnis und brauche einen neuen Führerschein, da er den alten verloren habe, zu widerlegen oder zur Feststellung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Von der Beklagten wird aber offenbar darüber hinaus angenommen und vorliegend auch praktiziert, sie könne nicht nur die Tatsache der Entziehung der Fahrerlaubnis an sich noch vorhalten, sondern auch eine Tat und den zugrundeliegenden Sachverhalt, der seinerseits Gegenstand einer bereits getilgten Ahndung im Wege einer Ordnungswidrigkeit sowie einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gewesen war und sie dürfe vorliegend diesen Sachverhalt einschließlich der seinerzeitigen Verkehrsteilnahme zur Grundlage für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens nehmen. Träfe dies zu, würden die für strafgerichtliche Entscheidungen oder Ordnungswidrigkeiten geltenden 5-jährige Tilgungsfristen ausgehebelt und vorliegend von fünf auf fünfzehn Jahre de facto verlängert. Wäre dies gewünscht, müsste der Gesetzgeber eine Regelung des Inhalts schaffen, dass der gesamte Sachverhalt einschließlich einer geahndeten Tat, wie er Grundlage einer Entziehung der Fahrerlaubnis gewesen ist, unabhängig von eventuell geltenden Tilgungsfristen im Bereich von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Betroffenen so lange vorgehalten werden darf, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst ihm vorgehalten werden kann. Eine solche Regelung findet sich im Gesetz jedoch nicht, obschon sich Argumente dafür finden lassen, eine ebensolche Regelung einzuführen. Gerade bei Abhängigkeit von Suchtmitteln ist es wenig wahrscheinlich, dass sich dieses Problem durch reinen Zeitablauf erledigt. Im Fahrerlaubnisrecht als Sicherheitsrecht bestünde somit in der Tat ein sachlich begründbares Interesse, Suchtmittelabhängigkeit dem Betroffenen noch vergleichsweise lange Zeit vorhalten und überprüfen zu dürfen, ob sie noch besteht. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten hierfür jedoch keine Grundlange dafür, dass die Tat, wie sie Gegenstand einer straf-oder bußgeldrechtlichen Ahndung war, nach ihrer Tilgung noch vorgehalten werden kann. Die 10-jä#hrige Tilgungsfrist bei Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ggf. zuzüglich einer Anlaufhemmung von fünf Jahren ist das Maximum, das der Gesetzgeber hier vorhält. Eine vergleichbare Regelung für Fälle des § 24a StVG hat er nicht getroffen. Offenbleiben kann, ob es zulässig gewesen wäre, dem Kläger einzig und allein die seinerzeit festgestellten Blutwerte vorzuhalten, da es sich hierbei nicht um eine Tat, sondern eine labormedizinisch ermittelte Tatsache handelt. Allein hieraus hätte wohl zulässigerweise die Frage nach einer noch bestehenden Abhängigkeit des Klägers von Cannabis als Grundlage einer Gutachtensanordnung hergeleitet werden können. 3. Da die Beklagte somit nicht berechtigt war, dem Kläger im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung die begangene Tat (Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG) gemäß Mitteilung des VZR vom 12.1.2010 samt dem zugrundeliegenden Sachverhalt (Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss im Dezember 2008) vorzuhalten, war der Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens unzulässig. Die Beklagte zur Erteilung der Fahrerlaubnis zu verurteilen war dem Gericht vorliegend gleichwohl nicht möglich, da sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob der Behörde hinreichend aktuelle Unterlagen wie etwa eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vorliegen, sodass die Fahrerlaubnis nun ohne Weiteres sogleich erteilt werden kann. Hätte das Gericht früher entschieden, hätte sich diese Frage nicht gestellt, denn der Kläger hatte mit bzw. zeitnah zur Antragstellung sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher war zugunsten der Klagepartei deren Antrag einschränkend auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheids sowie erneute Verbescheidung des Klägers auszulegen (§ 88 VwGO). Bzgl. des Eilverfahrens und der Frage, weshalb das Gericht dann nicht im Wege einer Eilentscheidung auf eine frühere Neubescheidung des Klägers hingewirkt hat, ist anzumerken, dass mit dem Eilantrag jedenfalls ein Anordnungsgrund noch nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht worden war. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung ZPO.