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Beschluss

M 18 E 21.3668

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Interimsvorgang zur Unterschwellenvergabe von Schulsozialarbeit kann vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. • Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes bei vorwegnehmender Regelung (vorläufige Untersagung einer Vergabe) sind erhöhte Anforderungen zu stellen: es bedarf hoher Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache und des Nachweises unzumutbarer Nachteile ohne Anordnung. • Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die öffentlichen Interessen an der unterbrechungsfreien Leistungserbringung (hier: Schulsozialarbeit zum Schuljahresbeginn) und die Zumutbarkeit für den Antragsteller (Möglichkeit zur Teilnahme an der Interimsausschreibung) überwiegen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Interimsvergabe von Schulsozialarbeit abgelehnt • Ein Interimsvorgang zur Unterschwellenvergabe von Schulsozialarbeit kann vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. • Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes bei vorwegnehmender Regelung (vorläufige Untersagung einer Vergabe) sind erhöhte Anforderungen zu stellen: es bedarf hoher Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache und des Nachweises unzumutbarer Nachteile ohne Anordnung. • Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn die öffentlichen Interessen an der unterbrechungsfreien Leistungserbringung (hier: Schulsozialarbeit zum Schuljahresbeginn) und die Zumutbarkeit für den Antragsteller (Möglichkeit zur Teilnahme an der Interimsausschreibung) überwiegen. Der Antragsteller begehrte die vorläufige Untersagung einer interimsweisen Vergabe von Schulsozialarbeitsleistungen durch den Antragsgegner für den Zeitraum 1.9.2021 bis zunächst 31.12.2021 mit Option bis 28.2.2022. Zuvor hatte das Gericht in einem Parallelverfahren bereits eine Vergabe vorläufig untersagt. Der Antragsgegner leitete ein Interessensbekundungs- und anschließendes Verhandlungs-/Vergabeverfahren nach UVgO ein und lud zur Angebotsabgabe. Der Antragsteller machte geltend, die Interimsvergabe sei rechtswidrig und beabsichtigte statt der Teilnahme einen Förderantrag nach § 74 SGB VIII. Der Antragsgegner hielt das Verfahren für zulässig, bestritt Eingriffsrechte des Antragstellers und verwies auf das öffentliche Interesse an kontinuierlicher Leistungserbringung. Das Gericht nahm den Verwaltungsrechtsweg an und prüfte Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. • Zuständigkeit: Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zuständig, weil die Finanzierung und Beauftragung freier Träger durch den Träger öffentlicher Jugendhilfe prägend öffentlich-rechtliche Elemente aufweist. • Rechtswegabgrenzung: Eine Sonderszuständigkeit der Vergabekammern greift nicht, weil die Schwellenwerte für ein Nachprüfungsverfahren nach GWB nicht erreicht sind. • Voraussetzungen einstweiliger Anordnung: Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind bei vorwegnehmender Regelung erhöhte Anforderungen zu stellen; der Antragsteller muss sowohl einen wahrscheinlichen Erfolg in der Hauptsache als auch das Vorliegen unzumutbarer Nachteile ohne Anordnung glaubhaft machen. • Qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis: Der Antragsteller hat ein solches, weil durch bevorstehenden Zuschlag irreversible Fakten geschaffen würden und nachträglicher Rechtsschutz ins Leere laufen könnte. • Fehlender Anordnungsgrund: Die geltend gemachten finanziellen Nachteile des Antragstellers durch Vorhaltung von Personal für vier Monate genügen nicht als unzumutbarer Nachteil. Demgegenüber überwiegen die öffentlichen und schutzwürdigen Interessen der Schülerinnen und Schüler an einer lückenlosen Erbringung der Schulsozialarbeit, insbesondere zum Schuljahresbeginn und in Pandemiezeiten. • Zumutbarkeit zur Teilnahme: Dem Antragsteller stand es offen, sich an der Interimsvergabe zu beteiligen; angesichts des kurzen Vertragszeitraums wäre dies zumutbar gewesen. • Ergebnis der Abwägung: Unter Abwägung der Interessen ergibt sich kein Anordnungsgrund; der Antrag ist daher abzulehnen. Der Antrag auf einstweilige Untersagung des Interimsvergabeverfahrens wird abgelehnt. Das Gericht hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, verneint aber den erforderlichen Anordnungsgrund nach § 123 VwGO, weil die behaupteten Nachteile des Antragstellers nicht so gewichtig sind, dass sie eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen; zugleich überwiegt das öffentliche Interesse an einer unterbrechungsfreien Erbringung der Schulsozialarbeit zum Schuljahresbeginn. Der Antragsteller hätte sich zudem an der Interimsvergabe beteiligen können, sodass ihm die Folge einer Vergabe mit Blick auf den kurzen Vertragszeitraum nicht als unzumutbarer Nachteil anzulasten ist. Kosten trägt der Antragsteller.