Urteil
M 29 K 21.3147
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 S. 1 BayBO enthält als gravierendste Form des bauaufsichtlichen Einschreitens die verbindliche Feststellung der materiellen Illegalität der betroffenen Anlage, sodass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 S. 1 BayBO enthält als gravierendste Form des bauaufsichtlichen Einschreitens die verbindliche Feststellung der materiellen Illegalität der betroffenen Anlage, sodass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Die Ablehnung dieses Antrags ist mit anderem Worten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dies folgt bereits, worauf das Landratsamt im angefochtenen Bescheid zurecht hinweist, aus der bestandskräftigen Beseitigungsordnung, durch die die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens festgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs enthält die Beseitigungsanordnung als gravierendste Form des bauaufsichtlichen Einschreitens die verbindliche Feststellung der materiellen Illegalität der betroffenen Anlage, sodass die Anordnung bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage durch einen später gestellten Bauantrag nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 1 ZB 15.1978 - juris Rn. 5). Ungeachtet dessen ist das Bauvorhaben des Klägers auch nach wie vor bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hierzu ergangenen Ausführungen in der Entscheidung vom 25. September 2019 (M 29 K 17.2023) Bezug und macht sich diese für das vorliegende Verfahren zu eigen. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist vom Kläger weder vorgetragen, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Das sich im Außenbereich befindende Bauvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans („Flächen für die Landwirtschaft“) und beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung besteht daher nicht, sodass die Ablehnung seines Bauantrags rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.