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Urteil

M 5 K 19.4617

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Anfechtungsklage einer Konrektorin gegen eine verfügte Versetzung an eine andere Schule erledigt sich durch deren Entlassung (auf eigenen Antrag), für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bedarf es dann eines besonderen Feststellungsbedürfnisses; ein solches kann insbesondere nicht in einem Rehabilitierungsinteresse gesehen werden, weil durch die Ausübung der mit jedem Beamtenverhältnis einhergehenden Versetzungsmöglichkeit keine abträglichen Nachwirkungen einhergehen. (Rn. 22 und 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen kann ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten begründen; dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten an den innerdienstlichen Spannungen ein Verschulden trifft. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anfechtungsklage einer Konrektorin gegen eine verfügte Versetzung an eine andere Schule erledigt sich durch deren Entlassung (auf eigenen Antrag), für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bedarf es dann eines besonderen Feststellungsbedürfnisses; ein solches kann insbesondere nicht in einem Rehabilitierungsinteresse gesehen werden, weil durch die Ausübung der mit jedem Beamtenverhältnis einhergehenden Versetzungsmöglichkeit keine abträglichen Nachwirkungen einhergehen. (Rn. 22 und 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen kann ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten begründen; dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten an den innerdienstlichen Spannungen ein Verschulden trifft. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. 1. Die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, da es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung fehlt. a) Die mit Bescheid vom … August 2019 verfügte Versetzung der Klägerin an die Grund- und Mittelschule Ga. hat sich nach Klageerhebung erledigt. Denn die Klägerin ist auf ihren Antrag hin mit Ablauf des … September 2021 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden (Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG). Der Antrag kann auch nicht mehr einseitig durch die Klägerin zurückgenommen werden, da die Entlassungsverfügung der Klägerin am … September 2021 zugestellt worden ist. Damit hat sich das ursprüngliche Klagebegehren, die Versetzungsverfügung aufzuheben, erledigt. Denn die Klägerin könnte bereits aus tatsächlichen Gründen nicht als Konrektorin an die Grund- und Mittelschule G. zurückkehren, da sie keine Beamtin mehr ist. Das vormalige Ziel der Klage ist durch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr erreichbar. Die Klage ist daher unzulässig geworden. b) Die Klagepartei hat die ursprüngliche Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung festzustellen. c) Es fehlt jedoch an einem für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung. Die Verwaltungsgerichte können nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303, juris Rn. 30). Nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses kann eine Sachentscheidung erzwungen werden. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) umfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung, wenn der Betroffene den beantragten Rechtsschutz nicht (mehr) benötigt. Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern. Nach Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz daher grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 4.3.1976 - I WB 54/74 - BVerwGE 53, 134, BeckRS 2014, 57530; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303, juris Rn. 20, 30; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 108). Hiervon ausgehend hat die Klägerin weder ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung dargelegt, noch ist ein solches für das Gericht erkennbar. aa) Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Voraussetzung dafür ist, dass die konkrete Gefahr besteht, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303, juris Rn. 21; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 112). Die für eine solche konkrete Wiederholungsgefahr notwendige - zumindest in den Grundzügen - fortbestehende Sachlage kann hier nicht angenommen werden, da es sich bei den konkreten Umständen der Versetzung um einen einmaligen Sachverhalt handelt, dessen Wiederholung nicht absehbar ist. Grund für die Versetzung der Klägerin war, dass sich an der ehemaligen Schule ein Konflikt zwischen der Klägerin und dem Schulleiter entwickelt hatte, der nicht gelöst werden konnte. Diese konkrete Situation wird sich bereits deshalb in dieser Form nicht wiederholen, da die Klägerin nicht mehr an dieser Schule tätig ist. Die Klägerin hat sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen. Soweit die Klagepartei vorträgt, dass bei einer eventuellen Rückkehr der Klägerin in das Beamtenverhältnis eine vergleichbare Vorgehensweise des Dienstherrn zu befürchten sei, ist bereits ungewiss, ob die Klägerin überhaupt wieder in das Beamtenverhältnis zurückkehren wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist völlig offen, an welcher Schule die Klägerin eingesetzt werden würde. Da die tatsächlichen Umstände der Versetzung nicht mehr unverändert vorliegen, kann eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht angenommen werden. bb) Ein Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit einem Rehabilitierungsinteresse der Klägerin begründen. Hat ein Verwaltungsakt einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist, so kann das ideelle Interesse an einer Rehabilitierung, also an der Beseitigung dieser Rufminderung, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 9.2.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161, juris; BVerwG, U.v. 21.11.1980 - 7 C 18.79 - BVerwGE 61,164, juris; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 119). Hierfür genügt allerdings nicht ein abstraktes Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, U.v. 21.11.1980 - 7 C 18.79 - BVerwGE 61,164). Vielmehr besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146. 303, juris Rn. 25). Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, B.v. 4.3.1976 - I WB 54/74 - BVerwGE 53, 134, Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 119). Durch die Versetzung der Klägerin an die Grund- und Mittelschule Ga. bestehen keine abträglichen Nachwirkungen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnten. Bei der Bewertung der Auswirkungen einer Versetzung ist zu berücksichtigen, dass ein Beamter kein Recht auf ein Amt im konkret-funktionellen Sinn hat (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2021, Art. 48 BayBG Rn. 17 m.w.N.). Vielmehr besteht nur ein Anspruch auf eine dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechende Verwendung (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2021, Art. 48 BayBG Rn. 17). Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf (Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2021, Art. 48 BayBG Rn. 34). Die Maßnahme einer Versetzung als solcher ist daher von ihrem Grundcharakter nicht dazu geeignet, abträgliche Nachwirkungen für den Beamten zu erzeugen. Auch ist die Klägerin durch die Ausgestaltung des neuen Dienstpostens weder abqualifiziert noch in sonstiger Weise stigmatisiert worden. Denn die Klägerin ist in gleicher Funktion und gleichem Statusamt an eine andere Schule versetzt worden. Schließlich begründen auch die der konkreten Versetzungsmaßnahme zugrunde liegenden Umstände keine abträglichen Nachwirkungen. Soweit die Klagepartei die Umstände der streitgegenständlichen Versetzung als ehrenrührig und diskriminierend bezeichnet, kann dem nicht gefolgt werden. Auslöser für die Versetzung waren innerdienstliche Spannungen, die nicht aufgelöst werden konnten. Diskriminierende Umstände sind in dem Vorgehen der Regierung von Oberbayern nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Versetzung der Klägerin auch keine Außenwirkung erlangt. Eine Versetzung ist eine innerdienstliche Maßnahme, die allein das Verhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn betrifft. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Umstände der Versetzung der Klägerin öffentlich bekannt gemacht worden sind. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwaige diskriminierende Wirkung zwei Jahre nach der erfolgten Versetzung noch andauern würde. cc) Auch ein Präjudizinteresse ist nicht gegeben. Soweit die Klagepartei Schadensersatzansprüchen gegen den Dienstherrn in den Raum stellt, kann auch dies kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Die Klagepartei hat den Schadensersatzanspruch schon nicht weiter konkretisiert. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass sie die ernstliche Absicht hat, einen Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozess vor den ordentlichen Gerichten zu führen. Darüber hinaus ist weder eine Amtspflichtverletzung noch ein Verschulden noch ein konkreter Schaden vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, inwieweit die Versetzung für die Klägerin erhöhte Kosten bewirkt haben soll, wenn diese den Dienst an der neuen Schule nie angetreten hat. 2. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Klage im Übrigen auch unbegründet ist, denn die Versetzungsverfügung vom … August 2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur weiteren Begründung wird auf die streitgegenständliche Versetzungsverfügung sowie auf die Gründe des rechtskräftigen Beschlusses vom 18. November 2019 (M 5 S 19.4618) verwiesen. Der Beklagte hat zu Recht ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung der Klägerin aufgrund innerdienstlicher Spannungen angenommen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Beamten begründen kann (BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365; B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - jeweils juris). Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob den Beamten an den innerdienstlichen Spannungen ein Verschulden trifft (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: Juni 2021, Art. 48 Rn. 33). Die Konfliktsituation an der Grund- und Mittelschule G. hat den täglichen Dienstbetrieb stark beeinträchtigt; eine konstruktive Zusammenarbeit im Schulleiterteam war nicht ansatzweise gewährleitstet. Um die Funktionsfähigkeit des Schulleitungsteams wiederherzustellen, war schließlich eine Trennung der Konfliktparteien unumgänglich (vgl. auch Bericht der Beratungsrektoren vom … November 2018). Schließlich hat der Beklagte das ihm nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere hat er die privaten Belange der Klägerin in seine Entscheidung einbezogen und mit den für die Versetzung sprechenden dienstlichen Belangen abgewogen. 3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).