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Beschluss

M 4 S 21.32397

VG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 36 Abs.4 AsylG, § 80 Abs.5 VwGO). • Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn aus den tatsächlichen Angaben keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder keine Voraussetzungen für subsidiären Schutz oder abgeleiteten Familienschutz folgen (§§ 3 ff., §4, §26 AsylG). • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG sind nur bei konkreten individuellen Gefährdungen oder außergewöhnlichen humanitären Umständen anzunehmen; bloße allgemeine Versorgungsschwierigkeiten genügen nicht. • Die Verzögerung der Asylantragstellung bzw. das Nicht-
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen offensichtlich unbegründete Asylablehnung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist nur zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§ 36 Abs.4 AsylG, § 80 Abs.5 VwGO). • Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn aus den tatsächlichen Angaben keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder keine Voraussetzungen für subsidiären Schutz oder abgeleiteten Familienschutz folgen (§§ 3 ff., §4, §26 AsylG). • Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG sind nur bei konkreten individuellen Gefährdungen oder außergewöhnlichen humanitären Umständen anzunehmen; bloße allgemeine Versorgungsschwierigkeiten genügen nicht. • Die Verzögerung der Asylantragstellung bzw. das Nicht- Die 27-jährige irakische Antragstellerin kurdischer Herkunft reiste 2020 aus dem Irak über Türkei und Bulgarien nach Deutschland ein. Sie ist mit einem in Deutschland lebenden, offenbar international Schutzberechtigten verheiratet und befand sich im Mai 2021 schwanger; Mutterpass und Angaben zum Eintritt der Schwangerschaft wurden vorgelegt. In Bulgarien wurden ihr Fingerabdrücke genommen und sie hielt sich dort mehrere Monate auf; ein dort gestellter Asylantrag wurde später nicht weiterverfolgt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte am 22.10.2021 ihren Asylantrag sowie Anträge auf subsidiären und abgeleiteten Schutz als offensichtlich unbegründet ab und verneinte Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG; es drohte Abschiebung und setzte ein Einreiseverbot fest. Die Antragstellerin klagte und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. • Zulässigkeit: Der Antrag war fristgerecht und damit zulässig (§36 Abs.3 VwGO). • Keine ernstlichen Zweifel: Nach §36 Abs.4 AsylG sind ernstliche Zweifel erforderlich, die hier nicht bestehen; die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin rechtfertigen keine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (§§3 ff. AsylG, Art.16a GG). • Familienbezogener Schutz: Der Vortrag zeigt, dass die Ausreise auf Familiennachzug abzielte; daraus ergeben sich keine asylrelevanten Verfolgungsgründe. Ein abgeleiteter Familienschutz nach §26 AsylG scheitert, weil die Ehe nach den Akten nicht in dem Verfolgerstaat gelebt wurde und der Asylantrag nicht unverzüglich nach Einreise gestellt wurde (§26 Abs.1 Nr.3 AsylG). • Subsidiärer Schutz: Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach §4 AsylG lagen nach Prüfung nicht vor; die Entscheidung des Bundesamts hierzu ist nicht ernstlich zweifelhaft. • Abschiebungsverbote: Die Verneinung von Abschiebungsverboten nach §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG ist nachvollziehbar. Wirtschaftliche und humanitäre Lage im Irak sowie Pandemiefolgen begründen kein individuelles, über das allgemeine Risiko hinausgehendes, Abschiebungsverbot; die Antragstellerin verfügt nach eigenen Angaben über ein intaktes familiäres Netzwerk, das eine existenzsichernde Rückkehr zumindest am Rande ermöglicht. • Rechtliche Prüfung: Das Gericht hat die Offensichtlichkeitsentscheidung und die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit den Anforderungen von Art.19 Abs.4 GG und Art.103 Abs.1 GG abgeglichen und keine Verfassungsbedenken festgestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 22.10.2021. Die Ablehnung des Asylantrags sowie die Versagung von abgeleitetem Familien‑ und subsidiärem Schutz sind als offensichtlich unbegründet zu beurteilen, weil die Antragstellerin keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe vorträgt, der familienbezogene Schutz an Voraussetzungen des §26 AsylG scheitert und kein individuelles Abschiebungsverbot nach §60 AufenthG gegeben ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.